S 22 (29) SO 84/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
22
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 22 (29) SO 84/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 263/13
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 07.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 wird insoweit aufgehoben als darin ein Kostenbeitrag gem. § 92 II SGB XII in Höhe von mehr als 125 % des maßgeblichen Regelsatzes gefordert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerseite zu tragen. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Kostenbeitrages gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII durch den Beklagten.

Die Tochter des Klägers, N1-T1 U ist aufgrund einer wesentlichen Behinderung seit dem 01.02.1999 im T2. K-Haus in N2 untergebracht. Die Kosten dieser Unterbringung werden vom Beklagten im Wege der Eingliederungshilfe übernommen. Vom Kläger ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ein Kostenbeitrag dazu zu leisten. Streitig ist die Höhe dieses Kostenbeitrages sowie die Art der Berechnung. Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Zeitraum vom 01.05.2006 bis 30.11.2006 streitig.

Die Ehefrau des Klägers bat am 27.04.2006 um Überprüfung der von ihrem Mann für seine Tochter zu leistenden Kostenbeteiligung. In dem sich anschließenden Schriftverkehr wurde mitgeteilt, der Kläger habe einen Kredit in Höhe von 15.000,00 Euro zur Finanzierung eines anstehenden Autokaufs aufgenommen. Durch Bescheid vom 07.06.2006 teilte der Beklagte mit, ab 01.05.2006 sei ein Kostenbeitrag in Höhe von 258,76 Euro monatlich zu leisten. Dies seien 125 % des für N-1T1 maßgeblichen Regelsatzes. Auf den Inhalt des Bescheides (Blatt 90 der Leistungsakte) wird Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger unter dem 16.06.2006 (Blatt 93 der Leistungsakte) Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 (Blatt 146 der Leistungsakte des Beklagten) wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Darin wurde der vom Kläger zu leistende Kostenbeitrag gegenüber dem Bescheid vom 07.06.2006 auf 310,50 Euro erhöht. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen. Durch Bescheid vom 16.11.2006 wurde der Kostenbeitrag ab November 2006 auf 345,00 Euro festgelegt (Blatt 153 der Leistungsakte). Durch Bescheid vom 04.12.2006 (Blatt 157 der Leistungsakte) teilte der Beklagte mit, aufgrund des Erreichens des 14. Lebensjahres der Tochter des Klägers am 20.11.2006 belaufe sich der Regelsatz nunmehr auf 276,00 Euro monatlich, so dass der Kostenbeitrag ab 01.12.2006 auf 345,00 Euro festgesetzt werde.

Der Kläger hat am 27.12.2006 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, der Kostenbeitrag im Bescheid vom 07.06.2006 und erstrecht im Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 sei falsch berechnet. Es werde insbesondere die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten zur Berechnung des Kostenbeitrags ab 01.05.2006 angewendeten geänderten Richtlinie bezweifelt. Allenfalls akzeptabel sei eine Kostenbeteiligung in Höhe von 100 % des maßgeblichen Regelsatzes.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 07.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 insoweit aufzuheben, als darin eine Kostenbeteiligung gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII von mehr als 100 % des maßgeblichen Regelsatzes gefordert wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Regelungen des Ursprungsbescheides vom 07.06.2006 hätten für die Monate Mai und Juni 2006 bestand. Ab Juli 2006 seien dann die Voraussetzungen für einen Kostenbeitrag in Höhe des im Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 festgesetzten Betrages erfüllt. Eine Abänderung des Bescheides vom 07.06.2006 sei aufgrund des nicht angegebenen von der Ehefrau des Klägers bezogenen Übergangsgeldes möglich. Die von Seiten des Gerichts gerügte fehlende Anhörung sei im Erörterungstermin am 24.09.2010 bzw. in dem sich daran anschließenden Schriftwechsel erfolgt. Im Übrigen sei es korrekt, die Kostenbeteiligung nach einer Quote zu bemessen, die das Maß des Übersteigens des Nettoeinkommens über dem Garantiebetrag berücksichtige. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte, der die Tochter des Klägers betreffenden Leistungsakte des Beklagten sowie insbesondere auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 24.09.2010 sowie des Verhandlungstermins vom 25.01.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 07.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2006 war insoweit aufzuheben, als darin ein Kostenbeitrag in Höhe von mehr als 125 % des maßgeblichen Regelsatzes für die Zeit vom 01.05.2006 bis 30.11.2006 festgesetzt wurde. Bis zu einer Kostenbeitragshöhe von 125 % des maßgeblichen Regelsatzes war die Entscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden und die Klage insoweit abzuweisen. Soweit der Beklagte ab 01.07.2006 bis 30.11.2006 mehr als 125 % des Regelsatzes vom Kläger fordert, ist die Entscheidung rechtswidrig im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn sie verletzt den Kläger in seinen Rechten und war aus diesem Grunde aufzuheben. Für die Zeit vom 01.05. bis 30.06.2006 hält der Beklagte, wie im Terminsprotokoll vom 25.01.2013 ausdrücklich festgestellt, selbst nur eine Quote von 125 % des Regelsatzes für gerechtfertigt.

