Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 600/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 SF 449/16 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 12.09.2016 wird abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdegegners zu erstatten.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 12.09.2016 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 und 2 SGG).
Der Antrag ist unbegründet. Die Anordnung, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen, ist eine Ermessensentscheidung (BSG Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 03.12.2014 - L 19 SF 801/14 ER und vom 16.07.2014 - L 6 SF 556/14 ER; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 26.01.2006 - L 8 AS 403/06 ER; abweichend BSG Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B). Sie erfordert (auch wenn die Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht; hierzu Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2 Aufl. § 199 Rn 13) regelmäßig eine Abwägung des Interesses des Gläubigers an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzugs leisten zu müssen.
Für die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung bedarf es regelmäßig besonderer rechtfertigender Umstände, die über die Nachteile hinausgehen, die für den Antragsteller mit der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel also solcher regelmäßig verbunden sind. Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Rechtsmittel Berufung und Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 154, 175 SGG, hierzu auch BSG Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R). Für die Aussetzung der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung kommt hinzu, dass schon das in der Hauptsache geführte Eilverfahren darauf gerichtet ist, effizienten Rechtsschutz unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu gewährleisten (so etwa BVerfG Beschluss vom 10.10.2013 - 1 BvR 2025/03). Daher bedarf es für eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG der Glaubhaftmachung weiterer schwerer und unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Beeinträchtigungen, die durch die Entscheidung über die Beschwerde auch angesichts des Umstands, dass es sich auch beim Beschwerdeverfahren um ein Eilverfahren handelt, nicht mehr beseitigt werden können. Sind existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt im Streit, ist zudem zu berücksichtigen, dass deren Gewährung einer verfassungsrechtlichen, dem Schutz der Menschenwürde dienenden Pflicht des Staates entspricht (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 - 1 Bvl 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691713). Auch deshalb müssen in diesen Fällen die Interessen des Antragstellers gegenüber der existenzsichernden Funktion der zuerkannten Leistungen für den Antragsgegner deutlich überwiegen (ähnlich Bayerisches LSG Urteil vom 08.02.2006 - L 10 AS 17/06 ER; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 24.06.2008 - L 7 AS 2955/08 ER). Damit verengt sich der Anwendungsbereich des § 199 Abs. 2 SGG in Eilverfahren nach dem SGB II auf Fallgestaltungen, in denen die Vollstreckung gegen den Leistungsträger ganz erheblich über die Nachteile hinausgeht, die für ihn regelmäßig mit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel ohnehin verbunden sind (zum Ausnahmecharakter einer Aussetzung der Vollstreckung vergl. BVerfG Beschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 380/16; in diesem Sinne auch Beschluss des Senats vom 09.01.2015 - L 7 SF 928/14 ER, LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 03.12.2014 - L 19 SF 801/14 ER, vom 04.11.2014 - L 19 SF 725/14 ER, vom 12.09.2013 - L 19 SF 267/13, vom 16.07.2014 - L 6 SF 556/14, vom 22.05.2014 - L 6 SF 450/14 ER und vom 16.03.2016 - L 19 SF 123/16 ER). Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind insoweit zu berücksichtigen, als bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung die Vollzugsaussetzung regelmäßig angeordnet werden sollte.
