Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3512/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4797/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1955 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger erlernte in seinem Herkunftsland den Beruf des Schreiners; nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1998 war er ab 1992 als Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt seit Juli 2011 bei der Firma G.-B. G. als Betonmischerfahrer. Seit dem 13.05.2013 ist er wegen eines chronischen degenerativen Wirbelsäulensyndroms und Schulterbeschwerden links arbeitsunfähig, vom 24.06.2013 bis zum 10.11.2014 bezog er Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 20.10.2016 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.09.2016.
Am 12.11.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. F. vom 04.12.2013 bei und veranlasste Begutachtungen des Klägers durch die Internistin Dr. H. und den Facharzt für Chirurgie Dr. R ... Dr. H. teilte in ihrem Gutachten vom 06.09.2013 folgende Diagnosen mit: 1. Weichteilverschleiß linke Schulter und AC-Gelenksarthrose, arthroskopische Intervention 02/10 bei zusätzlichen Verletzungsfolgen, persistierende Beschwerden, 2. leichte Wirbelsäulenfehlhaltung, Verschleiß lumbosacral, Verspannung der paravertebralen Muskulatur, keine relevante Funktionsminderung, 3. behandlungsbedürftiger Bluthochdruck 4. tablettenpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 bei aktuell befriedigender Einstellung 5. Hinweise auf Somatisierung und 6. mit Geräten versorgte Schwerhörigkeit beidseits. Dem Kläger seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden zumutbar, ohne häufiges schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufige Überkopfarbeiten links bei Rechtshändigkeit. Starke Wirbelsäulenzwangshaltungen und starke Lärmexposition sollten vermieden werden.
Dr. R. führte in seinem Gutachten vom 23.01.2014 aus, bei dem Kläger bestünden ein Weichteilreiz beider Schultern bei Rotatorenmanschettendegeneration und AC-Gelenksarthrose und Funktionseinschränkung beidseits sowie rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei teilfixiertem Rundrücken und degenerativen Veränderungen hauptsächlich L5/S1 ohne Wurzelreizzeichen und mit leichter Funktionseinschränkung. Der Kläger könne noch leichte bis zeitweise mittelschwere Wechseltätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule vollschichtig ausüben. Eine Tätigkeit als Fahrer eines Betonmischers sei nicht mehr leidensgerecht.
Mit Bescheid vom 18.02.2014 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen des Klägers ergeben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein. Er könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Betonmischerfahrer nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, aufgrund seines beruflichen Werdegangs seien ihm aber andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar, die er sechs Stunden täglich ausüben könne. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Zur Begründung seines hiergegen am 03.03.2014 eingelegten Widerspruches führte der Kläger aus, in dem Befundbericht des Dr. Söldner vom 26.02.2014 würden bei ihm Hirnläsionen beschrieben. Zudem habe Dr. H. in ihrem Gutachten festgestellt, dass sein Leistungsbild nicht nur im Bereich des Bewegungs- und Haltungsapparates, sondern auch im Bereich der Gefährdungs- und Belastungsfaktoren eingeschränkt sei. Angesichts der Einschränkung bestünden Zweifel, ob er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen überhaupt noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei. Es sei davon auszugehen, dass bei einer derartigen Summierung von Leistungseinschränkungen der Arbeitsmarkt für ihn praktisch verschlossen sei.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme bei dem Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. L. vom 27.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 zurück und führte ergänzend zur Begründung des Bescheids vom 18.02.2014 aus, bei dem Kläger liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor.
Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2014 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, die bisherige Bewertung seines Leistungsvermögens durch die Beklagte werde seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Das SG hat die behandelten Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen und bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. ein Gutachten eingeholt.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. hat unter dem 01.10.2014 mitgeteilt, der Kläger habe sich dort einmalig am 15.09.2014 vorgestellt. Er habe ein posttraumatisches Belastungssyndrom, eine pathologische Trauerreaktion, eine Dysthymie, ein hirnorganisches Psychosyndrom mit depressiver Symptomatik, eine Schultersteife links nach OP 2009, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Polyneuropathie der Beine und Hypertonie diagnostiziert. Aus neuropsychiatrischer Sicht sei eine Tätigkeit in ausreichendem Zeitumfang nicht möglich; insbesondere wegen der hirnorganischen und in der Folge dysthym-depressiven Symptomatik seien Tätigkeiten allenfalls weniger als drei Stunden zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 01.10.2014 hat Dr. F. dargelegt, ein chronisch-degeneratives Lumbalsyndrom, eine paravertebrale lumbale Tendomyopathie, eine Schultersteife links sowie eine Läsion der Rotatorenmanschette links führten dazu, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, täglich sechs Stunden und mehr als Lkw-Fahrer tätig zu sein. Der Kläger könne jedoch unter Berücksichtigung näher dargelegter qualitativer Einschränkungen weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr verrichten. Die Ärztin für Neurologie Dr. S. hat unter dem 30.09.2014 ausgeführt, den Kläger wegen einer Lumboischialgie rechts, chronischer Kopfschmerzen sowie Schmerzen und einer Abduktionsschwäche des linken Armes behandelt zu haben. Aus neurologischer Sicht könne er täglich sechs Stunden tätig sein.
Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 24.02.2015 hat Dr. P. in seinem Gutachten vom 27.02.2015 ausgeführt, bei dem Kläger bestehe auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine Dysthymie, eine depressive Verstimmung bei prolongierter Trauerreaktion sowie ein leichtes Karpaltunnelsyndrom links. Eng beschränkt auf das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet sei der Kläger durchaus in der Lage, Tätigkeiten wie das Fahren eines Betonmischers oder vergleichbare Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Führend seien auf jeden Fall die orthopädisch-chirurgischen Beeinträchtigungen.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2015 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden arbeitstäglich ohne häufiges schweres Heben und Tragen, ohne Bewegen von Lasten und ohne häufige Über-Kopfarbeiten links bei Rechtshändigkeit, ohne starke Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne starke Lärmexposition zu verrichten. Dies folge aus dem Gutachten von Dr. P. vom 27.02.2015 sowie den im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten von Dr. H. vom 06.09.2013 und von Dr. R. vom 23.01.2014. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; er sei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betonmischpumpenfahrer auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 23.10.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.11.2015 Berufung eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er sich keine sechs Stunden mehr konzentrieren und ohne psychische und physische Einschränkungen auch keine leichten Arbeiten mehr in diesem Zeitumfang verrichten könne. Aufgrund von Kopfschmerzen, Armgelenks- und Rückenschmerzen in Ruhe als auch bei Bewegung und Schwindel könne er auch keine leichten Tätigkeiten mehr ausüben. Er könne nicht lange stehen und sitzen wegen des Schwindels, der Kopfschmerzen, der Rückenschmerzen und der Knieschmerzen. Er habe Angstzustände, fühle sich sehr durch die ständige Angst und die daraus resultierende Stresssituation belastet. Er bekomme Schweißausbrüche und fühle sich unwohl. Außerdem habe er aufgrund des Armgelenkunfalls und der unterzogenen Operation am Arm Einschränkungen, welche ebenfalls zu ständigen Schmerzen führten. Ferner bekomme er unerklärlich plötzliche Krämpfe in den Beinen und in der Hand mehrere Minuten lang, welche dazu führten, dass er in dieser Hand keine Kontrolle habe. Er habe in seinen Füßen sehr wenig Gefühl, spüre wenig bis nichts an ihnen. Außerdem habe er einen ständigen Tinnitus beidseits, was viel Konzentration erfordere, um kommunizieren zu können. Manchmal höre er nicht einmal, wenn jemand nach ihm rufe. Außerdem habe er Angst, nochmals an Krebs zu erkranken, da er bereits ein Melanom im Gesicht gehabt habe. Seine Schwester sei Ende des Jahres 2015 an Leukämie verstorben, was ihn zusätzlich belaste. Er habe auch seinen Sohn durch einen Autounfall verloren, was ihn ebenfalls sehr und noch immer belaste.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheisd vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat bei der Firma G.-B. G. eine Auskunft eingeholt. Unter dem 13.06.2016 hat der kaufmännische Leiter D. mitgeteilt, der Kläger sei als Kraftfahrer eines Betonfahrmischers beschäftigt gewesen. Er habe keine Ausbildungen absolviert. Die Anlernzeit für die ausgeübte Tätigkeit betrage weniger als drei Monate. Die Entlohnung sei nicht nach einem Lohntarifvertrag erfolgt.
