Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2346/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3238/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.06.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwerrente streitig.
Der am 1930 geborene Kläger schloss im August 1960 mit der am 29.12.1930 geborenen M. L. die Ehe (vgl. Bl. 18 SG-Akte). Im November 1988 gaben sie eine gemeinsame Erklärung zur Anwendung des am 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts für Todesfälle ab 01.01.1986 ab (vgl. unblattierte Seite zwischen Bl. 36 und Bl. 37 der Verwaltungsakte - VA -). In der Folgezeit erzielte die Ehefrau des Klägers Einnahmen aus Erbschaften durch den Verkauf eines geerbten Mietshauses in Essen im Jahr 1999 und aus dem Nachlass einer verstorbenen Tante im Jahr 2003, so die Angaben des Klägers (vgl. Bl. 10 SG-Akte).
Die Ehefrau des Klägers verstarb im März 2010. Im letzten Jahr vor ihrem Tod erhielt der Kläger eine Altersrente i.H.v. monatlich 599,56 EUR (vgl. Bl. 14 VA) und hatte - laut Einkommenssteuerbescheid 2009 - Einkommen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 1.083 EUR jährlich und aus Kapitalvermögen i.H.v. 6.971 EUR jährlich (vgl. Bl. 59 f. LSG-Akte). Die Ehefrau des Klägers verfügte in diesem Zeitraum über eine Altersrente i.H.v. monatlich 499,03 EUR (vgl. Bl. 14 VA) und - laut Einkommenssteuerbescheid 2009 - über Einkommen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 1.083 EUR jährlich und aus Kapitalvermögen i.H.v. 13 EUR jährlich (vgl. Bl. 59 f. LSG-Akte). Die Ehefrau des Klägers versorgte in diesem Zeitraum den Haushalt weitestgehend alleine (einkaufen ca. viermal wöchentlich je eine Stunde, Mittagessen kochen, Frühstück und Abendessen bereiten, ein- bis zweimal die Woche Wäsche waschen, bügeln, putzen der ca. 90 m² großen Wohnung, so die Angaben des Klägers, vgl. Bl. 15 VA und Bl. 28 LSG-Akte) mit Ausnahme des vom Kläger übernommenen Schriftverkehrs und kleineren Hilfsarbeiten durch die Familie (vgl. Bl. 29 LSG-Akte). Daneben war sie nachmittags drei- bis viermal wöchentlich (vgl. Bl. 28 LSG-Akte) im Rahmen ihres sozialen Engagements unterwegs (Hilfe für die Wertheimer Tafel und Tätigkeit für die Pfarrgemeinde, vgl. Bl. 11 SG-Akte). Seit dem Tod der Ehefrau beschäftigt der Kläger eine Haushaltshilfe (zweimal wöchentlich putzen und kochen, Wäsche waschen und Bügeln) gegen ein monatliches Entgelt von 200 EUR (vgl. Bl. 28 LSG-Akte).
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hinterbliebenenrente vom März 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2010 und Widerspruchsbescheid vom 30.05.2011 ab, weil die verstorbene Ehefrau des Klägers nicht den überwiegenden Unterhalt bestritten habe.
Hiergegen hat der Kläger am 27.06.2011 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben. Er hat angegeben, die Erbschaften seiner Ehefrau hätten sich auf insgesamt ca. 76.000 EUR belaufen, die - weil seine Ehefrau über kein eigenes Konto verfügt habe - auf eines seiner Konten geflossen seien. Hiervon seien monatlich 400 EUR zum Bestreiten des Familienunterhaltes entnommen worden. Er hat Kontoauszüge seines Kontos bei der Sparkasse T. für die Zeit vom März 2009 bis März 2010 vorgelegt. Er hat zudem die alleinige Haushaltsführung seiner Ehefrau geltend gemacht.
Das Sozialgericht hat u.a. Auskünfte des Pfarrers B. , Kirchengemeinde W. (die verstorbene Ehefrau des Klägers sei im Jahr vor ihrem Tod ehrenamtlich im Besuchsdienst und als Lektorin in der katholischen Kirchengemeinde tätig gewesen, wobei zum zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten keine genauen Angaben haben gemacht werden können), und des Diakonischen Werks im MT. -Kreis (ehrenamtliche Mitarbeit der verstorbenen Ehefrau des Klägers in der W. Tafel im Jahr 2009 und 2010, über den zeitlichen Umfang der Mithilfe der verstorbenen Ehefrau des Klägers könnten aber keine Angaben gemacht werden) eingeholt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.06.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht die verstorbene Ehefrau des Klägers, sondern der Kläger im Jahr vor dem Tode seiner Ehefrau überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten habe. Es hat dabei als Einkommen jeweils die Altersrenten, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, auf Seiten des Klägers zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen laut Steuerberechnung und auf Seiten der verstorbenen Ehefrau des Klägers die Haushaltsführung, dem das Sozialgericht einen monatlichen Wert von 450 EUR beigemessen hat, berücksichtigt. Einen weiteren Beitrag der Ehefrau zum Familienunterhalt aus den Erbschaften hat das Sozialgericht nicht als belegt angesehen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 03.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2015 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass die Kapitaleinkünfte nicht ihm, sondern seiner verstorbenen Ehefrau zuzurechnen seien. Hierbei handele es sich um Kapitaleinkünfte aus den Erbschaften seiner verstorbenen Ehefrau. Im Rahmen der Zusammenveranlagung habe das Finanzamt im Steuerbescheid diese ihm zugerechnet, weil diese auf seinem Konto aufgeführt gewesen seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass seine verstorbene Ehefrau über kein eigenes Konto verfügt habe. Die Haushaltsleistung seiner Ehefrau könne zudem nicht an dem Gehalt der Haushaltshilfe festgemacht werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.06.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.05.2011 zu verurteilen, ihm ab 01.04.2010 Witwerrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau kein Anspruch auf Witwerrente zu.
Anspruchsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 303 Satz 1 2. Alternative SGB VI. Danach haben nicht wiederverheiratete, über 45-jährige Witwer, die mit ihrem Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben, nach dem Tode der versicherten Ehefrau, wenn diese die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte, ein Recht auf große Witwerrente nur dann, wenn die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.
Nach § 43 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) (= § 1266 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO) in der bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung stand dem Witwer nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau ein Recht auf Witwerrente nur zu, "wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat". Diese Vorschrift ist zwar durch Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG - vom 11.07.1985, BGBl. I 1450) mit Wirkung ab 01.01.1986 gestrichen worden und damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten. Nach der durch Art. 5 Nr. 2 HEZG eingefügten Übergangsvorschrift des Art. 2 § 17a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz konnten jedoch die Ehegatten gegenüber dem für einen der Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31.12.1988 übereinstimmend erklären, dass für sie die am 31.12.1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind, wenn beide Ehegatten vor dem 01.01.1936 geboren sind und ihre Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen worden ist.
Eine Erklärung in diesem Sinne hat der Kläger gemeinsam mit seiner verstorbenen Ehefrau im November 1988 wirksam abgegeben (vgl. unblattierte Seite zwischen Bl. 36 und Bl. 37 VA).
An diese Erklärung knüpft § 303 Satz 1 SGB VI an. Die Entstehung eines Rechts auf große Witwerrente setzt daher zusätzlich voraus, dass "die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat."
Damit ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch maßgeblich, ob seine verstorbene Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritt (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 15/05 R in SozR 4-2600 § 46 Nr. 3). Die Ehefrau des Klägers hätte den Unterhalt der Familie dann "überwiegend bestritten", wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands vor dem Tode mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts ausgemacht hätte. Dabei ist unter Unterhalt der Familie das zu verstehen, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw. getätigt worden sind. Lebensbedarf der Familie ist alles, was nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Zu den Kosten des Haushalts gehören u.a. alle Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Heizung sowie alle Aufwendungen für die Beschaffung des erforderlichen Wohnraums, aber auch die Kosten für die Haushaltsführung selbst. Das Maß der erforderlichen Aufwendungen zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, es hängt von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen, also auch vom Gesundheitszustand der Ehegatten.
Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tode der Versicherten bezieht sich grundsätzlich auf ein Jahr, im Regelfall das Jahr vor dem Tode der Versicherten. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds innerhalb des maßgebenden Jahres dauerhaft, kommt es ausnahmsweise auf den dadurch begründeten Zustand an (BSG a.a.O., Rdnr. 22). Zutreffend ist das Sozialgericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass der hier maßgebliche Dauerzustand vom März 2009 bis zum Tode der Ehefrau des Klägers im März 2010 bestand. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse waren in diesem Zeitraum unverändert.
Der Kläger und seine Ehefrau bezogen zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau jeweils Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und verfügten ferner über Mieteinnahmen, die dem Kläger und seiner Ehefrau zur Deckung des Lebensbedarf der Familie zur Verfügung standen. Hinsichtlich der Altersrente handelte es sich bei der Ehefrau des Klägers zuletzt um einen monatlichen Zahlbetrag von 499,03 EUR und beim Kläger um einen solchen in Höhe von 599,56 EUR (vgl. Bl. 14 VA). Neben der Altersrente verfügten beide zusätzlich über jährliche Mieteinnahmen in Höhe von 1.380 EUR (vgl. Bl. 60 LSG-Akte), was monatlichen Einnahmen von 115 EUR entspricht.
Soweit der Kläger einen weiteren Unterhaltsbeitrag seiner Ehefrau aus den Erbschaften geltend macht, ist ein solcher nicht nachgewiesen. Einkommen der Ehefrau, das zum Bestreiten des Familienunterhalts verwendet wurde, muss als anspruchsbegründende Tatsache erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsache als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). Entsprechend geht die Nichterweislichkeit eines Unterhaltsbeitrags der Ehefrau zu Lasten des Klägers.
Hier ist bereits nicht nachgewiesen, dass die Erbschaften aus 1999 und 2003 im Jahr vor dem Tod der Ehefrau - und damit viele Jahre nach den Erbschaften - noch vorhanden waren.
Auch soweit der Kläger behauptet, von seiner Ehefrau - nämlich aus den Erbschaften - seien monatlich 400 EUR zum Bestreiten des Lebensunterhalts (vgl. Bl. 11 SG-Akte) geflossen, ist dies nicht nachgewiesen. Insoweit hat bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass sich ein entsprechender Unterhaltsbeitrag der Ehefrau insbesondere nicht aus den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen seines Kontos bei der Sparkasse T. ergibt. Entsprechende Zuflüsse i.H.v. 400 EUR monatlich tauchen in den vorgelegten Kontoauszügen nicht auf. Unerheblich ist daher, ob und inwieweit die Erbschaften der Ehefrau früher tatsächlich - wie der Kläger behauptet - auf ein Konto des Klägers flossen.
Auch soweit der Kläger überhaupt Einkommen seiner Ehefrau aus Kapitalvermögen geltend macht, führt dies zu keinem für ihn günstigen Ergebnis. Zwar verfügten seine Ehefrau und auch er selbst über Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ergibt sich für den Senat aus den vom Kläger vorgelegten Steuerbescheiden, zuletzt für das Jahr 2009, der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers i.H.v. 6.971 EUR und der Ehefrau i.H.v. 13 EUR ausweist (vgl. Bl. 60 LSG-Akte; Jahr 2007: Kläger 8.119 EUR, Ehefrau 0 EUR, vgl. Bl. 58 VA; Jahr 2008: Kläger 7.702 EUR, Ehefrau 549 EUR, vgl. Bl. 60 VA). Es ist jedoch bereits nicht erkennbar, dass und in welchem Umfang dieses tatsächlich zum Lebensunterhalt im letzten Jahr vor dem Tod der Ehefrau des Kläger verwendet wurde. Ein entsprechender Unterhaltsbeitrag der Ehefrau oder auch des Klägers hieraus ist damit nicht nachgewiesen. Unbeachtlich ist daher auch insoweit, aus welcher Quelle diese Kapitaleinkünfte stammten, insbesondere, ob diese - wie der Kläger behauptet - tatsächlich auf die Erbschaften seiner Ehefrau zurückgehen.
