Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 4936/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3787/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 5. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2016 (Sozialgericht Stuttgart (SG), S 7 SO 4937/16) bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in der Sache teilweise erfolgreich.
1. Gegenstand des am 8. September 2016 beim SG angebrachten einstweiligen Rechtsschutzgesuchs ist in der Sache das Begehren der Antragstellerin auf vorläufige Auszahlung der mit Bescheid vom 5. Januar 2016 u.a. bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) betreffend Einlagerungskosten für Möbel und Hausrat in Höhe von monatlich 208,25 EUR für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 30. Juni 2016, nachdem die Antragsgegnerin diese mit Bescheid vom 5. Januar 2016 (Bl. 179/12 der Verwaltungsakten) bewilligten Leistungen ab 1. Februar 2016 nicht ausgezahlt, mit Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 (Bl. 179/14 der Verwaltungsakten) den Bescheid vom 5. Januar 2016 für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 30. Juni 2016 betreffend Einlagerungskosten für Möbel und Hausrat wieder aufgehoben und die Grundsicherungsleistungen um 208,25 EUR niedriger festgesetzt sowie den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2016 (Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG S 7 SO 4937/16) zurückgewiesen hatte. Weiterhin begehrt sie die Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit ab 1. Juli 2016 betreffend Einlagerungskosten für Möbel und Hausrat, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Juni 2016 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 und mit Bescheid vom 21. September 2016 für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 ohne Einlagerungskosten bewilligt hatte. Über einen Antrag der Antragstellerin nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) betreffend den Bescheid vom 20. Juni 2016 hat die Antragsgegnerin bisher - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Bescheid vom 21. September 2016 hat die Antragstellerin - soweit ersichtlich - nicht mit einem Widerspruch angegriffen. Mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzbegehren ist die Antragstellerin vor dem SG erfolglos geblieben (Tenorbeschluss des SG vom 27. September 2016, wobei der Senat offen lässt, ob dieser Beschluss mit Gründen nach Maßgabe des § 142 Abs. 2 SGG versehen ist, vgl. dazu z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28. August 2014 - 1 BvR 2048/13 - juris Rdnr. 8; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. März 2011 - B 1 KR 134/10 B - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 8. August 2002 - B 11 AL 120/02 B - juris Rdnr. 5; Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 23. Februar 2009 - L 3 B 740/08 AS-PKH - juris Rdnr. 3).
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
3. Hinsichtlich der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 30. Juni 2016 kommt - entgegen der Rechtsauffassung des SG, das ohne nähere Begründung von einer Vornahmesache ausgegangen ist - vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bzw. für den Fall, dass der Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 bereits aufschiebende Wirkung zukommt, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (dazu z.B. BSG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - juris Rdnr. 9; Keller in Meyer-Ladewig u.a., 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 15) in Betracht. Denn das Begehren der Antragstellerin ist hinsichtlich dieses Zeitraums in der Sache darauf gerichtet, Leistungen im durch den Bescheid vom 5. Januar 2016 (Bl. 179/12 der Verwaltungsakten) bewilligten Umfang zu erhalten. Dieses Ziel ist dadurch erreichbar, dass hinsichtlich der Klage gegen den Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. festgestellt wird. Denn dann käme der Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass der Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016, der als Teilaufhebungsbescheid gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 5. Januar 2016 einen belastenden Verwaltungsakt beinhaltet, vorläufig nicht vollzogen werden könnte (vgl. Keller, a.a.O., § 86a Rdnr. 4) und der Bewilligungsbescheid vom 5. Januar 2016 für die Antragsgegnerin vorläufig zunächst weithin maßgeblich wäre.
Der Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 betreffend die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 5. Januar 2016 hinsichtlich der Einlagerungskosten für Möbel und Hausrat kommt gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu. Ein Fall des § 86a Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Vorliegend handelt es sich um eine Sozialhilfesache, die nicht von den Regelungen des § 86a Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG erfasst wird. Weiterhin besteht keine bundesgesetzliche Regelung, die ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung anordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Schließlich hat die Antragsgegnerin auch keinen Sofortvollzug angeordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG), sodass der Klage der Antragstellerin gegen die in dem Bescheid vom 5. Januar 2016 enthaltene Teilaufhebung des Bescheids vom gleichen Tag von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt durch (deklaratorischen) Beschluss, ohne dass insoweit eine weitere Erfolgsaussichtenprüfung stattzufinden hätte. Unabhängig davon kann dem Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 nicht entnommen werden, auf welche Rechtsgrundlage (vgl. §§ 44 ff. SGB X) die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 5. Januar 2016 "Ab Januar 2016" nochmals bewilligten "Einlagerungskosten für Möbel und Hausrat" und die für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 unter Berücksichtigung dieser Kosten auf monatlich 901,62 EUR festgesetzten Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2016 aufheben will. Insbesondere ist eine wesentliche Änderung i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem am gleichen Tag verfügten Bewilligungsbescheid für den Senat bisher nicht ersichtlich.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung der Klage beachten wird und sieht davon ab, den für die Monate Februar 2016 bis Juni 2016 auf Basis des Bescheids vom 5. Januar 2016 auszuzahlenden Betrag von monatlich 208,25 EUR im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung vorläufig zuzusprechen.
4. Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit ab 1. Juli 2016 kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht.
a. Die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzantrags hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund, die glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris), jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG; z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 ER-B - und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - beide juris).
b. Hinsichtlich der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 ist der Antragstellerin zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2016, mit dem sie Grundsicherungsleistungen in Höhe von 667,72 EUR bewilligt und in der Sache höhere Unterkunftskosten hinsichtlich der Einlagerung von Möbeln und Hausrat abgelehnt hat, bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend geworden ist (§ 77 SGG). Zwar hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 8. September 2016 nach § 44 SGB X eine Überprüfung dieses Bescheids beantragt, jedoch sind bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschießenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B - juris Rdnrn. 5, 18; vgl. ferner z.B. Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. August 2016 - L 8 AS 675/16 B ER - juris Rdnr. 20; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. September 2015 - L 16 AS 510/15 B ER - juris Rdnr. 19). Ein Ausnahmefall liegt im hiesigen Verfahren nicht vor. Die Antragstellerin hat eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat die Firma A. mehrfach die Vernichtung des seit August 2013 eingelagerten Gutes angekündigt. So hat sie mit Schreiben vom 23. August 2016 darauf hingewiesen, dass sie die seinerzeit offenen Lagerungskosten in Höhe von 1.827,38 EUR nicht länger "kreditieren" könne, von ihrem Speditionspfandrecht Gebrauch mache, jedoch das Lagergut wirtschaftlich nicht verwertbar sei, und das Lagergut am 1. September 2016 der Vernichtung zuführen werde. Mit E-Mail vom 21. September 2016 hat die Firma A. mitgeteilt, dass am 29. September 2016 die Vernichtung des "Pfandguts" erfolgen werde und bis dahin die Möglichkeit zur Abholung des "Umzugsguts" bestehe. Auf die Verfügung des Berichterstatters vom 26. Oktober 2016 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin eine E-Mail der Firma A. vom 4. November 2016 vorgelegt, wonach wegen einer starken Auslastung mit Aufträgen die Vernichtung erst Mitte November 2016 vorgenommen werde und deshalb noch Zugriff auf das Lagergut bestehe. Jedoch hat die Antragstellerin nicht im Ansatz aufgezeigt, welche konkreten Bemühungen sie unternommen hat, ihre persönlichen Gegenstände - ggf. mit Hilfe ihrer Kinder, denen sie ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 8. September 2016 Teile des Einlagerungsgutes in Zukunft überlassen möchte, oder Dritter - anderweitig unterzubringen. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie bisher nicht das Einlagerungsgut nach ihr wichtigen persönlichen Gegenständen (z.B. Erinnerungsstücke, Bücher etc.) gesichtet und diese in ihrem (möblierten) Zimmer im Diefenbachhaus oder bei ihren Kindern untergebracht hat. Dass ihr dies nicht möglich ist, hat sie selbst nicht behauptet. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R - juris Rdnrn. 12 ff.) eine Übernahme von Einlagerungskosten im Rahmen von Leistungen für Unterkunft nur bei vorübergehend nicht benötigtem, angemessenem Hausrat und persönlichen Gegenständen in Betracht. Im Hinblick auf das seit August 2013, mithin deutlich mehr als drei Jahre, eingelagerte Gut ist zweifelhaft, ob es sich noch um eine vorübergehende Einlagerung handelt, zumal eine konkrete Änderung der derzeitigen Wohnsituation der Antragstellerin weder substantiiert vortragen, geschweige denn glaubhaft gemacht ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Lagerverzeichnisses vom 23. August 2013 das Lagergut u.a. 45 Kartons, 30 Kartons "Keller", ein Doppelbett mit je zwei Lattenrosten und Matratzen, drei Schränke, sechs Stühle, drei Hocker, diverse Regale, Vitrinen und Kleinteile umfasst und damit in keiner nachvollziehbaren Relation zu dem Ein-Personen-Haushalt der Antragstellerin und ihrem Lebenszuschnitt als Grundsicherungsleistungsempfängerin stehen dürfte (BSG, a.a.O. Rdnrn. 17, 21). Dagegen, dass die insbesondere in den 75 Kartons eingelagerten Gegenstände den persönlichen Grundbedürfnissen der Antragstellerin dienen, spricht auch, dass sie das eingelagerte Gut seit August 2013 nicht mehr nutzt. Schließlich spricht auch die Höhe der monatlichen Einlagerungskosten von 208,25 EUR im Verhältnis zum Wert der eingelagerten Güter, die die Firma A. als "wirtschaftlich nicht zu verwerten" angesehen hat (vgl. Schreiben vom 23. August 2016), sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung im Falle des Bezugs einer nicht möblierten Wohnung in Aussicht gestellt hat (vgl. Widerspruchsbescheid vom 31. August 2016), gegen eine weitere Finanzierung der Einlagerungskosten. Dies alles wird die Antragsgegnerin im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ggf. zu verifizieren haben.
