Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 2326/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rentenberater M. Sch., K. wird als Bevollmächtigter des Klägers im Verfahren L 6 SB 2326/15 zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte beim Beklagten mit Antrag vom 11. April 2012 die Neufeststellung des mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Mai 2011 festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 30 seit 22. März 2011. Dieser wurde abgelehnt (Bescheid vom 18. Juni 2012, Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013). Die am 22. April 2013 erhobene Klage ist durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 5. März 2015 abgewiesen worden, welches dem Bevollmächtigten des Klägers am 5. Mai 2015 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Kläger am 1. Juni 2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt, mit welcher er unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und des Bescheides vom 18. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2013 die Verpflichtung des Beklagten weiterverfolgt hat, bei ihm einen GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen.
Bereits mit Bescheid vom 13. November 2013 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund nach Antragstellung des Klägers im Mai 2013 - wegen der Übergangsvorschrift des § 236a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und von ihr angenommener Erwerbsunfähigkeit - ein Recht des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Juni 2013 festgestellt.
Auf den Antrag des klägerischen Bevollmächtigten war diesem mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts (LG) Karlsruhe vom 15. Dezember 1993 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rentenberatung und beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung erteilt und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht worden (Ausgabe Nr. 103/104 vom 29. Dezember 1993). Auf seinen Einwand, die Erlaubnis als Rentenberater überhaupt und damit nicht begrenzt auf die gesetzliche Rentenversicherung beantragt zu haben, wurde die erteilte Erlaubnis mit Verfügung des Präsidenten des LG Karlsruhe vom 27. März 1995 auf die Sachbereiche gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung sowie Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht erweitert und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht (Ausgabe Nr. 27 vom 25. April 1995). Mit Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 4. April 1995 ist ihm im Rahmen dieser Erlaubnis gestattet worden, gemäß § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 157 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26. Juni 1963 auch vor dem LSG Baden-Württemberg mündlich zu verhandeln. Mit Verfügung des Präsidenten des LG Karlsruhe vom 5. Oktober 1995 wurde die erteilte Erlaubnis abermals erweitert, nun auf die Sachbereiche Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und betriebliche Altersversorgung und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht (Ausgabe Nr. 83/84 vom 23. Oktober 1995). Auf den Antrag des Bevollmächtigten ist er mit Verfügung des Präsidenten des LG Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juli 2015 hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass Bedenken bestünden, ob er in seiner Eigenschaft als Rentenberater im vorliegenden Berufungsverfahren befugt sei, diesen zu vertreten. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, woraufhin er geäußert hat, ein Bezug zu einer Rente nach der gesetzlichen Rentenversicherung liege vor. Seine Tätigkeit habe sich auf die Stellung des Antrages von Mai 2011 auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft oder Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit bezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits das Schwerbehindertenverfahren vor dem SG anhängig gewesen. Erst während dieses Klageverfahrens sei das Recht des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen festgestellt worden, weshalb es dem Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) widerspreche, wenn er das vorliegende Verfahren nicht zu Ende führen dürfe. Der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg habe ihn im Schwerbehindertenverfahren L 8 SB 5430/10 nicht als Bevollmächtigten zurückgewiesen.
Die über den Bevollmächtigten des Klägers als Rentenberater beim LG Karlsruhe geführte Verwaltungsakte (Az. E 3712 - 273) hat vorgelegen.
II.
Der Senat weist den Bevollmächtigten des Klägers gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG in diesem Verfahren zurück, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
Die Beteiligten können vor dem LSG den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, als Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG). Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem LSG vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG im Einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände beziehungsweise mit vergleichbarer Ausrichtung. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und ihre mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreterinnen und Vertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Kreis der Vertretungsberechtigten ist abschließend (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 Rz. 6).