Als weiterer Unterhaltsbeitrag des Klägers sind jedoch die von ihm getätigten regelmäßigen Überweisungen auf sein Konto bei der Sparkasse T. in Höhe von 2000 EUR bzw. 3000 EUR mit dem Vermerk "H. L. Umbuchung" zu berücksichtigen. Dies ergibt sich für den Senat aus den eigenen Angaben des Klägers, wonach es sich dabei um von ihm vorgenommene Umbuchungen auf das "Haushaltskonto" gehandelt habe, weil die Altersrenten nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausgereicht hätten (vgl. Bl. 29 LSG-Akte) und er damit einräumt, dass diese Gelder von ihm stammten. Im hier maßgeblichen Zeitraum nahm der Kläger entsprechende Umbuchungen i.H.v. insgesamt 20.000 EUR vor (April 2009: 3.000 EUR, Bl. 30 Rückseite SG-Akte; Mai 2009: 3.000 EUR, Bl. 30 SG-Akte; Juli 2009: 2.000 EUR, Bl. 28 Rückseite SG-Akte; August 2009: 2.000 EUR, Bl. 28 SG-Akte; Oktober 2009: 3.000 EUR, Bl. 26 SG-Akte; November 2009: 2.000 EUR, Bl. 25 SG-Akte; Dezember 2009: 2.000 EUR, Bl. 24 SG-Akte; Januar 2010: 3.000 EUR, Bl. 22 SG-Akte), woraus sich ein weiterer durchschnittlicher monatlicher Unterhaltsbeitrag des Klägers i.H.v. 1.666,67 EUR errechnet, der dem Kläger und seiner Ehefrau zur Deckung des Lebensbedarf zur Verfügung stand. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich dabei nicht um Einkommen der Ehefrau des Klägers handeln kann, da diese - so die Angaben des Klägers - über kein Konto verfügte (vgl. Bl. 37 SG-Akte), die Umbuchungen daher auch nicht von einem Konto der Ehefrau haben erfolgen können. Dies hat im Übrigen auch der Kläger nicht behauptet.
Als weiterer Unterhaltsbeitrag der Ehefrau des Klägers ist der wirtschaftliche Wert der von ihr verrichteten Haushaltstätigkeit zu berücksichtigen. Nach den Angaben des Klägers, die der Senat zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt, übernahm seine Ehefrau im maßgeblichen Zeitraum die Haushaltsführung weitestgehend alleine, mit Ausnahme des Schriftverkehrs und kleineren Hilfsarbeiten durch Familienangehörige.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Wert der von der Ehefrau erbrachten Haushaltstätigkeit dabei nicht mit dem Einkommen der nach deren Tod beschäftigten Haushaltshilfe vergleichbar. Diese Vorgehendweise wird den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls nicht gerecht, wonach die Ehefrau des Klägers den Haushalt weitestgehend alleine führte (einkaufen ca. viermal wöchentlich je eine Stunde, Mittagessen kochen, Frühstück und Abendessen bereiten, ein- bis zweimal die Woche Wäsche waschen, bügeln, putzen der ca. 90 m² großen Wohnung, vgl. Bl. 15 VA und Bl. 28 LSG-Akte), die seit dem Tod der Ehefrau beschäftigte Haushaltshilfe dagegen nur zweimal wöchentlich vorbei kommt und die seither vom Kläger bewohnte 50 m² große Wohnung putzt, für ihn Mittagessen kocht, Wäsche wäscht und bügelt. Der Kläger wärmt an den restlichen Tagen sich das Mittagessen selbst auf, bereitet Frühstück und Abendessen selbst zu und Familienangehörige bzw. ein Mitarbeiter der Sozialstation kaufen für ihn ein (vgl. Bl. 28 LSG-Akte). Soweit das Sozialgericht pauschal 450 EUR für die Haushaltsführungstätigkeit angesetzt hat, ist dieser Betrag nicht nachvollziehbar. Er entspricht insbesondere nicht dem Einkommen der nach dem Tod beschäftigten Haushaltshilfe und basiert auch nicht erkennbar auf anderweitigen belastbaren Ermittlungen des Sozialgerichts.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Beurteilung der Höhe des wirtschaftlichen Wertes der Haushaltsführung ein Tarifvertrag eine geeignete Grundlage im Rahmen des § 128 SGG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 21.02.1980, 4 RJ 97/78 in SozR 2200 § 1266 Nr. 13). Er kann jedenfalls dann der Berechnung des Wertes der Hausarbeit zu Grunde gelegt werden, wenn - wie hier - in einem Gerichtsbezirk ein solcher Tarifvertrag existiert. Ihm können die für Hausangestellte maßgebenden Löhne entnommen werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen legt der Senat seiner Berechnung den in Baden-Württemberg geltenden Tariflohn für eine Hausangestellte gemäß dem ab 01.06.2009 geltenden Entgelttarifvertrag vom 02.06.2009 (ETV 2009) als Bewertungsmaßstab für die Haushaltsführung zu Grunde. Hinsichtlich dessen Einzelheiten wird auf Bl. 31 ff., 47 ff. und Bl. 51 ff. LSG-Akte verwiesen. Die Ehefrau des Klägers erwarb weder auf Grund einer Berufsausbildung noch auf Grund einer Tätigkeit in einem fremden Haushalt einschlägige Kenntnisse einer Haushaltshilfe. Demzufolge hat vorliegend eine Eingruppierung der von ihr verrichteten Haushaltstätigkeit in die Entgeltgruppe II gemäß § 3 des geltenden Entgelt-Rahmentarifertrages vom 28.05.2003 zu erfolgen. Diese erfasst Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, jedoch Vorkenntnisse verlangt werden. Dabei sind Vorkenntnisse solche Kenntnisse, die auf Grund der hauswirtschaftlichen Tätigkeit im eigenen Haushalt erworben wurden (vgl. die Erläuterungen zum ETV 2009). Daraus ergibt sich ein Bruttolohn von 1.459 EUR (vgl. § 4 ETV 2009), wobei der Senat - zu Gunsten des Klägers - die ab 01.06.2009 geltenden Entgeltsätze zu Grunde legt und nicht (auch) die bis zum 31.05.2009 geltenden geringeren Entgeltsätze heranzieht (Monatsentgelt Gruppe II: 1.419 EUR, vgl. ETV vom 29.04.2008). Dies entspricht - bei einer Arbeitszeit laut § 1 ETV 2009 von monatlich 167 Stunden - einem tarifvertraglichen Bruttostundenlohn von 8,74 EUR (vgl. § 4 ETV 2009).
