Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1580/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3571/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Zahlungserinnerung der Beklagten für Forderungen des Jobcenters Stadt F ...
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 hat die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Beauftragung zur Forderungseinziehung durch das Jobcenter an die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.114,47 EUR erinnert und ihn gebeten, diesen Betrag bis zum 25. Oktober 2015 zu bezahlen. Das Jobcenter habe die Beklagte mit der Einziehung der Forderung beauftragt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und verlangte eine Aufstellung über die geltend gemachte Forderung. Mit Schreiben vom 4. November 2015 übersandte die Beklagte dem Kläger die gewünschte Aufstellung über die Forderung. Nachdem die vom Kläger Anfang Dezember 2015 angekündigte Begründung nicht einging, verwarf die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2016 als unzulässig. Mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2015 sei keine Entscheidung über einen Rechtsanspruch getroffen worden, sondern es diene vielmehr der Information. Ein mit Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt liege demnach nicht vor.
Am 11. April 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass es sich um fehlerhafte Berechnungen handele. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2016 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Anfechtung der Zahlungserinnerung sei unzulässig, da es sich dabei nicht um eine Regelung handele. Es sei auch keine Mahngebühr festgesetzt worden.
Gegen den dem Kläger am 23. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. August 2016 "Widerspruch", gerichtet an das SG, erhoben. Mit nur schwer verständlichen Ausführungen hat er sich gegen die Berechnung der Forderung gewandt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20 Juli 2016 und die Zahlungserinnerung der Beklagten vom 15. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Unter dem 9. Mai 2016 hat die Beklagte dem Kläger eine Mahnung erteilt und eine Mahngebühr von 6,- EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Widerspruch erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Den vom Kläger als Widerspruch bezeichneten Schriftsatz vom 22. August 2016 legt der Senat als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 20. Juli 2016 aus, da sich der Kläger inhaltlich gegen diesen wendet und es nicht gegen eine Berufung spricht, dass der Kläger die Berufung beim SG eingelegt hat (siehe § 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Berufung ist auch am 22. August 2016 fristgerecht innerhalb der Monatsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben worden. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage als unzulässig abgewiesen, da die angefochtene Zahlungserinnerung keinen Verwaltungsakt darstellt.
Gemäß § 54 Abs. 1 SGG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seiner Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Gemäß § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit dem angefochtenen Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2015 hat sie keine Regelung eines Einzelfalls getroffen, sondern lediglich an eine noch nicht beglichene Forderung erinnert und den Kläger gebeten zu zahlen. Das stellt keine Regelung dar. Auch hat die Beklagte keine Mahngebühr erhoben, so dass auch insoweit kein Verwaltungsakt vorliegt (so auch zur Vollstreckungsankündigung BSG, Urteil vom 25. Juni 2015, B 14 AS 38/14 R, Juris).
Die Mahnung vom 9. Mai 2016 ist nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden. Gemäß § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Da die Zahlungserinnerung keinen Verwaltungsakt darstellt, wird ein solcher auch nicht abgeändert oder ersetzt, so dass die Mahnung vom 9. Mai 2016 nicht in das anhängige Gerichtsverfahren einbezogen worden ist. Die Mahnung ist vom Kläger mit Widerspruch auch angefochten worden, ohne dass das gerichtliche Vorverfahren (§ 78 SGG) abgeschlossen worden ist. Einer Aussetzung des Verfahrens bedarf es bei einer solchen Konstellation nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8 erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Zahlungserinnerung der Beklagten für Forderungen des Jobcenters Stadt F ...
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 hat die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die Beauftragung zur Forderungseinziehung durch das Jobcenter an die Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.114,47 EUR erinnert und ihn gebeten, diesen Betrag bis zum 25. Oktober 2015 zu bezahlen. Das Jobcenter habe die Beklagte mit der Einziehung der Forderung beauftragt. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und verlangte eine Aufstellung über die geltend gemachte Forderung. Mit Schreiben vom 4. November 2015 übersandte die Beklagte dem Kläger die gewünschte Aufstellung über die Forderung. Nachdem die vom Kläger Anfang Dezember 2015 angekündigte Begründung nicht einging, verwarf die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2016 als unzulässig. Mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2015 sei keine Entscheidung über einen Rechtsanspruch getroffen worden, sondern es diene vielmehr der Information. Ein mit Widerspruch anfechtbarer Verwaltungsakt liege demnach nicht vor.
Am 11. April 2016 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass es sich um fehlerhafte Berechnungen handele. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2016 hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Anfechtung der Zahlungserinnerung sei unzulässig, da es sich dabei nicht um eine Regelung handele. Es sei auch keine Mahngebühr festgesetzt worden.
Gegen den dem Kläger am 23. Juli 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. August 2016 "Widerspruch", gerichtet an das SG, erhoben. Mit nur schwer verständlichen Ausführungen hat er sich gegen die Berechnung der Forderung gewandt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20 Juli 2016 und die Zahlungserinnerung der Beklagten vom 15. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. März 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Unter dem 9. Mai 2016 hat die Beklagte dem Kläger eine Mahnung erteilt und eine Mahngebühr von 6,- EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger ebenfalls Widerspruch erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Den vom Kläger als Widerspruch bezeichneten Schriftsatz vom 22. August 2016 legt der Senat als Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 20. Juli 2016 aus, da sich der Kläger inhaltlich gegen diesen wendet und es nicht gegen eine Berufung spricht, dass der Kläger die Berufung beim SG eingelegt hat (siehe § 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Berufung ist auch am 22. August 2016 fristgerecht innerhalb der Monatsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) erhoben worden. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage als unzulässig abgewiesen, da die angefochtene Zahlungserinnerung keinen Verwaltungsakt darstellt.
Gemäß § 54 Abs. 1 SGG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seiner Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein. Gemäß § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Mit dem angefochtenen Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2015 hat sie keine Regelung eines Einzelfalls getroffen, sondern lediglich an eine noch nicht beglichene Forderung erinnert und den Kläger gebeten zu zahlen. Das stellt keine Regelung dar. Auch hat die Beklagte keine Mahngebühr erhoben, so dass auch insoweit kein Verwaltungsakt vorliegt (so auch zur Vollstreckungsankündigung BSG, Urteil vom 25. Juni 2015, B 14 AS 38/14 R, Juris).
Die Mahnung vom 9. Mai 2016 ist nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden. Gemäß § 96 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Da die Zahlungserinnerung keinen Verwaltungsakt darstellt, wird ein solcher auch nicht abgeändert oder ersetzt, so dass die Mahnung vom 9. Mai 2016 nicht in das anhängige Gerichtsverfahren einbezogen worden ist. Die Mahnung ist vom Kläger mit Widerspruch auch angefochten worden, ohne dass das gerichtliche Vorverfahren (§ 78 SGG) abgeschlossen worden ist. Einer Aussetzung des Verfahrens bedarf es bei einer solchen Konstellation nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8 erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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