Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 4936/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3788/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2016 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängig gewesene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 7 SO 4936/16 ER.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102; NJW 2004, 1789; NVwZ 2006, 1156; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, NZS 2002, 420; info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. September 2007 - L 7 AS 191/07 PKH-B und vom 27. Dezember 2007 - L 7 AS 4785/07 PKH -). Allerdings kommt eine rückwirkende Bewilligung von PKH ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz, für die PKH begehrt wird, in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - juris Rdnr. 14 m.w.N.). Ein solcher Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von PKH nach Abschluss der Instanz setzt voraus, dass der PKH-Antrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt z.B. Beschlüsse vom 23. Juni 2016 - L 7 AS 946/16 B - und 7. März 2016 - L 7 SO 4411/15 B -). Entscheidungsreife in diesem Sinne erfordert eine schlüssige Begründung des materiellen Leistungsbegehrens, die Vorlage der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2016 und 7. März 2016 a.a.O.; Dürbeck in Ders./Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl. 2016, Rdnrn. 154, 156 m.w.N.; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. April 2011 - 1 PKH 7/11 - juris Rdnr. 1; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 30. Juli 2015 - 3 D 25/15 - juris Rdnr. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 7. Juli 2014 - 7 C 14.1020 - juris Rdnr. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 12 E 1437/06 - juris Rdnr. 3) sowie die Äußerungsmöglichkeit des Prozessgegners (in der Regel nebst Vorlage der Verwaltungsvorgänge) in angemessener Zeit (vgl. dazu nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2016 und 7. März 2016 a.a.O.; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2015 - L 20 AY 14/15 B - juris Rdnr. 18 m.w.N.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2009 - L 7 AS 64/09 B PKH - juris Rdnr. 15).
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das PKH-Gesuch im Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens lückenhaft und damit unvollständig gewesen. Im Abschnitt "E" der Erklärung vom 8. September 2016 hat die Antragstellerin die Frage nach Einnahmen, u.a. auch aus "Rente/Pension" verneint, obwohl sich aus dem der Erklärung beigefügten Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2016 ergibt, dass der dortigen Leistungsberechnung für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 ein Einkommen in Höhe von 646,19 EUR zugrunde gelegt worden ist. Mithin spricht viel dafür, dass die Antragstellerin - entgegen ihrer Versicherung in der Erklärung vom 8. September 2016 - die Erklärung nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt hat. Allein deshalb hat Anlass bestanden, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Bewilligungsverfahren näher zu prüfen. Weiterhin ist zu beachten, dass der Erklärung - mit Ausnahme des Grundsicherungsbescheids vom 20. Juni 2016 für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 - keinerlei Belege beigefügt gewesen sind, obgleich sie in ihrer Erklärung angegeben hat, über ein Bank-, Giro oder Sparkonto zu verfügen. Art des Kontos, Kontoinhaber, Kreditinstitut und Kontostand hat sie nicht mitgeteilt, sodass dem Gericht eine Prüfung des nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögens nicht möglich gewesen ist. Im Abschnitt "H" hat die Antragstellerin Wohnkosten mit "0,00" EUR beziffert, obwohl in dem genannten Grundsicherungsbescheid Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 566,14 EUR als Bedarf berücksichtigt worden sind. Zwar hat die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung beim SG am 8. September 2016 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölften Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) bezogen, sodass sie grundsätzlich vom Ausfüllen der Abschnitte "E" bis "J" der Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) befreit gewesen ist. Füllt ein Antragsteller diese Abschnitte gleichwohl aus, müssen seine Angaben richtig sein (§ 202 SGG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO). Ergeben sich Widersprüche zwischen den Angaben in dem PKH-Vordruck und dem beigefügten Anlagen, so ist nicht von einer Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs auszugehen.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der anwaltlich vertretenen Antragstellerin waren damit bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ausreichend glaubhaft gemacht, weswegen das PKH-Gesuch nicht bewilligungsreif war. Dieses Versäumnis kann die Antragstellerin auch nicht im Beschwerdeverfahren nachholen, weil dies nichts daran ändern würde, dass das PKH-Gesuch bis zur maßgeblichen Erledigung des Verfahrens nicht bewilligungsreif war (Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 3 D 88/15 - juris Rdnr. 4; BayVGH a.a.O. juris Rdnrn. 8 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 - juris Rdnr. 30; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2002 - 11 S 843/02 - juris Rdnr. 3; siehe auch BFH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 - juris Rdnr. 12 m.w.N.).
Bereits aus diesen Gründen kommt somit vorliegend die nachträgliche Bewilligung von PKH für das abgeschlossene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 7 SO 4936/16 ER nicht in Betracht. Die Frage, ob darüber hinaus die Rechtsverfolgung der Antragstellerin überhaupt hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geboten hat, ist mithin nicht entscheidungserheblich und kann daher offenbleiben.
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft, weil Beschwerdeausschlussgründe im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht gegeben sind. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängig gewesene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 7 SO 4936/16 ER.
