Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1947/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 746/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 27.01.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer großen Witwerrente ohne Anrechnung seiner Altersrente als Einkommen.
Der am 1946 geborene Kläger bezieht seit 01.06.2011 Altersrente, ab 01.07.2014 i.H.v. monatlich brutto 1.911,49 EUR (vgl. Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2014, Bl. 56 f. Verwaltungsakte - VA -).
Die Ehefrau des Klägers verstarb am 17.08.2014. Auf seinen Antrag auf Witwerrente vom September 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger große Witwerrente ab 01.09.2014 für die Dauer des Sterbevierteljahres (Rentenartfaktor 1,0) i.H.v. monatlich brutto 701,25 EUR (Zahlbetrag 629,37 EUR) und ab 01.12.2014 (Rentenartfaktor 0,6) i.H.v. monatlich brutto 420,75 EUR, was - u.a. unter Anrechnung von Einkommen i.H.v. 355,43 EUR - einen Zahlbetrag von monatlich 58,63 EUR ergab (Bescheid vom 02.12.2014 und Widerspruchsbescheid vom 22.05.2015). Hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf den Rentenbescheid vom 02.12.2014 (Bl. 77 ff. VA) Bezug genommen.
Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 27.05.2015 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 07.07.2015 per Einschreiben mit Rückschein Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben (vgl. Bl. 27 SG-Akte) und geltend gemacht, dass er die Klageschrift bereits am 19.06.2015 zur Post gegeben habe und deshalb mit einem fristgerechten Zugang der Klage beim Sozialgericht habe rechnen dürfen. Trotz des Poststreiks habe er seine Post regelmäßig erhalten. In der Sache hat er geltend gemacht, dass die Anrechnung von Einkommen auf seine Witwerrente gegen das Grundgesetz verstoße. Er sehe in der Anrechnung eine Enteignung, eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die kürzer gearbeitet oder weniger verdient hätten als er, und eine Verletzung von Ehe und Familie.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid 27.01.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei. Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt habe. Der Kläger habe auf Grund des auch ihm bekannten Poststreiks nicht auf die normale Postlaufzeit vertrauen dürfen. Er wäre gehalten gewesen, sich jedenfalls bei Gericht so rechtzeitig nach dem Eingang der Klageschrift zu erkundigen, dass er gegebenenfalls auf anderem Wege für eine Wahrung der Frist hätte sorgen können.
Gegen den ihm am 29.01.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.02.2016 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass ihm erst nach Klagebegründung mitgeteilt worden sei, dass seine Klage verfristet sei. In der Sache hat er erneut geltend gemacht, dass die Anrechnung von Einkommen auf seine Witwerrente gegen das Grundgesetz (Gleichbehandlungsgrundsatz, Eigentumsschutz und Schutz von Ehe und Familie) sowie die europäische Grundrechtecharta verstoße.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 27.01.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2015 zu verurteilen, ihm über den 30.11.2014 hinaus Witwerrente ohne Anrechnung von Einkommen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig.
Die Einhaltung der Klagefrist ist Prozessvoraussetzung und daher von Amts wegen zu beachten. Die Klagefrist beträgt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe durch einfachen Brief, wie hier, ist zulässig (§ 85 Abs. 3 SGG).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Dies gilt nicht, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Hier wurde der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid nach dem Vermerk in der Verwaltungsakte am 22.05.2015 zur Post aufgegeben, sodass er unter Anwendung von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als am 25.05.2015 als zugegangen gelten würde. Diese Zugangsvermutung greift vorliegend jedoch nicht. Der Kläger hat einen späteren Zugang des Widerspruchsbescheid, nämlich konkret am 27.05.2015, behauptet. Die daraus resultierenden berechtigten Zweifel am Zugang des Widerspruchsbescheids am 25.05.2015 wurden von der Beklagten nicht ausgeräumt, sie hat vielmehr den vom Kläger behaupteten Zugang des Widerspruchsbescheides am 27.05.2015 selbst nicht in Zweifel gezogen.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Frist mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach Eröffnung oder Verkündung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Klagefrist begann somit am 28.05.2015 und endete - der 27.06.2015 war ein Sonnabend - am 29.06.2015.