Die vorliegend einzig überhaupt in Betracht zu ziehende Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG scheidet aus. Danach sind Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG vertretungsbefugt. Der Bevollmächtigte des Klägers, welcher durch Verfügung des Präsidenten des LG Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 als für ihn zuständige Behörde (§ 19 RDG i. V. m. § 30a Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden-Württemberg - ZuVOJu) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG registriert worden ist (vgl. hierzu Vogts, Die Rentenversicherung 2008, Heft 10), darf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als natürliche Person aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter Rentenbezug vorliegen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rz. 13; vgl. auch Köhler, SGb 2009, S. 441 (444)). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30. November 2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberaterinnen und Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 3655, S. 64). Ein solcher ist vorliegend indes nicht mehr gegeben gewesen, als die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 13. November 2013 bestandskräftig feststellte, dass ein Recht des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen von ihr angenommener Erwerbsunfähigkeit (§ 37, § 236a Abs. 3 SGB VI) besteht. Auf die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch (§ 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) kam es fortan für diese vom Kläger begehrte Rente nicht mehr an. Bei Einlegung der Berufung hat das Schwerbehindertenverfahren daher keinen konkreten Bezug mehr zu einer Rente gehabt. Es reicht demgegenüber nicht aus, dass die Vertretungsbefugnis zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens vorlag. Sie muss auch im Berufungsverfahren weiter gegeben sein, was sich bereits daraus ergibt, dass nicht nur das SG, sondern auch das LSG als Gericht im Sinne von § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG berechtigt ist, Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, zurückzuweisen. Die gerichtliche Überprüfung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhaltes auf seine Rechtsfolgen durch alle Instanzen ermöglicht der Gesetzgeber dem Kläger als Rechtsuchendem, vertreten durch eine Rentenberaterin oder einen Rentenberater, ohnehin nicht. Denn für das Revisionsverfahren sind diese gemäß § 73 Abs. 4 SGG nicht postulationsfähig. Anders als der Kläger meint, zielt auch das RDG nicht darauf ab, ein einmal mit einer Rentenberaterin oder einem Rentenberater begonnenes Verfahren mit dieser Person zu Ende führen zu dürfen. Dessen Zweck besteht ausschließlich darin, Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG).
Eine Kompetenz zur Prozessvertretung vor dem LSG Baden-Württemberg ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass der Bevollmächtigte des Klägers registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG ist. Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Solche registrierten Erlaubnisinhaber stehen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RDGEG im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt unter anderem gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis (Nr. 1), als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (Nr. 2) oder durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständigen Stelle (Nr. 3) gestattet war. Die Erlaubnis des Bevollmächtigten des Klägers beinhaltete zwar die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Schwerbehindertenrecht mit zusätzlicher Gestattung zum mündlichen Verhandeln vor dem LSG Baden-Württemberg, aber stets im Rahmen der Rentenberatung. Damit musste selbst nach der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten "Alterlaubnis" des Bevollmächtigten des Klägers für Verfahren vor dem LSG ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Für einen im Rahmen von Art. 12 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Besitzstandsschutz ist kein Raum.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97 (106); 32, 1 (22 f.); 59, 302 (315 f.); 75, 246 (265); 78, 179 (193)), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179 (193)). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter als Annexkompetenz bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberaterin oder Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16). Ein Anhaltspunkt für einen derart engen Zusammenhang ist vorliegend nicht ersichtlich und vom Bevollmächtigten des Klägers auch nicht angeführt worden.
Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Eine ständige Gerichtspraxis oder gar gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten des Klägers in Verfahren vor dem LSG ohne Rentenbezug liegt nicht vor. Soweit er sich auf das beim LSG Baden-Württemberg geführte Verfahren L 8 SB 5430/10 um einen GdB von 50 beruft, in dem er die dortige Klägerin vertrat, ohne zurückgewiesen worden zu sein, hat er nicht dargelegt, dass es der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für ein Recht auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht bedurfte, also ein vergleichbarer Sachverhalt wie der vorliegende zugrunde lag. Ein solcher Schutz kann nach dem Urteil des BSG vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) ohnehin nicht mehr angenommen werden. Mit diesem ist zwar nicht endgültig entschieden worden, in welchem Umfang eine "Alterlaubnis" Befugnisse verleiht. Es sind darin allerdings deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Rentenberaterinnen und Rentenberatern in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert worden. Das vorliegende Berufungsverfahren, für das es an der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten des Klägers fehlt, ist erst am 1. Juni 2015 und somit danach angestrengt worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrte beim Beklagten mit Antrag vom 11. April 2012 die Neufeststellung des mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Mai 2011 festgestellten Grades der Behinderung (GdB) von 30 seit 22. März 2011. Dieser wurde abgelehnt (Bescheid vom 18. Juni 2012, Widerspruchsbescheid vom 2. April 2013). Die am 22. April 2013 erhobene Klage ist durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe vom 5. März 2015 abgewiesen worden, welches dem Bevollmächtigten des Klägers am 5. Mai 2015 zugestellt worden ist. Hiergegen hat der Kläger am 1. Juni 2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt, mit welcher er unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und des Bescheides vom 18. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2013 die Verpflichtung des Beklagten weiterverfolgt hat, bei ihm einen GdB von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft festzustellen.
Bereits mit Bescheid vom 13. November 2013 hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund nach Antragstellung des Klägers im Mai 2013 - wegen der Übergangsvorschrift des § 236a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und von ihr angenommener Erwerbsunfähigkeit - ein Recht des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Juni 2013 festgestellt.
Auf den Antrag des klägerischen Bevollmächtigten war diesem mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts (LG) Karlsruhe vom 15. Dezember 1993 die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rentenberatung und beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung erteilt und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht worden (Ausgabe Nr. 103/104 vom 29. Dezember 1993). Auf seinen Einwand, die Erlaubnis als Rentenberater überhaupt und damit nicht begrenzt auf die gesetzliche Rentenversicherung beantragt zu haben, wurde die erteilte Erlaubnis mit Verfügung des Präsidenten des LG Karlsruhe vom 27. März 1995 auf die Sachbereiche gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung sowie Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht erweitert und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht (Ausgabe Nr. 27 vom 25. April 1995). Mit Verfügung des Präsidenten des LSG Baden-Württemberg vom 4. April 1995 ist ihm im Rahmen dieser Erlaubnis gestattet worden, gemäß § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 157 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom 26. Juni 1963 auch vor dem LSG Baden-Württemberg mündlich zu verhandeln. Mit Verfügung des Präsidenten des LG Karlsruhe vom 5. Oktober 1995 wurde die erteilte Erlaubnis abermals erweitert, nun auf die Sachbereiche Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und betriebliche Altersversorgung und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht (Ausgabe Nr. 83/84 vom 23. Oktober 1995). Auf den Antrag des Bevollmächtigten ist er mit Verfügung des Präsidenten des LG Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juli 2015 hat der Berichterstatter den Bevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass Bedenken bestünden, ob er in seiner Eigenschaft als Rentenberater im vorliegenden Berufungsverfahren befugt sei, diesen zu vertreten. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, woraufhin er geäußert hat, ein Bezug zu einer Rente nach der gesetzlichen Rentenversicherung liege vor. Seine Tätigkeit habe sich auf die Stellung des Antrages von Mai 2011 auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen Vorliegens der Schwerbehinderteneigenschaft oder Berufs- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit bezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits das Schwerbehindertenverfahren vor dem SG anhängig gewesen. Erst während dieses Klageverfahrens sei das Recht des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen festgestellt worden, weshalb es dem Sinn und Zweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) widerspreche, wenn er das vorliegende Verfahren nicht zu Ende führen dürfe. Der 8. Senat des LSG Baden-Württemberg habe ihn im Schwerbehindertenverfahren L 8 SB 5430/10 nicht als Bevollmächtigten zurückgewiesen.
Die über den Bevollmächtigten des Klägers als Rentenberater beim LG Karlsruhe geführte Verwaltungsakte (Az. E 3712 - 273) hat vorgelegen.