Die Tochter des Klägers erhält – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – Leistungen nach § 19 Abs. 3 SGB XII in Form der Übernahme der Kosten der Unterbringung im Wege der Eingliederungshilfe. N1-T1 U gehört zu den wesentlich behinderten Menschen im Sinne von § 53 SGB XII. Im Rahmen der Eingliederungshilfe erhält sie Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung und Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dazu werden die durch die Unterbringung in der Behinderteneinrichtung T2. K-Haus in N2 entstehenden Kosten übernommen. Gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII ist den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu. Von Seiten des Beklagten wird zugunsten der Tochter des Klägers davon ausgegangen, dass die sich im schulpflichtigen Alter befindliche Tochter sich vorwiegend vor dem Hintergrund der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in der Einrichtung befindet. Vom Kläger wird aus diesem Grunde im Sinne von § 92 Abs. 2 SGB XII die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes seiner Tochter erwartet. § 92 Abs. 2 Satz 3 SGB XII ordnet dabei an, dass die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhaltes in den Fällen von Nr. 1 bis 6 des Absatzes 2 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhaltes ersparten Aufwendungen anzusetzen sind. Zur Berechnung dieser Ersparnis hat der Beklagte zu Recht auf die ab 01.05.2006 geltenden internen Richtlinien zur Bemessung des Kostenbeitrags in Höhe des ersparten Lebensunterhaltes vom 23.03.2006 (Blatt 39 ff. der Gerichtsakte) zurückgegriffen. Der zu zahlende Kostenbeitrag wird dabei, abgestuft nach der Höhe des den Garantiebetrag überschreitenden Einkommens bemessen. Als häusliche Ersparnis werden Beträge zwischen 70 und 150 % der Regelsätze angesetzt. Für den Kläger ist in den Monaten ab April 2005 von einem durchschnittlichen Nettoerwerbseinkommen von monatlich 2.895,09 Euro auszugehen. Zusammen mit dem Kindergeld in Höhe von 154,00 Euro ergibt sich eine Summe von 3.049,09 Euro. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid ist monatlich ein Betrag von 214,69 Euro im Rahmen von § 82 Abs. 2 SGB XII vom Einkommen abzusetzen. Darüber hinaus hat der Beklagte, was nicht zu beanstanden ist, die monatlichen Raten in Höhe von 294,00 Euro zahlbar an die Qbank zur Kredittilgung (Pkw-Kauf) in Abzug gebracht. Es verbleibt damit ein monatliches Nettoeinkommen von 2.540,40 Euro. Diesem steht ein Garantiebetrag in Höhe von 1.635,84 Euro gegenüber. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

Eckregelsatz des Haushaltsvorstandes 345,00 Euro Regelsatz des Ehegatten 276,00 Euro Regelsatz für N1-T1 207,00 Euro Kosten der Unterkunft 807,84 Euro Summe 1.635,84 Euro.

