Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 2764/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4186/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerinnen gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. September 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1959 geborene Klägerin zu 1) lebt zusammen mit ihrer am 19.03.1990 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2). Seit dem 01.04.2009 erzielt die Klägerin zu 1) Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung bei der S. GmbH B., Niederlassung A., und erhält Arbeitslosengeld II als aufstockende Leistung unter Anrechnung des erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit abzüglich der entsprechenden Freibeträge. Für die gemeinsam bewohnte Wohnung fällt eine monatliche Grundmiete in Höhe von 300 EUR an sowie eine Nebenkostenvorauszahlung, die im hier streitgegenständlichen Zeitraum 123 EUR betrug. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin zu 2) lehnte der Beklagte bislang unter Berücksichtigung, dass diese ihren Bedarf aus ihrem Einkommen (Kindergeld in Höhe von 184 EUR, Unterhalt des Vaters in Höhe von monatlich 356 EUR) decken könne, ab. Außerdem besitzt die Klägerin zu 2) zwei Grundstücke in ungeteilter Erbengemeinschaft mit der Schwester. Seit dem 01.03.2013 stehen die Klägerinnen nicht mehr im Leistungsbezug.
Mit Bescheid vom 02.04.2012 wurden der Klägerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 in Höhe von monatlich 204,79 EUR unter bedarfsmindernder Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens in Höhe von 613,32 EUR bewilligt. Ein Leistungsanspruch der Klägerin zu 2) war - unter Berücksichtigung eines hälftigen Bedarfes an Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) - nicht ausgewiesen worden. Einen Vorläufigkeitsvermerk enthält der Bescheid nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung verwies auf die Möglichkeit des Widerspruchs binnen eines Monats, ohne dass ein solcher eingelegt worden war.
Am 29.03.2012 wurde der Klägerin zu 1) aus einer Beschäftigung als Lehrkraft bei der S. GmbH Einkommen für den Monat März 2012 in Höhe von 691,71 EUR auf Ihrem Konto bei der N. gutgeschrieben.
Am 18.04.2012 erging sodann ein Bescheid "Änderung zum Bescheid vom 02.04.2012 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" ("Mein Zeichen: 432b-Kundennummer: 614A168967"), worin der Beklagte ausführte, dass nach Vorlage der Lohnabrechnung März und der Nachzahlung einer Prämie in Höhe von 112,07 EUR aus dem Januar 2012 der tatsächliche Leistungsanspruch habe ermittelt werden können. Entgegen der bisherigen Annahme betrage das tatsächliche Einkommen 803,78 EUR, weswegen es zu einer Überzahlung gekommen sei. Sie erhalte ein gesondertes Anhörungsschreiben. Der monatliche Gesamtleistungsbetrag für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.03.2012 wurde auf 65,51 EUR festgestellt, für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.08.2012 wurden - unverändert - 204,79 EUR gewährt. Der Beklagte führte aus, dass die zu zahlenden Leistungen monatlich im Voraus ausgezahlt würden und dass der Klägerin (zu 1)) für den Zeitraum 01.03.2012 bis 31.03.2012 insgesamt geringere Leistungen zustünden. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 02.04.2012 werde aufgrund der eingetretenen Änderung für diesen Zeitraum in Höhe von 139,28 EUR teilweise aufgehoben. Habe die Klägerin Leistungen erhalten, ohne dass hierauf ein Anspruch bestanden habe, werde geprüft, inwieweit diese zurückzuzahlen seien. Darüber erhalte sie einen gesonderten Bescheid. Auch dieser Verwaltungsakt war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit Verweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs binnen eines Monats versehen.
In einem mit "Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" überschriebenen Schreiben an die Klägerin zu 1) wies der Beklagte darauf hin, dass Leistungen in der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.03.2012 in Höhe von 139,28 EUR zu Unrecht bezogen worden seien und verwies in diesem Zusammenhang auf den Bescheid vom 02.04.2012. Weiterhin war vermerkt, dass bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werde, Gelegenheit gegeben werde, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Es wurde eine Entscheidung nach Aktenlage angekündigt, sofern eine solche Äußerung nicht bis 05.05.2012 eingegangen sei. Hierzu ist bei dem Beklagten am 05.05.2012 per Fax eine Stellungnahme der Klägerin eingegangen.
Unter dem 23.05.2012 erließ der Beklagten einen weiteren Bescheid ("Mein Zeichen: 862"), in dem er nach der Vorlage der Lohnabrechnung für den Monat April von einem tatsächlich bezogenen Einkommen in diesem Monat in Höhe von 704,20 EUR ausging und – bei unveränderter Höhe der Bewilligungen für die Zeiträume 01.03.2012 bis 31.03.2012 (65,51 EUR) und 01.05.2012 bis 31.08.2012 (204,79 EUR) – einen Leistungsanspruch für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.04.2012 in Höhe von 138,40 EUR errechnete. In der dem Verwaltungsakt beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung verwies er auf die Möglichkeit des Widerspruchs binnen eines Monats. Auch diesem Bescheid folgte eine Anhörung mit Schreiben vom 23.05.2012 zu einer Überzahlung in Höhe von 66,39 EUR.
Mit einem an die Klägerin zu 1) gerichteten Verwaltungsakt vom 23.05.2012 ("Mein Zeichen: 432b-Kundennummer: 614A168967") führte der Beklagte aus, die Bewilligung von Leistungen vom 01.03.2012 bis 31.03.2012 werde teilweise in Höhe von 139,28 EUR aufgehoben und führte in diesem Zusammenhang die §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sowie 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch an. Näheres könne dem Bescheid vom 18.04.2012 entnommen werden. Der Betrag in Höhe von 139,28 EUR sei von der Klägerin zu erstatten. Die Überzahlung werde in voller Höhe mit den der Klägerin zustehenden Leistungen aufgerechnet.