II.
Der Senat weist den Bevollmächtigten des Klägers gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG in diesem Verfahren zurück, da er nicht nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt ist.
Die Beteiligten können vor dem LSG den Rechtsstreit entweder selbst führen (§ 73 Abs. 1 SGG) oder durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, als Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG). Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem LSG vertretungsbefugt nur die in § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG im Einzelnen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände beziehungsweise mit vergleichbarer Ausrichtung. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und ihre mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreterinnen und Vertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Kreis der Vertretungsberechtigten ist abschließend (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 Rz. 6).
Die vorliegend einzig überhaupt in Betracht zu ziehende Vertretungsbefugnis nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGG scheidet aus. Danach sind Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG vertretungsbefugt. Der Bevollmächtigte des Klägers, welcher durch Verfügung des Präsidenten des LG Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 als für ihn zuständige Behörde (§ 19 RDG i. V. m. § 30a Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung Justiz des Landes Baden-Württemberg - ZuVOJu) nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RDGEG registriert worden ist (vgl. hierzu Vogts, Die Rentenversicherung 2008, Heft 10), darf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG als natürliche Person aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung.
Wie die Vorschrift ausdrücklich bestimmt, muss auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein konkreter Rentenbezug vorliegen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7, Rz. 13; vgl. auch Köhler, SGb 2009, S. 441 (444)). Hierauf weist auch der Entwurf des Gesetzes der Bundesregierung zur Neuregelung des RBerG vom 30. November 2006 hin, wonach die Beratungs- und Vertretungsbefugnis der Rentenberaterinnen und Rentenberater auch künftig stets einen Bezug zu einer der im Entwurf genannten Rentenformen voraussetzt (vgl. BT-Drucks 3655, S. 64). Ein solcher ist vorliegend indes nicht mehr gegeben gewesen, als die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Bescheid vom 13. November 2013 bestandskräftig feststellte, dass ein Recht des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen von ihr angenommener Erwerbsunfähigkeit (§ 37, § 236a Abs. 3 SGB VI) besteht. Auf die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch (§ 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX) kam es fortan für diese vom Kläger begehrte Rente nicht mehr an. Bei Einlegung der Berufung hat das Schwerbehindertenverfahren daher keinen konkreten Bezug mehr zu einer Rente gehabt. Es reicht demgegenüber nicht aus, dass die Vertretungsbefugnis zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens vorlag. Sie muss auch im Berufungsverfahren weiter gegeben sein, was sich bereits daraus ergibt, dass nicht nur das SG, sondern auch das LSG als Gericht im Sinne von § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG berechtigt ist, Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, zurückzuweisen. Die gerichtliche Überprüfung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhaltes auf seine Rechtsfolgen durch alle Instanzen ermöglicht der Gesetzgeber dem Kläger als Rechtsuchendem, vertreten durch eine Rentenberaterin oder einen Rentenberater, ohnehin nicht. Denn für das Revisionsverfahren sind diese gemäß § 73 Abs. 4 SGG nicht postulationsfähig. Anders als der Kläger meint, zielt auch das RDG nicht darauf ab, ein einmal mit einer Rentenberaterin oder einem Rentenberater begonnenes Verfahren mit dieser Person zu Ende führen zu dürfen. Dessen Zweck besteht ausschließlich darin, Rechtsuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG).