Die am 07.07.2015 beim Sozialgericht Ulm eingegangene Klage (vgl. Bl. 27 SG-Akte) ist damit nach Ablauf der Klagefrist eingegangen. Der Kläger hat die Nichteinhaltung der Klagefrist auch zu vertreten, ihm ist deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hier ist zwar nachgewiesen, dass der Kläger die Klageschrift am 19.06.2015 zur Post aufgegeben hat (vgl. Bl. 27 SG-Akte). Damit hätte der Kläger im Normalfall alle erforderlichen Schritte unternommen, die bei einem im Übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten. Denn der Kläger muss grundsätzlich nur Sorge dafür tragen, dass die Klageschrift so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass sie bei einer normalen Bearbeitungszeit der Postsendungen noch fristgerecht beim Sozialgericht eingeht. Seit dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15.12.1999 (BGBl. I, S. 2418), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 26 des Gesetzes vom 07.07.2005 (BGBl I, S. 1970) müssen die Postunternehmen sicherstellen, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - zu denen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PUDLV auch Einschreiben gehören - im Jahresdurchschnitt mindestens 80% an dem ersten auf den Einlieferungsvorgang folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Bürger deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2004, V ZB 62/03 in juris). Bei einer Aufgabe der Klageschrift am 19.06.2015 hätte der Kläger bei einer normalen Postlaufzeit daher grundsätzlich mit einem fristgerechten Eingang der Klageschrift bei Gericht rechnen dürfen. Dem Bürger dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.09.2000, 1 BvR 2104/99 in SozR 3-1100 Art. 103 Nr. 8; BGH, a.a.O.). Der Bürger darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Anders liegt es jedoch, wenn dem Postkunden - wie hier - besondere Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 20.12.1994, 2 BvR 106/93 in juris; BGH, Beschluss vom 18.02.2016, V ZB 126/15 in juris; BGH, Beschluss vom 12.04.2016, XI ZR 515/15 in juris). Eine solche Ausnahmesituation, in der das Vertrauen in die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten erschüttert sein kann, ist der Poststreik. Wird die Post bestreikt und wählt ein Postkunde für die Beförderung eines fristgebundenen Schriftstücks gleichwohl den Postweg, obwohl sichere Übermittlungswege (Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am Ort; Benutzung eines Telefaxgeräts) zumutbar sind, treffen ihn gesteigerte Sorgfaltsanforderungen.
Diesen gesteigerten Sorgfaltsanforderungen steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Kläger - so seine Angaben - zwar vom Poststreik wusste, er aber darauf vertraut habe, dass die Klageschrift dennoch fristgerecht eingehen würde. Sein Vertrauen hat er damit begründet, dass Postsendungen bei ihm regelmäßig eingegangen seien und es nie zuvor einen Poststreik in diesem Ausmaß gegeben habe. Gesteigerte Sorgfaltsanforderungen bestehen jedoch nicht nur dann, wenn eine Verzögerung der normalen Postlaufzeit sicher zu erwarten ist. Vielmehr reicht für deren Bejahung bereits eine konkrete Gefahr von Verzögerungen bei der Briefzustellung aus und der Kunde davon Kenntnis hatte (BVerfG, Beschluss vom 20.12.1994, 2 BvR 106/93, Rdnr. 18 in juris). Eine solche konkrete Gefahr besteht bereits dann, wenn auf Grund konkreter Umstände die Gefahr einer möglichen Verzögerung bei der Briefzustellung besteht (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 17). So liegt der Fall hier. Auf Grund des seit Anfang Juni 2015 - und damit bereits bei Absendung der Klageschrift am 19.06.2015 seit mehreren Tagen - bestehenden Poststreiks (vgl. Bl. 21 SG-Akte), der dem Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen bekannt war, bestand vorliegend die Möglichkeit, dass sich die Briefzustellung verzögert.
Ist allerdings in einer solchen Situation - wie hier - nicht von vornherein bekannt, ob und für wie lange sich die konkrete Gefahr von Verzögerungen verwirklichen wird, muss der Postkunde nicht immer einen anderen Übermittlungsweg einschlagen. Er kann die Sendung zunächst auf den Postweg geben. Er ist aber dann regelmäßig gehalten, sich durch Nachfrage bei Gericht über dessen rechtzeitigen Eingang zu vergewissern. Unterlässt er dies, ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 21; BGH, Beschluss vom 18.02.2016, V ZB 126/15 in juris).