Ein im Wesentlichen gleichlautender Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ("Mein Zeichen: 432b-Kundennummer: 614A168967") erging unter dem 22.06.2012 für die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.04.2012 über eine Gesamtforderung in Höhe von 66,39 EUR.
Mit einem am 30.05.2012 per Fax unter Nennung des Zeichens "432b-Kundennummer: 614A168967" eingegangenen Schreiben legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 23.05.2012 Widerspruch ein und bemängelte, dass der Verwaltungsakt nicht ausreichend begründet worden sei und bat um Vorlage der Berechnung/en, insbesondere für die Kosten der Unterkunft, der Einkommensanrechnung unter Einbeziehung aller relevanten tatsächlichen Daten, aber auch bezüglich der Mehrfachanrechnung und -berücksichtigung von Einkommen wie Kindergeld, Unterhalt und andererseits nur Einstellung hälftiger KdU und der nur teilweisen Berücksichtigung der Kosten für die Erzielung von EK und der Unterhalts-/Eigentumsforderungen.
Mit Fax vom 03.06.2012 legte die Klägerin auch gegen den Bescheid vom 22.06.2012 Widerspruch ein.
Den gegen den Bescheid vom 23.05.2012 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2012 zurück. Der Beklagte führte aus, dass mit dem Bescheid vom 23.05.2012 die ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit "vom 01.04.2012 bis 30.04.2012" aufgrund des tatsächlich höher erzielten Einkommens der Widerspruchsführerin aus nichtselbständiger Tätigkeit neu berechnet worden seien. Hiergegen richte sich der Widerspruch. Bezüglich der weiteren Zeiträume seien inzwischen weitere Änderungsbescheide erfolgt, die der Beklagte nachfolgend aufgelistet hat. Die Rechtsbehelfsstelle habe die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Auf bereits gemachte Ausführungen zur Berechtigung des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II bei Vermögen, Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung, Berechnung anrechenbaren Einkommens usw. im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens, wie auch zuletzt mit Erläuterungsschreiben vom 10.08.2012 werde verwiesen. Nach dieser Sach- und Rechtslage müsse der Widerspruch erfolglos bleiben.
Im Lauf des Verfahrens sind folgende weitere, den Bewilligungszeitraum 01.03.2012 bis 31.08.2012 betreffende Bescheide ergangen:
Mit Verwaltungsakt vom 28.06.2012 verfügte der Beklagte, dass die Tochter N. ab Juni 2012 in der Bedarfsgemeinschaft mit einem Leistungsanspruch in Höhe von 0,18 EUR berücksichtigt werde.
Mit Änderungsbescheid vom 16.07.2012 berücksichtigte der Beklagte tatsächlich bezogenes Einkommen im Mai und Juni 2012 und stellte die monatlichen Leistungsansprüche für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.08.2012 neu fest.
Mit Bescheid vom 24.07.2012 gewährte der Beklagte darlehensweise eine Schulbeihilfe für die Tochter der Klägerin in Höhe 70 EUR für den Monat August 2012.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.07.2012 hob der Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen vom 18.04.12 und 28.06.12 für den Zeitraum vom 01.05.-30.06.2012 teilweise in Höhe von 141,22 EUR auf und forderte deren Erstattung, weil die Klägerin in diesem Zeitraum höheres Einkommen aus Arbeit erzielt habe.
Den Bedarf der Klägerin zu 1) und deren Tochter berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2012 für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.08.2012 neu.
Am 05.10.2012 hat die Klägerin unter Wiedergabe des Geschäftszeichens und Vorlage des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2012 Klage zum Sozialgericht R. (SG) erhoben und zur Begründung mit ihren Schreiben vom 05.10.2012 und 20.03.2013 geltend gemacht, die Einkommensbe- und -anrechnung sei unrichtig, die Kosten für die Erzielung des Einkommens seien nicht berücksichtigt worden, es würden nur hälftige, nicht tatsächliche KdU einbezogen, die Zugehörigkeit der Tochter innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sei widerlegt, eine darlehensweise Gewährung von Schulbeihilfe sei absurd, Mehrbedarfe würden nicht berücksichtigt, der Übergang nach § 33 SGB II werde verneint. Es seien daher vielfach und wesentliche Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung ersichtlich. Der Bescheid/die Bescheide entsprächen nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Streitig sei der Bescheid vom 23.05.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2012. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13.02.2014 hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihre Tochter N. ebenfalls Klägerin sei. Sie rüge, dass diese nicht selbst gehört worden sei. Sie beanstande, dass ihre Tochter zur Bedarfsgemeinschaft gehöre und gleichzeitig Wohngeld erhalte. Dies könne nicht angehen. Es könne auch nicht angehen, dass die Tochter zur Hälfte bei den Wohnkosten berücksichtigt werde. Sie habe schließlich nur Einkommen aus Unterhalt. Schließlich habe ihre Tochter, die unter einem Down-Syndrom leide, Sonderbedarfe, was bislang nie gesehen worden sei. Sie beanstande, dass das Kindergeld als ihr eigenes Einkommen angerechnet werde, obwohl es ihr zustehe, seit die Tochter 18 Jahre alt sei. Die Tochter habe gegen sie privilegierte Unterhaltsansprüche. Diese könne sie dadurch erfüllen, dass sie die Tochter bei sich wohnen lasse. Dies widerspreche aber der Berücksichtigung des hälftigen Wohnbedarfs bei Natascha.