Der Antragsteller hat mit der Beschwerde keine besonderen rechtfertigenden Umstände vorgetragen, die über die Nachteile hinausgehen, die mit der Vollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Titel ohnehin verbunden sind. Die Entscheidung ist weder offensichtlich rechtswidrig, noch liegen andere Gesichtspunkte vor, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der oben dargelegten Maßstäbe als geboten erscheinen lassen:
Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der Beschwerdegegner habe keine hinreichenden Verwertungsbemühungen bezüglich der Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile entfaltet, trägt dieser Einwand den Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht. Zwar wird vertreten, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungszahlung nicht gegeben seien, wenn der Anspruchsteller jedwede Verwertungsbemühungen unterlassen habe. Die Bestimmung des § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II bezwecke die Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine Übergangszeit bis zu einer möglichen Verwertung von Vermögensgegenständen, deren Verwertung in der Regel nicht sofort möglich ist, sondern einen gewissen Zeitraum in Anspruch nimmt. Durch die darlehensweise Gewährung von existenzsichernden Leistungen solle der Zeitraum zwischen dem Auftreten des Bedarfs und dem Zeitpunkt des Versilberns eines Vermögensgegenstandes überbrückt werden. Allein die Tatsache, dass der Lebensunterhalts nicht sofort durch die Verwertung von Vermögensgegenständen, dh durch die Umwandlung von Vermögensgegenständen in Barvermögen, in Form von bereiten Mitteln bestritten werden kann, erfülle die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht. Vielmehr müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen der Hilfebedürftigkeit und der nicht möglichen sofortigen Vermögensverwertung bestehen. Ein solcher Kausalzusammenhang bestehe nur, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter erste Schritte zur Verwertung seines Vermögens unternommen habe. Ist eine Vermögensverwertung nicht beabsichtigt und dies auch tatsächlich feststellbar, sei für die Anwendung der Überbrückungsregelung gemäß § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II kein Raum (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.03.2016 - L 19 AS 1272/15 mwN).
Dem ist entgegen zu halten, dass nach der zutreffenden und auch verfassungsrechtlich zur Wahrung des Existenzminimums gebotenen Rechtsprechung des BSG Hilfebedürftigkeit nur dann verneint werden kann, wenn dem Anspruchsteller tatsächlich bereite Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (ständige Rechtsprechung des BSG, vergl. nur Urteile vom 10.09.2014 - B 4 AS 89/12 R und vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R, dort auch mit Hinweis auf die verfassungsrechtliche Begründung). Der Leistungsträger ist für den Fall, dass der Anspruchsteller die Obliegenheit, an der Beseitigung oder der Reduzierung der Hilfebedürftigkeit mitzuwirken, durch die gesetzlichen Ersatzansprüche (§§ 31, 34 SGB II), hinreichend geschützt. Auch steht ihm die Möglichkeit offen, den Rückzahlungsanspruch darlehensweise erbrachter Leistungen - nur hierzu hat das Sozialgericht den Beschwerdeführer verpflichtet - dinglich oder in anderer Weise zu sichern (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB II).
Die vom Beschwerdeführer geäußerten - eher unbestimmten - Zweifel an der Hilfebedürftigkeit unabhängig von vorhandenem Grundvermögen sind nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und damit erst Recht nicht im Vollstreckungsschutzverfahren, sondern abschließend im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss für rechtswidrig hält, weil er "nicht nur vorläufig zur Leistungsgewährung" verpflichtet worden sei, begründet dies den Aussetzungsantrag nicht. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist ihrer Natur nach immer vorläufig (Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl., Rn. 437; BSG Urteil vom 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85 mwN), ohne dass dies im Tenor ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden muss. Sozialleistungen, die dem Antragsteller aufgrund einer gerichtlichen Eilentscheidung zugesprochen worden sind, stehen immer unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei einer abweichenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Auch der Einwand, das Sozialgericht habe es rechtswidrig unterlassen, die einstweilige Verpflichtung zur Leistungszahlung bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu beschränken, trägt einen Aussetzungsantrag nicht. Zwar empfiehlt sich ein solcher Ausspruch zur Klarstellung, sein Fehlen macht die Entscheidung jedoch nicht rechtswidrig. Aus dem verfassungsrechtlich begründeten Sicherungszweck des Eilverfahrens folgt die für Anfechtungssachen in § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ausdrücklich normierte jederzeitige Abänderungsmöglichkeit einer getroffenen Maßnahme. § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist daher auf die angefochtene Entscheidung entsprechend anzuwenden. Sollte die Ablehnungsentscheidung in der Hauptsache während des vom Sozialgericht einstweilig festgelegten Zahlungszeitraums bestandskräftig werden, kann der Beschwerdeführer dies im Rahmen eines Abänderungsantrags geltend machen (LSG Berlin Beschluss vom 26.10.2004 - L 15 B 88/04 KR ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 SGG. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 12.09.2016 ist ein vollstreckbarer Titel (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 SGG). Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 175 Satz 1 und 2 SGG).
