Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 2230/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3665/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 1. September 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerechte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand des am 28. Juli 2016 beim Sozialgericht Mannheim (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in der Sache das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung, nachdem ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Juni 2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 in Höhe von monatlich 182,13 EUR bewilligt und hierbei Kosten der Unterkunft und Heizkosten in Höhe von monatlich 501,00 EUR (Mietkosten 449,00 EUR, Heizkosten 52,00 EUR) berücksichtigt hatte.
Das SG hat mit Beschluss vom 1. September 2016 den Antrag abgelehnt mit der Begründung, es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unterlagen über die tatsächlich geschuldeten Mietkosten habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Im Schreiben vom 10. Mai 2016 an den Antragsgegner habe er Unterkunftskosten von 538,00 EUR angegeben, am 15. Juni 2016 548,00 EUR, am 2. Juni 2016 578,00 EUR und im Antrag auf einstweilige Anordnung 578,00 EUR zuzüglich 150,00 EUR Nebenkosten und eine derzeit zu zahlende monatliche Miete von 727,00 EUR. Aus den vorliegenden Unterlagen lasse sich lediglich eine Überweisung von 568,00 EUR an den Vermieter am 1. Juni 2016 entnehmen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Bevollmächtigte des Antragstellers sodann vorgetragen, die monatliche Miete betrage 578,00 EUR. Zudem sei eine Nebenkostennachzahlung von 197,16 EUR für 2015 nachberechnet worden, welche dem Antragsteller mit monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR in Rechnung gestellt werde, woraus sich eine gesamte monatliche Zahlung von 578,00 EUR ergebe. Die entsprechenden Unterlagen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers erst am 24. Oktober 2016 zu den Senatsakten gereicht. Der Antragsgegner hat daraufhin am 28. Oktober 2016 einen Anspruch des Antragstellers auf Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizkosten in Höhe von monatlich 548,00 EUR anerkannt.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Jedenfalls sind die Anordnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben. Denn es fehlt an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens, nachdem der Antragsgegner nach erstmaliger Vorlage von Unterlagen über die geschuldete Miete und Heizkosten die Mietkosten in Höhe von monatlich 548,00 EUR - und zwar bereits ab 1. April 2016 - anerkannt hat.
Zutreffend ist zwar, dass der Vermieter des Antragstellers im Schreiben vom 19. Juli 2016 - das erstmals am 24. Oktober 2016 vorgelegt worden ist - ausgeführt hat, vom Antragsteller sei eine monatliche Zahlung (Miete und Rate) in Höhe von insgesamt 578,00 EUR zu leisten. Die darin genannte Ratenzahlung von 30,00 EUR beruht jedoch darauf, dass der Vermieter noch einen Rückstand aus der offenen Miete für April 2015 in Höhe von 197,16 EUR, zu bezahlen in Raten von 30,00 EUR monatlich, geltend macht. Dieser Betrag entspricht auch der Saldomitteilung des Vermieters, welche der Antragsteller zu den Akten des Antragsgegners gereicht hat (Bl. 169 Verwaltungsakten), ohne jedoch weitere Unterlagen über eine Mieterhöhung beizufügen. Dieser Saldomitteilung kann weiter entnommen werden, dass der Antragsteller im April 2015 eine Miete in Höhe von insgesamt 501,00 EUR schuldete. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Antragsgegner dem Antragsteller bereits mit Bescheid vom 28. September 2015 Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. März 2016 bewilligt und hierbei als Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 501,00 EUR eingestellt hatte. Der Antragsteller hat hierzu weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass eine Berücksichtigung seiner Unterkunftskosten im April 2015 i.H.v. 501,00 EUR bei der Leistungsbewilligung nicht erfolgt wäre.
Im Übrigen steht der Annahme eines Anordnungsgrundes entgegen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vermieter aufgrund aufgelaufener Mietrückstände eine Kündigung des Mietverhältnisses angedroht oder bereits ausgesprochen hätte bzw. hierzu berechtigt wäre, zumal die Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch nicht erfüllt sein dürften.
Unzutreffend ist auch der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, mit den monatlichen Raten sei eine Nebenkostennachzahlung von 197,16 EUR zu tilgen. Wie bereits ausgeführt, macht der Vermieter eine Ratenzahlung für die noch offene restliche Miete für April 2015 geltend. Der Antragsteller hat zwar - gleichfalls erst am 24. Oktober 2016 - eine Aufstellung des Vermieters vom 17. Februar 2016 über eine Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnung in Höhe von 149,59 EUR vorgelegt. Diese ist jedoch nicht Gegenstand des Zahlungsverlangens des Vermieters im Schreiben vom 19. Juli 2016 und war auch nicht mit der einstweiligen Anordnung geltend gemacht. Zudem enthält die vorgelegte Betriebskostenabrechnung den handschriftlichen Vermerk "bezahlt am 04.04.16", so dass schon nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Forderung noch besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch unverzüglich nach Glaubhaftmachung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerechte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand des am 28. Juli 2016 beim Sozialgericht Mannheim (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist in der Sache das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung höherer Bedarfe für Unterkunft und Heizung, nachdem ihm der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Juni 2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 in Höhe von monatlich 182,13 EUR bewilligt und hierbei Kosten der Unterkunft und Heizkosten in Höhe von monatlich 501,00 EUR (Mietkosten 449,00 EUR, Heizkosten 52,00 EUR) berücksichtigt hatte.