Der Beklagte hat mitgeteilt, dass in der Zeit vom 01.03. bis 31.08.2012 eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfes durchgeführt worden sei und hat hierzu eine Aufstellung über Forderungen aus Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden sowie Darlehensbescheiden vorgelegt. Die Anrechnung des Kindergeldes, des Unterhalts sowie die kopfanteilige Aufteilung der Unterkunftskosten seien entsprechend den Regelungen des SGB II erfolgt. Sonderbedarfe seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat den Antrag der Kläger bezogen auf den Bescheid vom 23.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2012 als Anfechtungs- und Leistungsklage ausgelegt, mit dem Ziel, für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 höhere Leistungen zu erhalten. Das SG ist davon ausgegangen, dass die Klägerin Widerspruch in erster Linie gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.05.2012, der den Monat März 2012 betroffen habe, sowie gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.06.2012, welcher den Zeitraum April 2012 betroffen habe, eingelegt habe. Der Beklagte habe diese Widersprüche jedoch zum Anlass genommen, den Änderungsbescheid vom 23.05.2012 und die weiteren Änderungsbescheide, die den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 regelten, nochmals zu überprüfen. Dies sei aufgrund der Begründung der Widersprüche der Klägerin und des sonstigen Vorbringens der Klägerin unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sachgerecht gewesen. Die Änderungsbescheide vom 28.06.2012, 16.07.2012, 24.07.2012 und 02.08.2012 seien daher gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. In der Sache seien die Entscheidungen des Beklagten bezogen auf die Ansprüche der Klägerin zu 2) und der Ansprüche der Klägerin zu 1) jedoch nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den der Klägerin zu 1) am 09.09.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 06.10.2014 unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 2. September 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. August 2012 höhere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Darlegungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides.
Mit den Beteiligten hat der Berichterstatter den Sach- und Streitstand am 21.07.2015 erörtert. Auf die entsprechende Niederschrift wird verwiesen.
Mit Fax vom 17.10.2016 hat der Beklagte die im "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.05.2012" erklärte Aufrechnung zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerinnen ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die Berufung ist statthaft und bedarf nicht gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung. Ausgehend von der vom SG zugrunde gelegten vollständigen Prüfung der Ansprüche der Klägerinnen auf Leistungen unter Einbeziehung der Änderungsbescheide vom 28.06.2012, 16.07.2012, 24.07.2012 und 02.08.2012 ist der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG hier erreicht. Allein die von den Klägerinnen vertretene Auffassung, die nur hälftige Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung als Bedarf der Klägerin zu 1) sei rechtswidrig, ergibt die hier erforderliche Überschreitung des Beschwerdewertes von 750 EUR, denn die Klägerin zu 1) macht damit einen zusätzlichen Bedarf in Höhe von 1269 EUR geltend. Diese Ansprüche halten die Klägerinnen auch für das Berufungsverfahren aufrecht.
Das SG hat die Bescheide vom 28.06.2012, 16.07.2012, 24.07.2012 und 02.08.2012 jedoch zu Unrecht in das Klageverfahren einbezogen. Diese Bescheide sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da die Klägerinnen hiergegen keinen Widerspruch eingelegt haben, ein erforderliches Vorverfahren daher nicht durchgeführt wurde (§ 78 SGG) und diese Bescheide auch nicht Gegenstand eines Vorverfahrens geworden sind, weil diese den hier mit Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt vom 23.05.2012 nicht abgeändert haben (§ 86 SGG).
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 23.05.2012. Der Regelungsgehalt dieses Bescheides erschöpft sich in der geltend gemachten Erstattungsforderung in Höhe von 139,28 EUR, nachdem der Beklagte bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.04.2012 verfügt hatte, dass für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.03.2012 nur noch 65,51 EUR zustünden und er auf Seite 2 dieser Entscheidung die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 02.04.2012 ausdrücklich in Höhe von 139,28 EUR aufgehoben hatte. Die Aufhebung erfolgte ohne Vorbehalt und unbedingt, was sich bereits daraus ergibt, dass der Beklagte unmittelbar folgend darauf hinwies, dass für den Fall, dass die Klägerin Leistungen erhalten habe, ohne dass hierauf ein Anspruch bestand, geprüft werde, inwieweit diese zurückzuzahlen seien. Darüber erhalte sie einen gesonderten Bescheid. Nach verständiger Würdigung des Sachverhaltes erging ein solcher Bescheid dann mit dem Verwaltungsakt vom 23.05.2012, ohne dass der Beklagte erneut über die Aufhebung der Bewilligung entscheiden wollte oder entschieden hat, auch wenn sie diesen unzutreffend auch als Aufhebungsbescheid bezeichnete und die entsprechenden Normen der Rückforderung voranstellte. Vielmehr erschöpft sich der Regelungsgehalt des Bescheides vom 23.05.2012 in der Geltendmachung der Rückforderung von 139,28 EUR, was sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme in diesem Bescheid auf die Ausführungen im Bescheid vom 18.04.2012 ergibt ("Näheres entnehmen Sie bitte dem Änderungsbescheid zum Bezug von Arbeitslosengeld II vom 18.04.2012) und aus der nunmehr ausdrücklich geltend gemachten Erstattungsforderung, für die gleichzeitig die Aufrechnung mit zustehenden Leistungen in voller Höhe erklärt wurde. Der Beklagte hat damit keine neue Aufhebungsentscheidung treffen wollen und auch nicht getroffen, die die bestandskräftige Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 18.04.2012 ersetzt hat.
Mit dem hiergegen am 30.05.2012 eingegangenen Widerspruch hat sich die Klägerin zu 1) zunächst allein auf den Aufhebungsbescheid vom 23.05.2012 bezogen, nachdem sie die Begründung dieses Bescheides für nicht ausreichend erachtete und die fehlenden Berechnungsgrundlagen rügte. Soweit sie darüber hinaus die Vorlage (auch) der Berechnungen, besonders für die Berechnung der Kosten der Unterkunft, der Anrechnung von Kindergeld und Unterhalt und sich gegen die Berücksichtigung nur hälftiger Unterkunftskosten bei ihr verlangte, enthält der von ihr allein angefochtene Bescheid vom 23.05.2012 keine eigenständige Regelung. Eine Entscheidung der Beklagten hierzu erfolgte im Rahmen des Bescheides vom 02.04.2012, gegen den die Klägerin zu 1) keinen Widerspruch einlegte und der daher zwischen den Beteiligten bindend geworden war (§ 77 SGG).