Der Antrag ist unbegründet. Die Anordnung, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen, ist eine Ermessensentscheidung (BSG Beschluss vom 08.12.2009 - B 8 SO 17/09; LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 03.12.2014 - L 19 SF 801/14 ER und vom 16.07.2014 - L 6 SF 556/14 ER; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 26.01.2006 - L 8 AS 403/06 ER; abweichend BSG Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B). Sie erfordert (auch wenn die Entscheidung als gebundene Entscheidung ergeht; hierzu Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2 Aufl. § 199 Rn 13) regelmäßig eine Abwägung des Interesses des Gläubigers an der Vollziehung mit dem Interesse des Schuldners, nicht vor der Beendigung des Instanzenzugs leisten zu müssen.
Für die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung bedarf es regelmäßig besonderer rechtfertigender Umstände, die über die Nachteile hinausgehen, die für den Antragsteller mit der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel also solcher regelmäßig verbunden sind. Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Rechtsmittel Berufung und Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 154, 175 SGG, hierzu auch BSG Beschluss vom 05.09.2001 - B 3 KR 47/01 R). Für die Aussetzung der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung kommt hinzu, dass schon das in der Hauptsache geführte Eilverfahren darauf gerichtet ist, effizienten Rechtsschutz unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu gewährleisten (so etwa BVerfG Beschluss vom 10.10.2013 - 1 BvR 2025/03). Daher bedarf es für eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG der Glaubhaftmachung weiterer schwerer und unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Beeinträchtigungen, die durch die Entscheidung über die Beschwerde auch angesichts des Umstands, dass es sich auch beim Beschwerdeverfahren um ein Eilverfahren handelt, nicht mehr beseitigt werden können. Sind existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt im Streit, ist zudem zu berücksichtigen, dass deren Gewährung einer verfassungsrechtlichen, dem Schutz der Menschenwürde dienenden Pflicht des Staates entspricht (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 - 1 Bvl 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691713). Auch deshalb müssen in diesen Fällen die Interessen des Antragstellers gegenüber der existenzsichernden Funktion der zuerkannten Leistungen für den Antragsgegner deutlich überwiegen (ähnlich Bayerisches LSG Urteil vom 08.02.2006 - L 10 AS 17/06 ER; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 24.06.2008 - L 7 AS 2955/08 ER). Damit verengt sich der Anwendungsbereich des § 199 Abs. 2 SGG in Eilverfahren nach dem SGB II auf Fallgestaltungen, in denen die Vollstreckung gegen den Leistungsträger ganz erheblich über die Nachteile hinausgeht, die für ihn regelmäßig mit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel ohnehin verbunden sind (zum Ausnahmecharakter einer Aussetzung der Vollstreckung vergl. BVerfG Beschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 380/16; in diesem Sinne auch Beschluss des Senats vom 09.01.2015 - L 7 SF 928/14 ER, LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 03.12.2014 - L 19 SF 801/14 ER, vom 04.11.2014 - L 19 SF 725/14 ER, vom 12.09.2013 - L 19 SF 267/13, vom 16.07.2014 - L 6 SF 556/14, vom 22.05.2014 - L 6 SF 450/14 ER und vom 16.03.2016 - L 19 SF 123/16 ER). Die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind insoweit zu berücksichtigen, als bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung die Vollzugsaussetzung regelmäßig angeordnet werden sollte.