Die Beklagte hat außerdem einen Entlassungsbericht des SRH G. B. W. vom 01.07.2016 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 07.06.2016 bis 28.06.2016 vorgelegt. Als Diagnosen werden dort Lumboischialgie rechts bei Protrusio L5/S1 und L4/L5, Arthralgie linke Schulter bei Zustand nach Schulter-OP links 2010, Gonalgie beidseits bei bekannter Gonarthrose beidseitig, Diabetes mellitus Typ 2 und arterielle Hypertonie ohne hypertensive Krise angegeben. Es bestehe vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten. Ein wirbelsäulengerechtes und schultergelenkschonendes Verhalten sollte beachtet werden. Einschränkungen bestünden für Tätigkeiten in regelmäßiger Zwangshaltung wie vornüber geneigter Körperhaltung mit gleichzeitiger Gewichtsbelastung, regelmäßige erforderliche Rumpftorsionen sowie schweres Heben und Tragen von Lasten ohne technische Hilfsmittel. Arbeiten über Schulterniveau oder Dauerbelastungen des Schultergürtels insbesondere in Zwangshaltungen seien nicht leidensgerecht. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit entspreche diesem Fähigkeitsprofil nicht und sei damit nicht leidensgerecht möglich. Bei vorbeschriebenem hirnorganischen Psychosyndrom mit depressiver Symptomatik und Polyneuropathie der Beine sollte eine entsprechende neurologisch/psychologische fachärztliche Mitbeurteilung des Leistungsbildes erfolgen.
Die Beklagte hat hierzu die Stellungnahme des Medizinaldirektors Dr. G. vom 03.08.2016 vorgelegt.
Mit Schriftsätzen vom 15.09.2016 und 14.10.2016 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 22.10.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in dem nach Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.09.2016 noch streitigen Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2016, auf den dieser seinen Antrag beschränkt hat, keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingenden des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Dass bei dem Kläger ein berufliches Leistungsvermögen jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise festgestellt. Der Senat schließt sich daher den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheids vom 22.10.2015, insbesondere der dort vorgenommenen Beweiswürdigung, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass der Kläger erwerbsgemindert ist, nachdem auch die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen ein Herabsinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden nicht bestätigt haben. Ebenso wie das SG stützt auch der Senat seine Überzeugung daher auf das im erstinstanzlichen Verfahren bei Dr. P. eingeholte Gutachten vom 24.02.2015 sowie die im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. H. und Dr. R ... Die sechsstündige Leistungsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird auch durch den Entlassungsbericht des SRH Gesundheitszentrums B. W. vom 01.07.2016 bestätigt.
Der Kläger leidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf orthopädischem Fachgebiet unter einer Lumboischialgie rechts bei Protrusio L5/S1 und L4/L5, Arthralgie linke Schulter bei Zustand nach Schulter-OP links 2010 und Gonalgie beidseits bei Gonarthrose beidseits. Auf nervenärztlichem Fachgebiet besteht bei dem Kläger eine Dysthymie, eine depressive Verstimmung bei prolongierter Trauerreaktion sowie ein leichtes Karpaltunnelsyndrom links. Darüber hinaus liegen ein Diabetes mellitus Typ 2 und eine arterielle Hypertonie ohne hypertensive Krise vor.