c. Auch hinsichtlich der Zeit ab 1. Oktober 2016 kommt - unter den dargestellten Umständen - der Erlass einer Regelungsanordnung nicht in Betracht, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin den Bescheid vom 21. September 2016 betreffend die Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 angefochten hat.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Antragstellerin.
6. Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin hat schon deswegen keinen Erfolg, weil sie trotz Hinweises auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (vgl. Verfügung vom 14. Oktober 2016) die angeforderten Unterlagen, insbesondere die Kontoauszüge der letzten drei Monate, nicht vorgelegt hat.
7. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in der Sache teilweise erfolgreich.
1. Gegenstand des am 8. September 2016 beim SG angebrachten einstweiligen Rechtsschutzgesuchs ist in der Sache das Begehren der Antragstellerin auf vorläufige Auszahlung der mit Bescheid vom 5. Januar 2016 u.a. bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) betreffend Einlagerungskosten für Möbel und Hausrat in Höhe von monatlich 208,25 EUR für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 30. Juni 2016, nachdem die Antragsgegnerin diese mit Bescheid vom 5. Januar 2016 (Bl. 179/12 der Verwaltungsakten) bewilligten Leistungen ab 1. Februar 2016 nicht ausgezahlt, mit Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 (Bl. 179/14 der Verwaltungsakten) den Bescheid vom 5. Januar 2016 für die Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 30. Juni 2016 betreffend Einlagerungskosten für Möbel und Hausrat wieder aufgehoben und die Grundsicherungsleistungen um 208,25 EUR niedriger festgesetzt sowie den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2016 (Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG S 7 SO 4937/16) zurückgewiesen hatte. Weiterhin begehrt sie die Gewährung weiterer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit ab 1. Juli 2016 betreffend Einlagerungskosten für Möbel und Hausrat, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 20. Juni 2016 Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 und mit Bescheid vom 21. September 2016 für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 ohne Einlagerungskosten bewilligt hatte. Über einen Antrag der Antragstellerin nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) betreffend den Bescheid vom 20. Juni 2016 hat die Antragsgegnerin bisher - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Bescheid vom 21. September 2016 hat die Antragstellerin - soweit ersichtlich - nicht mit einem Widerspruch angegriffen. Mit ihrem einstweiligen Rechtsschutzbegehren ist die Antragstellerin vor dem SG erfolglos geblieben (Tenorbeschluss des SG vom 27. September 2016, wobei der Senat offen lässt, ob dieser Beschluss mit Gründen nach Maßgabe des § 142 Abs. 2 SGG versehen ist, vgl. dazu z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 28. August 2014 - 1 BvR 2048/13 - juris Rdnr. 8; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10. März 2011 - B 1 KR 134/10 B - juris Rdnr. 10; Beschluss vom 8. August 2002 - B 11 AL 120/02 B - juris Rdnr. 5; Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 23. Februar 2009 - L 3 B 740/08 AS-PKH - juris Rdnr. 3).
