Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1166/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2884/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Sanktionsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Bescheids vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2015, mit dem der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II (Alg II) für die Zeit vom 1. November 2014 bis 17. Dezember 2014 und eine Minderung des Alg II um 60% des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 18. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 verfügt wurde. Der 1966 geborene Kläger stand beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 Leistungen in Höhe von monatlich 646 EUR. Am 5. Februar 2014 schloss der Kläger mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung ab. Darin verpflichtete sich der Kläger u.a., sich monatlich bei 5 Firmen oder auf in der Zeitung, im Internet oder anderen Medien oder von der Kommunalen Arbeitsförderung angebotene zumutbare Stellenangebote, auch auf befristete Stellen, zu bewerben, seine Aktivitäten zu dokumentieren und die Bewerbungsbemühungen alle zwei Monate zu den Terminen 30. März 2014, 30. Mai 2014 und 30. Juli 2014 beim persönlichen Ansprechpartner vorzulegen. Der Beklagte verpflichtete sich, die Bewerbungs- und Reisekosten zu übernehmen und informierte über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Vereinbarung (vgl. Bl. 51-55 der Verwaltungsakten des Beklagten).
Nachdem der Kläger zum 30. März 2014 keine Bewerbungen nachgewiesen hatte, minderte der Beklagte nach Anhörung des Klägers am 11. April 2014 mit Bescheid vom 22. April 2014 das Alg II für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 um monatlich 30 % des maßgebenden Regelbedarfs. Mit Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 2014 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 Alg II in Höhe von weiterhin monatlich 646 EUR. Mit Bescheid vom 15. Juli 2014 wurde das Alg II nach Anhörung am 25. Juni 2014 für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2014 monatlich um 60% des Regelbedarfs gemindert, da zum 30. Mai 2014 die vereinbarten Eigenbemühungen und die Antworten der Firmen nicht vorgelegen hätten. Auf die Anhörung vom 25. Juni 2014 habe der Kläger nicht reagiert. Da der Kläger keinen wichtigen Grund für sein Verhalten habe darlegen oder nachweisen können, liege eine Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II vor. Dagegen legte der Kläger am 27. August 2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt worden sei. Das dagegen geführte Klageverfahren (S 10 AS 4456/14) blieb erfolglos. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde.
Mit Schreiben vom 14. August 2014 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Sanktion wegen Nichtvorlage der durch Eingliederungsvereinbarung auferlegten Eigenbemühungen zum 30. Juli 2014 an. Frist zur Stellungnahme wurde bis 4. September 2014 gesetzt. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Alg II für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 vollständig entfalle. Zum 30. Juli 2014 hätten nicht die vereinbarten Eigenbemühungen sowie die Antworten der Firmen vorgelegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er habe am 28. Juli 2014 die Eigenbemühungen beim Beklagten eingereicht. Am 18. Dezember 2014 legte der Kläger Nachweise über 10 Bewerbungen vor, die er vom 15. bis 17. Dezember 2014 erstellt hatte. Mit Änderungsbescheid vom 8. Januar 2015 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 1. Oktober 2014 dahingehend ab, dass die Minderung der Leistung ab dem Zeitpunkt der Nachholung (ab dem 18. Dezember 2014) bis zum 31. Januar 2015 auf 60% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt wurde. Da der Kläger im November 2014 eine Arbeit verrichtet hatte und deshalb am 1. Dezember und am 19. Dezember 2014 Gehalt auf sein Konto eingezahlt bekam, teilte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2015 mit, für den Monat Dezember 2014 bestehe kein Leistungsanspruch und forderte zu Unrecht gewährte Leistungen in Höhe von 183,49 EUR zurück. Aus dem anliegenden Berechnungsbogen ergibt sich, dass ein Bedarf in Höhe von 1,48 EUR für Dezember 2014 errechnet wurde, der jedoch aufgrund der Sanktion nicht zur Auszahlung kam. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Aufgrund der Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 sei der Kläger verpflichtet gewesen, alle zwei Monate (zum 30. März 2014, 30. Mai 2014 und 30. Juli 2014) jeweils mindestens zehn Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Zum 30. Juli 2014 habe er keinen einzigen Nachweis hinsichtlich etwaiger Bewerbungsbemühungen vorgelegt. Ein wichtiger Grund sei nicht ersichtlich. Da der Kläger nachträglich seinen Pflichten nachgekommen sei, sei ab dem 18. Dezember 2014 die Minderung des Regelbedarfs mit Bescheid vom 7. Januar 2015 auf 60 % begrenzt worden.
Dagegen hat der Kläger am 12. März 2015 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der Beklagte habe ihm keine geeigneten Stellen angeboten. Er bestreite daher, dass geeignete Stellen in der erforderlichen Anzahl im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt vorhanden gewesen seien. Im gesamten Gültigkeitszeitraum der Eingliederungsvereinbarung sei ihm kein einziges Stellenangebot unterbreitet worden, entgegen der Verpflichtung des Beklagten. Darüber hinaus sei der Pflichtverstoß für Juni 2014 schon erfolgt, bevor der vorausgegangene Sanktionsbescheid vom 15. Juli 2014 erlassen wurde, so dass dieser Bescheid keine Warnfunktion habe entfalten können. Mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein wichtiger Grund für die Nichtvorlage von Bewerbungsnachweisen sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe dazu weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren etwas Konkretes vorgetragen. Die Voraussetzungen für die Sanktionierung gemäß §§ 31, 31a SGB II seien erfüllt. Soweit der Kläger im Eilverfahren vorgetragen habe, die Sanktionsentscheidung sei schon deswegen rechtswidrig, weil es an einer Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 SGB X hinsichtlich der ursprünglichen Bewilligung fehle, folge die Kammer diesem Argument nicht. Denn die streitgegenständliche Sanktionierung hebe nicht die Bewilligung der Leistungen dem Grund nach auf, sondern es werde lediglich der Auszahlungsanspruch gemindert. Auch die Argumentation des Klägers, die Eingliederungsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtswidrig, weil sie ihn unangemessen benachteilige, sei nicht zutreffend. Die Eingliederungsvereinbarung enthalte nicht allein Pflichten des Klägers, sondern der Beklagte habe sich zu Gegenleistungen, wie etwa der Übernahme von Bewerbungskosten, der Gewährung eines Eingliederungszuschusses, der Übernahme von Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen und anderen Arbeitsvermittlungsmaßnahmen bereit erklärt. Die Anforderungen an den Kläger seien klar umrissen und bestimmt genug gewesen. Seine Verpflichtung, einige wenige Bewerbungen im Monat nachzuweisen, sei auch nicht unzumutbar. Die Verpflichtung, sich aktiv um Arbeit zu bemühen, obliege ohnehin allen Leistungsempfängern im Bereich der Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Umfang von fünf Bewerbungen im Monat sei sehr moderat. Der Kläger sei als Arbeitssuchender verpflichtet, zumindest die Minimalanforderungen einer ordnungsgemäßen Arbeitssuche zu absolvieren und auch nachzuweisen. Dem stehe in der Person des Klägers nichts Konkretes entgegen. Gegen den ihm am 2. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 8. Juli 2015 eingelegte Berufung des Klägers. Er hat sich auf seine bisherigen Ausführungen bezogen und nochmals vertiefend dargelegt, gemäß § 31 a Abs. 1 S. 4 SGB II liege eine wiederholte Pflichtverletzung nur dann vor, wenn bereits zuvor eine Pflichtverletzung festgestellt worden sei. Als die vorhergehende Pflichtverletzung mit Bescheid vom 15. Juli 2014 festgestellt worden sei, habe die mit § 31 a Abs. 1 S. 4 SGB II bezweckte Aufklärungs- und Warnfunktion nicht mehr erfüllt werden können. Er habe sich monatlich bei 5 Firmen bewerben und diese Bewerbungsbemühungen alle zwei Monate nachweisen sollen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2014 werde ihm vorgeworfen, die Bewerbungsbemühungen zum 30. Juli 2014 für die Monate Juni 2014 bis Juli 2014 nicht vorgelegt zu haben. Bei Erlass des vorhergehenden Sanktionsbescheids vom 15. Juli 2014 habe er aber die Bewerbungsbemühungen für Juni 2014 unter keinen erdenklichen Umständen mehr nachholen können, da der Monat bereits abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen sei der Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 2014 für den Zeitraum September 2014 bis Februar 2015 nicht aufgehoben worden. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung, wonach keine zusätzliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids erforderlich sei, da durch die streitgegenständliche Sanktionierung nicht die Bewilligung der Leistungen dem Grunde nach (teilweise) aufgehoben werde, sondern lediglich der Auszahlungsanspruch gemindert werde, beziehe sich auf einen Zeitraum, in dem noch umstritten gewesen sei, ob es neben der Minderung des Arbeitslosengeldes II zusätzlich einer förmlichen Änderung der Bewilligung bedürfe. Darüber hinaus sei der Sanktionsbescheid auch wegen der Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig, da diese keine konkreten, individuell auf den Kläger ausgerichteten Leistungen der Eingliederung in Arbeit vorsehe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Juli 2015 aufzuheben sowie den Bescheid vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Bescheids vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Der Vortrag des Klägers, dass der vorhergehende Sanktionsbescheid vom 15. Juli 2014 seine Aufklärungs- und Warnfunktion nicht habe erfüllen können, überzeuge nicht, denn er habe überhaupt keine Nachweise bezüglich seiner Eigenbemühungen, auch nicht zumindest für den Monat Juli 2014 eingereicht, obwohl dies – selbst der (unzutreffenden) Argumentation des Bevollmächtigten des Klägers folgend – durchaus möglich gewesen wäre. Der Kläger sei über die Folgen seiner Pflichtverletzungen ausreichend informiert, aufgeklärt und gewarnt gewesen, wie sich aus dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2016 und aus den vorherigen Sanktionen ergebe. Es sei auch keine zusätzliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 14. Juli 2014 erforderlich gewesen, da durch die streitgegenständliche Sanktionierung nicht die Bewilligung der Leistungen dem Grunde nach (teilweise) aufgehoben werde, sondern lediglich der Auszahlungsanspruch gemindert werde. Unabhängig davon seien die Bescheide vom 1. Oktober 2014 und vom 7. (gemeint 8.) Januar 2015 rechtmäßig erlassen worden und das Fehlen eines Umsetzungsbescheids könne nicht zum Gegenstand des Verfahrens über den Bescheid zur Feststellung der Pflichtverletzung gemacht werden. Auch das Bundessozialgericht (BSG) komme in seiner Entscheidung vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R – zu dem Ergebnis, dass eine isolierte Anfechtung des Feststellungsbescheids zulässig sei, da dieser unabhängig von einer Umsetzungsentscheidung ergeben könne. Dem Kläger seien im Übrigen die auf Grund der streitbefangenen Bescheide geminderten Leistungen wieder ausgezahlt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Bescheids vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2015. Richtige Klageart ist vorliegend die vom Kläger erhobene reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG. Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Bescheide vom 1. Oktober 2014 und vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2015 ist die Feststellung einer wiederholten Pflichtverletzung des Klägers und des sich daraus ergebenden vollständigen Entfallens des Alg II für die Zeit vom 1. November 2014 bis 17. Dezember 2014 bzw. – nach (teilweiser) Nachholung des geforderten Verhaltens durch den Kläger am 18. Dezember 2014 – einer Minderung des Alg II um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 18. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015. Nicht Regelungsgegenstand dieser Bescheide ist der konkrete Anspruch des Klägers auf Alg II im betroffenen Zeitraum, d.h. das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach § 7 SGB II und die Höhe des Leistungsanspruchs nach §§ 19 ff. SGB II. Denn die angefochtenen Feststellungsbescheide entfalten keine ändernde Wirkung im Hinblick auf den Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 2014 für den darin geregelten Zeitraum 1. September 2014 bis 28. Februar 2015. Eine solche Wirkung kam entsprechenden Bescheiden schon zur alten Rechtslage nicht zu (vgl. BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R – SozR 4 - 4200 § 31 Nr. 3 Rn. 14 zu § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2954) und daran hat sich auch weiterhin nichts geändert. Soweit sich nach der geltenden Rechtslage der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats mindert, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt (§ 31b Abs. 1 Satz 1 in der seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung), berührt das die Geltung bereits erlassener Bewilligungen nicht unmittelbar. Wie bis dahin ist damit vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, ab welchem Zeitpunkt und um welchen Minderungsbetrag der Anspruch auf Leistungen abgesenkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 30/15 R). Nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind daher die Bescheide vom 14. Juli 2014 und 28. Januar 2015. Unabhängig davon bedarf es - wie der Kläger zu Recht eingewandt hat - zur Umsetzung der angefochtenen Bescheide einer förmlichen Änderung bereits ergangener Bewilligungen – hier des Bewilligungsbescheids vom 14. Juli 2014 für die Zeit vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 -, da die zugrundeliegende Bewilligung (für die von der Sanktion betroffenen Monate November 2014 bis Januar 2015) nicht abweichend von § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X ohne ausdrückliche (Teil-) Aufhebung partiell ihre Regelungswirkung verlieren kann. Hat der Beklagte aber - wie hier - in unzutreffender Einschätzung dieser Rechtslage oder aus anderem Grund von einer formellen Umsetzung der Feststellungsbescheide über die Minderung abgesehen, kann sich der Kläger gegen den Feststellungsbescheid selbst mit der isolierten Anfechtungsklage wenden (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 a.a.O.). Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide sind die §§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 31 a Abs. 1 S. 3, 31 b Abs. 1 S. 1 und 3 SGB II (in der Fassung der ab 1. April 2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13. Mai 2011 – BGBl I, 850). Danach ziehen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II die Rechtsfolgen des § 31 a SGB II nach sich. Bei einer Pflichtverletzung mindert sich das Alg II in einer ersten Stufe um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 S. 1 SGB II), bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung um 60 % (§ 31a Abs. 1 S. 2 SGB II) und bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II entfällt das Alg II vollständig (§ 31a Abs. 1 S. 3 SGB II) für drei Monate, beginnend mit dem Monat, der auf das Wirksamwerden des die Pflichtverletzung und die Rechtsfolge feststellenden Verwaltungsaktes folgt (§ 31b Abs. 1 S. 1 und 3 SGB II). Die angefochtenen Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheids vom 1. Oktober 2014 angehört worden (§ 24 Abs. 1 SGB X). Die Bescheide vom 1. Oktober 2014 und vom 8. Januar 2015 sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Bescheide ist vorliegend § 48 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II, weil die angefochtenen Bescheide - wie oben bereits dargelegt - nur die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung enthalten, nicht hingegen Regelungen über Änderungen der erfolgten Bewilligungsbescheide hinsichtlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Es liegt eine Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II vor. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Der Kläger hat sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 verpflichtet, sich in den nächsten 6 Monaten initiativ monatlich bei 5 Firmen oder auf in der Zeitung, im Internet oder anderen Medien oder von der Kommunalen Arbeitsförderung angebotene und gemäß § 10 SGB II zumutbare Stellenangebote, auch auf befristete Stellen, zu bewerben und seine Bewerbungsbemühungen (durch Vorlage einer Bewerbungsübersicht unter Angabe von Bewerbungsdatum, Arbeitgeber, Ansprechpartner beim Arbeitgeber, Art und Bezeichnung der Stelle, Ergebnis der Bewerbung, Absageschreiben, Bewerbungsschreiben) ab dem Datum der Vereinbarung unaufgefordert alle 2 Monate zum 30. März 2014, 30. Mai 2014 und 30. Juli 2014 beim Persönlichen Ansprechpartner vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 wirksam ist und deshalb die Verletzung der darin festgelegten Pflicht des Klägers, sich monatlich 5 mal zu bewerben und die Bewerbungsbemühungen alle zwei Monate nachzuweisen, als Rechtsfolge eine Sanktion gemäß § 31 a SGB II nach sich zieht. Da Eingliederungsvereinbarungen ihrer Rechtsqualität nach öffentlich-rechtliche Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs. 1 S. 2, 55 SGB X sind, folgt der Maßstab für die Prüfung einer in einer Eingliederungsvereinbarung bestimmten Obliegenheit aus § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. dem Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge nach §§ 53 ff. SGB X. Danach ist eine Eingliederungsvereinbarung wirksam, wenn sie nicht nichtig ist. Sie ist über die Prüfung, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, hinaus nicht auch darauf hin zu prüfen, ob sie rechtswidrig ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 30/15 R m.w.N.). Gemessen hieran ist die Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 wirksam. Sie ist durch übereinstimmende Willenserklärung zustande gekommen (§ 61 S. 2 SGB X i.V.m. §§ 145 ff. BGB), die Schriftform ist gewahrt (§ 56 SGB X) und es geht um die Erbringung von Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 53 Abs. 2 SGB X, 3 Abs. 1 S. 1 SGB II, 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. SGB III, 16 b SGB II). Darüber hinaus liegt auch keine Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung wegen eines qualifizierten Rechtsverstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S. des § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m § 134 BGB (zum Erfordernis des qualifizierten Rechtsverstoßes vgl. BSG Urteil vom 13. Februar 2014 – B 8 SO 11/12 R – SozR 4 -3500 § 106 Nr. 1 Rn. 31) vor. Ein Verstoß gegen § 134 BGB kann gegeben sein, wenn bezüglich der Eingliederungsleistungen ein schwerwiegender Verstoß gegen die in § 3 Abs. 1 SGB II genannten Leistungsgrundsätze vorliegt und z.B. die Eignung oder individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, unzureichend oder gar nicht berücksichtigt wird. Nach dem mit § 15 Abs. 1 SGB II verfolgten gesetzgeberischen Regelungskonzept "konkretisiert" eine Eingliederungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis und enthält "verbindliche Aussagen" zum Fördern und Fordern einschließlich der abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit; durch die Befristung von Eingliederungsvereinbarungen soll eine "intensive Betreuung" und zeitnahe "kritische Überprüfung" der Eignung der für die berufliche Eingliederung eingesetzten Mittel sichergestellt werden (BT-Drucks. 15/1516, S. 54). Damit dienen Eingliederungsvereinbarungen dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik im Sinne einer "maßgeschneiderten Ausrichtung" der Eingliederungsleistungen auf den Leistungsberechtigten, bei der aufbauend auf die "konkrete Bedarfslage" ein "individuelles Angebot" unter aktiver Mitarbeit des Leistungsberechtigten geplant und gesteuert wird (BT-Drucks. 15/1516, S. 44). Die Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 beruht auf den Leistungsgrundsätzen des § 3 Abs. 1 S. 2 SGB II und berücksichtigt - wie sich aus der in Ziffer 1 der Eingliederungsvereinbarung angeführten Bestandsaufnahme ergibt - bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Eignung und individuelle Lebenssituation des Klägers, nämlich sein Alter und seine Bestrebung, im Bereich Gartenbau oder Gastronomie bzw. alternativ im Bereich anderer Helfertätigkeiten mit Ausnahme des Baubereichs (wegen Rückenproblemen) bzw. als Koch eine Arbeitsstelle zu finden. Zur Überzeugung des Senats war über die Zusagen des Beklagten zur Übernahme von Bewerbungs- und Reisekosten, eines Eingliederungszuschusses und Beratung bei Fragen der Eingliederung in Arbeit hinaus die Zusage weiterer konkreter Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne der angestrebten "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 44) durch den Beklagten nicht erforderlich. Auch wenn die einzelnen Leistungen, zu denen sich der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, allgemein gehalten sind und für sich betrachtet keinen ausdrücklichen Bezug zur individuellen Situation des Klägers haben, ergibt sich doch aus dem Gesamtzusammenhang der Eingliederungsvereinbarung, dass sie unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers und seiner Interessen erstellt wurde. Unter Ziffer 1 (Bestandsaufnahme) wird das Ziel der beruflichen Eingliederung konkretisiert und die Stellensuche eingegrenzt auf die Arbeitsbereiche, in denen sich der Kläger eine Tätigkeit vorstellen kann und die seinen Fähigkeiten entspricht. Dabei werden von der Stellensuche unter Berücksichtigung der beim Kläger bestehenden Rückenprobleme ausdrücklich Tätigkeiten auf dem Bau ausgenommen und es wird Bezug genommen auf die Möglichkeit einer Tätigkeit als Koch, wobei die diesbezüglich länger zurückliegende Berufserfahrung angesprochen wird. Daraus ergibt sich, dass der Erstellung der Eingliederungsvereinbarung eine - wenn auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnete - Eignungsanalyse im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB II durch den Beklagten vorausgegangen ist, bei der die individuellen Verhältnisse des Klägers berücksichtigt worden sind.
Die Eingliederungsvereinbarung ist auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X nichtig. Der Beklagte hat sich nicht entgegen dem sog. Koppelungsverbot nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X vom Kläger eine unzulässige Gegenleistung im Sinne des § 55 SGB X versprechen lassen. Die sanktionsbewehrte Obliegenheit des Klägers zu den in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Eingliederungsbemühungen ist nicht unangemessen im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 SGB X im Verhältnis zu den von dem Beklagten übernommenen Leistungsverpflichtungen. Denn die Eingliederungsvereinbarung enthält nicht nur Pflichten des Klägers, sondern der Beklagte hat sich zu konkreten Gegenleistungen, wie der Übernahme von Bewerbungs- und Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen im Einzelfall, der Unterbreitung von Stellenangeboten und der Beratung durch den Persönlichen Ansprechpartner bei allen Fragen der beruflichen Eingliederung verpflichtet. Die Vereinbarung von Eigenbemühungen, insbesondere von individuell bestimmten und sanktionsbewehrten Bewerbungsbemühungen, ist zwar nur angemessen, wenn deren Unterstützung durch Leistungen des Jobcenters, insbesondere durch die Übernahme von Bewerbungskosten, in der Eingliederungsvereinbarung konkret und verbindlich bestimmt ist. Eine solche verbindliche Zusage des Beklagten liegt hier in Bezug auf die Übernahme von Bewerbungskosten und auch auf die Übernahme von Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen vor. Es handelt sich nicht um lediglich unverbindliche Hinweise auf die Rechtslage. Das BSG hat es regelmäßig ausreichen lassen, wenn die auf Antrag bestehenden Ansprüche - wie hier - dem Grunde nach verbindlich bezeichnet waren (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 42/15 R m.w.N.). Der Beklagte hat auch konkret bezeichnet, welche einzelnen Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen und der Reise zu Vorstellungsterminen (dem Grunde nach) erstattungsfähig sind. Darüber hinaus sind die vom Kläger geforderten Eigenbemühungen auch nicht offensichtlich unzumutbar. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II soll zu den Bestimmungen einer Eingliederungsvereinbarung gehören, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Die vom Kläger geforderte Anzahl von 5 Bewerbungen im Monat, was in etwa einer Bewerbung pro Woche entspricht, ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Weder sind in der Person des Klägers Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihn diese Zahl der Bewerbungsbemühungen überfordern könnte (was von ihm im Übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen wurde), noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Arbeitsmarkt für den Kläger in Betracht kommende Arbeitsstellen (Garten- und Gastronomiebereich, Helfertätigkeiten außer Baubranche) nicht in ausreichender Zahl vorhanden waren und die Zahl der Bewerbungsbemühungen aus diesem Grund zu hoch angesetzt wäre. Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, es gebe für ihn keine geeigneten Stellen und der Beklagte habe ihm deshalb kein einziges Stellenangebot unterbreiten können, ist in Anbetracht der aktuellen Arbeitsmarktsituation, die für die o.g. Einsatzbereiche des Klägers ein breitgefächertes Stellenangebot bereit hält, nicht nachvollziehbar. Sie ist auch durch die Vorlage von 10 Bewerbungen vom 15. bis 17. Dezember 2014 widerlegt. Aufgrund der Zusage des Beklagten bezüglich der Übernahme von Bewerbungskosten und Reisekosten zu Vorstellungsterminen liegt - wie oben bereits ausgeführt - auch keine Unangemessenheit durch finanzielle Überforderung des Klägers vor.