Das SG hat mit Beschluss vom 1. September 2016 den Antrag abgelehnt mit der Begründung, es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unterlagen über die tatsächlich geschuldeten Mietkosten habe der Antragsteller nicht vorgelegt. Im Schreiben vom 10. Mai 2016 an den Antragsgegner habe er Unterkunftskosten von 538,00 EUR angegeben, am 15. Juni 2016 548,00 EUR, am 2. Juni 2016 578,00 EUR und im Antrag auf einstweilige Anordnung 578,00 EUR zuzüglich 150,00 EUR Nebenkosten und eine derzeit zu zahlende monatliche Miete von 727,00 EUR. Aus den vorliegenden Unterlagen lasse sich lediglich eine Überweisung von 568,00 EUR an den Vermieter am 1. Juni 2016 entnehmen.
Im Beschwerdeverfahren hat der Bevollmächtigte des Antragstellers sodann vorgetragen, die monatliche Miete betrage 578,00 EUR. Zudem sei eine Nebenkostennachzahlung von 197,16 EUR für 2015 nachberechnet worden, welche dem Antragsteller mit monatlichen Raten in Höhe von 30,00 EUR in Rechnung gestellt werde, woraus sich eine gesamte monatliche Zahlung von 578,00 EUR ergebe. Die entsprechenden Unterlagen hat der Bevollmächtigte des Antragstellers erst am 24. Oktober 2016 zu den Senatsakten gereicht. Der Antragsgegner hat daraufhin am 28. Oktober 2016 einen Anspruch des Antragstellers auf Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizkosten in Höhe von monatlich 548,00 EUR anerkannt.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Jedenfalls sind die Anordnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gegeben. Denn es fehlt an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Anordnungsgrund, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens, nachdem der Antragsgegner nach erstmaliger Vorlage von Unterlagen über die geschuldete Miete und Heizkosten die Mietkosten in Höhe von monatlich 548,00 EUR - und zwar bereits ab 1. April 2016 - anerkannt hat.
Zutreffend ist zwar, dass der Vermieter des Antragstellers im Schreiben vom 19. Juli 2016 - das erstmals am 24. Oktober 2016 vorgelegt worden ist - ausgeführt hat, vom Antragsteller sei eine monatliche Zahlung (Miete und Rate) in Höhe von insgesamt 578,00 EUR zu leisten. Die darin genannte Ratenzahlung von 30,00 EUR beruht jedoch darauf, dass der Vermieter noch einen Rückstand aus der offenen Miete für April 2015 in Höhe von 197,16 EUR, zu bezahlen in Raten von 30,00 EUR monatlich, geltend macht. Dieser Betrag entspricht auch der Saldomitteilung des Vermieters, welche der Antragsteller zu den Akten des Antragsgegners gereicht hat (Bl. 169 Verwaltungsakten), ohne jedoch weitere Unterlagen über eine Mieterhöhung beizufügen. Dieser Saldomitteilung kann weiter entnommen werden, dass der Antragsteller im April 2015 eine Miete in Höhe von insgesamt 501,00 EUR schuldete. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Antragsgegner dem Antragsteller bereits mit Bescheid vom 28. September 2015 Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. März 2016 bewilligt und hierbei als Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich 501,00 EUR eingestellt hatte. Der Antragsteller hat hierzu weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass eine Berücksichtigung seiner Unterkunftskosten im April 2015 i.H.v. 501,00 EUR bei der Leistungsbewilligung nicht erfolgt wäre.
Im Übrigen steht der Annahme eines Anordnungsgrundes entgegen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vermieter aufgrund aufgelaufener Mietrückstände eine Kündigung des Mietverhältnisses angedroht oder bereits ausgesprochen hätte bzw. hierzu berechtigt wäre, zumal die Voraussetzungen für einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund nach §§ 543, 569 Bürgerliches Gesetzbuch nicht erfüllt sein dürften.
Unzutreffend ist auch der Vortrag des Bevollmächtigten des Antragstellers, mit den monatlichen Raten sei eine Nebenkostennachzahlung von 197,16 EUR zu tilgen. Wie bereits ausgeführt, macht der Vermieter eine Ratenzahlung für die noch offene restliche Miete für April 2015 geltend. Der Antragsteller hat zwar - gleichfalls erst am 24. Oktober 2016 - eine Aufstellung des Vermieters vom 17. Februar 2016 über eine Nachzahlung aus Betriebskostenabrechnung in Höhe von 149,59 EUR vorgelegt. Diese ist jedoch nicht Gegenstand des Zahlungsverlangens des Vermieters im Schreiben vom 19. Juli 2016 und war auch nicht mit der einstweiligen Anordnung geltend gemacht. Zudem enthält die vorgelegte Betriebskostenabrechnung den handschriftlichen Vermerk "bezahlt am 04.04.16", so dass schon nicht glaubhaft gemacht ist, dass die Forderung noch besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch unverzüglich nach Glaubhaftmachung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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