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Nach § 86b Abs. 4 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
3. Hinsichtlich der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 30. Juni 2016 kommt - entgegen der Rechtsauffassung des SG, das ohne nähere Begründung von einer Vornahmesache ausgegangen ist - vorliegend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bzw. für den Fall, dass der Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 bereits aufschiebende Wirkung zukommt, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (dazu z.B. BSG, Beschluss vom 11. Mai 1993 - 12 RK 82/92 - juris Rdnr. 9; Keller in Meyer-Ladewig u.a., 11. Aufl. 2014, § 86b Rdnr. 15) in Betracht. Denn das Begehren der Antragstellerin ist hinsichtlich dieses Zeitraums in der Sache darauf gerichtet, Leistungen im durch den Bescheid vom 5. Januar 2016 (Bl. 179/12 der Verwaltungsakten) bewilligten Umfang zu erhalten. Dieses Ziel ist dadurch erreichbar, dass hinsichtlich der Klage gegen den Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. festgestellt wird. Denn dann käme der Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu mit der Folge, dass der Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016, der als Teilaufhebungsbescheid gegenüber dem Bewilligungsbescheid vom 5. Januar 2016 einen belastenden Verwaltungsakt beinhaltet, vorläufig nicht vollzogen werden könnte (vgl. Keller, a.a.O., § 86a Rdnr. 4) und der Bewilligungsbescheid vom 5. Januar 2016 für die Antragsgegnerin vorläufig zunächst weithin maßgeblich wäre.
Der Klage der Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 betreffend die teilweise Aufhebung des Bescheids vom 5. Januar 2016 hinsichtlich der Einlagerungskosten für Möbel und Hausrat kommt gem. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung zu. Ein Fall des § 86a Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Vorliegend handelt es sich um eine Sozialhilfesache, die nicht von den Regelungen des § 86a Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG erfasst wird. Weiterhin besteht keine bundesgesetzliche Regelung, die ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung anordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Schließlich hat die Antragsgegnerin auch keinen Sofortvollzug angeordnet (§ 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG), sodass der Klage der Antragstellerin gegen die in dem Bescheid vom 5. Januar 2016 enthaltene Teilaufhebung des Bescheids vom gleichen Tag von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfolgt durch (deklaratorischen) Beschluss, ohne dass insoweit eine weitere Erfolgsaussichtenprüfung stattzufinden hätte. Unabhängig davon kann dem Änderungsbescheid vom 5. Januar 2016 nicht entnommen werden, auf welche Rechtsgrundlage (vgl. §§ 44 ff. SGB X) die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 5. Januar 2016 "Ab Januar 2016" nochmals bewilligten "Einlagerungskosten für Möbel und Hausrat" und die für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 30. Juni 2016 unter Berücksichtigung dieser Kosten auf monatlich 901,62 EUR festgesetzten Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab 1. Februar 2016 aufheben will. Insbesondere ist eine wesentliche Änderung i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gegenüber dem am gleichen Tag verfügten Bewilligungsbescheid für den Senat bisher nicht ersichtlich.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin die aufschiebende Wirkung der Klage beachten wird und sieht davon ab, den für die Monate Februar 2016 bis Juni 2016 auf Basis des Bescheids vom 5. Januar 2016 auszuzahlenden Betrag von monatlich 208,25 EUR im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung vorläufig zuzusprechen.
4. Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung für die Zeit ab 1. Juli 2016 kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht.
a. Die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzantrags hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund, die glaubhaft zu machen sind (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nur summarisch erfolgen, es sei denn, das sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie der grundrechtlich geschützte Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erforderten eine abschließende Überprüfung. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris), jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG; z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927; Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. z. B. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2008 - L 7 AS 5626/07 ER-B - und vom 11. Juni 2008 - L 7 AS 2309/08 ER-B - beide juris).