Ausgehend von den Angaben des Klägers, wonach seine Ehefrau ca. viermal wöchentlich je eine Stunde einkaufen ging, von 11.30 Uhr bis 13.00 Uhr täglich Mittagessen kochte, Frühstück und Abendessen bereiten, ein- bis zweimal die Woche Wäsche wusch, bügelte und die ca. 90 m² große Wohnung putzte (vgl. Bl. 15 VA und Bl. 28 LSG-Akte), geht der Senat von einem zeitlichen Umfang der Haushaltsführung von fünf Stunden täglich aus. Von einem größeren zeitlichen Umfang ist der Senat nicht überzeugt. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben des Klägers zur weiteren Tagesgestaltung seiner Ehefrau, wonach diese nachmittags im Rahmen ihres umfangreichen sozialen Engagements unterwegs war, z.B. bei der Wertheimer Tafel half und im Besuchsdienst und als Lektorin in der katholischen Kirchengemeinde tätig war, was von dem Pfarrer B. und dem Diakonischen Werk im MT. -Kreis bestätigt worden ist. Nach ihrer Rückkehr gegen Abend richtete die Ehefrau des Klägers noch das Abendessen, schaute gemeinsam mit dem Kläger fern und ging gegen 21.30 Uhr zu Bett (vgl. Bl. 28 LSG-Akte). Die Haushaltstätigkeit der Ehefrau des Kläger beschränkte sich damit - mit Ausnahme des Herrichten des Abendessens - auf den Vormittag. Angesichts dessen hält der Senat vorliegend fünf Stunden Hausarbeit an einem Werktag für angemessen, was einer Arbeitszeit von 8 Uhr bis 13 Uhr (Mittagessen) entspricht. Zugunsten des Klägers berücksichtigt der Senat auch für einen Sonntag fünf Stunden Hausarbeit, obwohl insoweit auch denkbar gewesen wäre, lediglich die vom Kläger angegebenen 1,5 Stunden für die Zubereitung des Mittagessens sowie 30 Minuten für das Herrichten von Frühstück und Abendessen zu berücksichtigen. Den genauen zeitlichen Umfang der einzelnen Verrichtungen - z.B. für das Putzen der Wohnung und das Wäschewaschen (vgl. Bl. 28 LSG-Akte) - bzw. der gesamten täglichen Hausarbeit seiner Ehefrau (vgl. Bl. 29 LSG-Akte) hat auch der Kläger nicht beziffern können.
Daraus ergibt sich eine monatliche Arbeitszeit von 150 Stunden (30 Tage à fünf Stunden) und damit annähernd ein zeitlicher Umfang, den eine vollzeitbeschäftigte Haushaltshilfe erbringt (167 Stunden im Monat, vgl. § 1 Entgelttarifvertrag). Auch dies spricht für die Richtigkeit des vom Senat zu Grunde gelegten zeitlichen Umfangs der Haushaltstätigkeit der Ehefrau des Klägers. Hieraus errechnet sich ein weiterer Unterhaltsbeitrag der Ehefrau des Klägers i.H.v. monatlich 1.311 EUR (150 Stunden à 8,74 EUR).
Für den Kläger und seine Ehefrau errechnen sich somit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge:
Kläger Ehefrau Altersrente 599,56 EUR 499,03 EUR Vermietung 115 EUR 115 EUR Haushaltstätigkeit - 1.311 EUR Kontoumbuchungen 1.666,67 EUR - Unterhaltsbeitrag gesamt 2.381,23 EUR 1.925,03 EUR
Damit war der Unterhaltsbeitrag des Klägers im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand deutlich höher als der seiner Ehefrau.
Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwerrente streitig.
Der am 1930 geborene Kläger schloss im August 1960 mit der am 29.12.1930 geborenen M. L. die Ehe (vgl. Bl. 18 SG-Akte). Im November 1988 gaben sie eine gemeinsame Erklärung zur Anwendung des am 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts für Todesfälle ab 01.01.1986 ab (vgl. unblattierte Seite zwischen Bl. 36 und Bl. 37 der Verwaltungsakte - VA -). In der Folgezeit erzielte die Ehefrau des Klägers Einnahmen aus Erbschaften durch den Verkauf eines geerbten Mietshauses in Essen im Jahr 1999 und aus dem Nachlass einer verstorbenen Tante im Jahr 2003, so die Angaben des Klägers (vgl. Bl. 10 SG-Akte).