Der Antragsteller hat mit der Beschwerde keine besonderen rechtfertigenden Umstände vorgetragen, die über die Nachteile hinausgehen, die mit der Vollstreckung aus einem nicht rechtskräftigen Titel ohnehin verbunden sind. Die Entscheidung ist weder offensichtlich rechtswidrig, noch liegen andere Gesichtspunkte vor, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der oben dargelegten Maßstäbe als geboten erscheinen lassen:
Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der Beschwerdegegner habe keine hinreichenden Verwertungsbemühungen bezüglich der Grundstücke bzw. Miteigentumsanteile entfaltet, trägt dieser Einwand den Antrag auf Vollstreckungsschutz nicht. Zwar wird vertreten, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Leistungszahlung nicht gegeben seien, wenn der Anspruchsteller jedwede Verwertungsbemühungen unterlassen habe. Die Bestimmung des § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II bezwecke die Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine Übergangszeit bis zu einer möglichen Verwertung von Vermögensgegenständen, deren Verwertung in der Regel nicht sofort möglich ist, sondern einen gewissen Zeitraum in Anspruch nimmt. Durch die darlehensweise Gewährung von existenzsichernden Leistungen solle der Zeitraum zwischen dem Auftreten des Bedarfs und dem Zeitpunkt des Versilberns eines Vermögensgegenstandes überbrückt werden. Allein die Tatsache, dass der Lebensunterhalts nicht sofort durch die Verwertung von Vermögensgegenständen, dh durch die Umwandlung von Vermögensgegenständen in Barvermögen, in Form von bereiten Mitteln bestritten werden kann, erfülle die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht. Vielmehr müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen der Hilfebedürftigkeit und der nicht möglichen sofortigen Vermögensverwertung bestehen. Ein solcher Kausalzusammenhang bestehe nur, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter erste Schritte zur Verwertung seines Vermögens unternommen habe. Ist eine Vermögensverwertung nicht beabsichtigt und dies auch tatsächlich feststellbar, sei für die Anwendung der Überbrückungsregelung gemäß § 24 Abs. 5 S. 1 SGB II kein Raum (LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.03.2016 - L 19 AS 1272/15 mwN).
Dem ist entgegen zu halten, dass nach der zutreffenden und auch verfassungsrechtlich zur Wahrung des Existenzminimums gebotenen Rechtsprechung des BSG Hilfebedürftigkeit nur dann verneint werden kann, wenn dem Anspruchsteller tatsächlich bereite Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (ständige Rechtsprechung des BSG, vergl. nur Urteile vom 10.09.2014 - B 4 AS 89/12 R und vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R, dort auch mit Hinweis auf die verfassungsrechtliche Begründung). Der Leistungsträger ist für den Fall, dass der Anspruchsteller die Obliegenheit, an der Beseitigung oder der Reduzierung der Hilfebedürftigkeit mitzuwirken, durch die gesetzlichen Ersatzansprüche (§§ 31, 34 SGB II), hinreichend geschützt. Auch steht ihm die Möglichkeit offen, den Rückzahlungsanspruch darlehensweise erbrachter Leistungen - nur hierzu hat das Sozialgericht den Beschwerdeführer verpflichtet - dinglich oder in anderer Weise zu sichern (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB II).
Die vom Beschwerdeführer geäußerten - eher unbestimmten - Zweifel an der Hilfebedürftigkeit unabhängig von vorhandenem Grundvermögen sind nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und damit erst Recht nicht im Vollstreckungsschutzverfahren, sondern abschließend im Hauptsacheverfahren zu prüfen.
Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss für rechtswidrig hält, weil er "nicht nur vorläufig zur Leistungsgewährung" verpflichtet worden sei, begründet dies den Aussetzungsantrag nicht. Eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist ihrer Natur nach immer vorläufig (Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Aufl., Rn. 437; BSG Urteil vom 09.03.1988 - 9/9a RV 24/85 mwN), ohne dass dies im Tenor ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden muss. Sozialleistungen, die dem Antragsteller aufgrund einer gerichtlichen Eilentscheidung zugesprochen worden sind, stehen immer unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei einer abweichenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Auch der Einwand, das Sozialgericht habe es rechtswidrig unterlassen, die einstweilige Verpflichtung zur Leistungszahlung bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu beschränken, trägt einen Aussetzungsantrag nicht. Zwar empfiehlt sich ein solcher Ausspruch zur Klarstellung, sein Fehlen macht die Entscheidung jedoch nicht rechtswidrig. Aus dem verfassungsrechtlich begründeten Sicherungszweck des Eilverfahrens folgt die für Anfechtungssachen in § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ausdrücklich normierte jederzeitige Abänderungsmöglichkeit einer getroffenen Maßnahme. § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist daher auf die angefochtene Entscheidung entsprechend anzuwenden. Sollte die Ablehnungsentscheidung in der Hauptsache während des vom Sozialgericht einstweilig festgelegten Zahlungszeitraums bestandskräftig werden, kann der Beschwerdeführer dies im Rahmen eines Abänderungsantrags geltend machen (LSG Berlin Beschluss vom 26.10.2004 - L 15 B 88/04 KR ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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