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 23.05.2012 über den Leistungsanspruch der Klägerin erneut entschieden haben könnte. Dies ist abgesehen davon, dass die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch eingelegt hatte (sie nannte lediglich das Aktenzeichen des "Aufhebungs- und Erstattungsbescheides") nicht der Fall. Denn dieser Bescheid enthält mit der ausdrücklich erklärten Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Bescheid vom 18.04.2012 aufgrund der eingetretenen Änderung ebenfalls nur eine Rücknahme bereits bewilligter Leistungen für einen anderen Zeitraum, nämlich für den Monat April, da auch in diesem höheres als bislang berücksichtigtes Einkommen anzurechnen war, freilich ohne selbst über die Grundlagen der Bewilligung in den streitgegenständlichen Monaten (neu) zu entscheiden.
Die genannten Bescheide änderten den Bescheid vom 23.05.2012, der lediglich eine teilweise Aufhebung der ausgesprochenen Bewilligung von Leistungen für den Monat März 2012 enthielt, auch nicht ab, weswegen die Voraussetzungen des § 86 SGG nicht vorliegen. Gemäß § 86 SGG wird ein Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er den betreffenden Verwaltungsakt abändert. Dies ist aber gerade nicht der Fall: Die Bescheide vom 28.06.2012, 16.07.2012, 24.07.2012 und 02.08.2012 betreffen nicht die Rückforderung von Leistungen, die im März 2012 zu Unrecht gezahlt worden sind; durch sie sind noch nicht einmal Leistungen für diesen Monat betroffen. So regelt der Bescheid vom 28.06.2012 die darlehensweise Bewilligung von Leistungen für die Klägerin zu 2) ab 01.06.2012 und bis 31.08.2012, der Bescheid vom 16.07.2012 die Einkommensanrechnung aus abhängiger Beschäftigung der Klägerin zu 1) in den Monaten Mai und Juni 2012, der Bescheid vom 24.07.2012 eine - darlehensweise gewährte - Schulbeihilfe für die Klägerin zu 2) im Monat August 2012 und der Bescheid vom 02.08.2012 höhere Leistungen im Monat August für die Klägerinnen unter Berücksichtigung einer vorgelegten Lohnabrechnung.
Damit reicht auch die bloße Erwähnung der Bescheide im Widerspruchsbescheid nicht aus, um eine Einbeziehung in das Vor- und Klageverfahren begründen zu können. Dem Widerspruchsbescheid kann schon nicht entnommen werden, dass er sich tatsächlich inhaltlich auch mit diesen Bescheiden hat auseinandersetzen wollen oder dies tatsächlich getan hat. Denn insoweit erschöpft er sich in einem Verweis auf einen Vortrag in einem weiteren (Klage-)Verfahren. Unabhängig davon, dass damit gerade keine Überprüfung von weiteren, nicht den Verwaltungsakt vom 23.05.2012 betreffenden Verwaltungsakten festzustellen ist, fehlte es – eine solche im Sinne des § 44 SGB X und auf die Bewilligungsentscheidung (02.04.2012) bezogen unterstellt – an einem Vorverfahren, da dann nur die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid eine solche Überprüfung vorgenommen hätte, obwohl diese hierzu wegen der fehlenden Ausgangsentscheidung nach § 78 Abs. 1 und § 85 Abs. 2 SGG nicht befugt gewesen wäre.
Unter Berücksichtigung dessen ist die Klage, soweit mit ihr Leistungsansprüche der Klägerinnen für den Zeitraum von 01.03.2012 bis 31.08.2012 geltend gemacht werden, unzulässig. Richtige Klageart ist, nachdem allein die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 23.05.2012 verfügten Erstattungspflicht und die in diesem Bescheid erklärte Aufrechnung streitbefangen sind, die Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGG. Durch die verfügte Erstattungspflicht in dem angefochtenen Verwaltungsakt wird auch lediglich die Klägerin zu 1) beschwert, sodass die Klage der Klägerin zu 2) gänzlich unzulässig ist, denn sie wird von dem Erstattungsverlangen nicht in ihren Rechten verletzt.
In der Sache ist das Erstattungsverlangen nicht rechtswidrig. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Leistungsbewilligung war im mit an die Klägerin zu 1) gerichteten Verwaltungsakt vom 02.04.2012 für den Monat März bereits mit Verwaltungsakt vom 18.04.2012 teilweise in Höhe von 139,28 EUR aufgehoben worden, ohne dass die Klägerin hiergegen den erforderlichen Rechtsbehelf eingelegt hat. Die Entscheidung war damit zwischen den Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Das Erstattungsverlangen ist aufgrund der Feststellungen im Bescheid vom 18.04.2012 ebenfalls nicht zu beanstanden.
Soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 23.05.2012 erklärten Aufrechnung in voller Höhe bestanden, hat der Beklagte diesen durch die mit Fax vom 17.10.2016 erklärte Zurücknahme dieser Aufrechnung Rechnung getragen und die Klägerinnen insoweit klaglos gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1) nur in einem sehr geringen Umfang, nämlich bezüglich der erklärten Aufrechnung, obsiegt hat. Dies lässt die Rechtmäßigkeit der erhobenen Forderung aber unberührt. Mit Blick auf die weitgehend unzulässige Klage der Klägerinnen hält der Senat eine Kostenbeteiligung des Beklagten an den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen nicht für gerechtfertigt.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1959 geborene Klägerin zu 1) lebt zusammen mit ihrer am 19.03.1990 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2). Seit dem 01.04.2009 erzielt die Klägerin zu 1) Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung bei der S. GmbH B., Niederlassung A., und erhält Arbeitslosengeld II als aufstockende Leistung unter Anrechnung des erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit abzüglich der entsprechenden Freibeträge. Für die gemeinsam bewohnte Wohnung fällt eine monatliche Grundmiete in Höhe von 300 EUR an sowie eine Nebenkostenvorauszahlung, die im hier streitgegenständlichen Zeitraum 123 EUR betrug. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin zu 2) lehnte der Beklagte bislang unter Berücksichtigung, dass diese ihren Bedarf aus ihrem Einkommen (Kindergeld in Höhe von 184 EUR, Unterhalt des Vaters in Höhe von monatlich 356 EUR) decken könne, ab. Außerdem besitzt die Klägerin zu 2) zwei Grundstücke in ungeteilter Erbengemeinschaft mit der Schwester. Seit dem 01.03.2013 stehen die Klägerinnen nicht mehr im Leistungsbezug.
