Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 45 SB 2430/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 159/16 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Juni 2016 aufgehoben und dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin mit Wirkung ab 2. Juni 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M K, , B beigeordnet. Ratenzahlungen und Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Dem Kläger steht ab dem 2. Juni 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zu.
In der Sache ist die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht zu verneinen. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Bescheidungsreife des Antrags. Holt das Sozialgericht – wie hier – Befundberichte behandelnder Ärzte ein, so erhebt es damit der Sache nach Beweis durch Einholung schriftlicher Aussagen sachverständiger Zeugen im Sinne von § 414 der ZPO. Sieht aber ein Gericht in einem Verfahren, für das der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, von Amts wegen Anlass zur Beweiserhebung, kann der Klage nicht die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO abgesprochen werden. Anders läge es, wenn bei Entscheidungsreife des PKH-Gesuches die Befundberichte bereits vorlägen und sich aus Ihnen zweifelsfrei und ohne die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage ergäbe. Dieser Ausnahmefall ist hier indes nicht gegeben, da der PKH-Antrag bereits mit den zu seiner Bescheidung notwendigen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen versehen und daher unmittelbar bescheidungsreif war.
Eine Kostenentscheidung hatte gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Dem Kläger steht ab dem 2. Juni 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zu.
In der Sache ist die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht zu verneinen. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Bescheidungsreife des Antrags. Holt das Sozialgericht – wie hier – Befundberichte behandelnder Ärzte ein, so erhebt es damit der Sache nach Beweis durch Einholung schriftlicher Aussagen sachverständiger Zeugen im Sinne von § 414 der ZPO. Sieht aber ein Gericht in einem Verfahren, für das der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, von Amts wegen Anlass zur Beweiserhebung, kann der Klage nicht die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO abgesprochen werden. Anders läge es, wenn bei Entscheidungsreife des PKH-Gesuches die Befundberichte bereits vorlägen und sich aus Ihnen zweifelsfrei und ohne die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung die mangelnde Erfolgsaussicht der Klage ergäbe. Dieser Ausnahmefall ist hier indes nicht gegeben, da der PKH-Antrag bereits mit den zu seiner Bescheidung notwendigen Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen versehen und daher unmittelbar bescheidungsreif war.
Eine Kostenentscheidung hatte gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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