L 7 SO 3637/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 3496/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3637/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. September 2016 (Ablehnung einer einstweiligen Anordnung) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

1. Der Senat behandelt die Beschwerde als zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Soweit Bedenken gegen die Wirksamkeit der allein vom Sohn der Antragstellerin, A. v. A. (i.F.: A.), eingelegten Beschwerde insbesondere auch unter den Gesichtspunkten der Prozessfähigkeit (§ 71 SGG) und der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG) bestehen, stellt der Senat diese vorliegend zurück, weil die Beschwerde in jedem Fall keinen Erfolg hat. Deshalb ist hier auch nicht weiter darauf einzugehen, dass das Amtsgericht (AG) - Betreuungsgericht - B. erst durch Beschluss vom 26. Oktober 2016 eine neue Betreuerin für die Antragstellerin bestellt hat, die im Übrigen bereits durch Beschluss des AG vom 5. Oktober 2016 auch zur Betreuerin des A. bestellt worden war.

2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deswegen nicht gegeben, weil das an das Sozialgericht Freiburg (SG) im Verfahren S 4 SO 3496/16 ER herangetragene Begehren bereits Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens im Verfahren vor dem SG (S 4 SO 3438/16 ER) war. Auf Grund der Identität des Regelungsgegenstandes stand dem erneuten Antrag mithin die anderweitige Rechtshängigkeit (§ 94 SGG entsprechend) entgegen, denn nach § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Dies hat zur Unzulässigkeit des zweiten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geführt. Zwar kann ein wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässiger Rechtsbehelf nachträglich zulässig werden (vgl. Bundessozialgericht SozR 4-1500 § 192 Nr. 2 (Rdnr. 17); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 94 Rdnr. 7b). Vorliegend ist indessen von Antragstellerseite mit dem Schreiben vom 21. Oktober 2016 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg, mit dem das zuvor zum Verfahren L 7 SO 3324/16 ER-B eingereichte Schreiben vom 5. Oktober 2016 erneut vorgelegt worden ist, das dort vorgebrachte Begehren auch für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren wiederholt worden. Dem hiesigen Beschwerdeverfahren stand mithin erneut die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Auf das inhaltliche Anliegen der Antragstellerin kann sonach hier nicht eingegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

4. Aus den vorstehenden Gründen bot auch das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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