Diese Gesundheitsstörungen, die der Senat den genannten Gutachten sowie dem aktuellen Entlassungsbericht des SRH-Gesundheitszentrums B. W. entnimmt, führen zu keiner rentenrelevanten zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens. Der Kläger kann trotz dieser Gesundheitsstörungen zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Dies ergibt sich, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, aus den im SG- und im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und wird durch den aktuellen Reha-Entlassungsbericht bestätigt. Soweit zur Berufungsbegründung vorgetragen worden ist, der Kläger könne aufgrund von Kopfschmerzen, Armgelenkschmerzen, Rückenschmerzen und Schwindel sowie Angstzuständen keine Arbeiten mehr in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden ausüben, konnte dies durch den Entlassungsbericht vom 01.07.2016 nicht bestätigt werden. Die in der Reha-Klinik behandelnden Ärzte sind vielmehr nach der dreiwöchigen stationären Behandlung zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen leichte Tätigkeiten noch in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben kann. Der Senat sah sich, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung bestehen, auch nicht zu weiteren Ermittlungen auf psychiatrischem Fachgebiet veranlasst, obwohl im Entlassungsbericht aufgrund des vorbeschriebenen hirnorganischen Psychosyndroms mit depressiver Symptomatik und Polyneuropathie der Beine eine entsprechende fachärztliche Mitbeurteilung empfohlen wurde. Der Kläger wurde im Februar 2015 durch Dr. P. begutachtet; Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der nervenärztlichen Erkrankungen seither bestehen nicht. Der psychische Aufnahmebefund wird im Entlassungsbericht als "orientierend unauffällig" beschrieben. Die zur Berufungsbegründung vorgetragenen, mehrere Minuten andauernden plötzlichen Krämpfe in den Beinen und in der Hand, die dazu führen würden, dass er in der Hand keine Kontrolle habe, werden im Entlassungsbericht weder im Rahmen der abgefragten jetzigen Beschwerden noch der subjektiven Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe im Alltag angegeben.
Der Senat ist daher ebenso wie das SG zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar sind. Nicht mehr leidensgerecht sind Tätigkeiten in regelmäßiger Zwangshaltung, schweres Heben und Tragen von Lasten ohne technische Hilfsmittel, Arbeiten über Schulterniveau oder mit Dauerbelastung des Schultergürtels, insbesondere in Zwangshaltung. Diese Einschränkungen sind durch das Erfordernis einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfasst und führen nicht zu einer darüber hinausgehenden schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder zur Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Der Kläger ist darüber hinaus nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Er kann eine Strecke von 500 Metern in einer Zeit von ungefähr 20 Minuten vier Mal arbeitstäglich zurücklegen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.02.1962 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI). Bei der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Fahrer eines Betonmischfahrzeuges handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit. Die Firma G.-B., bei der der Kläger zuletzt beschäftigt war, hat mitgeteilt, dass für die dort ausgeübte Tätigkeit lediglich eine Anlernzeit von drei Monaten erforderlich war. Der Kläger ist daher auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar; eine konkrete Verweisungstätigkeit ist daher nicht zu benennen, da, wie dargelegt, dem Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesundheitlich möglich und zumutbar sind. Auf die erlernte Tätigkeit als Schreiner war nicht mehr abzustellen, nachdem der Kläger nach seiner Ausbildung zum Schreiner als Fahrer tätig war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich aus dem erlernten Beruf als Schreiner aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1955 im ehemaligen Jugoslawien geborene Kläger erlernte in seinem Herkunftsland den Beruf des Schreiners; nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1998 war er ab 1992 als Fahrer versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt seit Juli 2011 bei der Firma G.-B. G. als Betonmischerfahrer. Seit dem 13.05.2013 ist er wegen eines chronischen degenerativen Wirbelsäulensyndroms und Schulterbeschwerden links arbeitsunfähig, vom 24.06.2013 bis zum 10.11.2014 bezog er Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 20.10.2016 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.09.2016.