Mit Bescheid vom 02.04.2012 wurden der Klägerin zu 1) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 in Höhe von monatlich 204,79 EUR unter bedarfsmindernder Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens in Höhe von 613,32 EUR bewilligt. Ein Leistungsanspruch der Klägerin zu 2) war - unter Berücksichtigung eines hälftigen Bedarfes an Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) - nicht ausgewiesen worden. Einen Vorläufigkeitsvermerk enthält der Bescheid nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung verwies auf die Möglichkeit des Widerspruchs binnen eines Monats, ohne dass ein solcher eingelegt worden war.
Am 29.03.2012 wurde der Klägerin zu 1) aus einer Beschäftigung als Lehrkraft bei der S. GmbH Einkommen für den Monat März 2012 in Höhe von 691,71 EUR auf Ihrem Konto bei der N. gutgeschrieben.
Am 18.04.2012 erging sodann ein Bescheid "Änderung zum Bescheid vom 02.04.2012 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" ("Mein Zeichen: 432b-Kundennummer: 614A168967"), worin der Beklagte ausführte, dass nach Vorlage der Lohnabrechnung März und der Nachzahlung einer Prämie in Höhe von 112,07 EUR aus dem Januar 2012 der tatsächliche Leistungsanspruch habe ermittelt werden können. Entgegen der bisherigen Annahme betrage das tatsächliche Einkommen 803,78 EUR, weswegen es zu einer Überzahlung gekommen sei. Sie erhalte ein gesondertes Anhörungsschreiben. Der monatliche Gesamtleistungsbetrag für die Zeit vom 01.03.2012 bis 31.03.2012 wurde auf 65,51 EUR festgestellt, für die Zeit vom 01.04.2012 bis 31.08.2012 wurden - unverändert - 204,79 EUR gewährt. Der Beklagte führte aus, dass die zu zahlenden Leistungen monatlich im Voraus ausgezahlt würden und dass der Klägerin (zu 1)) für den Zeitraum 01.03.2012 bis 31.03.2012 insgesamt geringere Leistungen zustünden. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 02.04.2012 werde aufgrund der eingetretenen Änderung für diesen Zeitraum in Höhe von 139,28 EUR teilweise aufgehoben. Habe die Klägerin Leistungen erhalten, ohne dass hierauf ein Anspruch bestanden habe, werde geprüft, inwieweit diese zurückzuzahlen seien. Darüber erhalte sie einen gesonderten Bescheid. Auch dieser Verwaltungsakt war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mit Verweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs binnen eines Monats versehen.
In einem mit "Anhörung nach § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" überschriebenen Schreiben an die Klägerin zu 1) wies der Beklagte darauf hin, dass Leistungen in der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.03.2012 in Höhe von 139,28 EUR zu Unrecht bezogen worden seien und verwies in diesem Zusammenhang auf den Bescheid vom 02.04.2012. Weiterhin war vermerkt, dass bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werde, Gelegenheit gegeben werde, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Es wurde eine Entscheidung nach Aktenlage angekündigt, sofern eine solche Äußerung nicht bis 05.05.2012 eingegangen sei. Hierzu ist bei dem Beklagten am 05.05.2012 per Fax eine Stellungnahme der Klägerin eingegangen.
Unter dem 23.05.2012 erließ der Beklagten einen weiteren Bescheid ("Mein Zeichen: 862"), in dem er nach der Vorlage der Lohnabrechnung für den Monat April von einem tatsächlich bezogenen Einkommen in diesem Monat in Höhe von 704,20 EUR ausging und – bei unveränderter Höhe der Bewilligungen für die Zeiträume 01.03.2012 bis 31.03.2012 (65,51 EUR) und 01.05.2012 bis 31.08.2012 (204,79 EUR) – einen Leistungsanspruch für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.04.2012 in Höhe von 138,40 EUR errechnete. In der dem Verwaltungsakt beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung verwies er auf die Möglichkeit des Widerspruchs binnen eines Monats. Auch diesem Bescheid folgte eine Anhörung mit Schreiben vom 23.05.2012 zu einer Überzahlung in Höhe von 66,39 EUR.
Mit einem an die Klägerin zu 1) gerichteten Verwaltungsakt vom 23.05.2012 ("Mein Zeichen: 432b-Kundennummer: 614A168967") führte der Beklagte aus, die Bewilligung von Leistungen vom 01.03.2012 bis 31.03.2012 werde teilweise in Höhe von 139,28 EUR aufgehoben und führte in diesem Zusammenhang die §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X sowie 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch an. Näheres könne dem Bescheid vom 18.04.2012 entnommen werden. Der Betrag in Höhe von 139,28 EUR sei von der Klägerin zu erstatten. Die Überzahlung werde in voller Höhe mit den der Klägerin zustehenden Leistungen aufgerechnet.
Ein im Wesentlichen gleichlautender Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ("Mein Zeichen: 432b-Kundennummer: 614A168967") erging unter dem 22.06.2012 für die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Leistungen für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.04.2012 über eine Gesamtforderung in Höhe von 66,39 EUR.
