Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 35 KR 336/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 443/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO ist nach § 158 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen.
2. Wegen des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der Streitwert in Beitragsstreitigkeiten auf die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache festzusetzen.
2. Wegen des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist der Streitwert in Beitragsstreitigkeiten auf die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache festzusetzen.
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 4. März 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt insoweit die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 4. März 2016 wird zurückgewiesen. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei.
Gründe:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 4. März 2016 ist unzulässig.
Mit dem am 20. August 2015 eingeleiteten Eilverfahren wollte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2015 erreichen. In Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im Eilverfahren hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. September 2015 erklärt, die Vollziehung des streitigen Beitragsbescheides auszusetzen. Hierauf hat die Antragstellerin das Eilverfahren für erledigt erklärt. In der Folge hat das Sozialgericht Potsdam durch Beschluss vom 4. März 2016 über die Kosten entschieden und diese den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Diese Kostenentscheidung beruhte auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) i.V.m. § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ist nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. auch § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bleibt ohne Erfolg. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde am 15. August 2016 noch innerhalb der Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eingelegt wurde. Denn jedenfalls ist die Streitwertfestsetzung der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Hieran gemessen hat das Sozialgericht den Streitwert zutreffend auf die Hälfte der im Hauptsacheverfahren streitigen Beitragsforderung (88.086,50 Euro), nämlich auf 44.000 Euro festgesetzt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung auch des Senats, wegen des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens den Streitwert in Beitragsstreitigkeiten auf die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache festzusetzen (vgl. Beschluss vom 27. September 2007, L 9 B 374/07 KR ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 9). Auch sonst ist es in verwaltungs- und sozialgerichtlichen Streitverfahren ganz allgemein üblich, den Streitwert des Hauptsacheverfahrens im dazugehörigen Eilverfahren zu halbieren. Teilweise geht die Praxis der Sozialgerichte sogar dahin, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert auf ein Viertel der Beitragsforderung festzusetzen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2016, L 4 R 1086/16 ER-B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 25). Angesichts all dessen kann die Antragstellerin nicht damit durchdringen, dass der Streitwert im Eilverfahren auf die volle Höhe der streitigen Beitragssumme festzusetzen sei.
Dieses Verfahren wegen der Streitwertbeschwerde ist im gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.
3. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 4. März 2016 ist unzulässig.
Mit dem am 20. August 2015 eingeleiteten Eilverfahren wollte die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2015 erreichen. In Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin im Eilverfahren hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. September 2015 erklärt, die Vollziehung des streitigen Beitragsbescheides auszusetzen. Hierauf hat die Antragstellerin das Eilverfahren für erledigt erklärt. In der Folge hat das Sozialgericht Potsdam durch Beschluss vom 4. März 2016 über die Kosten entschieden und diese den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Diese Kostenentscheidung beruhte auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) i.V.m. § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ist nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar (vgl. auch § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung bleibt ohne Erfolg. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde am 15. August 2016 noch innerhalb der Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eingelegt wurde. Denn jedenfalls ist die Streitwertfestsetzung der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Hieran gemessen hat das Sozialgericht den Streitwert zutreffend auf die Hälfte der im Hauptsacheverfahren streitigen Beitragsforderung (88.086,50 Euro), nämlich auf 44.000 Euro festgesetzt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung auch des Senats, wegen des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens den Streitwert in Beitragsstreitigkeiten auf die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache festzusetzen (vgl. Beschluss vom 27. September 2007, L 9 B 374/07 KR ER, zitiert nach juris, dort Rdnr. 9). Auch sonst ist es in verwaltungs- und sozialgerichtlichen Streitverfahren ganz allgemein üblich, den Streitwert des Hauptsacheverfahrens im dazugehörigen Eilverfahren zu halbieren. Teilweise geht die Praxis der Sozialgerichte sogar dahin, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert auf ein Viertel der Beitragsforderung festzusetzen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juli 2016, L 4 R 1086/16 ER-B, zitiert nach juris, dort Rdnr. 25). Angesichts all dessen kann die Antragstellerin nicht damit durchdringen, dass der Streitwert im Eilverfahren auf die volle Höhe der streitigen Beitragssumme festzusetzen sei.
Dieses Verfahren wegen der Streitwertbeschwerde ist im gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.
3. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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