Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 KR 186/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
-Wird eine ausländische Rente, die gem. § 237 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGB 5 i.V.m. § 228 Abs. 1 SGB 5 der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, zwar monatlich gewährt, jedoch generell jährlich im Nachhinein in einer Summe für die zurückliegenden zwölf Monat ausbezahlt, kann die Krankenkasse die Beiträge monatlich im Voraus erheben.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) aus einer jährlich im Nachhinein ausbezahlten schweizerischen Rente monatlich im Voraus zu erheben.
Der Kläger ist seit dem 01.06.2015 als Rentner bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied der KV und PV. Er bezieht insbesondere eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente der schweizerischen Ausgleichskasse SAK i.H.v. monatlich 27 Schweizer Franken (CHF), die jährlich im Juli für das zurückliegende Jahr in einem Betrag an ihn ausbezahlt wird.
Mit Bescheid vom 08.10.2015 regelte die Beklagte, dass der Kläger aus der schweizerischen Rente Beiträge zur KV und PV zu zahlen hat. Die monatlichen Beiträge setzte sie für die Zeit ab dem 01.07.2015 für die KV auf 1,61 Euro zuzüglich eines Zusatzbeitrages i.H.v. 0,18 Euro und für die PV auf 0,52 Euro fest. Der Gesamtbeitrag i.H.v. 2,31 Euro sei monatlich zu zahlen und werde jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Hiergegen erhob der Kläger am 23.10.2015 Widerspruch. Er erhalte jeweils am 1. Juli eines Jahres die Rente aus der Schweiz rückwirkend für das ganze Jahr gezahlt. Deshalb möchte er auch die Beiträge zur KV und PV rückwirkend für das jeweils vergangene Jahr zahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aus der schweizerischen Rente seien gem. § 237 S. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 228 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB V Beiträge zur KV und i.V.m. § 57 Abs. 1 SGB XI auch zur PV zu erheben. Da die Rente jährlich im Nachhinein ausgezahlt werde, handle es sich de facto um die Nachzahlung einer Rente i.S.v. § 228 Abs. 2 SGB V. Da der Umstand und die Höhe der Nachzahlung der schweizerischen Rente des Klägers von vornherein bekannt seien, dürfe die Beklagte die Beiträge monatlich im Voraus erheben.
Am 14.04.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Die monatsweise Beitragserhebung der Beklagten im Voraus sei rechtswidrig. Er trage letztlich das Währungsrisiko. Zudem entstünden ihm jeweils höhere Transaktionskosten, wenn die Rente monatlich bei ihm abgebucht werde. Da die Rente jährlich im Nachhinein ausbezahlt werde, dürfe die Beklagte auch nur im Nachhinein Beträge erheben.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf die Gründe aus den angegriffenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die statthafte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. SGG) zum örtlich (§ 57 Abs. 1 SGG) und sachlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG) zuständigen Sozialgericht Würzburg erhoben. Das Vorverfahren wurde durchgeführt (§§ 78 ff. SGG). Die Klagefrist wurde eingehalten (§§ 87, 89 und 91 SGG).