Dieser Sorgfaltspflicht ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen. Besonderer Anlass für eine telefonische Nachfrage beim Sozialgericht Ulm hätte im Übrigen auch deshalb bestanden, weil ihm der zur Klageschrift gehörende Rückschein nicht zuging und er dessen Rücklauf - so seine eigenen Angaben (vgl. Bl. 29 Rückseite LSG-Akte) - nicht überwachte. Bedient sich ein Kläger zur Sicherheit und zu Beweiszwecken bei der Übermittlung einer Fristsache einer Übersendung mittels Einschreiben mit Rückschein und erkundigt er sich dann - trotz fehlendem Rücklauf des Rückscheins auch noch nach mehreren Tagen und auch nicht bis zum Fristablauf (vorliegend: zehn Tage) - bei Gericht nicht über den Eingang der Fristsache, handelt er fahrlässig, ein unverschuldetes Fristversäumnis ist damit ausgeschlossen.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klage auch unbegründet wäre. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung seiner Witwerrente ohne Anrechnung seiner Altersrente als Einkommen, insbesondere ist die Anrechnung seiner Altersrente auf seine Witwerrente verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/16 u.a. in SozR 3-2940 § 58 Nr. 1).
Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 46 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten unter weiteren dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf große Witwerrente. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB VI ist dabei Einkommen (§§ 18a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) von Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentrifft, anzurechnen. Dies gilt nach Satz 2 nicht bei Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt (Sterbevierteljahr, vgl. § 82 SGB VI). Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich bei Witwerrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (Abs. 2 Satz 1). Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet (Abs. 2 Satz 3). Fehler bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens hat der Kläger nicht behauptet und sind im Übrigen auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet vielmehr ausschließlich einen Verstoß der Einkommensanrechnung gegen das Grundgesetz und gegen die europäische Grundrechtecharta (GRCh).
Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie bereits vom BVerfG in seiner oben zitierten Entscheidung vom 18.02.1998 dargelegt, ist die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen - darunter fällt auch die Altersrente des Klägers (§ 18 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV) - auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung - darunter fällt auch die Witwerrente des Klägers - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BVerfG verneinte dabei insbesondere einen Verstoß gegen Art. 14 GG (weil dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist) und Art. 3 Abs. 1 GG (weil sachgerechte Differenzierungskriterien vorliegen).
Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 6 GG - Schutz von Ehe und Familie - behauptet, überzeugt dies nicht. Denn die Vorschriften über die Hinterbliebenenleistungen stellen gerade ein Sonderrecht für verheiratete Versicherte im Fall des Versterbens eines Ehepartners dar, in dessen Genuss nichtverheiratete Paare gerade nicht gelangen. Dass auf die Hinterbliebenenleistungen eigenes Einkommen des überlebenden Ehepartners angerechnet wird, ändert nichts daran, dass es sich hierbei nach wie vor um eine Bevorzugung verheirateter Versicherter gegenüber Nichtverheirateten handelt, die sich nicht alleine durch die Anrechnung von Einkommen - im Rahmen vom Verfassungsrecht vorgegebenen und, wie bereits dargelegt, eingehaltenen Grenzen - in eine Benachteiligung umwandelt.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Europäische Grundrechtecharta (GRCh) behauptet, ist dies bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese die Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union binden (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). Agieren sie - wie hier - allein im Rahmen ihrer nationalen Kompetenzen, kommen die EU-Grundrechte nicht zum Tragen (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2011, B 13 R 40/10 R in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer großen Witwerrente ohne Anrechnung seiner Altersrente als Einkommen.
Der am 1946 geborene Kläger bezieht seit 01.06.2011 Altersrente, ab 01.07.2014 i.H.v. monatlich brutto 1.911,49 EUR (vgl. Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2014, Bl. 56 f. Verwaltungsakte - VA -).