Am 12.11.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog den Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. F. vom 04.12.2013 bei und veranlasste Begutachtungen des Klägers durch die Internistin Dr. H. und den Facharzt für Chirurgie Dr. R ... Dr. H. teilte in ihrem Gutachten vom 06.09.2013 folgende Diagnosen mit: 1. Weichteilverschleiß linke Schulter und AC-Gelenksarthrose, arthroskopische Intervention 02/10 bei zusätzlichen Verletzungsfolgen, persistierende Beschwerden, 2. leichte Wirbelsäulenfehlhaltung, Verschleiß lumbosacral, Verspannung der paravertebralen Muskulatur, keine relevante Funktionsminderung, 3. behandlungsbedürftiger Bluthochdruck 4. tablettenpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 bei aktuell befriedigender Einstellung 5. Hinweise auf Somatisierung und 6. mit Geräten versorgte Schwerhörigkeit beidseits. Dem Kläger seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden zumutbar, ohne häufiges schweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufige Überkopfarbeiten links bei Rechtshändigkeit. Starke Wirbelsäulenzwangshaltungen und starke Lärmexposition sollten vermieden werden.
Dr. R. führte in seinem Gutachten vom 23.01.2014 aus, bei dem Kläger bestünden ein Weichteilreiz beider Schultern bei Rotatorenmanschettendegeneration und AC-Gelenksarthrose und Funktionseinschränkung beidseits sowie rezidivierende Wirbelsäulenbeschwerden bei teilfixiertem Rundrücken und degenerativen Veränderungen hauptsächlich L5/S1 ohne Wurzelreizzeichen und mit leichter Funktionseinschränkung. Der Kläger könne noch leichte bis zeitweise mittelschwere Wechseltätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule vollschichtig ausüben. Eine Tätigkeit als Fahrer eines Betonmischers sei nicht mehr leidensgerecht.
Mit Bescheid vom 18.02.2014 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten oder Behinderungen des Klägers ergeben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein. Er könne zwar in seinem bisherigen Beruf als Betonmischerfahrer nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein, aufgrund seines beruflichen Werdegangs seien ihm aber andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar, die er sechs Stunden täglich ausüben könne. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Zur Begründung seines hiergegen am 03.03.2014 eingelegten Widerspruches führte der Kläger aus, in dem Befundbericht des Dr. Söldner vom 26.02.2014 würden bei ihm Hirnläsionen beschrieben. Zudem habe Dr. H. in ihrem Gutachten festgestellt, dass sein Leistungsbild nicht nur im Bereich des Bewegungs- und Haltungsapparates, sondern auch im Bereich der Gefährdungs- und Belastungsfaktoren eingeschränkt sei. Angesichts der Einschränkung bestünden Zweifel, ob er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen überhaupt noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei. Es sei davon auszugehen, dass bei einer derartigen Summierung von Leistungseinschränkungen der Arbeitsmarkt für ihn praktisch verschlossen sei.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme bei dem Chirurgen und Unfallchirurgen Dr. L. vom 27.05.2014 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2014 zurück und führte ergänzend zur Begründung des Bescheids vom 18.02.2014 aus, bei dem Kläger liege keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor.
Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2014 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, die bisherige Bewertung seines Leistungsvermögens durch die Beklagte werde seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Das SG hat die behandelten Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen und bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. ein Gutachten eingeholt.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. hat unter dem 01.10.2014 mitgeteilt, der Kläger habe sich dort einmalig am 15.09.2014 vorgestellt. Er habe ein posttraumatisches Belastungssyndrom, eine pathologische Trauerreaktion, eine Dysthymie, ein hirnorganisches Psychosyndrom mit depressiver Symptomatik, eine Schultersteife links nach OP 2009, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine Polyneuropathie der Beine und Hypertonie diagnostiziert. Aus neuropsychiatrischer Sicht sei eine Tätigkeit in ausreichendem Zeitumfang nicht möglich; insbesondere wegen der hirnorganischen und in der Folge dysthym-depressiven Symptomatik seien Tätigkeiten allenfalls weniger als drei Stunden zumutbar. In seiner Stellungnahme vom 01.10.2014 hat Dr. F. dargelegt, ein chronisch-degeneratives Lumbalsyndrom, eine paravertebrale lumbale Tendomyopathie, eine Schultersteife links sowie eine Läsion der Rotatorenmanschette links führten dazu, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, täglich sechs Stunden und mehr als Lkw-Fahrer tätig zu sein. Der Kläger könne jedoch unter Berücksichtigung näher dargelegter qualitativer Einschränkungen weiterhin leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr verrichten. Die Ärztin für Neurologie Dr. S. hat unter dem 30.09.2014 ausgeführt, den Kläger wegen einer Lumboischialgie rechts, chronischer Kopfschmerzen sowie Schmerzen und einer Abduktionsschwäche des linken Armes behandelt zu haben. Aus neurologischer Sicht könne er täglich sechs Stunden tätig sein.
Nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 24.02.2015 hat Dr. P. in seinem Gutachten vom 27.02.2015 ausgeführt, bei dem Kläger bestehe auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eine Dysthymie, eine depressive Verstimmung bei prolongierter Trauerreaktion sowie ein leichtes Karpaltunnelsyndrom links. Eng beschränkt auf das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet sei der Kläger durchaus in der Lage, Tätigkeiten wie das Fahren eines Betonmischers oder vergleichbare Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Führend seien auf jeden Fall die orthopädisch-chirurgischen Beeinträchtigungen.
Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2015 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden arbeitstäglich ohne häufiges schweres Heben und Tragen, ohne Bewegen von Lasten und ohne häufige Über-Kopfarbeiten links bei Rechtshändigkeit, ohne starke Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne starke Lärmexposition zu verrichten. Dies folge aus dem Gutachten von Dr. P. vom 27.02.2015 sowie den im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Gutachten von Dr. H. vom 06.09.2013 und von Dr. R. vom 23.01.2014. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit; er sei nach der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betonmischpumpenfahrer auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen den seinen Bevollmächtigten am 23.10.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18.11.2015 Berufung eingelegt und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er sich keine sechs Stunden mehr konzentrieren und ohne psychische und physische Einschränkungen auch keine leichten Arbeiten mehr in diesem Zeitumfang verrichten könne. Aufgrund von Kopfschmerzen, Armgelenks- und Rückenschmerzen in Ruhe als auch bei Bewegung und Schwindel könne er auch keine leichten Tätigkeiten mehr ausüben. Er könne nicht lange stehen und sitzen wegen des Schwindels, der Kopfschmerzen, der Rückenschmerzen und der Knieschmerzen. Er habe Angstzustände, fühle sich sehr durch die ständige Angst und die daraus resultierende Stresssituation belastet. Er bekomme Schweißausbrüche und fühle sich unwohl. Außerdem habe er aufgrund des Armgelenkunfalls und der unterzogenen Operation am Arm Einschränkungen, welche ebenfalls zu ständigen Schmerzen führten. Ferner bekomme er unerklärlich plötzliche Krämpfe in den Beinen und in der Hand mehrere Minuten lang, welche dazu führten, dass er in dieser Hand keine Kontrolle habe. Er habe in seinen Füßen sehr wenig Gefühl, spüre wenig bis nichts an ihnen. Außerdem habe er einen ständigen Tinnitus beidseits, was viel Konzentration erfordere, um kommunizieren zu können. Manchmal höre er nicht einmal, wenn jemand nach ihm rufe. Außerdem habe er Angst, nochmals an Krebs zu erkranken, da er bereits ein Melanom im Gesicht gehabt habe. Seine Schwester sei Ende des Jahres 2015 an Leukämie verstorben, was ihn zusätzlich belaste. Er habe auch seinen Sohn durch einen Autounfall verloren, was ihn ebenfalls sehr und noch immer belaste.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheisd vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2016 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat der Senat bei der Firma G.-B. G. eine Auskunft eingeholt. Unter dem 13.06.2016 hat der kaufmännische Leiter D. mitgeteilt, der Kläger sei als Kraftfahrer eines Betonfahrmischers beschäftigt gewesen. Er habe keine Ausbildungen absolviert. Die Anlernzeit für die ausgeübte Tätigkeit betrage weniger als drei Monate. Die Entlohnung sei nicht nach einem Lohntarifvertrag erfolgt.
Die Beklagte hat außerdem einen Entlassungsbericht des SRH G. B. W. vom 01.07.2016 über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 07.06.2016 bis 28.06.2016 vorgelegt. Als Diagnosen werden dort Lumboischialgie rechts bei Protrusio L5/S1 und L4/L5, Arthralgie linke Schulter bei Zustand nach Schulter-OP links 2010, Gonalgie beidseits bei bekannter Gonarthrose beidseitig, Diabetes mellitus Typ 2 und arterielle Hypertonie ohne hypertensive Krise angegeben. Es bestehe vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten. Ein wirbelsäulengerechtes und schultergelenkschonendes Verhalten sollte beachtet werden. Einschränkungen bestünden für Tätigkeiten in regelmäßiger Zwangshaltung wie vornüber geneigter Körperhaltung mit gleichzeitiger Gewichtsbelastung, regelmäßige erforderliche Rumpftorsionen sowie schweres Heben und Tragen von Lasten ohne technische Hilfsmittel. Arbeiten über Schulterniveau oder Dauerbelastungen des Schultergürtels insbesondere in Zwangshaltungen seien nicht leidensgerecht. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit entspreche diesem Fähigkeitsprofil nicht und sei damit nicht leidensgerecht möglich. Bei vorbeschriebenem hirnorganischen Psychosyndrom mit depressiver Symptomatik und Polyneuropathie der Beine sollte eine entsprechende neurologisch/psychologische fachärztliche Mitbeurteilung des Leistungsbildes erfolgen.
Die Beklagte hat hierzu die Stellungnahme des Medizinaldirektors Dr. G. vom 03.08.2016 vorgelegt.
Mit Schriftsätzen vom 15.09.2016 und 14.10.2016 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 22.10.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2014 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in dem nach Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.09.2016 noch streitigen Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.08.2016, auf den dieser seinen Antrag beschränkt hat, keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingenden des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Dass bei dem Kläger ein berufliches Leistungsvermögen jedenfalls für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise festgestellt. Der Senat schließt sich daher den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheids vom 22.10.2015, insbesondere der dort vorgenommenen Beweiswürdigung, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen, sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nicht festzustellen vermag, dass der Kläger erwerbsgemindert ist, nachdem auch die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen ein Herabsinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden nicht bestätigt haben. Ebenso wie das SG stützt auch der Senat seine Überzeugung daher auf das im erstinstanzlichen Verfahren bei Dr. P. eingeholte Gutachten vom 24.02.2015 sowie die im Wege des Urkundenbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. H. und Dr. R ... Die sechsstündige Leistungsfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wird auch durch den Entlassungsbericht des SRH Gesundheitszentrums B. W. vom 01.07.2016 bestätigt.