2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 08.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die schweizerische Rente des Klägers unterliegt gem. § 237 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGB V i.V.m. § 228 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB V der Beitragspflicht in der KV und i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI in der PV. Dies ist zu Recht nicht zwischen den Beteiligten strittig. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte die Beklagte die Beiträge auch in monatlich gleichbleibenden Beträgen im Voraus erheben. Wird eine Rente im Nachhinein ausgezahlt, kommt § 228 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 237 S. 2 SGB V zur Anwendung. Dies gilt auch für ausländische Renten (Peters in Kasseler Kommentar, SGB V, § 228 Rn. 13 ff.) und somit auch für die schweizerische Rente des Klägers. § 228 Abs. 2 SGB V bestimmt: "Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird." Aus dem zweiten Satz folgt i.V.m. § 255 Abs. 3 SGB V der Grundsatz, dass laufende Rentenleistungen in beitragsrechtlicher Hinsicht dem Monat zugeordnet werden, für den sie bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn die für bestimmte Zeiträume zu beanspruchenden ausländische Rente - wie hier - nicht monatlich, sondern in größeren Abständen entweder im Voraus oder im Nachhinein gezahlt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2014, L 4 KR 4717/12, juris; Sieben in: Figge, Sozialversicherungsrecht (Beitragsrecht), 111. EL. 05.2016, 6.17.2.1). Dennoch können die Kranken- und Pflegekassen - da bestandskräftige Bescheide entgegen stehen - im Regelfall gestützt auf diese Norm keine Neuregelung der Beitragshöhe mit Wirkung für die Vergangenheit vornehmen, da es insoweit an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt (BSG, Urteil vom 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris; Peters in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 228 Rn. 27). Eine rückwirkende tatsächliche Verteilung auf die einzelnen Monate ist daher kaum möglich. Den Kranken- und Pflegekassen bleiben daher nur zwei Möglichkeiten. Entweder sie heben den Beitrag allein für den Monat der einmaligen Rentenzahlung an oder sie erheben die Beiträge im Voraus. Da im "Normalfall" einer Nachzahlung i.S.v. § 228 Abs. 2 SGB V im Voraus nicht bekannt ist, dass sie erfolgen wird, stellt sich die Frage einer Beitragserhebung "im Voraus" nicht. Es bleibt nur die erstgenannte Möglichkeit. Genau diese Konstellation der ungewissen Nachzahlung hatte der Gesetzgeber allem Anschein nach regeln wollen. Dass ausländische Renten - anders als deutsche Renten - mitunter generell nachgezahlt werden, wurde vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht. Dies aber trifft auf die schweizerische Rente des Klägers zu. Der Umstand und die Höhe der Nachzahlung (in CHF) sind bereits gewiss, ebenso die Verteilung auf die einzelnen Monate. Dies ergibt sich unmittelbar aus der "Verfügung" (so die Terminologie nach schweizerischem Verwaltungsrecht) der SAK.
Eine Beitragserhebung im Nachhinein führt bei diesen feststehenden jährlichen Nachzahlungen zu praktische Schwierigkeiten (vgl. Sieben aaO; Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 22.02.2012, TOP 3), insbesondere in Form eines erheblichen Verwaltungsaufwandes. Der Beitrag müsste jährlich neu berechnet und festgesetzt werden, selbst wenn sich die Höhe der Rentenleistung (in CHF) nicht verändert. Angesicht der geringen Höhe der schweizerischen Rente und der damit einhergehenden geringen Beiträge (ca. 2,31 Euro pro Monat) würde dies einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten (vgl. Sieben aaO; Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 22.02.2012, TOP 3).
Vor diesem Hintergrund drängt sich die Beitragserhebung im Voraus auf. Sie ist insbesondere nicht gesetzlich ausgeschlossen. Aus § 237 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 228 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Beitragserhebung im Vorhinein ausgeschlossen ist, wenn der Zahlbetrag der Rente bereits feststeht. Durch die Beitragserhebung im Voraus wird dem Grundsatz der Verteilung auf die einzelnen Monat gem. § 228 Abs. 2 S. 2 SGB V Rechnung getragen. Weiterhin steht sie im Einklang mit dem Zweck des § 228 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der darin besteht, dass der Rentner durch die verspätete Zahlung weder Vor- noch Nachteile haben soll (vgl. Ulmer in BeckOK SozR, SGB V, § 228 Rn. 1 f.). Denn für den Kläger könnten lediglich geringfügige Nachteile entstehen. Insbesondere sind die vorgetragenen "Nachteile" bei der Währungsumrechnung nicht wesentlich, denn sie kann für den Kläger auch vorteilhaft ausfallen. Auf welchen Zeitpunkt bei der Währungsumrechnung abzustellen ist und wann insoweit eine "Neuberechnung" erfolgen darf, ist klar gesetzlich geregelt (Bayerisches LSG, Urteil vom 23.11.2011, L 13 R 890/1, juris). Die "Transaktionskosten" können schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie der Kläger durch einen Wechsel der Bank vermeiden könnte. Die monatsweise Beitragserhebung im Voraus entspricht darüber hinaus dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (vgl. zu diesem Grundsatz: BSG, Urteil vom 19.09.2007, B 1 KR 1/07 R, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.02.2013, L 4 KR 56/10, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2011, L 4 KR 4781/09, juris) und dem im Sozialverwaltungsverfahren geltenden Zweckmäßigkeitsgrundsatz (§ 9 Satz 2 SGB X).
Das gefundene Ergebnis gilt wegen der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die Beiträge zur PV entsprechend.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
-
Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde. Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Würzburg zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, b) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder c) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte berechtigt ist, die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) aus einer jährlich im Nachhinein ausbezahlten schweizerischen Rente monatlich im Voraus zu erheben.