Da die Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 demnach wirksam war und der Kläger der darin vereinbarten Pflicht zum Nachweis der Bewerbungsbemühungen nicht nachgekommen ist, liegt eine Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II vor, so dass die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sanktion gemäß § 31 a SGB II vorliegen. Die Behauptung, er habe am 28. Juli 2014 Unterlagen eingereicht, lässt sich anhand der Verwaltungsakten des Beklagten nicht bestätigen (s. auch Bl. 137 der Verwaltungsakte). Die Behauptung wurde nicht konkretisiert, sodass sie nicht nachgewiesen ist. Der Kläger hat keinen wichtigen Grund (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II) für sein Verhalten dargelegt und nachgewiesen. Er hat sich auf die Anhörung vom 14. August 2014 nicht geäußert und weder im Klage- noch im Berufungsverfahren konkrete Gründe für die Nichtvorlage der Bewerbungsnachweise vorgebracht. Der Beklagte hat darüber hinaus zu Recht nach §§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II, 31 a Abs. 1 S. 3 SGB II, 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II das vollständige Entfallen des Alg II für die Zeit vom 1. November 2014 bis Januar 2015 festgestellt bzw. - nachdem der Kläger am 18. Dezember 2014 Bewerbungsbemühungen für die Zeit ab 15. Dezember 2014 nachgewiesen hat - mit Bescheid vom 8. Januar 2015 die Minderung der Leistungen ab diesem Zeitpunkt auf 60 % des für den Kläger maßgebenden Regelbedarfs begrenzt (§ 31 a Abs. 1 S. 6 SGB II). Da der Kläger weder für Juni 2014 noch für Juli 2014 5 Bewerbungen erstellt hat und diese daher nicht zum 30. Juli 2014 beim Beklagten nachgewiesen hat, liegt jedenfalls im Juli 2014 eine zweite wiederholte Pflichtverletzung vor. Erforderlich dafür ist, dass die vorherigen zwei Sanktionen vor dem dritten Sanktionsereignis mittels Bescheid festgestellt worden sind (§ 31a Abs. 1 S. 4), der Leistungsberechtigte auf die Rechtsfolgen einer weiteren Sanktion hingewiesen worden ist und die weitere Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres seit Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums begangen worden ist (§ 31 a Abs. 1 S. 5 SGB II, vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31 a Rn. 18). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. April 2014 hat der Beklagte bereits eine Minderung des Alg II um 30 % für die Zeit von Mai bis Juli 2014 wegen nicht eingereichter Bewerbungsnachweise zum 30. März 2014 festgestellt. Für die Zeit von August bis Oktober 2014 hat der Beklagte darüber hinaus mit Bescheid vom 15. Juli 2014 eine Minderung von 60 % wegen nicht eingereichter Bewerbungsnachweise zum 30. Mai 2014 festgestellt. Diese Entscheidung war auch rechtmäßig; insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Sanktionsbescheids angehört worden und die Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014, aus der eine Pflichtverletzung des Klägers durch Nichtvorlage der Bewerbungsnachweise abgeleitet wurde, ist - wie oben bereits ausführlich dargelegt - wirksam. Es handelte sich dabei um eine wiederholte Pflichtverletzung, da der Kläger - nachdem eine erste Sanktion mit Bescheid vom 22. April 2014 festgestellt worden ist - im April 2014 und Mai 2014 weiterhin keine Bewerbungsbemühungen unternommen und bis 30. Mai 2014 nachgewiesen hat. Die zweite wiederholte Pflichtverletzung, die mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2014 sanktioniert wurde, liegt jedenfalls für die Zeit ab dem 15. Juli 2014 vor, da der Kläger auch nach der mit Bescheid vom 15. Juli 2014 festgestellten Minderung weiterhin keine Bewerbungsbemühungen unternommen und am 30. Juli 2014 auch für den Monat Juli 2014 keine Bewerbungsnachweise vorgelegt hat. Der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums liegt offenkundig nicht länger als ein Jahr zurück. Der Kläger ist auch in der Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 ausreichend über die möglichen Folgen von (wiederholten) Pflichtverletzungen informiert worden, so dass dadurch die vom Kläger angesprochene Warnfunktion erreicht wurde.
Der Senat hat schließlich auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der § 31 ff. SGB II, insbesondere bezüglich der Sicherstellung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums des Klägers in der Zeit des vollständigen Entfallens des Alg II vom 1. November 2014 bis 17. Dezember 2014. Das durch Art. 1 Abs. 1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rdnr. 134). Das bedingt jedoch nicht, dass diese Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R m.w.N.). Bei der Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist dem Gesetzgeber vielmehr ein Gestaltungsspielraum zugewiesen, innerhalb dessen er die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG Urteil vom 9. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 138 ff.). Der Gesetzgeber ist dabei nicht von Verfassungs wegen schlechterdings gehindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II an (Mitwirkungs-) Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen. Zudem ist zu bedenken, dass es sich bei den sog. "Sanktionen" grundrechtsdogmatisch nicht um einen Eingriff, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung handelt. Eine andere Auslegung würde mittels des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Richtung auf ein bedingungsloses Grundeinkommen weiterentwickeln; eine solche Entscheidung muss jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Da der Gesetzgeber von einer solchen Wertung abgesehen hat, darf er sich bei der Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB II vor diesem Hintergrund von der Erwartung leiten lassen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und demzufolge die zum Lebensunterhalt notwendigen Mittel womöglich u.a. durch zumutbare Erwerbsarbeit selbst erwirtschaften. Soweit der Gesetzgeber als Folge dessen negative Konsequenzen an die fehlende Bereitschaft knüpft, Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, ist ihm das zur Überzeugung des Senats verfassungsrechtlich jedenfalls solange nicht verwehrt, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R - im Hinblick auf Sanktionierung von Meldeversäumnissen m.w.N.). Sofern die Minderung infolge mehrerer Pflichtverletzungen - wie im vorliegenden Fall - mehr als 30 % des maßgebenden Regelbedarfs beträgt, kann der Träger nach § 31 a Abs. 3 S. 1 SGB II in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Dementsprechend hat der Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2014 auf die Möglichkeit hingewiesen, dass auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden können. Darüber hinaus wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass die Minderung auf 60 % reduziert wird, sofern er sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Damit liegt ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht vor. Dies gilt jedenfalls hier, da eine Rücknahme der Bewilligung nicht erfolgte und die Leistungen (wieder) ausgezahlt worden sind. Da das SG demnach die Klage zu Recht abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8 erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Sanktionsbescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Bescheids vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2015, mit dem der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II (Alg II) für die Zeit vom 1. November 2014 bis 17. Dezember 2014 und eine Minderung des Alg II um 60% des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 18. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015 verfügt wurde. Der 1966 geborene Kläger stand beim Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 17. Februar 2014 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. März 2014 bis 31. August 2014 Leistungen in Höhe von monatlich 646 EUR. Am 5. Februar 2014 schloss der Kläger mit dem Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung ab. Darin verpflichtete sich der Kläger u.a., sich monatlich bei 5 Firmen oder auf in der Zeitung, im Internet oder anderen Medien oder von der Kommunalen Arbeitsförderung angebotene zumutbare Stellenangebote, auch auf befristete Stellen, zu bewerben, seine Aktivitäten zu dokumentieren und die Bewerbungsbemühungen alle zwei Monate zu den Terminen 30. März 2014, 30. Mai 2014 und 30. Juli 2014 beim persönlichen Ansprechpartner vorzulegen. Der Beklagte verpflichtete sich, die Bewerbungs- und Reisekosten zu übernehmen und informierte über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der Vereinbarung (vgl. Bl. 51-55 der Verwaltungsakten des Beklagten).
