L 9 R 1042/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 1240/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1042/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger gewährten Rente streitig.

Der 1945 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger; er war von 1966 bis September 1969 (45 Monate) in Griechenland als Landwirt und von Oktober 1969 bis Mai 1974 (56 Monate) in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 01.09.1995 bezieht er in Griechenland eine Invaliditätsrente.

Ausgehend von einem im Jahr 1983 angenommenen Versicherungsfall bewilligte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 17.04.1986 ab dem 01.08.1983 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 24.11.1987 wurde die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 31.05.1974 neu berechnet. Mit Bescheid vom 22.09.1989 wurde dem Kläger ausgehend von einer Antragstellung am 30.11.1980 nachträglich auch für die Zeit vom 01.01.1981 bis zum 30.06.1983 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt. Mit Bescheiden vom 14.05.1997 und vom 18.02.1998 gewährte die Beklagte dem Kläger schließlich auch für die Zeit vom 01.06.1974 bis zum 31.12.1980 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 11.09.2002 wurde die Rente des Klägers ab dem 01.01.1981 erneut neu berechnet. Für die anrechnungsfähigen Versicherungsjahre wurden 56 Monate deutsche Beitragszeiten, 5 Monate Zeiten in anderen Mitgliedsstaaten, die Zeit vom 01.06.1974 bis 29.02.2000 (309 Monate) als Zurechnungszeit und damit 30,83 Versicherungsjahre (370 anzurechnende Monate) berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 21.12.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.03.2010 Regelaltersrente anstelle der bisherigen Rente. Hierbei berücksichtigte sie in Griechenland zurückgelegte Zeiten vom 01.01.1966 bis 30.09.1969 (45 Monate) als Pflichtbeitragszeit, für die Zeit vom 08.10.1969 bis 31.05.1974 (56 Monate) Pflichtbeitragszeiten in Deutschland, die Zeit vom 01.06.1974 bis 31.12.1980 (79 Monate) als Zurechnungszeit vor Rentenbeginn und die Zeit vom 01.01.1981 bis 29.02.2000 (230 Monate) als Zeit des Rentenbezugs mit Zurechnungszeit.

Mit bei der Beklagen am 18.01.2010 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die von der Beklagen bei der Berechnung seiner Rente berücksichtigten 45 Versicherungsmonate in Griechenland (01.01.1966 bis 30.09.1969) sowie die Berechnung der Versicherungszeit vom 01.06.1974 bis zum 28.02.2000 seien nicht zutreffend. Es seien weitere 5 Monate Versicherungszeiten vom 06.08.1968 bis zum 22.12.1968 (versichert bei der IKA) zu berücksichtigen. Die in Deutschland vom 08.10.1969 bis 31.05.1974 zurückgelegten 56 Monate seien zutreffend berücksichtigt worden. Ab dem Zeitpunkt seiner völligen Erwerbsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (vom 01.06.1974 bis zum 28.02.2010) seien 429 Monate zurückgelegt worden. Die Summe der für die Berechnung seiner Rente relevanten Monate sei daher 490. Mit dieser Monatszahl müsse seine Rente ab dem 01.06.1974 neu berechnet werden. Er erhebe daher "Einspruch gegen den Rentenbescheid vom 21.12.2009 und folglich auch gegen die Rentenbescheide vom 14.05.1997 und 11.09.2002, in denen fälschlicherweise der 28.02.2000 als Berechnungsgrundlage angenommen" worden sei und nicht der 28.02.2010.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010, der dem Kläger im Februar 2011 zugestellt worden ist, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zum Teil als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurück. Der Widerspruch gegen die Bescheide vom 04.05.1997 und 11.09.2002 sei unzulässig, da er nicht innerhalb der Widerspruchsfrist von drei Monaten nach Bekanntgabe erhoben worden sei. Soweit sich der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21.12.2009 richte, sei er unbegründet. Die Rente sei nach den europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit einmal allein aus den deutschen Zeiten als autonome Leistung (innerstaatliche Rente) und einmal unter Berücksichtigung der in anderen EU-Mitgliedsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten als anteilige Leistung (zwischenstaatliche Rente) zu berechnen. Da die errechneten Renten vorliegend gleich hoch seien, werde die innerstaatliche Rente gezahlt. Aus 38,6945 persönlichen Entgeltpunkten, dem Rentenartfaktor 1,0 sowie dem aktuellen Rentenwert von 27,20 EUR errechne sich zum Rentenbeginn am 01.03.2010 eine monatliche Bruttorente von 1.052,49 EUR. Ausgehend vom Zeitpunkt des Leistungsfalls am 20.02.2010 (Vollendung des 65. Lebensjahrs) sei bei der Berechnung der Regelaltersrente des Klägers auf die Rechtsanwendung des SGB VI in der ab dem 01.01.2002 gültigen Fassung abzustellen. Angerechnet bzw. bewertet worden seien demnach 56 Monate deutsche Beitragszeiten, 45 Monate griechische Beitragszeiten und 309 Monate beitragsfreie Anrechnungszeiten in dem Umfang der in der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente enthaltenen Zurechnungszeit vom 01.06.1974 bis zum Monat des vollendeten 55. Lebensjahres des Klägers (29.02.2000). Eine Rechtsgrundlage zur Ausdehnung der beitragsfreien Anrechnungszeiten bis zum 29.02.2010 (Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres) gebe es nicht. Bei der Rentenberechnung seien alle anrechenbaren deutschen und griechischen Versicherungszeiten berücksichtigt worden. Eine Berücksichtigung von Zeiten, in denen weder Beiträge gezahlt noch Anrechnungszeittatbestände zurückgelegt worden seien (hier: 01.03.2000 bis 28.02.2010), habe nicht erfolgen können. Insgesamt ergebe sich bei der aktuellen Rechtsanwendung bei der Bewertung der Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten ein ungünstigerer Wert gegenüber der Berechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente. Nach der Besitzschutzvorschrift des § 88 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien jedoch persönliche Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente gewesen seien, weiterhin zugrunde zu legen, wenn sie zu einer höheren Rente führten. Die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (38,6945) seien höher und deshalb der Berechnung zugrunde zu legen. Ein höherer Bruttorentenbetrag als der der Vorrente habe demnach nicht zum Tragen kommen können. Die Überprüfung der Rentenberechnung habe ergeben, dass die Feststellung der Rentenhöhe entsprechend den EWG-Vorschriften erfolgt und nicht zu beanstanden sei. Darüber hinaus sei die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit bis zum 31.12.1980 entgegen der Annahme des Klägers sehr wohl unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt einschlägigen Vorschriften des deutsch-griechischen Sozialversicherungsabkommens berechnet worden.

Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und vorgetragen, da es sich bei ihm um einen Fall von Schwerbehinderung handle, müssten die versicherungsfreien Zeiten, wie es bei der IKA der Fall sei, bis zum 65. Lebensjahr berechnet werden. Die Berechnung der versicherungsfreien Zeiten bis zum 55. Lebensjahr, wie sie die Beklagte vorgenommen habe, sei in keiner Weise begründet, wo doch das offizielle Rentenalter in Deutschland bereits seit 2002 bei 67 Jahren liege. Die beitragsfreien Zeiten müssten bis zum 31.12.2001 bis zum 65. Lebensjahr und ab dem 01.01.2002 bis zum 67. Lebensjahr berechnet werden.

Mit Urteil vom 27.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Widerspruch des Klägers vom 18.01.2010 gegen die Bescheide vom 11.09.2002 und 14.05.1997 im Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zutreffend als unzulässig erachtet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Insoweit werde auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Hiergegen richtet sich die am 20.03.2015 beim Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zu deren Begründung hat der Kläger vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Versicherter, um in Griechenland Rente zu erhalten (vollständige Rente), entweder 35 Jahre lang versichert gewesen oder 65 Jahre alt sein müsse (je nachdem, welcher Fall zuerst eintrete) und dass dies in Deutschland nicht gelte. Da es kein Gesetz für geleistete oder nicht geleistete Versicherungszeiten bis 65 oder 67 Jahre gebe (aufgrund dessen die Rente berechnet werde), sondern nur für beitragslose Zeiten bis 55 Jahre, sehe der Gesetzgeber vor, dass für die Berechnung der Rente 35 Jahre veranschlagt werden (mit oder ohne Beiträge). Er beantrage, dass für die Berechnung der Rente mit oder ohne Beitragszeiten 35 Jahre angerechnet werden, d.h. ab dem 21. bis zum 55. Lebensjahr, und nicht 30,83 Jahre, die im Rentenbescheid zugrunde gelegt würden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.01.2015 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2009 sowie die Bescheide vom 11.09.2002 und vom 14.05.1997 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von 35 Beitragsjahren eine höhere Rente zu gewähren.

Die Beklage beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung sei nicht geeignet, um eine Änderung der Rechtsauffassung zu bewirken. Nach den für die deutsche Rentenversicherung geltenden gesetzlichen Vorschriften dürften für die Rentenberechnung nur die tatsächlichen rentenrechtlichen Zeiten, nicht jedoch ein pauschaler/fiktiver Wert von 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten berücksichtigt werden. Eine gesetzliche Grundlage für das klägerische Begehren gebe es nicht.

Mit Verfügung vom 31.03.2016 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, da gemäß § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG die Berufungsfrist bei Zustellung im Ausland drei Monate beträgt. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27.01.2015 zu Recht abgewiesen.