Der Kläger ist seit dem 01.06.2015 als Rentner bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied der KV und PV. Er bezieht insbesondere eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Rente der schweizerischen Ausgleichskasse SAK i.H.v. monatlich 27 Schweizer Franken (CHF), die jährlich im Juli für das zurückliegende Jahr in einem Betrag an ihn ausbezahlt wird.
Mit Bescheid vom 08.10.2015 regelte die Beklagte, dass der Kläger aus der schweizerischen Rente Beiträge zur KV und PV zu zahlen hat. Die monatlichen Beiträge setzte sie für die Zeit ab dem 01.07.2015 für die KV auf 1,61 Euro zuzüglich eines Zusatzbeitrages i.H.v. 0,18 Euro und für die PV auf 0,52 Euro fest. Der Gesamtbeitrag i.H.v. 2,31 Euro sei monatlich zu zahlen und werde jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Hiergegen erhob der Kläger am 23.10.2015 Widerspruch. Er erhalte jeweils am 1. Juli eines Jahres die Rente aus der Schweiz rückwirkend für das ganze Jahr gezahlt. Deshalb möchte er auch die Beiträge zur KV und PV rückwirkend für das jeweils vergangene Jahr zahlen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Aus der schweizerischen Rente seien gem. § 237 S. 1 Nr. 1 SGB V i.V.m. § 228 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB V Beiträge zur KV und i.V.m. § 57 Abs. 1 SGB XI auch zur PV zu erheben. Da die Rente jährlich im Nachhinein ausgezahlt werde, handle es sich de facto um die Nachzahlung einer Rente i.S.v. § 228 Abs. 2 SGB V. Da der Umstand und die Höhe der Nachzahlung der schweizerischen Rente des Klägers von vornherein bekannt seien, dürfe die Beklagte die Beiträge monatlich im Voraus erheben.
Am 14.04.2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Die monatsweise Beitragserhebung der Beklagten im Voraus sei rechtswidrig. Er trage letztlich das Währungsrisiko. Zudem entstünden ihm jeweils höhere Transaktionskosten, wenn die Rente monatlich bei ihm abgebucht werde. Da die Rente jährlich im Nachhinein ausbezahlt werde, dürfe die Beklagte auch nur im Nachhinein Beträge erheben.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf die Gründe aus den angegriffenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Der Inhalt dieser Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die statthafte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. SGG) zum örtlich (§ 57 Abs. 1 SGG) und sachlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG) zuständigen Sozialgericht Würzburg erhoben. Das Vorverfahren wurde durchgeführt (§§ 78 ff. SGG). Die Klagefrist wurde eingehalten (§§ 87, 89 und 91 SGG).
2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 08.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die schweizerische Rente des Klägers unterliegt gem. § 237 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGB V i.V.m. § 228 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SGB V der Beitragspflicht in der KV und i.V.m. § 57 Abs. 1 S. 1 SGB XI in der PV. Dies ist zu Recht nicht zwischen den Beteiligten strittig. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte die Beklagte die Beiträge auch in monatlich gleichbleibenden Beträgen im Voraus erheben. Wird eine Rente im Nachhinein ausgezahlt, kommt § 228 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 237 S. 2 SGB V zur Anwendung. Dies gilt auch für ausländische Renten (Peters in Kasseler Kommentar, SGB V, § 228 Rn. 13 ff.) und somit auch für die schweizerische Rente des Klägers. § 228 Abs. 2 SGB V bestimmt: "Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird." Aus dem zweiten Satz folgt i.V.m. § 255 Abs. 3 SGB V der Grundsatz, dass laufende Rentenleistungen in beitragsrechtlicher Hinsicht dem Monat zugeordnet werden, für den sie bestimmt sind. Dies gilt auch, wenn die für bestimmte Zeiträume zu beanspruchenden ausländische Rente - wie hier - nicht monatlich, sondern in größeren Abständen entweder im Voraus oder im Nachhinein gezahlt wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2014, L 4 KR 4717/12, juris; Sieben in: Figge, Sozialversicherungsrecht (Beitragsrecht), 111. EL. 05.2016, 6.17.2.1). Dennoch können die Kranken- und Pflegekassen - da bestandskräftige Bescheide entgegen stehen - im Regelfall gestützt auf diese Norm keine Neuregelung der Beitragshöhe mit Wirkung für die Vergangenheit vornehmen, da es insoweit an einer gesetzlichen Ermächtigung fehlt (BSG, Urteil