Nachdem der Kläger zum 30. März 2014 keine Bewerbungen nachgewiesen hatte, minderte der Beklagte nach Anhörung des Klägers am 11. April 2014 mit Bescheid vom 22. April 2014 das Alg II für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 um monatlich 30 % des maßgebenden Regelbedarfs. Mit Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 2014 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 Alg II in Höhe von weiterhin monatlich 646 EUR. Mit Bescheid vom 15. Juli 2014 wurde das Alg II nach Anhörung am 25. Juni 2014 für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2014 monatlich um 60% des Regelbedarfs gemindert, da zum 30. Mai 2014 die vereinbarten Eigenbemühungen und die Antworten der Firmen nicht vorgelegen hätten. Auf die Anhörung vom 25. Juni 2014 habe der Kläger nicht reagiert. Da der Kläger keinen wichtigen Grund für sein Verhalten habe darlegen oder nachweisen können, liege eine Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II vor. Dagegen legte der Kläger am 27. August 2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück, da er nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt worden sei. Das dagegen geführte Klageverfahren (S 10 AS 4456/14) blieb erfolglos. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde.
Mit Schreiben vom 14. August 2014 hörte der Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Sanktion wegen Nichtvorlage der durch Eingliederungsvereinbarung auferlegten Eigenbemühungen zum 30. Juli 2014 an. Frist zur Stellungnahme wurde bis 4. September 2014 gesetzt. Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Alg II für die Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 vollständig entfalle. Zum 30. Juli 2014 hätten nicht die vereinbarten Eigenbemühungen sowie die Antworten der Firmen vorgelegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er habe am 28. Juli 2014 die Eigenbemühungen beim Beklagten eingereicht. Am 18. Dezember 2014 legte der Kläger Nachweise über 10 Bewerbungen vor, die er vom 15. bis 17. Dezember 2014 erstellt hatte. Mit Änderungsbescheid vom 8. Januar 2015 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 1. Oktober 2014 dahingehend ab, dass die Minderung der Leistung ab dem Zeitpunkt der Nachholung (ab dem 18. Dezember 2014) bis zum 31. Januar 2015 auf 60% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt wurde. Da der Kläger im November 2014 eine Arbeit verrichtet hatte und deshalb am 1. Dezember und am 19. Dezember 2014 Gehalt auf sein Konto eingezahlt bekam, teilte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 2015 mit, für den Monat Dezember 2014 bestehe kein Leistungsanspruch und forderte zu Unrecht gewährte Leistungen in Höhe von 183,49 EUR zurück. Aus dem anliegenden Berechnungsbogen ergibt sich, dass ein Bedarf in Höhe von 1,48 EUR für Dezember 2014 errechnet wurde, der jedoch aufgrund der Sanktion nicht zur Auszahlung kam. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2015 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Aufgrund der Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 sei der Kläger verpflichtet gewesen, alle zwei Monate (zum 30. März 2014, 30. Mai 2014 und 30. Juli 2014) jeweils mindestens zehn Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen. Zum 30. Juli 2014 habe er keinen einzigen Nachweis hinsichtlich etwaiger Bewerbungsbemühungen vorgelegt. Ein wichtiger Grund sei nicht ersichtlich. Da der Kläger nachträglich seinen Pflichten nachgekommen sei, sei ab dem 18. Dezember 2014 die Minderung des Regelbedarfs mit Bescheid vom 7. Januar 2015 auf 60 % begrenzt worden.
Dagegen hat der Kläger am 12. März 2015 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Der Beklagte habe ihm keine geeigneten Stellen angeboten. Er bestreite daher, dass geeignete Stellen in der erforderlichen Anzahl im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt vorhanden gewesen seien. Im gesamten Gültigkeitszeitraum der Eingliederungsvereinbarung sei ihm kein einziges Stellenangebot unterbreitet worden, entgegen der Verpflichtung des Beklagten. Darüber hinaus sei der Pflichtverstoß für Juni 2014 schon erfolgt, bevor der vorausgegangene Sanktionsbescheid vom 15. Juli 2014 erlassen wurde, so dass dieser Bescheid keine Warnfunktion habe entfalten können. Mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein wichtiger Grund für die Nichtvorlage von Bewerbungsnachweisen sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe dazu weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren etwas Konkretes vorgetragen. Die Voraussetzungen für die Sanktionierung gemäß §§ 31, 31a SGB II seien erfüllt. Soweit der Kläger im Eilverfahren vorgetragen habe, die Sanktionsentscheidung sei schon deswegen rechtswidrig, weil es an einer Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 SGB X hinsichtlich der ursprünglichen Bewilligung fehle, folge die Kammer diesem Argument nicht. Denn die streitgegenständliche Sanktionierung hebe nicht die Bewilligung der Leistungen dem Grund nach auf, sondern es werde lediglich der Auszahlungsanspruch gemindert. Auch die Argumentation des Klägers, die Eingliederungsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben rechtswidrig, weil sie ihn unangemessen benachteilige, sei nicht zutreffend. Die Eingliederungsvereinbarung enthalte nicht allein Pflichten des Klägers, sondern der Beklagte habe sich zu Gegenleistungen, wie etwa der Übernahme von Bewerbungskosten, der Gewährung eines Eingliederungszuschusses, der Übernahme von Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen und anderen Arbeitsvermittlungsmaßnahmen bereit erklärt. Die Anforderungen an den Kläger seien klar umrissen und bestimmt genug gewesen. Seine Verpflichtung, einige wenige Bewerbungen im Monat nachzuweisen, sei auch nicht unzumutbar. Die Verpflichtung, sich aktiv um Arbeit zu bemühen, obliege ohnehin allen Leistungsempfängern im Bereich der Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Der Umfang von fünf Bewerbungen im Monat sei sehr moderat. Der Kläger sei als Arbeitssuchender verpflichtet, zumindest die Minimalanforderungen einer ordnungsgemäßen Arbeitssuche zu absolvieren und auch nachzuweisen. Dem stehe in der Person des Klägers nichts Konkretes entgegen. Gegen den ihm am 2. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 8. Juli 2015 eingelegte Berufung des Klägers. Er hat sich auf seine bisherigen Ausführungen bezogen und nochmals vertiefend dargelegt, gemäß § 31 a Abs. 1 S. 4 SGB II liege eine wiederholte Pflichtverletzung nur dann vor, wenn bereits zuvor eine Pflichtverletzung festgestellt worden sei. Als die vorhergehende Pflichtverletzung mit Bescheid vom 15. Juli 2014 festgestellt worden sei, habe die mit § 31 a Abs. 1 S. 4 SGB II bezweckte Aufklärungs- und Warnfunktion nicht mehr erfüllt werden können. Er habe sich monatlich bei 5 Firmen bewerben und diese Bewerbungsbemühungen alle zwei Monate nachweisen sollen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2014 werde ihm vorgeworfen, die Bewerbungsbemühungen zum 30. Juli 2014 für die Monate Juni 2014 bis Juli 2014 nicht vorgelegt zu haben. Bei Erlass des vorhergehenden Sanktionsbescheids vom 15. Juli 2014 habe er aber die Bewerbungsbemühungen für Juni 2014 unter keinen erdenklichen Umständen mehr nachholen können, da der Monat bereits abgelaufen gewesen sei. Im Übrigen sei der Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 2014 für den Zeitraum September 2014 bis Februar 2015 nicht aufgehoben worden. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung, wonach keine zusätzliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids erforderlich sei, da durch die streitgegenständliche Sanktionierung nicht die Bewilligung der Leistungen dem Grunde nach (teilweise) aufgehoben werde, sondern lediglich der Auszahlungsanspruch gemindert werde, beziehe sich auf einen Zeitraum, in dem noch umstritten gewesen sei, ob es neben der Minderung des Arbeitslosengeldes II zusätzlich einer förmlichen Änderung der Bewilligung bedürfe. Darüber hinaus sei der Sanktionsbescheid auch wegen der Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig, da diese keine konkreten, individuell auf den Kläger ausgerichteten Leistungen der Eingliederung in Arbeit vorsehe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Juli 2015 aufzuheben sowie den Bescheid vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Bescheids vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Der Vortrag des Klägers, dass der vorhergehende Sanktionsbescheid vom 15. Juli 2014 seine Aufklärungs- und Warnfunktion nicht habe erfüllen können, überzeuge nicht, denn er habe überhaupt keine Nachweise bezüglich seiner Eigenbemühungen, auch nicht zumindest für den Monat Juli 2014 eingereicht, obwohl dies – selbst der (unzutreffenden) Argumentation des Bevollmächtigten des Klägers folgend – durchaus möglich gewesen wäre. Der Kläger sei über die Folgen seiner Pflichtverletzungen ausreichend informiert, aufgeklärt und gewarnt gewesen, wie sich aus dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2016 und aus den vorherigen Sanktionen ergebe. Es sei auch keine zusätzliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 14. Juli 2014 erforderlich gewesen, da durch die streitgegenständliche Sanktionierung nicht die Bewilligung der Leistungen dem Grunde nach (teilweise) aufgehoben werde, sondern lediglich der Auszahlungsanspruch gemindert werde. Unabhängig davon seien die Bescheide vom 1. Oktober 2014 und vom 7. (gemeint 8.) Januar 2015 rechtmäßig erlassen worden und das Fehlen eines Umsetzungsbescheids könne nicht zum Gegenstand des Verfahrens über den Bescheid zur Feststellung der Pflichtverletzung gemacht werden. Auch das Bundessozialgericht (BSG) komme in seiner Entscheidung vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R – zu dem Ergebnis, dass eine isolierte Anfechtung des Feststellungsbescheids zulässig sei, da dieser unabhängig von einer Umsetzungsentscheidung ergeben könne. Dem Kläger seien im Übrigen die auf Grund der streitbefangenen Bescheide geminderten Leistungen wieder ausgezahlt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 1. Oktober 2014 in der Fassung des Bescheids vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2015. Richtige Klageart ist vorliegend die vom Kläger erhobene reine Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG. Regelungsgegenstand der streitgegenständlichen Bescheide vom 1. Oktober 2014 und vom 8. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2015 ist die Feststellung einer wiederholten Pflichtverletzung des Klägers und des sich daraus ergebenden vollständigen Entfallens des Alg II für die Zeit vom 1. November 2014 bis 17. Dezember 2014 bzw. – nach (teilweiser) Nachholung des geforderten Verhaltens durch den Kläger am 18. Dezember 2014 – einer Minderung des Alg II um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs für die Zeit vom 18. Dezember 2014 bis 31. Januar 2015. Nicht Regelungsgegenstand dieser Bescheide ist der konkrete Anspruch des Klägers auf Alg II im betroffenen Zeitraum, d.h. das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach § 7 SGB II und die Höhe des Leistungsanspruchs nach §§ 19 ff. SGB II. Denn die angefochtenen Feststellungsbescheide entfalten keine ändernde Wirkung im Hinblick auf den Bewilligungsbescheid vom 14. Juli 2014 für den darin geregelten Zeitraum 1. September 2014 bis 28. Februar 2015. Eine solche Wirkung kam entsprechenden Bescheiden schon zur alten Rechtslage nicht zu (vgl. BSG Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R – SozR 4 - 4200 § 31 Nr. 3 Rn. 14 zu § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003, BGBl. I 2954) und daran hat sich auch weiterhin nichts geändert. Soweit sich nach der geltenden Rechtslage der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats mindert, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt (§ 31b Abs. 1 Satz 1 in der seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung), berührt das die Geltung bereits erlassener Bewilligungen nicht unmittelbar. Wie bis dahin ist damit vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, ab welchem Zeitpunkt und um welchen Minderungsbetrag der Anspruch auf Leistungen abgesenkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 19/14 R, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 30/15 R). Nicht Streitgegenstand des Verfahrens sind daher die Bescheide vom 14. Juli 2014 und 28. Januar 2015. Unabhängig davon bedarf es - wie der Kläger zu Recht eingewandt hat - zur Umsetzung der angefochtenen Bescheide einer förmlichen Änderung bereits ergangener Bewilligungen – hier des Bewilligungsbescheids vom 14. Juli 2014 für die Zeit vom 1. September 2014 bis 28. Februar 2015 -, da die zugrundeliegende Bewilligung (für die von der Sanktion betroffenen Monate November 2014 bis Januar 2015) nicht abweichend von § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X ohne ausdrückliche (Teil-) Aufhebung partiell ihre Regelungswirkung verlieren kann. Hat der Beklagte aber - wie hier - in unzutreffender Einschätzung dieser Rechtslage oder aus anderem Grund von einer formellen Umsetzung der Feststellungsbescheide über die Minderung abgesehen, kann sich der Kläger gegen den Feststellungsbescheid selbst mit der isolierten Anfechtungsklage wenden (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 a.a.O.). Rechtsgrundlagen der angefochtenen Bescheide sind die §§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 31 a Abs. 1 S. 3, 31 b Abs. 1 S. 1 und 3 SGB II (in der Fassung der ab 1. April 2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13. Mai 2011 – BGBl I, 850). Danach ziehen Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II die Rechtsfolgen des § 31 a SGB II nach sich. Bei einer Pflichtverletzung mindert sich das Alg II in einer ersten Stufe um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs (§ 31a Abs. 1 S. 1 SGB II), bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung um 60 % (§ 31a Abs. 1 S. 2 SGB II) und bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II entfällt das Alg II vollständig (§ 31a Abs. 1 S. 3 SGB II) für drei Monate, beginnend mit dem Monat, der auf das Wirksamwerden des die Pflichtverletzung und die Rechtsfolge feststellenden Verwaltungsaktes folgt (§ 31b Abs. 1 S. 1 und 3 SGB II). Die angefochtenen Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig ergangen, insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Bescheids vom 1. Oktober 2014 angehört worden (§ 24 Abs. 1 SGB X). Die Bescheide vom 1. Oktober 2014 und vom 8. Januar 2015 sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Bescheide ist vorliegend § 48 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II, weil die angefochtenen Bescheide - wie oben bereits dargelegt - nur die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung enthalten, nicht hingegen Regelungen über Änderungen der erfolgten Bewilligungsbescheide hinsichtlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Kläger. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Es liegt eine Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II vor. Danach verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Der Kläger hat sich in der Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 verpflichtet, sich in den nächsten 6 Monaten initiativ monatlich bei 5 Firmen oder auf in der Zeitung, im Internet oder anderen Medien oder von der Kommunalen Arbeitsförderung angebotene und gemäß § 10 SGB II zumutbare Stellenangebote, auch auf befristete Stellen, zu bewerben und seine Bewerbungsbemühungen (durch Vorlage einer Bewerbungsübersicht unter Angabe von Bewerbungsdatum, Arbeitgeber, Ansprechpartner beim Arbeitgeber, Art und Bezeichnung der Stelle, Ergebnis der Bewerbung, Absageschreiben, Bewerbungsschreiben) ab dem Datum der Vereinbarung unaufgefordert alle 2 Monate zum 30. März 2014, 30. Mai 2014 und 30. Juli 2014 beim Persönlichen Ansprechpartner vorzulegen. Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass die Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 wirksam ist und deshalb die Verletzung der darin festgelegten Pflicht des Klägers, sich monatlich 5 mal zu bewerben und die Bewerbungsbemühungen alle zwei Monate nachzuweisen, als Rechtsfolge eine Sanktion gemäß § 31 a SGB II nach sich zieht. Da Eingliederungsvereinbarungen ihrer Rechtsqualität nach öffentlich-rechtliche Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs. 1 S. 2, 55 SGB X sind, folgt der Maßstab für die Prüfung einer in einer Eingliederungsvereinbarung bestimmten Obliegenheit aus § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. dem Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge nach §§ 53 ff. SGB X. Danach ist eine Eingliederungsvereinbarung wirksam, wenn sie nicht nichtig ist. Sie ist über die Prüfung, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, hinaus nicht auch darauf hin zu prüfen, ob sie rechtswidrig ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 30/15 R m.w.N.). Gemessen hieran ist die Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 wirksam. Sie ist durch übereinstimmende Willenserklärung zustande gekommen (§ 61 S. 2 SGB X i.V.m. §§ 145 ff. BGB), die Schriftform ist gewahrt (§ 56 SGB X) und es geht um die Erbringung von Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 53 Abs. 2 SGB X, 3 Abs. 1 S. 1 SGB II, 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. SGB III, 16 b SGB II). Darüber hinaus liegt auch keine Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung wegen eines qualifizierten Rechtsverstoßes gegen ein gesetzliches Verbot i.S. des § 58 Abs. 1 SGB X i.V.m § 134 BGB (zum Erfordernis des qualifizierten Rechtsverstoßes vgl. BSG Urteil vom 13. Februar 2014 – B 8 SO 11/12 R – SozR 4 -3500 § 106 Nr. 1 Rn. 31) vor. Ein Verstoß gegen § 134 BGB kann gegeben sein, wenn bezüglich der Eingliederungsleistungen ein schwerwiegender Verstoß gegen die in § 3 Abs. 1 SGB II genannten Leistungsgrundsätze vorliegt und z.B. die Eignung oder individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, unzureichend oder gar nicht berücksichtigt wird. Nach dem mit § 15 Abs. 1 SGB II verfolgten gesetzgeberischen Regelungskonzept "konkretisiert" eine Eingliederungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis und enthält "verbindliche Aussagen" zum Fördern und Fordern einschließlich der abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit; durch die Befristung von Eingliederungsvereinbarungen soll eine "intensive Betreuung" und zeitnahe "kritische Überprüfung" der Eignung der für die berufliche Eingliederung eingesetzten Mittel sichergestellt werden (BT-Drucks. 15/1516, S. 54). Damit dienen Eingliederungsvereinbarungen dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer aktivierenden Arbeitsmarktpolitik im Sinne einer "maßgeschneiderten Ausrichtung" der Eingliederungsleistungen auf den Leistungsberechtigten, bei der aufbauend auf die "konkrete Bedarfslage" ein "individuelles Angebot" unter aktiver Mitarbeit des Leistungsberechtigten geplant und gesteuert wird (BT-Drucks. 15/1516, S. 44). Die Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 beruht auf den Leistungsgrundsätzen des § 3 Abs. 1 S. 2 SGB II und berücksichtigt - wie sich aus der in Ziffer 1 der Eingliederungsvereinbarung angeführten Bestandsaufnahme ergibt - bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Eignung und individuelle Lebenssituation des Klägers, nämlich sein Alter und seine Bestrebung, im Bereich Gartenbau oder Gastronomie bzw. alternativ im Bereich anderer Helfertätigkeiten mit Ausnahme des Baubereichs (wegen Rückenproblemen) bzw. als Koch eine Arbeitsstelle zu finden. Zur Überzeugung des Senats war über die Zusagen des Beklagten zur Übernahme von Bewerbungs- und Reisekosten, eines Eingliederungszuschusses und Beratung bei Fragen der Eingliederung in Arbeit hinaus die Zusage weiterer konkreter Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne der angestrebten "maßgeschneiderten Ausrichtung der Eingliederungsleistungen" (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 44) durch den Beklagten nicht erforderlich. Auch wenn die einzelnen Leistungen, zu denen sich der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, allgemein gehalten sind und für sich betrachtet keinen ausdrücklichen Bezug zur individuellen Situation des Klägers haben, ergibt sich doch aus dem Gesamtzusammenhang der Eingliederungsvereinbarung, dass sie unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers und seiner Interessen erstellt wurde. Unter Ziffer 1 (Bestandsaufnahme) wird das Ziel der beruflichen Eingliederung konkretisiert und die Stellensuche eingegrenzt auf die Arbeitsbereiche, in denen sich der Kläger eine Tätigkeit vorstellen kann und die seinen Fähigkeiten entspricht. Dabei werden von der Stellensuche unter Berücksichtigung der beim Kläger bestehenden Rückenprobleme ausdrücklich Tätigkeiten auf dem Bau ausgenommen und es wird Bezug genommen auf die Möglichkeit einer Tätigkeit als Koch, wobei die diesbezüglich länger zurückliegende Berufserfahrung angesprochen wird. Daraus ergibt sich, dass der Erstellung der Eingliederungsvereinbarung eine - wenn auch nicht ausdrücklich als solche bezeichnete - Eignungsanalyse im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB II durch den Beklagten vorausgegangen ist, bei der die individuellen Verhältnisse des Klägers berücksichtigt worden sind.
Die Eingliederungsvereinbarung ist auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X nichtig. Der Beklagte hat sich nicht entgegen dem sog. Koppelungsverbot nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X vom Kläger eine unzulässige Gegenleistung im Sinne des § 55 SGB X versprechen lassen. Die sanktionsbewehrte Obliegenheit des Klägers zu den in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Eingliederungsbemühungen ist nicht unangemessen im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 SGB X im Verhältnis zu den von dem Beklagten übernommenen Leistungsverpflichtungen. Denn die Eingliederungsvereinbarung enthält nicht nur Pflichten des Klägers, sondern der Beklagte hat sich zu konkreten Gegenleistungen, wie der Übernahme von Bewerbungs- und Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen im Einzelfall, der Unterbreitung von Stellenangeboten und der Beratung durch den Persönlichen Ansprechpartner bei allen Fragen der beruflichen Eingliederung verpflichtet. Die Vereinbarung von Eigenbemühungen, insbesondere von individuell bestimmten und sanktionsbewehrten Bewerbungsbemühungen, ist zwar nur angemessen, wenn deren Unterstützung durch Leistungen des Jobcenters, insbesondere durch die Übernahme von Bewerbungskosten, in der Eingliederungsvereinbarung konkret und verbindlich bestimmt ist. Eine solche verbindliche Zusage des Beklagten liegt hier in Bezug auf die Übernahme von Bewerbungskosten und auch auf die Übernahme von Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen vor. Es handelt sich nicht um lediglich unverbindliche Hinweise auf die Rechtslage. Das BSG hat es regelmäßig ausreichen lassen, wenn die auf Antrag bestehenden Ansprüche - wie hier - dem Grunde nach verbindlich bezeichnet waren (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 – B 14 AS 42/15 R m.w.N.). Der Beklagte hat auch konkret bezeichnet, welche einzelnen Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen und der Reise zu Vorstellungsterminen (dem Grunde nach) erstattungsfähig sind. Darüber hinaus sind die vom Kläger geforderten Eigenbemühungen auch nicht offensichtlich unzumutbar. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II soll zu den Bestimmungen einer Eingliederungsvereinbarung gehören, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind. Die vom Kläger geforderte Anzahl von 5 Bewerbungen im Monat, was in etwa einer Bewerbung pro Woche entspricht, ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Weder sind in der Person des Klägers Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihn diese Zahl der Bewerbungsbemühungen überfordern könnte (was von ihm im Übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen wurde), noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass auf dem Arbeitsmarkt für den Kläger in Betracht kommende Arbeitsstellen (Garten- und Gastronomiebereich, Helfertätigkeiten außer Baubranche) nicht in ausreichender Zahl vorhanden waren und die Zahl der Bewerbungsbemühungen aus diesem Grund zu hoch angesetzt wäre. Die unsubstantiierte Behauptung des Klägers, es gebe für ihn keine geeigneten Stellen und der Beklagte habe ihm deshalb kein einziges Stellenangebot unterbreiten können, ist in Anbetracht der aktuellen Arbeitsmarktsituation, die für die o.g. Einsatzbereiche des Klägers ein breitgefächertes Stellenangebot bereit hält, nicht nachvollziehbar. Sie ist auch durch die Vorlage von 10 Bewerbungen vom 15. bis 17. Dezember 2014 widerlegt. Aufgrund der Zusage des Beklagten bezüglich der Übernahme von Bewerbungskosten und Reisekosten zu Vorstellungsterminen liegt - wie oben bereits ausgeführt - auch keine Unangemessenheit durch finanzielle Überforderung des Klägers vor.
Da die Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 demnach wirksam war und der Kläger der darin vereinbarten Pflicht zum Nachweis der Bewerbungsbemühungen nicht nachgekommen ist, liegt eine Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II vor, so dass die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sanktion gemäß § 31 a SGB II vorliegen. Die Behauptung, er habe am 28. Juli 2014 Unterlagen eingereicht, lässt sich anhand der Verwaltungsakten des Beklagten nicht bestätigen (s. auch Bl. 137 der Verwaltungsakte). Die Behauptung wurde nicht konkretisiert, sodass sie nicht nachgewiesen ist. Der Kläger hat keinen wichtigen Grund (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB II) für sein Verhalten dargelegt und nachgewiesen. Er hat sich auf die Anhörung vom 14. August 2014 nicht geäußert und weder im Klage- noch im Berufungsverfahren konkrete Gründe für die Nichtvorlage der Bewerbungsnachweise vorgebracht. Der Beklagte hat darüber hinaus zu Recht nach §§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II, 31 a Abs. 1 S. 3 SGB II, 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II das vollständige Entfallen des Alg II für die Zeit vom 1. November 2014 bis Januar 2015 festgestellt bzw. - nachdem der Kläger am 18. Dezember 2014 Bewerbungsbemühungen für die Zeit ab 15. Dezember 2014 nachgewiesen hat - mit Bescheid vom 8. Januar 2015 die Minderung der Leistungen ab diesem Zeitpunkt auf 60 % des für den Kläger maßgebenden Regelbedarfs begrenzt (§ 31 a Abs. 1 S. 6 SGB II). Da der Kläger weder für Juni 2014 noch für Juli 2014 5 Bewerbungen erstellt hat und diese daher nicht zum 30. Juli 2014 beim Beklagten nachgewiesen hat, liegt jedenfalls im Juli 2014 eine zweite wiederholte Pflichtverletzung vor. Erforderlich dafür ist, dass die vorherigen zwei Sanktionen vor dem dritten Sanktionsereignis mittels Bescheid festgestellt worden sind (§ 31a Abs. 1 S. 4), der Leistungsberechtigte auf die Rechtsfolgen einer weiteren Sanktion hingewiesen worden ist und die weitere Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres seit Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums begangen worden ist (§ 31 a Abs. 1 S. 5 SGB II, vgl. S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 31 a Rn. 18). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. April 2014 hat der Beklagte bereits eine Minderung des Alg II um 30 % für die Zeit von Mai bis Juli 2014 wegen nicht eingereichter Bewerbungsnachweise zum 30. März 2014 festgestellt. Für die Zeit von August bis Oktober 2014 hat der Beklagte darüber hinaus mit Bescheid vom 15. Juli 2014 eine Minderung von 60 % wegen nicht eingereichter Bewerbungsnachweise zum 30. Mai 2014 festgestellt. Diese Entscheidung war auch rechtmäßig; insbesondere ist der Kläger vor Erlass des Sanktionsbescheids angehört worden und die Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014, aus der eine Pflichtverletzung des Klägers durch Nichtvorlage der Bewerbungsnachweise abgeleitet wurde, ist - wie oben bereits ausführlich dargelegt - wirksam. Es handelte sich dabei um eine wiederholte Pflichtverletzung, da der Kläger - nachdem eine erste Sanktion mit Bescheid vom 22. April 2014 festgestellt worden ist - im April 2014 und Mai 2014 weiterhin keine Bewerbungsbemühungen unternommen und bis 30. Mai 2014 nachgewiesen hat. Die zweite wiederholte Pflichtverletzung, die mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 1. Oktober 2014 sanktioniert wurde, liegt jedenfalls für die Zeit ab dem 15. Juli 2014 vor, da der Kläger auch nach der mit Bescheid vom 15. Juli 2014 festgestellten Minderung weiterhin keine Bewerbungsbemühungen unternommen und am 30. Juli 2014 auch für den Monat Juli 2014 keine Bewerbungsnachweise vorgelegt hat. Der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums liegt offenkundig nicht länger als ein Jahr zurück. Der Kläger ist auch in der Eingliederungsvereinbarung vom 5. Februar 2014 ausreichend über die möglichen Folgen von (wiederholten) Pflichtverletzungen informiert worden, so dass dadurch die vom Kläger angesprochene Warnfunktion erreicht wurde.
Der Senat hat schließlich auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der § 31 ff. SGB II, insbesondere bezüglich der Sicherstellung des verfassungsrechtlich gebotenen Existenzminimums des Klägers in der Zeit des vollständigen Entfallens des Alg II vom 1. November 2014 bis 17. Dezember 2014. Das durch Art. 1 Abs. 1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rdnr. 134). Das bedingt jedoch nicht, dass diese Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R m.w.N.). Bei der Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist dem Gesetzgeber vielmehr ein Gestaltungsspielraum zugewiesen, innerhalb dessen er die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG Urteil vom 9. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 138 ff.). Der Gesetzgeber ist dabei nicht von Verfassungs wegen schlechterdings gehindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II an (Mitwirkungs-) Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen. Zudem ist zu bedenken, dass es sich bei den sog. "Sanktionen" grundrechtsdogmatisch nicht um einen Eingriff, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung handelt. Eine andere Auslegung würde mittels des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Richtung auf ein bedingungsloses Grundeinkommen weiterentwickeln; eine solche Entscheidung muss jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Da der Gesetzgeber von einer solchen Wertung abgesehen hat, darf er sich bei der Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB II vor diesem Hintergrund von der Erwartung leiten lassen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und demzufolge die zum Lebensunterhalt notwendigen Mittel womöglich u.a. durch zumutbare Erwerbsarbeit selbst erwirtschaften. Soweit der Gesetzgeber als Folge dessen negative Konsequenzen an die fehlende Bereitschaft knüpft, Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung zu erfüllen, ist ihm das zur Überzeugung des Senats verfassungsrechtlich jedenfalls solange nicht verwehrt, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R - im Hinblick auf Sanktionierung von Meldeversäumnissen m.w.N.). Sofern die Minderung infolge mehrerer Pflichtverletzungen - wie im vorliegenden Fall - mehr als 30 % des maßgebenden Regelbedarfs beträgt, kann der Träger nach § 31 a Abs. 3 S. 1 SGB II in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Dementsprechend hat der Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 2014 auf die Möglichkeit hingewiesen, dass auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht werden können. Darüber hinaus wurde der Kläger auch darauf hingewiesen, dass die Minderung auf 60 % reduziert wird, sofern er sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Damit liegt ein Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht vor. Dies gilt jedenfalls hier, da eine Rücknahme der Bewilligung nicht erfolgte und die Leistungen (wieder) ausgezahlt worden sind. Da das SG demnach die Klage zu Recht abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 SGG Rdnr. 8 erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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