L 13 SB 2/14

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 34 SB 397/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 2/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50.

Der im Jahr 1965 geborene Kläger leidet vor allem an den Auswirkungen eines Dia-betes mellitus. Außerdem bestehen bei ihm Einschränkungen im Bereich Bluthochdruck, Ohrgeräusche und Sehbehinderung am linken Auge.

Am 7. März 2012 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Feststellung eines GdB. Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen stellte der Beklagte mit Be-scheid vom 23. Mai 2012 einen GdB von 40 fest, lehnte die Feststellung eines höheren GdB indessen ab, weil insbesondere der Diabetes mellitus keine höhere Einstu-fung rechtfertige. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchs-bescheid vom 20. August 2012 mit ähnlicher Begründung zurück.

Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Potsdam hat der Kläger sein Ziel weiter verfolgt, die Feststellung eines höheren GdB zu erreichen. Mit Urteil vom 14. Dezember 2013 hat das Sozialgericht die Klage nach Einholung verschiedener ärztlicher Befundberichte abgewiesen, da die Einstufung des GdB zutreffend sei.

Mit seiner Berufung zum Landessozialgericht verfolgt der Kläger sein Ziel weiter, einen höheren GdB zuerkannt zu erhalten. Er macht geltend, bereits aufgrund des Diabetes mellitus sei ein Einzel-GdB von 50 geboten, weil der Kläger in seiner Lebensführung stark beeinträchtigt sei. Das Hinzutreten weiterer Einzelgrade von Einschränkungen gebiete auch für sich genommen bereits das Anwachsen des GdB auf 50.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2013 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 23. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2012 zu verpflichten, zugunsten des Klägers mit Wirkung vom 7. März 2012 einen GdB von 50 festzustellen. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat den Facharzt für innere Me-dizin Dr. F mit der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens be-auftragt, das dieser am 24. Mai 2015 erstattet hat. Darin ist er zu dem Ergebnis gelangt, der GdB sei insgesamt weiterhin mit 40 einzuschätzen. Zwar müsse der Kläger mindestens viermal täglich dokumentierte Blutzuckerkontrollen durchführen, so dass für den Diabetes bereits der Wert von 40 gerechtfertigt sei. Ein höherer Wert könne aber nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen nur zuerkannt werden, wenn der Kläger zugleich durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sei. Dies sei aber weder in organischer noch in sonstiger Hinsicht der Fall. Die Einschränkungen hinsichtlich der Sehbehinderung, der Ohrgeräusche und des Bluthochdrucks bedingten jeweils nur einen Einzelgrad von 10 und führten nicht zu einer Erhöhung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug ge-nommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die im Termin zur mündlichen Ver-handlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialge-richtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung eines GdB von 50 zu. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht diesbezüglich gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

Auch das weitere Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren und die dort durch-geführten medizinischen Ermittlungen können nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Vielmehr hat umgekehrt das im Berufungsverfahren eingeholte medizinische Sachverständigengutachten nochmals bestätigt, dass das führende Leiden des Klägers – der Diabetes mellitus – nicht mit einem höheren Einzel-GdB als 40 zu bewerten ist. Dies hat der Sachverständige Dr. F in seinem Sachverständigengutachten vom 24. Mai 2015 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die versorgungsmedizinischen Grundsätze eindrücklich bestätigt. Nach B 15.1 der vorgenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze gilt: Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden aufgrund dieses Therapieaufwandes eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzu-cker-Selbstmessungen und Insulindosen (bzw. Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdB beträgt 50. Der Sachverständige hat im Einzelnen und in jeder Hinsicht überzeugend dargelegt, dass zwar der erste Teil dieser Voraussetzungen erfüllt ist, nicht jedoch der zweite Teil. Zwar muss der Kläger eine Insulintherapie mit mindestens täglich vier Insulininjektionen durchführen und dabei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variieren. Die weiteren Voraussetzungen jedoch liegen beim Kläger nicht vor. Denn er ist nicht durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt. Es liegen keine weiteren Einschnitte vor, die über die Aufwendungen bezüglich der mehrfachen Insulingaben hinaus rei-chen. Insbesondere kommt es nicht zu organischen Beeinträchtigungen, aber auch nicht zu sonstigen weiteren gravierenden Einschränkungen, wie der Sachverständige im Einzelnen und überzeugend ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision war nicht zuzulassen, Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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