Mit einem am 30.05.2012 per Fax unter Nennung des Zeichens "432b-Kundennummer: 614A168967" eingegangenen Schreiben legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 23.05.2012 Widerspruch ein und bemängelte, dass der Verwaltungsakt nicht ausreichend begründet worden sei und bat um Vorlage der Berechnung/en, insbesondere für die Kosten der Unterkunft, der Einkommensanrechnung unter Einbeziehung aller relevanten tatsächlichen Daten, aber auch bezüglich der Mehrfachanrechnung und -berücksichtigung von Einkommen wie Kindergeld, Unterhalt und andererseits nur Einstellung hälftiger KdU und der nur teilweisen Berücksichtigung der Kosten für die Erzielung von EK und der Unterhalts-/Eigentumsforderungen.
Mit Fax vom 03.06.2012 legte die Klägerin auch gegen den Bescheid vom 22.06.2012 Widerspruch ein.
Den gegen den Bescheid vom 23.05.2012 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2012 zurück. Der Beklagte führte aus, dass mit dem Bescheid vom 23.05.2012 die ergänzenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit "vom 01.04.2012 bis 30.04.2012" aufgrund des tatsächlich höher erzielten Einkommens der Widerspruchsführerin aus nichtselbständiger Tätigkeit neu berechnet worden seien. Hiergegen richte sich der Widerspruch. Bezüglich der weiteren Zeiträume seien inzwischen weitere Änderungsbescheide erfolgt, die der Beklagte nachfolgend aufgelistet hat. Die Rechtsbehelfsstelle habe die Entscheidung geprüft. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien aus den Unterlagen nicht ersichtlich. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Auf bereits gemachte Ausführungen zur Berechtigung des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II bei Vermögen, Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung, Berechnung anrechenbaren Einkommens usw. im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens, wie auch zuletzt mit Erläuterungsschreiben vom 10.08.2012 werde verwiesen. Nach dieser Sach- und Rechtslage müsse der Widerspruch erfolglos bleiben.
Im Lauf des Verfahrens sind folgende weitere, den Bewilligungszeitraum 01.03.2012 bis 31.08.2012 betreffende Bescheide ergangen:
Mit Verwaltungsakt vom 28.06.2012 verfügte der Beklagte, dass die Tochter N. ab Juni 2012 in der Bedarfsgemeinschaft mit einem Leistungsanspruch in Höhe von 0,18 EUR berücksichtigt werde.
Mit Änderungsbescheid vom 16.07.2012 berücksichtigte der Beklagte tatsächlich bezogenes Einkommen im Mai und Juni 2012 und stellte die monatlichen Leistungsansprüche für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis 31.08.2012 neu fest.
Mit Bescheid vom 24.07.2012 gewährte der Beklagte darlehensweise eine Schulbeihilfe für die Tochter der Klägerin in Höhe 70 EUR für den Monat August 2012.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.07.2012 hob der Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen vom 18.04.12 und 28.06.12 für den Zeitraum vom 01.05.-30.06.2012 teilweise in Höhe von 141,22 EUR auf und forderte deren Erstattung, weil die Klägerin in diesem Zeitraum höheres Einkommen aus Arbeit erzielt habe.
Den Bedarf der Klägerin zu 1) und deren Tochter berechnete der Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2012 für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.08.2012 neu.
Am 05.10.2012 hat die Klägerin unter Wiedergabe des Geschäftszeichens und Vorlage des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2012 Klage zum Sozialgericht R. (SG) erhoben und zur Begründung mit ihren Schreiben vom 05.10.2012 und 20.03.2013 geltend gemacht, die Einkommensbe- und -anrechnung sei unrichtig, die Kosten für die Erzielung des Einkommens seien nicht berücksichtigt worden, es würden nur hälftige, nicht tatsächliche KdU einbezogen, die Zugehörigkeit der Tochter innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sei widerlegt, eine darlehensweise Gewährung von Schulbeihilfe sei absurd, Mehrbedarfe würden nicht berücksichtigt, der Übergang nach § 33 SGB II werde verneint. Es seien daher vielfach und wesentliche Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung ersichtlich. Der Bescheid/die Bescheide entsprächen nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Streitig sei der Bescheid vom 23.05.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2012. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte seien nicht vorgetragen worden.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13.02.2014 hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihre Tochter N. ebenfalls Klägerin sei. Sie rüge, dass diese nicht selbst gehört worden sei. Sie beanstande, dass ihre Tochter zur Bedarfsgemeinschaft gehöre und gleichzeitig Wohngeld erhalte. Dies könne nicht angehen. Es könne auch nicht angehen, dass die Tochter zur Hälfte bei den Wohnkosten berücksichtigt werde. Sie habe schließlich nur Einkommen aus Unterhalt. Schließlich habe ihre Tochter, die unter einem Down-Syndrom leide, Sonderbedarfe, was bislang nie gesehen worden sei. Sie beanstande, dass das Kindergeld als ihr eigenes Einkommen angerechnet werde, obwohl es ihr zustehe, seit die Tochter 18 Jahre alt sei. Die Tochter habe gegen sie privilegierte Unterhaltsansprüche. Diese könne sie dadurch erfüllen, dass sie die Tochter bei sich wohnen lasse. Dies widerspreche aber der Berücksichtigung des hälftigen Wohnbedarfs bei Natascha.