Die Ehefrau des Klägers verstarb am 17.08.2014. Auf seinen Antrag auf Witwerrente vom September 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger große Witwerrente ab 01.09.2014 für die Dauer des Sterbevierteljahres (Rentenartfaktor 1,0) i.H.v. monatlich brutto 701,25 EUR (Zahlbetrag 629,37 EUR) und ab 01.12.2014 (Rentenartfaktor 0,6) i.H.v. monatlich brutto 420,75 EUR, was - u.a. unter Anrechnung von Einkommen i.H.v. 355,43 EUR - einen Zahlbetrag von monatlich 58,63 EUR ergab (Bescheid vom 02.12.2014 und Widerspruchsbescheid vom 22.05.2015). Hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf den Rentenbescheid vom 02.12.2014 (Bl. 77 ff. VA) Bezug genommen.
Gegen den ihm nach eigenen Angaben am 27.05.2015 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 07.07.2015 per Einschreiben mit Rückschein Klage zum Sozialgericht Ulm erhoben (vgl. Bl. 27 SG-Akte) und geltend gemacht, dass er die Klageschrift bereits am 19.06.2015 zur Post gegeben habe und deshalb mit einem fristgerechten Zugang der Klage beim Sozialgericht habe rechnen dürfen. Trotz des Poststreiks habe er seine Post regelmäßig erhalten. In der Sache hat er geltend gemacht, dass die Anrechnung von Einkommen auf seine Witwerrente gegen das Grundgesetz verstoße. Er sehe in der Anrechnung eine Enteignung, eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die kürzer gearbeitet oder weniger verdient hätten als er, und eine Verletzung von Ehe und Familie.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid 27.01.2016 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig sei. Dem Kläger sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt habe. Der Kläger habe auf Grund des auch ihm bekannten Poststreiks nicht auf die normale Postlaufzeit vertrauen dürfen. Er wäre gehalten gewesen, sich jedenfalls bei Gericht so rechtzeitig nach dem Eingang der Klageschrift zu erkundigen, dass er gegebenenfalls auf anderem Wege für eine Wahrung der Frist hätte sorgen können.
Gegen den ihm am 29.01.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26.02.2016 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt und geltend gemacht, dass ihm erst nach Klagebegründung mitgeteilt worden sei, dass seine Klage verfristet sei. In der Sache hat er erneut geltend gemacht, dass die Anrechnung von Einkommen auf seine Witwerrente gegen das Grundgesetz (Gleichbehandlungsgrundsatz, Eigentumsschutz und Schutz von Ehe und Familie) sowie die europäische Grundrechtecharta verstoße.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 27.01.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2015 zu verurteilen, ihm über den 30.11.2014 hinaus Witwerrente ohne Anrechnung von Einkommen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig.
Die Einhaltung der Klagefrist ist Prozessvoraussetzung und daher von Amts wegen zu beachten. Die Klagefrist beträgt nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich. Die Bekanntgabe durch einfachen Brief, wie hier, ist zulässig (§ 85 Abs. 3 SGG).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Dies gilt nicht, wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Hier wurde der mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid nach dem Vermerk in der Verwaltungsakte am 22.05.2015 zur Post aufgegeben, sodass er unter Anwendung von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als am 25.05.2015 als zugegangen gelten würde. Diese Zugangsvermutung greift vorliegend jedoch nicht. Der Kläger hat einen späteren Zugang des Widerspruchsbescheid, nämlich konkret am 27.05.2015, behauptet. Die daraus resultierenden berechtigten Zweifel am Zugang des Widerspruchsbescheids am 25.05.2015 wurden von der Beklagten nicht ausgeräumt, sie hat vielmehr den vom Kläger behaupteten Zugang des Widerspruchsbescheides am 27.05.2015 selbst nicht in Zweifel gezogen.
Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Frist mit dem Tage nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tage nach Eröffnung oder Verkündung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Klagefrist begann somit am 28.05.2015 und endete - der 27.06.2015 war ein Sonnabend - am 29.06.2015.
