L 1 KR 435/16 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 1296/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 435/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschuss des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 8. September 2016 erhobene Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat geht zunächst davon aus, dass die Beschwerde entgegen dem Wortlaut des schriftlichen Antrages nicht auf einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Krankengeld (erst) ab 13. Juli 2016 gerichtet ist, weil die erstinstanzliche Entscheidung zur vollen Überprüfung gestellt sein soll.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird hierauf verwiesen, § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

Hier fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat. Auch nach ihren eigenen Angaben verfügt die Antragstellerin derzeit noch über ausreichende Ersparnisse und wird darüber hinaus von ihrem Ehegatten unterhalten. Sie geht selbst davon aus, dass Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch Zweiten Buch mangels Bedürftigkeit ausscheiden.

Zu Recht hat das Sozialgericht zudem das Vorliegen eines Anordnungsanspruches verneint. Ein Krankengeldanspruch über den 1. Juli 2016 hinaus erscheint nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einzig denkbaren summarischen Prüfung angesichts der Atteste der Behandler möglich. Es ist aber nicht sicher, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich Erfolg haben wird.

Ein Krankengeldanspruch setzt nicht nur gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) aktuelle Arbeitsunfähigkeit (AU) voraus. Die AU muss zudem auch am 2. Juli 2016 und seither nahtlos bestanden haben. Nur dann hat nämlich ein für die Bewilligung von Krankengeld erforderliches Pflichtversicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestanden und besteht noch fort. Das Pflichtverhältnis als Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V endete bereits mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt geendet hat (§ 190 Abs. 2 SGB V), unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag selbst aktuell noch besteht. Entgeltfortzahlung ist hier nach Aktenlage nur bis 20. Dezember 2015 erfolgt. Seither kann sich die Pflichtversicherung nur aufgrund des Krankengeldbezuges nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortgesetzt haben oder fortsetzen.

Gerade für die Zeit ab Anfang Juli 2016 geht der MDK von Arbeitsfähigkeit aus. Zwar hat bereits das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss bemängelt, dass dieser nur nach Aktenlage entschieden habe. Allerdings hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 5. August 2016 darauf hingewiesen, dass der Behandler der Antragstellerin Dr. D trotz entsprechender Mitteilung durch den MDK vom 24. Juni 2016 weder zeitnah seinen gegenteiligen Standpunkt erläutert oder noch gar förmlich ein Zweitgutachten im Sinne des Bundesmantelvertrag-Ärzte beantragt hat. Erst unter dem 12. August 2016 bittet er unter Nennung von Befunden und Diagnose um eine erneute Untersuchung durch den MDK.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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