Das anzurechnende Einkommen überschreitet den Garantiebetrag um 904,56 Euro. Diese Überschreitung liegt höher als das 2,5-fache des Eckregelsatzes von 345,00 Euro (862,50 Euro), so dass grundsätzlich nach den vorangehend genannten Richtlinien des Beklagten 150 % des maßgeblichen Regelsatzes (207,00 Euro) demnach 310,50 Euro als Kostenbeitrag festzusetzen wären.

Nach Auffassung der Kammer sind die von dem Beklagten zur Berechnung der häuslichen Ersparnis verfassten Richtlinien grundsätzlich geeignet, den zu leistenden Kostenbeitrag unter Berücksichtigung des nach Abzug aller in Frage kommenden Belastungen verbleibenden Familieneinkommens in Abgrenzung zum nicht anzutastenden Garantiebetrag zu bestimmen. Da das Gesetz die Berechnung der häuslichen Ersparnis nicht näher regelt, wie zuvor bereits auch die entsprechende Vorschrift des BSHG (§ 43), bietet der auch vom Beklagten gewählte Ansatzpunkt des Regelsatzes eine geeignete Hilfe. Der Bedarf in Höhe des Regelsatzes orientiert sich am notwendigen Lebensunterhalt. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Eltern eines Hilfeempfängers diesem den notwendigen Lebensunterhalt, soweit er von den Regelsätzen erfasst wird, jedenfalls dann gewähren, wenn ihr Einkommen – wie vorliegend – die der gesamten Familie (fiktiv) zu gewährende Regelsatzleistung übersteigt (OVG NRW, Urteil vom 27.11.1997, Az.: 8 A 4279/95 m.w.N., SG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2009 , Az.: S 17 (28) SO 11/07). Die Kammer sieht es als sachgemäß an, wie der Beklagte es vorgenommen hat, die Höhe der tatsächlich ersparten Aufwendungen daran zu messen, um das wievielfache eines Regelsatzes des anzurechnenden Einkommens die Einkommensgrenze überschritten wird. Nur so kann dem unterschiedlichen Einkommensniveau, das regelmäßig auch auf den Lebensstandard durchschlägt, Rechnung getragen werden (SG Düsseldorf a.a.O.). Die Verwaltungspraxis des Beklagten, eine gestaffelte Kostenbeteiligungsquote je nach Maß des Übersteigens des Nettoeinkommens über den Garantiebetrag anzusetzen, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass – in der Regel – die Höhe des Einkommens auch den Lebensstandard bestimmt, so dass die Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bei höherem Einkommen über dem Betrag liegen, der sozialhilferechtlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorgesehen ist (SG Düsseldorf a.a.O., m.w.N.). Deshalb liegen ersparte Aufwendung bei einem Einkommen, welches deutlich über dem Sozialhilfeniveau liegt, auch deutlich über dem sozialhilferechtlich gewährten Regelsatz. Die so durch Anwendung der Richtlinie installierte Verwaltungspraxis ist schlüssig und nachvollziehbar und erlaubt eine gleichmäßige Behandlung aller Hilfeempfänger. Sie ist daher geeignet, als Grundlage im Rahmen der freien Schätzung des § 287 ZPO zu dienen (SG Düsseldorf a.a.O.).

Im vorliegenden Fall kann es jedoch im streitigen Zeitraum vom 01.05.2006 bis 30.11.2006 ungeachtet der vom Beklagten grundsätzlich nicht zu beanstandenden Berechnungen nicht zu einem die Quote von 125 % des Regelsatzes übersteigenden Kostenbeitrag kommen. Die Quote von 125 % hat der Beklagte nach Auffassung der Kammer für den Kläger verbindlich durch den Ursprungsbescheid vom 07.06.2006 festgesetzt. Die nach Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerseite im Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 eingetretene Verböserung, nämlich die Festsetzung einer Quote von 150 % des Regelsatzes, gemessen am ermittelten Einkommen des Klägers, muss von diesem jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum nicht hingenommen werden. Es bestehen bereits Bedenken, da der Kläger zu dieser Verböserung vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht angehört worden ist. Die von ihm zur Kostenbeitragsreduzierung vorgelegten Unterlagen wurden vom Beklagten nach Auswertung herangezogen, die bereits im Bescheid vom 07.06.2006 angefochtene Kostenquote von 125 % des Regelsatzes im Widerspruchsbescheid nochmals um 25 % zu Lasten des Klägers zu verschlechtern. Folgt man der Auffassung des Beklagten, dass die fehlende Anhörung im laufenden Klageverfahren nachgeholt und geheilt wurde, so ist doch die verbösernde Entscheidung im Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ursprungsbescheid nach Auffassung der Kammer an § 45 SGB X zu messen. Wenn auch eine Schlechterstellung des Widerspruchsführers unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller, SGG, Kommentar 10. Auflage, 2012, § 85 Rz. 5 m.w.N.) so hat doch die Widerspruchsbehörde keine weitergehenden Befugnisse als die Ausgangsbehörde. Auch diese kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X ihre Verwaltungsakte aufheben, widerrufen oder zurücknehmen. Es gelten die Grundsätze des Vertrauensschutzes sowie Treu und Glauben. Auch § 45 Abs. 2 SGB X ist grundsätzlich anzuwenden. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt dann nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte im Rahmen der Regelbeispiele des Satzes 3 nicht berufen. Im vorliegenden Fall könnte ein dem Kläger eventuell grundsätzlich zustehender Vertrauensschutz durch seine fehlenden Angaben zum Übergangsgeldbezug seiner Ehefrau ab Juli 2006 entfallen sein. Diese Frage bedarf jedoch keiner näheren Überprüfung, da der Beklagte, wie der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2006 zeigt, seine verbösernde Entscheidung nicht auf diese fehlenden Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers gestützt hat. Diese Angaben erfolgten nämlich erst im Rahmen des sich nach Widerspruchserteilung anschließenden Klageverfahrens. Eine Auseinandersetzung des Beklagten mit den Konsequenzen der fehlenden Angaben zum Übergangsgeld im Hinblick auf eine verbösernde Entscheidung zum Ursprungsbescheid vom 07.06.2006 ist nicht erfolgt. Ebenso wenig erfolgten Ausführungen zum Vertrauensschutz bzw. eine Ermessensausübung im Hinblick auf eine Abwägung des Bestandsinteresses mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme der ursprünglichen Regelung. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsansicht, die Voraussetzungen einer Rücknahme seien aufgrund der fehlenden Angaben zum Übergangsgeld rechtmäßig, können aber die fehlenden Erwägungen im hier zu beurteilenden Widerspruchsbescheid nicht ersetzen und nachträglich ergänzen. Vielmehr hätte es einer auf die fehlenden Angaben des Klägers gestützten Behördenentscheidung bedurft. Wie der Schriftsatz des Beklagten vom 31.01.2011 (Bl. 139 d GA) zeigt, wurde dort die Anmerkung des Gerichts aus dem ET vom 24.09.2010 zur rechtswidrigen Verböserung im Widerspruchsbescheid für den Zeitraum vom 01.05.2006 bis 30.11.2006 akzeptiert. Wollte man von dieser schriftsätzlich vertretenen Ansicht wieder abrücken, hätte es erst Recht einer eindeutigen behördlichen Entscheidung bedurft. Es verbleibt deshalb für den hier zu beurteilenden Zeitraum vom 01.05.2006 bis 30.11.2006 bei der im Ausgangsbescheid vom 07.06.2006 getroffenen Kostenbeteiligungsquote von 125 % des maßgeblichen Regelsatzes. Die Berufung war aufgrund der Bedeutung der Rechtmäßigkeit der zur Anwendung gekommenen Verwaltungsrichtlinie für eine Vielzahl weiterer Fälle, sowie für nachfolgende Zeiträume im hier zur Entscheidung stehenden Leistungsverhältnis gem. § 144 Abs.2 Nr. 1 SGG zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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