Die Ehefrau des Klägers verstarb im März 2010. Im letzten Jahr vor ihrem Tod erhielt der Kläger eine Altersrente i.H.v. monatlich 599,56 EUR (vgl. Bl. 14 VA) und hatte - laut Einkommenssteuerbescheid 2009 - Einkommen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 1.083 EUR jährlich und aus Kapitalvermögen i.H.v. 6.971 EUR jährlich (vgl. Bl. 59 f. LSG-Akte). Die Ehefrau des Klägers verfügte in diesem Zeitraum über eine Altersrente i.H.v. monatlich 499,03 EUR (vgl. Bl. 14 VA) und - laut Einkommenssteuerbescheid 2009 - über Einkommen aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 1.083 EUR jährlich und aus Kapitalvermögen i.H.v. 13 EUR jährlich (vgl. Bl. 59 f. LSG-Akte). Die Ehefrau des Klägers versorgte in diesem Zeitraum den Haushalt weitestgehend alleine (einkaufen ca. viermal wöchentlich je eine Stunde, Mittagessen kochen, Frühstück und Abendessen bereiten, ein- bis zweimal die Woche Wäsche waschen, bügeln, putzen der ca. 90 m² großen Wohnung, so die Angaben des Klägers, vgl. Bl. 15 VA und Bl. 28 LSG-Akte) mit Ausnahme des vom Kläger übernommenen Schriftverkehrs und kleineren Hilfsarbeiten durch die Familie (vgl. Bl. 29 LSG-Akte). Daneben war sie nachmittags drei- bis viermal wöchentlich (vgl. Bl. 28 LSG-Akte) im Rahmen ihres sozialen Engagements unterwegs (Hilfe für die Wertheimer Tafel und Tätigkeit für die Pfarrgemeinde, vgl. Bl. 11 SG-Akte). Seit dem Tod der Ehefrau beschäftigt der Kläger eine Haushaltshilfe (zweimal wöchentlich putzen und kochen, Wäsche waschen und Bügeln) gegen ein monatliches Entgelt von 200 EUR (vgl. Bl. 28 LSG-Akte).
Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hinterbliebenenrente vom März 2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2010 und Widerspruchsbescheid vom 30.05.2011 ab, weil die verstorbene Ehefrau des Klägers nicht den überwiegenden Unterhalt bestritten habe.
Hiergegen hat der Kläger am 27.06.2011 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben. Er hat angegeben, die Erbschaften seiner Ehefrau hätten sich auf insgesamt ca. 76.000 EUR belaufen, die - weil seine Ehefrau über kein eigenes Konto verfügt habe - auf eines seiner Konten geflossen seien. Hiervon seien monatlich 400 EUR zum Bestreiten des Familienunterhaltes entnommen worden. Er hat Kontoauszüge seines Kontos bei der Sparkasse T. für die Zeit vom März 2009 bis März 2010 vorgelegt. Er hat zudem die alleinige Haushaltsführung seiner Ehefrau geltend gemacht.
Das Sozialgericht hat u.a. Auskünfte des Pfarrers B. , Kirchengemeinde W. (die verstorbene Ehefrau des Klägers sei im Jahr vor ihrem Tod ehrenamtlich im Besuchsdienst und als Lektorin in der katholischen Kirchengemeinde tätig gewesen, wobei zum zeitlichen Umfang dieser Tätigkeiten keine genauen Angaben haben gemacht werden können), und des Diakonischen Werks im MT. -Kreis (ehrenamtliche Mitarbeit der verstorbenen Ehefrau des Klägers in der W. Tafel im Jahr 2009 und 2010, über den zeitlichen Umfang der Mithilfe der verstorbenen Ehefrau des Klägers könnten aber keine Angaben gemacht werden) eingeholt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.06.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht die verstorbene Ehefrau des Klägers, sondern der Kläger im Jahr vor dem Tode seiner Ehefrau überwiegend den Unterhalt der Familie bestritten habe. Es hat dabei als Einkommen jeweils die Altersrenten, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, auf Seiten des Klägers zudem Einkünfte aus Kapitalvermögen laut Steuerberechnung und auf Seiten der verstorbenen Ehefrau des Klägers die Haushaltsführung, dem das Sozialgericht einen monatlichen Wert von 450 EUR beigemessen hat, berücksichtigt. Einen weiteren Beitrag der Ehefrau zum Familienunterhalt aus den Erbschaften hat das Sozialgericht nicht als belegt angesehen.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 03.07.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.07.2015 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass die Kapitaleinkünfte nicht ihm, sondern seiner verstorbenen Ehefrau zuzurechnen seien. Hierbei handele es sich um Kapitaleinkünfte aus den Erbschaften seiner verstorbenen Ehefrau. Im Rahmen der Zusammenveranlagung habe das Finanzamt im Steuerbescheid diese ihm zugerechnet, weil diese auf seinem Konto aufgeführt gewesen seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass seine verstorbene Ehefrau über kein eigenes Konto verfügt habe. Die Haushaltsleistung seiner Ehefrau könne zudem nicht an dem Gehalt der Haushaltshilfe festgemacht werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.06.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.05.2011 zu verurteilen, ihm ab 01.04.2010 Witwerrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30.05.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau kein Anspruch auf Witwerrente zu.
Anspruchsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Begehren ist § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 303 Satz 1 2. Alternative SGB VI. Danach haben nicht wiederverheiratete, über 45-jährige Witwer, die mit ihrem Ehegatten bis zum 31.12.1988 eine wirksame Erklärung über die weitere Anwendung des bis zum 31.12.1985 geltenden Hinterbliebenenrechts abgegeben haben, nach dem Tode der versicherten Ehefrau, wenn diese die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte, ein Recht auf große Witwerrente nur dann, wenn die Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat.