Hinsichtlich der Bescheide vom 14.05.1997 und 11.09.2002 hat die Beklagte den Widerspruch mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 84 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Die Frist beginnt gemäß § 66 Abs. 1 SGG nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 66 Abs. 2 SGG nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Nachdem der Widerspruch gegen die Bescheide vom 14.05.1997 und 11.09.2002 erst am 18.01.2010 und damit weit nach Ablauf der Widerspruchsfrist von drei Monaten und der Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG bei der Beklagten eingegangen ist, hat ihn die Beklagte zu Recht als verfristet und damit unzulässig zurückgewiesen.

Soweit der Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 21.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.10.2010 die Gewährung einer höheren Altersrente begehrt, ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Gemäß § 63 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (Abs. 2). Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wonach die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Die Beklagte ist bei der Rentenberechnung zutreffend von dem für die Gewährung der Regelaltersrente gemäß § 67 Ziff. 2 SGB VI maßgeblichen Rentenartfaktor von 1,0 sowie dem zur Zeitpunkt des Renteneintritts aktuellen Rentenwert von 27,20 EUR (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 01.07.2009 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 - in der Fassung vom 17.06.2009) ausgegangen.

Die durch die Beklagte ermittelten 38,6945 persönlichen Entgeltpunkte sind ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer rentenrechtlich relevanter Zeiten. Die Beklagte hat die sich aus den Bescheinigungen des griechischen Rentenversicherungsträgers ergebenden Pflichtbeitragszeiten vom 01.01.1966 bis 30.09.1969 (45 Monate), die in Deutschland zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten vom 08.10.1969 bis 31.06.1974 (56 Monate) sowie die Zeit vom 01.06.1974 bis 29.02.2000 (309 Monate) als Anrechnungszeit wegen Rentenbezugs berücksichtigt. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5 SGB VI in der ab dem 18.12.2007 gültigen Fassung vom 12.12.2007 sind Anrechnungszeiten u.a. Zeiten, in denen Versicherte eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit. Bei der dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit waren seitens der Beklagten 309 Monate (01.06.1974 bis 29.02.2000) als Zurechnungszeit berücksichtigt worden. Die Zurechnungszeit soll Beitragszeiten ersetzen, die der Versicherte wegen des vorzeitigen Eintritts des versicherten Risikos nicht mehr erwerben konnte. Deshalb soll jede Zurechnungszeit in einer ersten Rente bei der späteren Bewilligung einer anderen Rente insoweit als Anrechnungszeit Berücksichtigung finden (Gürtner in Kasseler Kommentar, 90. EL, Juni 2016, § 58 Rdnr. 61, m.w.N.). Vorliegend waren daher die bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berücksichtigten 309 Monate mit Zurechnungszeiten als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Die durch den Kläger begehrte Ausdehnung der beitragsfreien Anrechnungszeiten bis 29.02.2010 (Monat der Vollendung des 65. Lebensjahrs) oder die pauschale Berücksichtigung von 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten ist im SGB VI nicht vorgesehen.

Anhaltspunkte dafür, dass die durch die Beklagte durchgeführte Grundbewertung nicht zutreffend wäre, bestehen nicht. Gemäß § 72 SGB VI werden bei der Grundbewertung für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte in der Höhe zugrunde gelegt, die sich ergibt, wenn die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate geteilt wird. Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst dabei die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden Rente bei einer Rente wegen Alters (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 SGB VI), vorliegend - wie von der Beklagten angenommen - die Zeit vom 21.02.1962 (Vollendung des 17. Kalenderjahres) bis zum 28.02.2010 (Kalendermonat vor Rentenbeginn). Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst bei dem Kläger damit insgesamt 577 Monate. Nicht belegungsfähig sind Kalendermonate mit beitragsfreien Zeiten, die nicht auch Berücksichtigungszeiten sind (§ 72 Abs. 3 Ziff. 1 SGB VI) und Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, die nicht auch Beitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten sind (§ 72 Abs. 3 Ziff. 2 SGB VI). Da die Zeit vom 01.06.1974 bis 31.12.1980 und die Zeit vom 01.01.1981 bis 28.02.2010 nicht mit Berücksichtigungszeiten oder Beitragszeiten belegt ist, sind 429 Monate als nicht belegungsfähige Kalendermonate von den 577 Monaten des belegungsfähigen Gesamtzeitraums abzusetzen und 148 Monate als belegungsfähige Kalendermonate zu berücksichtigen. Ausgehend von 5,6258 Entgeltpunkten für 56 Monate Beitragszeiten in der Bundesrepublik Deutschland errechnet sich damit ein Durchschnittswert für die Grundbewertung von 0,0380 Punkten und bei 10,1483 Entgeltpunkten als Summe aller deutschen und griechischen Beitragszeiten ein Durchschnittswert von 0,0686 Punkten. Diese Durchschnittswerte für die beitragsfreien Zeiten zugrunde gelegt, ergeben sich weder allein für die deutschen noch für die deutschen und ausländischen Beitragszeiten mehr Entgeltpunkte als sie bei der bisherigen Rentenberechnung berücksichtigt worden waren. Daher hat die Beklagte nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegenden 38,6945 persönlichen Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt.

Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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