vom 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R, juris; Peters in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 228 Rn. 27). Eine rückwirkende tatsächliche Verteilung auf die einzelnen Monate ist daher kaum möglich. Den Kranken- und Pflegekassen bleiben daher nur zwei Möglichkeiten. Entweder sie heben den Beitrag allein für den Monat der einmaligen Rentenzahlung an oder sie erheben die Beiträge im Voraus. Da im "Normalfall" einer Nachzahlung i.S.v. § 228 Abs. 2 SGB V im Voraus nicht bekannt ist, dass sie erfolgen wird, stellt sich die Frage einer Beitragserhebung "im Voraus" nicht. Es bleibt nur die erstgenannte Möglichkeit. Genau diese Konstellation der ungewissen Nachzahlung hatte der Gesetzgeber allem Anschein nach regeln wollen. Dass ausländische Renten - anders als deutsche Renten - mitunter generell nachgezahlt werden, wurde vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht. Dies aber trifft auf die schweizerische Rente des Klägers zu. Der Umstand und die Höhe der Nachzahlung (in CHF) sind bereits gewiss, ebenso die Verteilung auf die einzelnen Monate. Dies ergibt sich unmittelbar aus der "Verfügung" (so die Terminologie nach schweizerischem Verwaltungsrecht) der SAK.
Eine Beitragserhebung im Nachhinein führt bei diesen feststehenden jährlichen Nachzahlungen zu praktische Schwierigkeiten (vgl. Sieben aaO; Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 22.02.2012, TOP 3), insbesondere in Form eines erheblichen Verwaltungsaufwandes. Der Beitrag müsste jährlich neu berechnet und festgesetzt werden, selbst wenn sich die Höhe der Rentenleistung (in CHF) nicht verändert. Angesicht der geringen Höhe der schweizerischen Rente und der damit einhergehenden geringen Beiträge (ca. 2,31 Euro pro Monat) würde dies einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand bedeuten (vgl. Sieben aaO; Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 22.02.2012, TOP 3).
Vor diesem Hintergrund drängt sich die Beitragserhebung im Voraus auf. Sie ist insbesondere nicht gesetzlich ausgeschlossen. Aus § 237 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 228 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Beitragserhebung im Vorhinein ausgeschlossen ist, wenn der Zahlbetrag der Rente bereits feststeht. Durch die Beitragserhebung im Voraus wird dem Grundsatz der Verteilung auf die einzelnen Monat gem. § 228 Abs. 2 S. 2 SGB V Rechnung getragen. Weiterhin steht sie im Einklang mit dem Zweck des § 228 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der darin besteht, dass der Rentner durch die verspätete Zahlung weder Vor- noch Nachteile haben soll (vgl. Ulmer in BeckOK SozR, SGB V, § 228 Rn. 1 f.). Denn für den Kläger könnten lediglich geringfügige Nachteile entstehen. Insbesondere sind die vorgetragenen "Nachteile" bei der Währungsumrechnung nicht wesentlich, denn sie kann für den Kläger auch vorteilhaft ausfallen. Auf welchen Zeitpunkt bei der Währungsumrechnung abzustellen ist und wann insoweit eine "Neuberechnung" erfolgen darf, ist klar gesetzlich geregelt (Bayerisches LSG, Urteil vom 23.11.2011, L 13 R 890/1, juris). Die "Transaktionskosten" können schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie der Kläger durch einen Wechsel der Bank vermeiden könnte. Die monatsweise Beitragserhebung im Voraus entspricht darüber hinaus dem Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität (vgl. zu diesem Grundsatz: BSG, Urteil vom 19.09.2007, B 1 KR 1/07 R, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 30.02.2013, L 4 KR 56/10, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.2011, L 4 KR 4781/09, juris) und dem im Sozialverwaltungsverfahren geltenden Zweckmäßigkeitsgrundsatz (§ 9 Satz 2 SGB X).
Das gefundene Ergebnis gilt wegen der Verweisung in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für die Beiträge zur PV entsprechend.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
-
Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde. Die Nichtzulassung der Berufung kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts oder des Sozialgerichts Würzburg zu übermitteln ist. Über das Internetportal des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, b) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder c) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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