Der Kläger leidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf orthopädischem Fachgebiet unter einer Lumboischialgie rechts bei Protrusio L5/S1 und L4/L5, Arthralgie linke Schulter bei Zustand nach Schulter-OP links 2010 und Gonalgie beidseits bei Gonarthrose beidseits. Auf nervenärztlichem Fachgebiet besteht bei dem Kläger eine Dysthymie, eine depressive Verstimmung bei prolongierter Trauerreaktion sowie ein leichtes Karpaltunnelsyndrom links. Darüber hinaus liegen ein Diabetes mellitus Typ 2 und eine arterielle Hypertonie ohne hypertensive Krise vor.
Diese Gesundheitsstörungen, die der Senat den genannten Gutachten sowie dem aktuellen Entlassungsbericht des SRH-Gesundheitszentrums B. W. entnimmt, führen zu keiner rentenrelevanten zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens. Der Kläger kann trotz dieser Gesundheitsstörungen zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich verrichten. Dies ergibt sich, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, aus den im SG- und im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und wird durch den aktuellen Reha-Entlassungsbericht bestätigt. Soweit zur Berufungsbegründung vorgetragen worden ist, der Kläger könne aufgrund von Kopfschmerzen, Armgelenkschmerzen, Rückenschmerzen und Schwindel sowie Angstzuständen keine Arbeiten mehr in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden ausüben, konnte dies durch den Entlassungsbericht vom 01.07.2016 nicht bestätigt werden. Die in der Reha-Klinik behandelnden Ärzte sind vielmehr nach der dreiwöchigen stationären Behandlung zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen leichte Tätigkeiten noch in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben kann. Der Senat sah sich, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verschlechterung bestehen, auch nicht zu weiteren Ermittlungen auf psychiatrischem Fachgebiet veranlasst, obwohl im Entlassungsbericht aufgrund des vorbeschriebenen hirnorganischen Psychosyndroms mit depressiver Symptomatik und Polyneuropathie der Beine eine entsprechende fachärztliche Mitbeurteilung empfohlen wurde. Der Kläger wurde im Februar 2015 durch Dr. P. begutachtet; Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der nervenärztlichen Erkrankungen seither bestehen nicht. Der psychische Aufnahmebefund wird im Entlassungsbericht als "orientierend unauffällig" beschrieben. Die zur Berufungsbegründung vorgetragenen, mehrere Minuten andauernden plötzlichen Krämpfe in den Beinen und in der Hand, die dazu führen würden, dass er in der Hand keine Kontrolle habe, werden im Entlassungsbericht weder im Rahmen der abgefragten jetzigen Beschwerden noch der subjektiven Beeinträchtigungen der Aktivitäten und Teilhabe im Alltag angegeben.
Der Senat ist daher ebenso wie das SG zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar sind. Nicht mehr leidensgerecht sind Tätigkeiten in regelmäßiger Zwangshaltung, schweres Heben und Tragen von Lasten ohne technische Hilfsmittel, Arbeiten über Schulterniveau oder mit Dauerbelastung des Schultergürtels, insbesondere in Zwangshaltung. Diese Einschränkungen sind durch das Erfordernis einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfasst und führen nicht zu einer darüber hinausgehenden schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder zur Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Der Kläger ist darüber hinaus nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen. Er kann eine Strecke von 500 Metern in einer Zeit von ungefähr 20 Minuten vier Mal arbeitstäglich zurücklegen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 01.02.1962 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI). Bei der zuletzt versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Fahrer eines Betonmischfahrzeuges handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit. Die Firma G.-B., bei der der Kläger zuletzt beschäftigt war, hat mitgeteilt, dass für die dort ausgeübte Tätigkeit lediglich eine Anlernzeit von drei Monaten erforderlich war. Der Kläger ist daher auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar; eine konkrete Verweisungstätigkeit ist daher nicht zu benennen, da, wie dargelegt, dem Kläger leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesundheitlich möglich und zumutbar sind. Auf die erlernte Tätigkeit als Schreiner war nicht mehr abzustellen, nachdem der Kläger nach seiner Ausbildung zum Schreiner als Fahrer tätig war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich aus dem erlernten Beruf als Schreiner aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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