Die am 07.07.2015 beim Sozialgericht Ulm eingegangene Klage (vgl. Bl. 27 SG-Akte) ist damit nach Ablauf der Klagefrist eingegangen. Der Kläger hat die Nichteinhaltung der Klagefrist auch zu vertreten, ihm ist deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hier ist zwar nachgewiesen, dass der Kläger die Klageschrift am 19.06.2015 zur Post aufgegeben hat (vgl. Bl. 27 SG-Akte). Damit hätte der Kläger im Normalfall alle erforderlichen Schritte unternommen, die bei einem im Übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten. Denn der Kläger muss grundsätzlich nur Sorge dafür tragen, dass die Klageschrift so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass sie bei einer normalen Bearbeitungszeit der Postsendungen noch fristgerecht beim Sozialgericht eingeht. Seit dem Inkrafttreten des § 2 Abs. 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom 15.12.1999 (BGBl. I, S. 2418), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 26 des Gesetzes vom 07.07.2005 (BGBl I, S. 1970) müssen die Postunternehmen sicherstellen, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - zu denen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PUDLV auch Einschreiben gehören - im Jahresdurchschnitt mindestens 80% an dem ersten auf den Einlieferungsvorgang folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Bürger deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, welche die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2004, V ZB 62/03 in juris). Bei einer Aufgabe der Klageschrift am 19.06.2015 hätte der Kläger bei einer normalen Postlaufzeit daher grundsätzlich mit einem fristgerechten Eingang der Klageschrift bei Gericht rechnen dürfen. Dem Bürger dürfen Verzögerungen der Briefbeförderung oder Briefzustellung durch die Deutsche Post AG nicht als Verschulden angerechnet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.09.2000, 1 BvR 2104/99 in SozR 3-1100 Art. 103 Nr. 8; BGH, a.a.O.). Der Bürger darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.).
Anders liegt es jedoch, wenn dem Postkunden - wie hier - besondere Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen können (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerfG, Beschluss vom 20.12.1994, 2 BvR 106/93 in juris; BGH, Beschluss vom 18.02.2016, V ZB 126/15 in juris; BGH, Beschluss vom 12.04.2016, XI ZR 515/15 in juris). Eine solche Ausnahmesituation, in der das Vertrauen in die Einhaltung der normalen Postlaufzeiten erschüttert sein kann, ist der Poststreik. Wird die Post bestreikt und wählt ein Postkunde für die Beförderung eines fristgebundenen Schriftstücks gleichwohl den Postweg, obwohl sichere Übermittlungswege (Einwurf in den Gerichtsbriefkasten am Ort; Benutzung eines Telefaxgeräts) zumutbar sind, treffen ihn gesteigerte Sorgfaltsanforderungen.
Diesen gesteigerten Sorgfaltsanforderungen steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Kläger - so seine Angaben - zwar vom Poststreik wusste, er aber darauf vertraut habe, dass die Klageschrift dennoch fristgerecht eingehen würde. Sein Vertrauen hat er damit begründet, dass Postsendungen bei ihm regelmäßig eingegangen seien und es nie zuvor einen Poststreik in diesem Ausmaß gegeben habe. Gesteigerte Sorgfaltsanforderungen bestehen jedoch nicht nur dann, wenn eine Verzögerung der normalen Postlaufzeit sicher zu erwarten ist. Vielmehr reicht für deren Bejahung bereits eine konkrete Gefahr von Verzögerungen bei der Briefzustellung aus und der Kunde davon Kenntnis hatte (BVerfG, Beschluss vom 20.12.1994, 2 BvR 106/93, Rdnr. 18 in juris). Eine solche konkrete Gefahr besteht bereits dann, wenn auf Grund konkreter Umstände die Gefahr einer möglichen Verzögerung bei der Briefzustellung besteht (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 17). So liegt der Fall hier. Auf Grund des seit Anfang Juni 2015 - und damit bereits bei Absendung der Klageschrift am 19.06.2015 seit mehreren Tagen - bestehenden Poststreiks (vgl. Bl. 21 SG-Akte), der dem Kläger auch nach seinem eigenen Vorbringen bekannt war, bestand vorliegend die Möglichkeit, dass sich die Briefzustellung verzögert.
Ist allerdings in einer solchen Situation - wie hier - nicht von vornherein bekannt, ob und für wie lange sich die konkrete Gefahr von Verzögerungen verwirklichen wird, muss der Postkunde nicht immer einen anderen Übermittlungsweg einschlagen. Er kann die Sendung zunächst auf den Postweg geben. Er ist aber dann regelmäßig gehalten, sich durch Nachfrage bei Gericht über dessen rechtzeitigen Eingang zu vergewissern. Unterlässt er dies, ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet (BVerfG, a.a.O., Rdnr. 21; BGH, Beschluss vom 18.02.2016, V ZB 126/15 in juris).
Dieser Sorgfaltspflicht ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen. Besonderer Anlass für eine telefonische Nachfrage beim Sozialgericht Ulm hätte im Übrigen auch deshalb bestanden, weil ihm der zur Klageschrift gehörende Rückschein nicht zuging und er dessen Rücklauf - so seine eigenen Angaben (vgl. Bl. 29 Rückseite LSG-Akte) - nicht überwachte. Bedient sich ein Kläger zur Sicherheit und zu Beweiszwecken bei der Übermittlung einer Fristsache einer Übersendung mittels Einschreiben mit Rückschein und erkundigt er sich dann - trotz fehlendem Rücklauf des Rückscheins auch noch nach mehreren Tagen und auch nicht bis zum Fristablauf (vorliegend: zehn Tage) - bei Gericht nicht über den Eingang der Fristsache, handelt er fahrlässig, ein unverschuldetes Fristversäumnis ist damit ausgeschlossen.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klage auch unbegründet wäre. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung seiner Witwerrente ohne Anrechnung seiner Altersrente als Einkommen, insbesondere ist die Anrechnung seiner Altersrente auf seine Witwerrente verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu bereits BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998, 1 BvR 1318/16 u.a. in SozR 3-2940 § 58 Nr. 1).
Anspruchsgrundlage des klägerischen Begehrens ist § 46 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten unter weiteren dort genannten Voraussetzungen Anspruch auf große Witwerrente. Gemäß § 97 Abs. 1 SGB VI ist dabei Einkommen (§§ 18a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV -) von Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentrifft, anzurechnen. Dies gilt nach Satz 2 nicht bei Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt (Sterbevierteljahr, vgl. § 82 SGB VI). Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich bei Witwerrenten das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt (Abs. 2 Satz 1). Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet (Abs. 2 Satz 3). Fehler bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens hat der Kläger nicht behauptet und sind im Übrigen auch für den Senat nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet vielmehr ausschließlich einen Verstoß der Einkommensanrechnung gegen das Grundgesetz und gegen die europäische Grundrechtecharta (GRCh).
Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie bereits vom BVerfG in seiner oben zitierten Entscheidung vom 18.02.1998 dargelegt, ist die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen - darunter fällt auch die Altersrente des Klägers (§ 18 Abs. 3 Nr. 2 SGB IV) - auf Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung - darunter fällt auch die Witwerrente des Klägers - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BVerfG verneinte dabei insbesondere einen Verstoß gegen Art. 14 GG (weil dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist) und Art. 3 Abs. 1 GG (weil sachgerechte Differenzierungskriterien vorliegen).
Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 6 GG - Schutz von Ehe und Familie - behauptet, überzeugt dies nicht. Denn die Vorschriften über die Hinterbliebenenleistungen stellen gerade ein Sonderrecht für verheiratete Versicherte im Fall des Versterbens eines Ehepartners dar, in dessen Genuss nichtverheiratete Paare gerade nicht gelangen. Dass auf die Hinterbliebenenleistungen eigenes Einkommen des überlebenden Ehepartners angerechnet wird, ändert nichts daran, dass es sich hierbei nach wie vor um eine Bevorzugung verheirateter Versicherter gegenüber Nichtverheirateten handelt, die sich nicht alleine durch die Anrechnung von Einkommen - im Rahmen vom Verfassungsrecht vorgegebenen und, wie bereits dargelegt, eingehaltenen Grenzen - in eine Benachteiligung umwandelt.
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die Europäische Grundrechtecharta (GRCh) behauptet, ist dies bereits deshalb ausgeschlossen, weil diese die Mitgliedsstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union binden (vgl. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh). Agieren sie - wie hier - allein im Rahmen ihrer nationalen Kompetenzen, kommen die EU-Grundrechte nicht zum Tragen (vgl. BSG, Urteil vom 20.07.2011, B 13 R 40/10 R in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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