Der Beklagte hat mitgeteilt, dass in der Zeit vom 01.03. bis 31.08.2012 eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfes durchgeführt worden sei und hat hierzu eine Aufstellung über Forderungen aus Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden sowie Darlehensbescheiden vorgelegt. Die Anrechnung des Kindergeldes, des Unterhalts sowie die kopfanteilige Aufteilung der Unterkunftskosten seien entsprechend den Regelungen des SGB II erfolgt. Sonderbedarfe seien trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgewiesen worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 02.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG hat den Antrag der Kläger bezogen auf den Bescheid vom 23.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2012 als Anfechtungs- und Leistungsklage ausgelegt, mit dem Ziel, für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 höhere Leistungen zu erhalten. Das SG ist davon ausgegangen, dass die Klägerin Widerspruch in erster Linie gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.05.2012, der den Monat März 2012 betroffen habe, sowie gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22.06.2012, welcher den Zeitraum April 2012 betroffen habe, eingelegt habe. Der Beklagte habe diese Widersprüche jedoch zum Anlass genommen, den Änderungsbescheid vom 23.05.2012 und die weiteren Änderungsbescheide, die den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.08.2012 regelten, nochmals zu überprüfen. Dies sei aufgrund der Begründung der Widersprüche der Klägerin und des sonstigen Vorbringens der Klägerin unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sachgerecht gewesen. Die Änderungsbescheide vom 28.06.2012, 16.07.2012, 24.07.2012 und 02.08.2012 seien daher gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. In der Sache seien die Entscheidungen des Beklagten bezogen auf die Ansprüche der Klägerin zu 2) und der Ansprüche der Klägerin zu 1) jedoch nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den der Klägerin zu 1) am 09.09.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 06.10.2014 unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R. vom 2. September 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis 31. August 2012 höhere Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Darlegungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides.
Mit den Beteiligten hat der Berichterstatter den Sach- und Streitstand am 21.07.2015 erörtert. Auf die entsprechende Niederschrift wird verwiesen.
Mit Fax vom 17.10.2016 hat der Beklagte die im "Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.05.2012" erklärte Aufrechnung zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten 1. und 2. Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerinnen ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Die Berufung ist statthaft und bedarf nicht gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung. Ausgehend von der vom SG zugrunde gelegten vollständigen Prüfung der Ansprüche der Klägerinnen auf Leistungen unter Einbeziehung der Änderungsbescheide vom 28.06.2012, 16.07.2012, 24.07.2012 und 02.08.2012 ist der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG hier erreicht. Allein die von den Klägerinnen vertretene Auffassung, die nur hälftige Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung als Bedarf der Klägerin zu 1) sei rechtswidrig, ergibt die hier erforderliche Überschreitung des Beschwerdewertes von 750 EUR, denn die Klägerin zu 1) macht damit einen zusätzlichen Bedarf in Höhe von 1269 EUR geltend. Diese Ansprüche halten die Klägerinnen auch für das Berufungsverfahren aufrecht.
Das SG hat die Bescheide vom 28.06.2012, 16.07.2012, 24.07.2012 und 02.08.2012 jedoch zu Unrecht in das Klageverfahren einbezogen. Diese Bescheide sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden, da die Klägerinnen hiergegen keinen Widerspruch eingelegt haben, ein erforderliches Vorverfahren daher nicht durchgeführt wurde (§ 78 SGG) und diese Bescheide auch nicht Gegenstand eines Vorverfahrens geworden sind, weil diese den hier mit Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt vom 23.05.2012 nicht abgeändert haben (§ 86 SGG).
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 23.05.2012. Der Regelungsgehalt dieses Bescheides erschöpft sich in der geltend gemachten Erstattungsforderung in Höhe von 139,28 EUR, nachdem der Beklagte bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.04.2012 verfügt hatte, dass für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis 31.03.2012 nur noch 65,51 EUR zustünden und er auf Seite 2 dieser Entscheidung die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 02.04.2012 ausdrücklich in Höhe von 139,28 EUR aufgehoben hatte. Die Aufhebung erfolgte ohne Vorbehalt und unbedingt, was sich bereits daraus ergibt, dass der Beklagte unmittelbar folgend darauf hinwies, dass für den Fall, dass die Klägerin Leistungen erhalten habe, ohne dass hierauf ein Anspruch bestand, geprüft werde, inwieweit diese zurückzuzahlen seien. Darüber erhalte sie einen gesonderten Bescheid. Nach verständiger Würdigung des Sachverhaltes erging ein solcher Bescheid dann mit dem Verwaltungsakt vom 23.05.2012, ohne dass der Beklagte erneut über die Aufhebung der Bewilligung entscheiden wollte oder entschieden hat, auch wenn sie diesen unzutreffend auch als Aufhebungsbescheid bezeichnete und die entsprechenden Normen der Rückforderung voranstellte. Vielmehr erschöpft sich der Regelungsgehalt des Bescheides vom 23.05.2012 in der Geltendmachung der Rückforderung von 139,28 EUR, was sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme in diesem Bescheid auf die Ausführungen im Bescheid vom 18.04.2012 ergibt ("Näheres entnehmen Sie bitte dem Änderungsbescheid zum Bezug von Arbeitslosengeld II vom 18.04.2012) und aus der nunmehr ausdrücklich geltend gemachten Erstattungsforderung, für die gleichzeitig die Aufrechnung mit zustehenden Leistungen in voller Höhe erklärt wurde. Der Beklagte hat damit keine neue Aufhebungsentscheidung treffen wollen und auch nicht getroffen, die die bestandskräftige Aufhebungsentscheidung im Bescheid vom 18.04.2012 ersetzt hat.
Mit dem hiergegen am 30.05.2012 eingegangenen Widerspruch hat sich die Klägerin zu 1) zunächst allein auf den Aufhebungsbescheid vom 23.05.2012 bezogen, nachdem sie die Begründung dieses Bescheides für nicht ausreichend erachtete und die fehlenden Berechnungsgrundlagen rügte. Soweit sie darüber hinaus die Vorlage (auch) der Berechnungen, besonders für die Berechnung der Kosten der Unterkunft, der Anrechnung von Kindergeld und Unterhalt und sich gegen die Berücksichtigung nur hälftiger Unterkunftskosten bei ihr verlangte, enthält der von ihr allein angefochtene Bescheid vom 23.05.2012 keine eigenständige Regelung. Eine Entscheidung der Beklagten hierzu erfolgte im Rahmen des Bescheides vom 02.04.2012, gegen den die Klägerin zu 1) keinen Widerspruch einlegte und der daher zwischen den Beteiligten bindend geworden war (§ 77 SGG).