b. Hinsichtlich der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 ist der Antragstellerin zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2016, mit dem sie Grundsicherungsleistungen in Höhe von 667,72 EUR bewilligt und in der Sache höhere Unterkunftskosten hinsichtlich der Einlagerung von Möbeln und Hausrat abgelehnt hat, bestandskräftig und damit für die Beteiligten bindend geworden ist (§ 77 SGG). Zwar hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin am 8. September 2016 nach § 44 SGB X eine Überprüfung dieses Bescheids beantragt, jedoch sind bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines laufenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschießenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten (Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 AS 4197/10 ER-B - juris Rdnrn. 5, 18; vgl. ferner z.B. Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. August 2016 - L 8 AS 675/16 B ER - juris Rdnr. 20; Bayerisches LSG, Beschluss vom 11. September 2015 - L 16 AS 510/15 B ER - juris Rdnr. 19). Ein Ausnahmefall liegt im hiesigen Verfahren nicht vor. Die Antragstellerin hat eine Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat die Firma A. mehrfach die Vernichtung des seit August 2013 eingelagerten Gutes angekündigt. So hat sie mit Schreiben vom 23. August 2016 darauf hingewiesen, dass sie die seinerzeit offenen Lagerungskosten in Höhe von 1.827,38 EUR nicht länger "kreditieren" könne, von ihrem Speditionspfandrecht Gebrauch mache, jedoch das Lagergut wirtschaftlich nicht verwertbar sei, und das Lagergut am 1. September 2016 der Vernichtung zuführen werde. Mit E-Mail vom 21. September 2016 hat die Firma A. mitgeteilt, dass am 29. September 2016 die Vernichtung des "Pfandguts" erfolgen werde und bis dahin die Möglichkeit zur Abholung des "Umzugsguts" bestehe. Auf die Verfügung des Berichterstatters vom 26. Oktober 2016 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin eine E-Mail der Firma A. vom 4. November 2016 vorgelegt, wonach wegen einer starken Auslastung mit Aufträgen die Vernichtung erst Mitte November 2016 vorgenommen werde und deshalb noch Zugriff auf das Lagergut bestehe. Jedoch hat die Antragstellerin nicht im Ansatz aufgezeigt, welche konkreten Bemühungen sie unternommen hat, ihre persönlichen Gegenstände - ggf. mit Hilfe ihrer Kinder, denen sie ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 8. September 2016 Teile des Einlagerungsgutes in Zukunft überlassen möchte, oder Dritter - anderweitig unterzubringen. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen sie bisher nicht das Einlagerungsgut nach ihr wichtigen persönlichen Gegenständen (z.B. Erinnerungsstücke, Bücher etc.) gesichtet und diese in ihrem (möblierten) Zimmer im Diefenbachhaus oder bei ihren Kindern untergebracht hat. Dass ihr dies nicht möglich ist, hat sie selbst nicht behauptet. Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R - juris Rdnrn. 12 ff.) eine Übernahme von Einlagerungskosten im Rahmen von Leistungen für Unterkunft nur bei vorübergehend nicht benötigtem, angemessenem Hausrat und persönlichen Gegenständen in Betracht. Im Hinblick auf das seit August 2013, mithin deutlich mehr als drei Jahre, eingelagerte Gut ist zweifelhaft, ob es sich noch um eine vorübergehende Einlagerung handelt, zumal eine konkrete Änderung der derzeitigen Wohnsituation der Antragstellerin weder substantiiert vortragen, geschweige denn glaubhaft gemacht ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Lagerverzeichnisses vom 23. August 2013 das Lagergut u.a. 45 Kartons, 30 Kartons "Keller", ein Doppelbett mit je zwei Lattenrosten und Matratzen, drei Schränke, sechs Stühle, drei Hocker, diverse Regale, Vitrinen und Kleinteile umfasst und damit in keiner nachvollziehbaren Relation zu dem Ein-Personen-Haushalt der Antragstellerin und ihrem Lebenszuschnitt als Grundsicherungsleistungsempfängerin stehen dürfte (BSG, a.a.O. Rdnrn. 17, 21). Dagegen, dass die insbesondere in den 75 Kartons eingelagerten Gegenstände den persönlichen Grundbedürfnissen der Antragstellerin dienen, spricht auch, dass sie das eingelagerte Gut seit August 2013 nicht mehr nutzt. Schließlich spricht auch die Höhe der monatlichen Einlagerungskosten von 208,25 EUR im Verhältnis zum Wert der eingelagerten Güter, die die Firma A. als "wirtschaftlich nicht zu verwerten" angesehen hat (vgl. Schreiben vom 23. August 2016), sowie der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für eine Erstausstattung im Falle des Bezugs einer nicht möblierten Wohnung in Aussicht gestellt hat (vgl. Widerspruchsbescheid vom 31. August 2016), gegen eine weitere Finanzierung der Einlagerungskosten. Dies alles wird die Antragsgegnerin im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ggf. zu verifizieren haben.
c. Auch hinsichtlich der Zeit ab 1. Oktober 2016 kommt - unter den dargestellten Umständen - der Erlass einer Regelungsanordnung nicht in Betracht, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin den Bescheid vom 21. September 2016 betreffend die Leistungsgewährung für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. März 2017 angefochten hat.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt das teilweise Obsiegen der Antragstellerin.
6. Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin hat schon deswegen keinen Erfolg, weil sie trotz Hinweises auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (vgl. Verfügung vom 14. Oktober 2016) die angeforderten Unterlagen, insbesondere die Kontoauszüge der letzten drei Monate, nicht vorgelegt hat.
7. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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