Nach § 43 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) (= § 1266 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung - RVO) in der bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung stand dem Witwer nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau ein Recht auf Witwerrente nur zu, "wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat". Diese Vorschrift ist zwar durch Art. 2 Nr. 17 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG - vom 11.07.1985, BGBl. I 1450) mit Wirkung ab 01.01.1986 gestrichen worden und damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft getreten. Nach der durch Art. 5 Nr. 2 HEZG eingefügten Übergangsvorschrift des Art. 2 § 17a Abs. 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz konnten jedoch die Ehegatten gegenüber dem für einen der Ehegatten zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 31.12.1988 übereinstimmend erklären, dass für sie die am 31.12.1985 geltenden Rechtsvorschriften für Renten an Witwen und Witwer anzuwenden sind, wenn beide Ehegatten vor dem 01.01.1936 geboren sind und ihre Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen worden ist.
Eine Erklärung in diesem Sinne hat der Kläger gemeinsam mit seiner verstorbenen Ehefrau im November 1988 wirksam abgegeben (vgl. unblattierte Seite zwischen Bl. 36 und Bl. 37 VA).
An diese Erklärung knüpft § 303 Satz 1 SGB VI an. Die Entstehung eines Rechts auf große Witwerrente setzt daher zusätzlich voraus, dass "die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat."
Damit ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch maßgeblich, ob seine verstorbene Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tode den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritt (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 16.03.2006, B 4 RA 15/05 R in SozR 4-2600 § 46 Nr. 3). Die Ehefrau des Klägers hätte den Unterhalt der Familie dann "überwiegend bestritten", wenn ihr Unterhaltsbeitrag während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustands vor dem Tode mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts ausgemacht hätte. Dabei ist unter Unterhalt der Familie das zu verstehen, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisse während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes mit der Folge maßgebend, dass als Unterhaltsbeiträge nur solche Leistungen und Aufwendungen berücksichtigt werden können, die in diesem Zeitraum effektiv beigesteuert bzw. getätigt worden sind. Lebensbedarf der Familie ist alles, was nach den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen. Zu den Kosten des Haushalts gehören u.a. alle Aufwendungen für Nahrung, Kleidung, Heizung sowie alle Aufwendungen für die Beschaffung des erforderlichen Wohnraums, aber auch die Kosten für die Haushaltsführung selbst. Das Maß der erforderlichen Aufwendungen zur Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, es hängt von den Lebensumständen und -verhältnissen der Ehegatten ab, nicht nur allein von ihrer wirtschaftlichen und finanziellen, sondern auch von ihrer sozialen und persönlichen Lage, die sie entscheidend durch ihre eigene Lebensgestaltung prägen, also auch vom Gesundheitszustand der Ehegatten.
Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand vor dem Tode der Versicherten bezieht sich grundsätzlich auf ein Jahr, im Regelfall das Jahr vor dem Tode der Versicherten. Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds innerhalb des maßgebenden Jahres dauerhaft, kommt es ausnahmsweise auf den dadurch begründeten Zustand an (BSG a.a.O., Rdnr. 22). Zutreffend ist das Sozialgericht in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass der hier maßgebliche Dauerzustand vom März 2009 bis zum Tode der Ehefrau des Klägers im März 2010 bestand. Denn die wirtschaftlichen Verhältnisse waren in diesem Zeitraum unverändert.
Der Kläger und seine Ehefrau bezogen zum Zeitpunkt des Todes der Ehefrau jeweils Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und verfügten ferner über Mieteinnahmen, die dem Kläger und seiner Ehefrau zur Deckung des Lebensbedarf der Familie zur Verfügung standen. Hinsichtlich der Altersrente handelte es sich bei der Ehefrau des Klägers zuletzt um einen monatlichen Zahlbetrag von 499,03 EUR und beim Kläger um einen solchen in Höhe von 599,56 EUR (vgl. Bl. 14 VA). Neben der Altersrente verfügten beide zusätzlich über jährliche Mieteinnahmen in Höhe von 1.380 EUR (vgl. Bl. 60 LSG-Akte), was monatlichen Einnahmen von 115 EUR entspricht.
Soweit der Kläger einen weiteren Unterhaltsbeitrag seiner Ehefrau aus den Erbschaften geltend macht, ist ein solcher nicht nachgewiesen. Einkommen der Ehefrau, das zum Bestreiten des Familienunterhalts verwendet wurde, muss als anspruchsbegründende Tatsache erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsache als erbracht angesehen werden können (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11). Entsprechend geht die Nichterweislichkeit eines Unterhaltsbeitrags der Ehefrau zu Lasten des Klägers.
Hier ist bereits nicht nachgewiesen, dass die Erbschaften aus 1999 und 2003 im Jahr vor dem Tod der Ehefrau - und damit viele Jahre nach den Erbschaften - noch vorhanden waren.
Auch soweit der Kläger behauptet, von seiner Ehefrau - nämlich aus den Erbschaften - seien monatlich 400 EUR zum Bestreiten des Lebensunterhalts (vgl. Bl. 11 SG-Akte) geflossen, ist dies nicht nachgewiesen. Insoweit hat bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass sich ein entsprechender Unterhaltsbeitrag der Ehefrau insbesondere nicht aus den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen seines Kontos bei der Sparkasse T. ergibt. Entsprechende Zuflüsse i.H.v. 400 EUR monatlich tauchen in den vorgelegten Kontoauszügen nicht auf. Unerheblich ist daher, ob und inwieweit die Erbschaften der Ehefrau früher tatsächlich - wie der Kläger behauptet - auf ein Konto des Klägers flossen.