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass der Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 23.05.2012 über den Leistungsanspruch der Klägerin erneut entschieden haben könnte. Dies ist abgesehen davon, dass die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch eingelegt hatte (sie nannte lediglich das Aktenzeichen des "Aufhebungs- und Erstattungsbescheides") nicht der Fall. Denn dieser Bescheid enthält mit der ausdrücklich erklärten Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Bescheid vom 18.04.2012 aufgrund der eingetretenen Änderung ebenfalls nur eine Rücknahme bereits bewilligter Leistungen für einen anderen Zeitraum, nämlich für den Monat April, da auch in diesem höheres als bislang berücksichtigtes Einkommen anzurechnen war, freilich ohne selbst über die Grundlagen der Bewilligung in den streitgegenständlichen Monaten (neu) zu entscheiden.
Die genannten Bescheide änderten den Bescheid vom 23.05.2012, der lediglich eine teilweise Aufhebung der ausgesprochenen Bewilligung von Leistungen für den Monat März 2012 enthielt, auch nicht ab, weswegen die Voraussetzungen des § 86 SGG nicht vorliegen. Gemäß § 86 SGG wird ein Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Vorverfahrens, wenn er den betreffenden Verwaltungsakt abändert. Dies ist aber gerade nicht der Fall: Die Bescheide vom 28.06.2012, 16.07.2012, 24.07.2012 und 02.08.2012 betreffen nicht die Rückforderung von Leistungen, die im März 2012 zu Unrecht gezahlt worden sind; durch sie sind noch nicht einmal Leistungen für diesen Monat betroffen. So regelt der Bescheid vom 28.06.2012 die darlehensweise Bewilligung von Leistungen für die Klägerin zu 2) ab 01.06.2012 und bis 31.08.2012, der Bescheid vom 16.07.2012 die Einkommensanrechnung aus abhängiger Beschäftigung der Klägerin zu 1) in den Monaten Mai und Juni 2012, der Bescheid vom 24.07.2012 eine - darlehensweise gewährte - Schulbeihilfe für die Klägerin zu 2) im Monat August 2012 und der Bescheid vom 02.08.2012 höhere Leistungen im Monat August für die Klägerinnen unter Berücksichtigung einer vorgelegten Lohnabrechnung.
Damit reicht auch die bloße Erwähnung der Bescheide im Widerspruchsbescheid nicht aus, um eine Einbeziehung in das Vor- und Klageverfahren begründen zu können. Dem Widerspruchsbescheid kann schon nicht entnommen werden, dass er sich tatsächlich inhaltlich auch mit diesen Bescheiden hat auseinandersetzen wollen oder dies tatsächlich getan hat. Denn insoweit erschöpft er sich in einem Verweis auf einen Vortrag in einem weiteren (Klage-)Verfahren. Unabhängig davon, dass damit gerade keine Überprüfung von weiteren, nicht den Verwaltungsakt vom 23.05.2012 betreffenden Verwaltungsakten festzustellen ist, fehlte es – eine solche im Sinne des § 44 SGB X und auf die Bewilligungsentscheidung (02.04.2012) bezogen unterstellt – an einem Vorverfahren, da dann nur die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid eine solche Überprüfung vorgenommen hätte, obwohl diese hierzu wegen der fehlenden Ausgangsentscheidung nach § 78 Abs. 1 und § 85 Abs. 2 SGG nicht befugt gewesen wäre.
Unter Berücksichtigung dessen ist die Klage, soweit mit ihr Leistungsansprüche der Klägerinnen für den Zeitraum von 01.03.2012 bis 31.08.2012 geltend gemacht werden, unzulässig. Richtige Klageart ist, nachdem allein die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 23.05.2012 verfügten Erstattungspflicht und die in diesem Bescheid erklärte Aufrechnung streitbefangen sind, die Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. SGG. Durch die verfügte Erstattungspflicht in dem angefochtenen Verwaltungsakt wird auch lediglich die Klägerin zu 1) beschwert, sodass die Klage der Klägerin zu 2) gänzlich unzulässig ist, denn sie wird von dem Erstattungsverlangen nicht in ihren Rechten verletzt.
In der Sache ist das Erstattungsverlangen nicht rechtswidrig. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bestimmt, dass soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Die Leistungsbewilligung war im mit an die Klägerin zu 1) gerichteten Verwaltungsakt vom 02.04.2012 für den Monat März bereits mit Verwaltungsakt vom 18.04.2012 teilweise in Höhe von 139,28 EUR aufgehoben worden, ohne dass die Klägerin hiergegen den erforderlichen Rechtsbehelf eingelegt hat. Die Entscheidung war damit zwischen den Beteiligten bindend geworden (§ 77 SGG). Das Erstattungsverlangen ist aufgrund der Feststellungen im Bescheid vom 18.04.2012 ebenfalls nicht zu beanstanden.
Soweit Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 23.05.2012 erklärten Aufrechnung in voller Höhe bestanden, hat der Beklagte diesen durch die mit Fax vom 17.10.2016 erklärte Zurücknahme dieser Aufrechnung Rechnung getragen und die Klägerinnen insoweit klaglos gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1) nur in einem sehr geringen Umfang, nämlich bezüglich der erklärten Aufrechnung, obsiegt hat. Dies lässt die Rechtmäßigkeit der erhobenen Forderung aber unberührt. Mit Blick auf die weitgehend unzulässige Klage der Klägerinnen hält der Senat eine Kostenbeteiligung des Beklagten an den außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen nicht für gerechtfertigt.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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