L 7 AS 3836/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3012/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3836/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 14. September 2016. Denn das von der Antragstellerin pauschal und ohne objektive Anknüpfungspunkte gegen den "7. Senat" gestellte Ablehnungsgesuch ist mangels Individualisierung rechtsmissbräuchlich (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 60 Nr. 7; BSG, Beschlüsse vom 13. Juni 2012 - B 13 R 224/11 B - und vom 11. Juni 2015 - B 13 R 19/15 B - (beide juris)). Damit ist der Senat nicht gehindert, über die Beschwerde unter Mitwirkung auch der Richter, die das Gesuch möglicherweise betreffen soll, zu entscheiden.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Die Statthaftigkeit der Beschwerde richtet sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes für den Rechtsmittelführer; der Beschwerdewert berechnet sich danach, was diesem durch die erstinstanzliche Entscheidung versagt worden ist und von ihm mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 4. Juli 2011 - B 14 AS 30/11 B -(juris Rdnr. 4); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 14 (m.w.N.)).

Die Voraussetzungen für eine Statthaftigkeit der Beschwerde sind vorliegend nicht gegeben. Im Eilverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) hatte die Antragstellerin vom Antragsgegner mit ihrem Schreiben vom 6. September 2016 die einstweilige Zahlung von insgesamt 681,50 Euro begehrt, die sie aus einer von ihr selbst durchgeführten Berechnung einer Nebenkosten-Nachzahlung für das Jahr 2015 über 303,29 Euro zuzüglich von im Jahr 2015 aufgewandten insgesamt 221,00 Euro für "Warmwasser(wasch)kosten" (= Waschmarken) sowie von auf 157,21 Euro errechneten "Heizkosten Dusche" für das Jahr 2015 ermittelt hatte. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin den Nebenkosten-Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2015 auf 214,70 Euro korrigiert (vgl. das Telefax vom 2. November 2016), sodass sie - unter Hinzurechnung der vorgenannten Kosten für Waschmarken sowie der "Heizkosten Dusche" - auf einen Gesamtbetrag von 582,91 Euro gekommen ist. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Gesamtbetrag von 582,91 Euro bzw. von 592,91 Euro (bei korrekter Addition der Beträge von 214,70 Euro, 221,00 Euro und 157,21 Euro) die Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro nicht überschritten wird; sie wäre selbst bei einem Gesamtbetrag von 681,50 Euro nicht überschritten gewesen. Darüber hinaus ergibt sich die Statthaftigkeit der Beschwerde auch nicht aus § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, weil im vorliegenden Eilverfahren nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr gestritten wird.

Nach allem ist die Beschwerde der Antragstellerin nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung erster Instanz ist die Antragstellerin im Beschluss des SG vom 14. September 2016 auch ausdrücklich hingewiesen worden. Eine weitere Prüfung des Beschwerdebegehrens kann im vorliegenden Verfahren sonach nicht erfolgen. Insbesondere braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden, ob für das einstweilige Rechtsbegehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden hat. Keiner weiteren Erörterung bedarf ferner, dass mit Blick auf weit in der Vergangenheit liegende Zeiträume (hier: jedenfalls die Kosten für die Waschmarken für das Jahr 2015) auch die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 SGG, mithin der Anordnungsgrund, regelmäßig nicht gegeben sind; hierauf ist die Antragstellerin im Übrigen bereits in den Senatsbeschlüssen vom 18. November 2014 - L 7 AS 4413/14 ER-B - und 27. Januar 2016 - L 7 AS 109/16 ER-B - hingewiesen worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Von der Prüfung der Voraussetzungen der Verschuldenskostenregelung in § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat noch einmal abgesehen.

4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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