Auch soweit der Kläger überhaupt Einkommen seiner Ehefrau aus Kapitalvermögen geltend macht, führt dies zu keinem für ihn günstigen Ergebnis. Zwar verfügten seine Ehefrau und auch er selbst über Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies ergibt sich für den Senat aus den vom Kläger vorgelegten Steuerbescheiden, zuletzt für das Jahr 2009, der Einkünfte aus Kapitalvermögen des Klägers i.H.v. 6.971 EUR und der Ehefrau i.H.v. 13 EUR ausweist (vgl. Bl. 60 LSG-Akte; Jahr 2007: Kläger 8.119 EUR, Ehefrau 0 EUR, vgl. Bl. 58 VA; Jahr 2008: Kläger 7.702 EUR, Ehefrau 549 EUR, vgl. Bl. 60 VA). Es ist jedoch bereits nicht erkennbar, dass und in welchem Umfang dieses tatsächlich zum Lebensunterhalt im letzten Jahr vor dem Tod der Ehefrau des Kläger verwendet wurde. Ein entsprechender Unterhaltsbeitrag der Ehefrau oder auch des Klägers hieraus ist damit nicht nachgewiesen. Unbeachtlich ist daher auch insoweit, aus welcher Quelle diese Kapitaleinkünfte stammten, insbesondere, ob diese - wie der Kläger behauptet - tatsächlich auf die Erbschaften seiner Ehefrau zurückgehen.
Als weiterer Unterhaltsbeitrag des Klägers sind jedoch die von ihm getätigten regelmäßigen Überweisungen auf sein Konto bei der Sparkasse T. in Höhe von 2000 EUR bzw. 3000 EUR mit dem Vermerk "H. L. Umbuchung" zu berücksichtigen. Dies ergibt sich für den Senat aus den eigenen Angaben des Klägers, wonach es sich dabei um von ihm vorgenommene Umbuchungen auf das "Haushaltskonto" gehandelt habe, weil die Altersrenten nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts ausgereicht hätten (vgl. Bl. 29 LSG-Akte) und er damit einräumt, dass diese Gelder von ihm stammten. Im hier maßgeblichen Zeitraum nahm der Kläger entsprechende Umbuchungen i.H.v. insgesamt 20.000 EUR vor (April 2009: 3.000 EUR, Bl. 30 Rückseite SG-Akte; Mai 2009: 3.000 EUR, Bl. 30 SG-Akte; Juli 2009: 2.000 EUR, Bl. 28 Rückseite SG-Akte; August 2009: 2.000 EUR, Bl. 28 SG-Akte; Oktober 2009: 3.000 EUR, Bl. 26 SG-Akte; November 2009: 2.000 EUR, Bl. 25 SG-Akte; Dezember 2009: 2.000 EUR, Bl. 24 SG-Akte; Januar 2010: 3.000 EUR, Bl. 22 SG-Akte), woraus sich ein weiterer durchschnittlicher monatlicher Unterhaltsbeitrag des Klägers i.H.v. 1.666,67 EUR errechnet, der dem Kläger und seiner Ehefrau zur Deckung des Lebensbedarf zur Verfügung stand. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich dabei nicht um Einkommen der Ehefrau des Klägers handeln kann, da diese - so die Angaben des Klägers - über kein Konto verfügte (vgl. Bl. 37 SG-Akte), die Umbuchungen daher auch nicht von einem Konto der Ehefrau haben erfolgen können. Dies hat im Übrigen auch der Kläger nicht behauptet.
Als weiterer Unterhaltsbeitrag der Ehefrau des Klägers ist der wirtschaftliche Wert der von ihr verrichteten Haushaltstätigkeit zu berücksichtigen. Nach den Angaben des Klägers, die der Senat zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt, übernahm seine Ehefrau im maßgeblichen Zeitraum die Haushaltsführung weitestgehend alleine, mit Ausnahme des Schriftverkehrs und kleineren Hilfsarbeiten durch Familienangehörige.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Wert der von der Ehefrau erbrachten Haushaltstätigkeit dabei nicht mit dem Einkommen der nach deren Tod beschäftigten Haushaltshilfe vergleichbar. Diese Vorgehendweise wird den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls nicht gerecht, wonach die Ehefrau des Klägers den Haushalt weitestgehend alleine führte (einkaufen ca. viermal wöchentlich je eine Stunde, Mittagessen kochen, Frühstück und Abendessen bereiten, ein- bis zweimal die Woche Wäsche waschen, bügeln, putzen der ca. 90 m² großen Wohnung, vgl. Bl. 15 VA und Bl. 28 LSG-Akte), die seit dem Tod der Ehefrau beschäftigte Haushaltshilfe dagegen nur zweimal wöchentlich vorbei kommt und die seither vom Kläger bewohnte 50 m² große Wohnung putzt, für ihn Mittagessen kocht, Wäsche wäscht und bügelt. Der Kläger wärmt an den restlichen Tagen sich das Mittagessen selbst auf, bereitet Frühstück und Abendessen selbst zu und Familienangehörige bzw. ein Mitarbeiter der Sozialstation kaufen für ihn ein (vgl. Bl. 28 LSG-Akte). Soweit das Sozialgericht pauschal 450 EUR für die Haushaltsführungstätigkeit angesetzt hat, ist dieser Betrag nicht nachvollziehbar. Er entspricht insbesondere nicht dem Einkommen der nach dem Tod beschäftigten Haushaltshilfe und basiert auch nicht erkennbar auf anderweitigen belastbaren Ermittlungen des Sozialgerichts.
Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Beurteilung der Höhe des wirtschaftlichen Wertes der Haushaltsführung ein Tarifvertrag eine geeignete Grundlage im Rahmen des § 128 SGG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom 21.02.1980, 4 RJ 97/78 in SozR 2200 § 1266 Nr. 13). Er kann jedenfalls dann der Berechnung des Wertes der Hausarbeit zu Grunde gelegt werden, wenn - wie hier - in einem Gerichtsbezirk ein solcher Tarifvertrag existiert. Ihm können die für Hausangestellte maßgebenden Löhne entnommen werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen legt der Senat seiner Berechnung den in Baden-Württemberg geltenden Tariflohn für eine Hausangestellte gemäß dem ab 01.06.2009 geltenden Entgelttarifvertrag vom 02.06.2009 (ETV 2009) als Bewertungsmaßstab für die Haushaltsführung zu Grunde. Hinsichtlich dessen Einzelheiten wird auf Bl. 31 ff., 47 ff. und Bl. 51 ff. LSG-Akte verwiesen. Die Ehefrau des Klägers erwarb weder auf Grund einer Berufsausbildung noch auf Grund einer Tätigkeit in einem fremden Haushalt einschlägige Kenntnisse einer Haushaltshilfe. Demzufolge hat vorliegend eine Eingruppierung der von ihr verrichteten Haushaltstätigkeit in die Entgeltgruppe II gemäß § 3 des geltenden Entgelt-Rahmentarifertrages vom 28.05.2003 zu erfolgen. Diese erfasst Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, jedoch Vorkenntnisse verlangt werden. Dabei sind Vorkenntnisse solche Kenntnisse, die auf Grund der hauswirtschaftlichen Tätigkeit im eigenen Haushalt erworben wurden (vgl. die Erläuterungen zum ETV 2009). Daraus ergibt sich ein Bruttolohn von 1.459 EUR (vgl. § 4 ETV 2009), wobei der Senat - zu Gunsten des Klägers - die ab 01.06.2009 geltenden Entgeltsätze zu Grunde legt und nicht (auch) die bis zum 31.05.2009 geltenden geringeren Entgeltsätze heranzieht (Monatsentgelt Gruppe II: 1.419 EUR, vgl. ETV vom 29.04.2008). Dies entspricht - bei einer Arbeitszeit laut § 1 ETV 2009 von monatlich 167 Stunden - einem tarifvertraglichen Bruttostundenlohn von 8,74 EUR (vgl. § 4 ETV 2009).
Ausgehend von den Angaben des Klägers, wonach seine Ehefrau ca. viermal wöchentlich je eine Stunde einkaufen ging, von 11.30 Uhr bis 13.00 Uhr täglich Mittagessen kochte, Frühstück und Abendessen bereiten, ein- bis zweimal die Woche Wäsche wusch, bügelte und die ca. 90 m² große Wohnung putzte (vgl. Bl. 15 VA und Bl. 28 LSG-Akte), geht der Senat von einem zeitlichen Umfang der Haushaltsführung von fünf Stunden täglich aus. Von einem größeren zeitlichen Umfang ist der Senat nicht überzeugt. Dies ergibt sich für den Senat aus den Angaben des Klägers zur weiteren Tagesgestaltung seiner Ehefrau, wonach diese nachmittags im Rahmen ihres umfangreichen sozialen Engagements unterwegs war, z.B. bei der Wertheimer Tafel half und im Besuchsdienst und als Lektorin in der katholischen Kirchengemeinde tätig war, was von dem Pfarrer B. und dem Diakonischen Werk im MT. -Kreis bestätigt worden ist. Nach ihrer Rückkehr gegen Abend richtete die Ehefrau des Klägers noch das Abendessen, schaute gemeinsam mit dem Kläger fern und ging gegen 21.30 Uhr zu Bett (vgl. Bl. 28 LSG-Akte). Die Haushaltstätigkeit der Ehefrau des Kläger beschränkte sich damit - mit Ausnahme des Herrichten des Abendessens - auf den Vormittag. Angesichts dessen hält der Senat vorliegend fünf Stunden Hausarbeit an einem Werktag für angemessen, was einer Arbeitszeit von 8 Uhr bis 13 Uhr (Mittagessen) entspricht. Zugunsten des Klägers berücksichtigt der Senat auch für einen Sonntag fünf Stunden Hausarbeit, obwohl insoweit auch denkbar gewesen wäre, lediglich die vom Kläger angegebenen 1,5 Stunden für die Zubereitung des Mittagessens sowie 30 Minuten für das Herrichten von Frühstück und Abendessen zu berücksichtigen. Den genauen zeitlichen Umfang der einzelnen Verrichtungen - z.B. für das Putzen der Wohnung und das Wäschewaschen (vgl. Bl. 28 LSG-Akte) - bzw. der gesamten täglichen Hausarbeit seiner Ehefrau (vgl. Bl. 29 LSG-Akte) hat auch der Kläger nicht beziffern können.
Daraus ergibt sich eine monatliche Arbeitszeit von 150 Stunden (30 Tage à fünf Stunden) und damit annähernd ein zeitlicher Umfang, den eine vollzeitbeschäftigte Haushaltshilfe erbringt (167 Stunden im Monat, vgl. § 1 Entgelttarifvertrag). Auch dies spricht für die Richtigkeit des vom Senat zu Grunde gelegten zeitlichen Umfangs der Haushaltstätigkeit der Ehefrau des Klägers. Hieraus errechnet sich ein weiterer Unterhaltsbeitrag der Ehefrau des Klägers i.H.v. monatlich 1.311 EUR (150 Stunden à 8,74 EUR).
Für den Kläger und seine Ehefrau errechnen sich somit folgende monatliche Unterhaltsbeiträge:
Kläger Ehefrau Altersrente 599,56 EUR 499,03 EUR Vermietung 115 EUR 115 EUR Haushaltstätigkeit - 1.311 EUR Kontoumbuchungen 1.666,67 EUR - Unterhaltsbeitrag gesamt 2.381,23 EUR 1.925,03 EUR
Damit war der Unterhaltsbeitrag des Klägers im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand deutlich höher als der seiner Ehefrau.
Die Kostenentscheidung beruht § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved