Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 187 SF 116/15 F
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 SF 18/16 B E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da das Sozialgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Sie ist jedoch unbegründet, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für ein Blatt Papier und Portokosten (insgesamt 1,12 Euro) für die Antragstellung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz – JVEG) hat, welches auf den Antragsteller als Kläger durch die Verweisung in § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Anwendung findet.
§ 4 Abs. 8 JVEG schreibt vor, dass die Verfahren nach dem JVEG gebührenfrei sind, Kosten werden nicht erstattet. Damit ist eindeutig gesetzlich geregelt, dass Kosten für die Betreibung eines JVEG-Festsetzungsverfahrens nicht erstattet werden. Auch im Falle des Obsiegens kann ein Antragsteller daher nicht verlangen, dass ihm Portokosten und weitere Aufwendungen für Anträge und Schriftsätze im JVEG-Verfahren erstattet werden.
Soweit der Antragsteller sich auf § 7 JVEG (Ersatz für sonstige Aufwendungen) bezieht, verkennt er, dass dort die sonstigen Aufwendungen für die Heranziehung i.S. des § 1 JVEG geregelt sind. Hat beispielsweise ein Zeuge Ablichtungen für seine Vernehmung im Termin gefertigt, so hat er einen entsprechenden Erstattungsanspruch. Gleiches würde im vorliegenden Fall für den Antragsteller als Kläger gelten. Hier werden aber nicht etwa Kosten für beizubringende Unterlagen im Erörterungstermin geltend gemacht, sondern Kosten der Antragstellung nach dem JVEG. Hierfür sind Kosten nach § 4 Abs. 8 JVEG gerade nicht zu erstatten.
Zweifellos gehört die Antragstellung nach dem JVEG auch nicht mehr zur Heranziehung i.S. der Anordnung des persönlichen Erscheinens in § 191 SGG. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient der Erörterung der Sach- und Rechtsfragen im zugrunde liegenden Prozess. Damit hat die Antragstellung nach dem JVEG nichts zu tun. Sie markiert den Beginn eines vom Klageverfahren unabhängigen Entschädigungsverfahrens.
Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Sozialgericht die Entschädigung auf 19,40 Euro festgesetzt und die Erstattung von Aufwendungen für ein Blatt Papier und eine Briefmarke abgelehnt hat.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG)
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Ney Hoffmann Baumann
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, da das Sozialgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Sie ist jedoch unbegründet, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für ein Blatt Papier und Portokosten (insgesamt 1,12 Euro) für die Antragstellung nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz – JVEG) hat, welches auf den Antragsteller als Kläger durch die Verweisung in § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Anwendung findet.
§ 4 Abs. 8 JVEG schreibt vor, dass die Verfahren nach dem JVEG gebührenfrei sind, Kosten werden nicht erstattet. Damit ist eindeutig gesetzlich geregelt, dass Kosten für die Betreibung eines JVEG-Festsetzungsverfahrens nicht erstattet werden. Auch im Falle des Obsiegens kann ein Antragsteller daher nicht verlangen, dass ihm Portokosten und weitere Aufwendungen für Anträge und Schriftsätze im JVEG-Verfahren erstattet werden.
Soweit der Antragsteller sich auf § 7 JVEG (Ersatz für sonstige Aufwendungen) bezieht, verkennt er, dass dort die sonstigen Aufwendungen für die Heranziehung i.S. des § 1 JVEG geregelt sind. Hat beispielsweise ein Zeuge Ablichtungen für seine Vernehmung im Termin gefertigt, so hat er einen entsprechenden Erstattungsanspruch. Gleiches würde im vorliegenden Fall für den Antragsteller als Kläger gelten. Hier werden aber nicht etwa Kosten für beizubringende Unterlagen im Erörterungstermin geltend gemacht, sondern Kosten der Antragstellung nach dem JVEG. Hierfür sind Kosten nach § 4 Abs. 8 JVEG gerade nicht zu erstatten.
Zweifellos gehört die Antragstellung nach dem JVEG auch nicht mehr zur Heranziehung i.S. der Anordnung des persönlichen Erscheinens in § 191 SGG. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient der Erörterung der Sach- und Rechtsfragen im zugrunde liegenden Prozess. Damit hat die Antragstellung nach dem JVEG nichts zu tun. Sie markiert den Beginn eines vom Klageverfahren unabhängigen Entschädigungsverfahrens.
Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Sozialgericht die Entschädigung auf 19,40 Euro festgesetzt und die Erstattung von Aufwendungen für ein Blatt Papier und eine Briefmarke abgelehnt hat.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG)
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Ney Hoffmann Baumann
Rechtskraft
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BRB
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