1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102; NJW 2004, 1789; NVwZ 2006, 1156; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, NZS 2002, 420; info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. September 2007 - L 7 AS 191/07 PKH-B und vom 27. Dezember 2007 - L 7 AS 4785/07 PKH -). Allerdings kommt eine rückwirkende Bewilligung von PKH ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz, für die PKH begehrt wird, in Betracht, wenn das Gericht sie bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 - juris Rdnr. 14 m.w.N.). Ein solcher Anspruch auf rückwirkende Bewilligung von PKH nach Abschluss der Instanz setzt voraus, dass der PKH-Antrag zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens im Sinne der Bewilligung entscheidungsreif war (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt z.B. Beschlüsse vom 23. Juni 2016 - L 7 AS 946/16 B - und 7. März 2016 - L 7 SO 4411/15 B -). Entscheidungsreife in diesem Sinne erfordert eine schlüssige Begründung des materiellen Leistungsbegehrens, die Vorlage der vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2016 und 7. März 2016 a.a.O.; Dürbeck in Ders./Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl. 2016, Rdnrn. 154, 156 m.w.N.; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. April 2011 - 1 PKH 7/11 - juris Rdnr. 1; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 30. Juli 2015 - 3 D 25/15 - juris Rdnr. 4; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 7. Juli 2014 - 7 C 14.1020 - juris Rdnr. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 12 E 1437/06 - juris Rdnr. 3) sowie die Äußerungsmöglichkeit des Prozessgegners (in der Regel nebst Vorlage der Verwaltungsvorgänge) in angemessener Zeit (vgl. dazu nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2016 und 7. März 2016 a.a.O.; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Mai 2015 - L 20 AY 14/15 B - juris Rdnr. 18 m.w.N.; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. März 2009 - L 7 AS 64/09 B PKH - juris Rdnr. 15).
2. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das PKH-Gesuch im Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens lückenhaft und damit unvollständig gewesen. Im Abschnitt "E" der Erklärung vom 8. September 2016 hat die Antragstellerin die Frage nach Einnahmen, u.a. auch aus "Rente/Pension" verneint, obwohl sich aus dem der Erklärung beigefügten Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2016 ergibt, dass der dortigen Leistungsberechnung für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 ein Einkommen in Höhe von 646,19 EUR zugrunde gelegt worden ist. Mithin spricht viel dafür, dass die Antragstellerin - entgegen ihrer Versicherung in der Erklärung vom 8. September 2016 - die Erklärung nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt hat. Allein deshalb hat Anlass bestanden, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse im PKH-Bewilligungsverfahren näher zu prüfen. Weiterhin ist zu beachten, dass der Erklärung - mit Ausnahme des Grundsicherungsbescheids vom 20. Juni 2016 für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. September 2016 - keinerlei Belege beigefügt gewesen sind, obgleich sie in ihrer Erklärung angegeben hat, über ein Bank-, Giro oder Sparkonto zu verfügen. Art des Kontos, Kontoinhaber, Kreditinstitut und Kontostand hat sie nicht mitgeteilt, sodass dem Gericht eine Prüfung des nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögens nicht möglich gewesen ist. Im Abschnitt "H" hat die Antragstellerin Wohnkosten mit "0,00" EUR beziffert, obwohl in dem genannten Grundsicherungsbescheid Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 566,14 EUR als Bedarf berücksichtigt worden sind. Zwar hat die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung beim SG am 8. September 2016 laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölften Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) bezogen, sodass sie grundsätzlich vom Ausfüllen der Abschnitte "E" bis "J" der Erklärung gemäß § 2 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34) befreit gewesen ist. Füllt ein Antragsteller diese Abschnitte gleichwohl aus, müssen seine Angaben richtig sein (§ 202 SGG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO). Ergeben sich Widersprüche zwischen den Angaben in dem PKH-Vordruck und dem beigefügten Anlagen, so ist nicht von einer Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs auszugehen.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der anwaltlich vertretenen Antragstellerin waren damit bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ausreichend glaubhaft gemacht, weswegen das PKH-Gesuch nicht bewilligungsreif war. Dieses Versäumnis kann die Antragstellerin auch nicht im Beschwerdeverfahren nachholen, weil dies nichts daran ändern würde, dass das PKH-Gesuch bis zur maßgeblichen Erledigung des Verfahrens nicht bewilligungsreif war (Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 3 D 88/15 - juris Rdnr. 4; BayVGH a.a.O. juris Rdnrn. 8 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 - juris Rdnr. 30; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juli 2002 - 11 S 843/02 - juris Rdnr. 3; siehe auch BFH, Beschluss vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 - juris Rdnr. 12 m.w.N.).
Bereits aus diesen Gründen kommt somit vorliegend die nachträgliche Bewilligung von PKH für das abgeschlossene einstweilige Rechtsschutzverfahren S 7 SO 4936/16 ER nicht in Betracht. Die Frage, ob darüber hinaus die Rechtsverfolgung der Antragstellerin überhaupt hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO geboten hat, ist mithin nicht entscheidungserheblich und kann daher offenbleiben.
3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gem. § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
4. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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