Eine Kompetenz zur Prozessvertretung vor dem LSG Baden-Württemberg ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass der Bevollmächtigte des Klägers registrierter Erlaubnisinhaber im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 RDGEG ist. Nach dieser Vorschrift werden Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in § 10 Abs. 1 RDGEG geregelten Befugnisse hinausgehen, gesondert oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert. Sie dürfen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 RDGEG unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Solche registrierten Erlaubnisinhaber stehen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 RDGEG im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG einem Rechtsanwalt unter anderem gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis (Nr. 1), als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung (Nr. 2) oder durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständigen Stelle (Nr. 3) gestattet war. Die Erlaubnis des Bevollmächtigten des Klägers beinhaltete zwar die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Schwerbehindertenrecht mit zusätzlicher Gestattung zum mündlichen Verhandeln vor dem LSG Baden-Württemberg, aber stets im Rahmen der Rentenberatung. Damit musste selbst nach der unter Geltung des als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt ausgestalteten Rechtsberatungsgesetzes (RBerG), welches mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft trat, erteilten "Alterlaubnis" des Bevollmächtigten des Klägers für Verfahren vor dem LSG ein Rentenbezug gegeben sein (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juni 2012 - L 8 SB 537/11 -, juris, Rz. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) haben es der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und der Schutzzweck des RBerG geboten, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG in diese Richtung eng auszulegen (vgl. BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 14 ff.; vom 5. November 1998 - B 11 AL 31/98 -, BSGE 83, 100 (102) und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 30 ff.). Für einen im Rahmen von Art. 12 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Besitzstandsschutz ist kein Raum.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat dem Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung die Befugnis zur Festlegung von Berufsbildern zugebilligt (BVerfGE 13, 97 (106); 32, 1 (22 f.); 59, 302 (315 f.); 75, 246 (265); 78, 179 (193)), wenn die für das Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet werden (BVerfGE 78, 179 (193)). Regelungen der Berufsausübung sind dergestalt auszulegen, dass der Kern der beruflichen Betätigung nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Deshalb müssen Rentenberaterinnen und Rentenberater, um ihren Beruf im Einzelfall sachgerecht ausüben zu können, in die Lage versetzt werden, eine fremde Rechtsangelegenheit auch außerhalb des engen Regelungsgegenstandes des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG zu besorgen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer eigentlichen Berufsaufgaben unabdingbar ist. Eine solche, mitunter als Annexkompetenz bezeichnete Befugnis (BSG, Urteile vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16 und vom 21. März 2002 - B 7 AL 64/01 R -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 7, S. 32) ist hiernach geboten, wenn die fragliche Tätigkeit mit der eigentlichen Tätigkeit als Rentenberaterin oder Rentenberater in einem Zusammenhang steht, der so eng ist, dass ohne die umstrittene Tätigkeit die erlaubte Tätigkeit unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert wäre und es sich zudem um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Vergleich zur eigentlichen Hauptaufgabe handelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1997 - 7 RAr 20/96 -, SozR 3-1300 § 13 Nr. 4, S. 16). Ein Anhaltspunkt für einen derart engen Zusammenhang ist vorliegend nicht ersichtlich und vom Bevollmächtigten des Klägers auch nicht angeführt worden.
Gründe des Vertrauensschutzes stehen der Entscheidung des Senats nicht entgegen. Eine ständige Gerichtspraxis oder gar gefestigte Rechtsprechung zur Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten des Klägers in Verfahren vor dem LSG ohne Rentenbezug liegt nicht vor. Soweit er sich auf das beim LSG Baden-Württemberg geführte Verfahren L 8 SB 5430/10 um einen GdB von 50 beruft, in dem er die dortige Klägerin vertrat, ohne zurückgewiesen worden zu sein, hat er nicht dargelegt, dass es der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft für ein Recht auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht bedurfte, also ein vergleichbarer Sachverhalt wie der vorliegende zugrunde lag. Ein solcher Schutz kann nach dem Urteil des BSG vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 7) ohnehin nicht mehr angenommen werden. Mit diesem ist zwar nicht endgültig entschieden worden, in welchem Umfang eine "Alterlaubnis" Befugnisse verleiht. Es sind darin allerdings deutliche, einen möglichen Vertrauensschutz beseitigende Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Rentenberaterinnen und Rentenberatern in Verfahren ohne Rentenbezug geäußert worden. Das vorliegende Berufungsverfahren, für das es an der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten des Klägers fehlt, ist erst am 1. Juni 2015 und somit danach angestrengt worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG).
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