Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 EG 1322/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 784/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.01.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Gewährung weiteren Elterngelds anlässlich der Geburt der Zwillinge S. und St. 2009.
Die 1977 geborene Klägerin ist verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den 2009 geborenen Zwillingen S. und St. sowie zwei weiteren Kindern.
Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.07.2009 der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge (18.04.2009 bis 17.04.2010) unter Berücksichtigung des Mehrlingszuschlags von monatlich 300 EUR. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Am 14.01.2015 stellte die Klägerin einen Ergänzungsantrag auf Elterngeld für Mehrlingskinder. Mit Bescheid vom 15.01.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestehe für jedes Kind einer Zwillingsgeburt ein eigenständiger Elterngeldanspruch. Elterngeld könne für Zeiträume, die länger als vier Jahre zurückliegen, jedoch nicht gewährt werden. Der Zeitraum von vier Jahren werde ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag eingegangen sei, berechnet.
Mit ihrem Widerspruch vom 26.01.2015 machte die Klägerin geltend, sie habe erstmals Ende 2014 von der neuen Rechtsprechung des BSG Kenntnis genommen. Die sechsköpfige Familie könne das Geld wirklich brauchen. In anderen Bundesländern seien die Mehrlingseltern sogar angeschrieben worden. Behörden seien doch zu verfassungsmäßigem Handeln und Gleichbehandlung verpflichtet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 44 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Nach § 44 Abs 4 SGB X könne jedoch Elterngeld nur vier Jahre rückwirkend gewährt werden. Bei Antragstellung am 14.01.2015 könne ausgehend vom 01.01.2015 längstens bis zum 01.01.2011 Elterngeld rückwirkend gewährt werden, somit bestehe kein Anspruch.
Hiergegen richtet sich die am 02.03.2015 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klägerin auf die geänderte Rechtsprechung und die 4-Jahres-Frist rechtzeitig hinzuweisen. In anderen Bundesländern sei dies geschehen. Deshalb habe die Beklagte treuwidrig gehandelt. Zudem sei der ursprüngliche Verwaltungsakt nach § 43 SGB X umzudeuten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die 4-Jahres-Frist absolut gelte und nicht im Ermessen der Verwaltung stehe. Eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X komme nicht in Betracht. Maßgeblich sei damit allein, wann die Klägerin den Antrag gestellt habe. Eine Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Verpflichtung zur Information über das BSG-Urteil sei nicht ersichtlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.01.2016 hat das SG die Klage mit folgender Begründung abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R) stehe entgegen dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21.07.2009 für jedes Kind, auch bei Zwillingsgeburten, ein eigener Elterngeldanspruch zu. Zwar werde das Elterngeld für den einen Zwilling im Rahmen des anderen Zwilling als Einkommen angerechnet, jedoch verbleibe nachgehend der anrechnungsfreie Betrag iHv 300 EUR zuzüglich Mehrlingsbonus in Höhe von weiteren 300 EUR und somit ein Anspruch von 600 EUR.
Die Überprüfung und Abänderung des Bescheides vom 21.07.2009 scheitere jedoch an der Frist des § 44 Abs 4 SGB X. Der Antrag auf Rücknahme des Bescheides sei am 15.01.2015 gestellt worden. Der Elterngeldbezugszeitraum sei jedoch bereits am 17.04.2010 abgelaufen. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.01.2015 sei somit die 4-Jahres-Frist bereits abgelaufen. Der Vortrag der Klägerin, dass sie eine vorzeitige Antragstellung infolge einer unterlassenen Information durch die Beklagte versäumt habe bzw die Beklagte von sich aus eine Überprüfung des Bescheides hätte einleiten müssen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Vortrag ziele auf die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Ein solcher sei jedoch im Anwendungsbereich des § 44 Abs 4 SGB X nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeschlossen.
Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 08.02.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 01.03.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht nur eine Nebenpflichtverletzung in Form eines Beratungsfehlers zu verantworten habe, sondern darüber hinaus infolge der Entscheidung des BSG vom 25.06.2013 von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren hätte einleiten müssen. Da die vollziehende Gewalt nach Art 20 Abs 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sei, sei für die Berechnung des Vierjahreszeitraums aus § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Beklagte ein Überprüfungsverfahren von Amts wegen hätte einleiten müssen. Ausgehend davon, dass die Beklagte von der BSG-Entscheidung im Jahr 2013 Kenntnis erlangt habe, könnten Leistungen unter Berücksichtigung der 4-Jahres-Frist einschließlich des Kalenderjahres 2009 verlangt werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.01.206 und den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 21.07.2009 weiteres Elterngeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 15.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2015 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung der Bewilligungsentscheidung vom 21.07.2009 im Wege des Überprüfungsverfahrens und Gewährung weiteren Elterngelds für die Vergangenheit anlässlich der Geburt der Zwillinge S. und St ...
Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches - hier das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das als Sozialleistung über §§ 11 Satz 1, 25 Abs 2 SGB I inkorporiert ist - längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Die Klägerin hat am 14.01.2014 einen Ergänzungsantrag auf Elterngeld bei Mehrlingskinder gestellt, der als Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 21.07.2009 nach § 44 SGB X ausgelegt worden ist und auszulegen war. Denn mit Bescheid vom 21.07.2009 (Bl 34 Verwaltungsakte) hat die Beklagte über den Antrag auf Elterngeld für beide Zwillingskinder bestandskräftig entschieden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die rückwirkende Erbringung von Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X bereits ausgeschlossen, da maximal für vier Jahre, also längstens bis 01.01.2011 rückwirkend Leistungen erbracht werden können. Zu diesem Zeitpunkt war der mögliche Bezugszeitraum für Elterngeld (1. bis 14. Lebensmonat) anlässlich der Geburt der Zwillinge am 18.04.2009 jedoch bereits abgelaufen.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, wird die Regelung des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X über ihren engen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der Verfallklausel des § 44 Abs 4 SGB X schlechthin ausgeschlossen ist (BSG 06.03.1991, 9b RAr 7/90, BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1). Die Verwaltung hat dementsprechend schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen. Die zwingend anzuwendende Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X steht folglich für länger zurückliegende Zeiten bereits dem Erlass eines Rücknahme- und Ersetzungsaktes entgegen. In anderem Falle darf die Verwaltung einen den Anspruch nach § 44 SGB X vollziehenden Verwaltungsakt nicht erlassen, denn bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X noch zu erbringen sind (vgl BSG 28.02.2013, B 8 SO 4/12 R, NZS 2013, 518; BSG 13.02.2014, B 4 AS 19/13 R, BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29).
Ob die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegen, insbesondere ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin auf die geänderte Rechtsprechung zum Elterngeld bei Mehrlingsgeburten hinzuweisen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren, wenn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden kann (BSG 09.09.1986, 11a RA 28/85, BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr 24; BSG 28.01.1999, B 14 EG 6/98 B, SozR 3-1300 § 44 Nr 25; BSG 27.03.2007, B 13 R 58/06 R, BSGE 98, 162 = SozR 4-1300 § 44 Nr 9; BSG 24.04.2014, B 13 R 23/13 R, juris). Eine rückwirkende Leistungsgewährung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kommt hier daher angesichts des Ablaufs der Verfallsfrist des § 44 Abs 4 SGB X von vornherein nicht in Betracht (siehe auch Senatsurteil 15.12.2015, L 11 EG 2526/15).
Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend macht, dass bei der Berechnung des Vierjahreszeitraums auf den Zeitpunkt abzustellen sei, an dem die Beklagte es treuwidrig unterlassen habe, ein Überprüfungsverfahren von Amts wegen einzuleiten, ändert dies nichts am Ergebnis.
Zum einen hat die Beklagte es nach Auffassung des Senats nicht treuwidrig unterlassen, ein Überprüfungsverfahren im konkreten Fall der Klägerin noch 2013 einzuleiten. Zwar muss eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen von sich aus tätig werden und eine Prüfung von Amts wegen einleiten. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet – auch nicht auf Grund einer neuen Rechtslage –, Akten von sich aus auf Rücknahmemöglichkeiten durchzuarbeiten. Die Massenverwaltung der Sozialversicherungsträger und der Versorgungsverwaltung rechtfertigt es, sich auf die jeweils zu bearbeitende Einzelentscheidung zu beschränken. Aus der Formulierung "im Einzelfall" ergibt sich vielmehr, dass sich konkret in der Bearbeitung eines Falles ein Anhaltspunkt für eine Aufhebung ergeben haben muss (ua v. Wulffen/Schütze/Schütze SGB X § 44 Rn 39 mwN; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rn. 134). Aus diesen Gründen teilt der Senat auch nicht die pauschale Auffassung von Schütze in: v. Wulffen, SGB X, § 44 Rn. 39, wonach von einem Anlass zur Aufnahme des Verfahrens von Amts wegen auch bei entsprechenden Gerichtsentscheidungen in Parallelverfahren auszugehen ist. Denn dies würde bei gegebenenfalls sehr viel später erfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen dazu führen, dass ein Gesamtdatenbestand durchforstet werden müsste. Dies wäre mit einer Massenverwaltung nicht vereinbar.
Bezogen auf die Klägerin hat sich kein konkreter Anhalt für ein Aufgreifen des Überprüfungsverfahrens von Amts wegen ergeben. Denn zwischen dem 18.12.2012 und dem hier maßgeblichen Antrag vom 14.01.2015 fand überhaupt keine irgendwie veranlasste Aktenbearbeitung statt.
Im Übrigen ist der Wortlaut bezüglich des Zeitpunkts der Aufhebung und damit der Berechnung der 4-Jahres-Frist in § 44 Abs 4 Satz 2 SGB X eindeutig. Danach wird die "4-Jahres-Frist" von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem die Rücknahme von Amts wegen tatsächlich erfolgt und nicht ab Beginn des Jahres, in dem die Rücknahme gegebenenfalls hätte erfolgen müssen. Eine andere Auffassung würde auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X zuwiderlaufen (siehe auch BSG 15.12.1992, 10 RKg 11/92, BSGE 72, 8-14, SozR 3-5870 § 1 Nr 2, SozR 3-1300 § 44 Nr 6, Rn 19). Die diesbezügliche vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Rechtsfrage ist demnach bereits höchstrichterlich geklärt.
Grund für die Beschränkung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum von längstens bis zu vier Jahren ist, dass laufende Sozialleistungen wegen ihres Unterhaltscharakters nicht für einen längeren Zeitraum nachzuzahlen sein sollen (vgl BT-Drucks 8/2034, S 34). Bewirkt wird durch die Regelung eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung (Schütze in v Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl, § 44 RdNr 28). Sie ist von Amts wegen zu beachten und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BSG 23.07.1986, 1 RA 31/85, BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr 2). Der Gesetzgeber, der mit § 44 SGB X für den Bereich des Sozialrechts eine gegenüber den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen weiterreichende Möglichkeit der Korrektur rechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide geschaffen hat, hat die rückwirkende Bestandskorrektur damit grundsätzlich zeitlich beschränken wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Gewährung weiteren Elterngelds anlässlich der Geburt der Zwillinge S. und St. 2009.
Die 1977 geborene Klägerin ist verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den 2009 geborenen Zwillingen S. und St. sowie zwei weiteren Kindern.
Auf ihren Antrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.07.2009 der Klägerin Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat der Zwillinge (18.04.2009 bis 17.04.2010) unter Berücksichtigung des Mehrlingszuschlags von monatlich 300 EUR. Rechtsbehelfe gegen diesen Bescheid wurden nicht eingelegt.
Am 14.01.2015 stellte die Klägerin einen Ergänzungsantrag auf Elterngeld für Mehrlingskinder. Mit Bescheid vom 15.01.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bestehe für jedes Kind einer Zwillingsgeburt ein eigenständiger Elterngeldanspruch. Elterngeld könne für Zeiträume, die länger als vier Jahre zurückliegen, jedoch nicht gewährt werden. Der Zeitraum von vier Jahren werde ab dem 1. Januar des Jahres, in dem der Antrag eingegangen sei, berechnet.
Mit ihrem Widerspruch vom 26.01.2015 machte die Klägerin geltend, sie habe erstmals Ende 2014 von der neuen Rechtsprechung des BSG Kenntnis genommen. Die sechsköpfige Familie könne das Geld wirklich brauchen. In anderen Bundesländern seien die Mehrlingseltern sogar angeschrieben worden. Behörden seien doch zu verfassungsmäßigem Handeln und Gleichbehandlung verpflichtet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 44 SGB X sei ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, soweit deshalb ua Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Nach § 44 Abs 4 SGB X könne jedoch Elterngeld nur vier Jahre rückwirkend gewährt werden. Bei Antragstellung am 14.01.2015 könne ausgehend vom 01.01.2015 längstens bis zum 01.01.2011 Elterngeld rückwirkend gewährt werden, somit bestehe kein Anspruch.
Hiergegen richtet sich die am 02.03.2015 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Zur Begründung hat der Klägerbevollmächtigte ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Klägerin auf die geänderte Rechtsprechung und die 4-Jahres-Frist rechtzeitig hinzuweisen. In anderen Bundesländern sei dies geschehen. Deshalb habe die Beklagte treuwidrig gehandelt. Zudem sei der ursprüngliche Verwaltungsakt nach § 43 SGB X umzudeuten.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die 4-Jahres-Frist absolut gelte und nicht im Ermessen der Verwaltung stehe. Eine Wiedereinsetzung nach § 27 SGB X komme nicht in Betracht. Maßgeblich sei damit allein, wann die Klägerin den Antrag gestellt habe. Eine Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Verpflichtung zur Information über das BSG-Urteil sei nicht ersichtlich.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.01.2016 hat das SG die Klage mit folgender Begründung abgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 27.06.2013, B 10 EG 8/12 R) stehe entgegen dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21.07.2009 für jedes Kind, auch bei Zwillingsgeburten, ein eigener Elterngeldanspruch zu. Zwar werde das Elterngeld für den einen Zwilling im Rahmen des anderen Zwilling als Einkommen angerechnet, jedoch verbleibe nachgehend der anrechnungsfreie Betrag iHv 300 EUR zuzüglich Mehrlingsbonus in Höhe von weiteren 300 EUR und somit ein Anspruch von 600 EUR.
Die Überprüfung und Abänderung des Bescheides vom 21.07.2009 scheitere jedoch an der Frist des § 44 Abs 4 SGB X. Der Antrag auf Rücknahme des Bescheides sei am 15.01.2015 gestellt worden. Der Elterngeldbezugszeitraum sei jedoch bereits am 17.04.2010 abgelaufen. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.01.2015 sei somit die 4-Jahres-Frist bereits abgelaufen. Der Vortrag der Klägerin, dass sie eine vorzeitige Antragstellung infolge einer unterlassenen Information durch die Beklagte versäumt habe bzw die Beklagte von sich aus eine Überprüfung des Bescheides hätte einleiten müssen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Vortrag ziele auf die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Ein solcher sei jedoch im Anwendungsbereich des § 44 Abs 4 SGB X nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeschlossen.
Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 08.02.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 01.03.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte nicht nur eine Nebenpflichtverletzung in Form eines Beratungsfehlers zu verantworten habe, sondern darüber hinaus infolge der Entscheidung des BSG vom 25.06.2013 von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren hätte einleiten müssen. Da die vollziehende Gewalt nach Art 20 Abs 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sei, sei für die Berechnung des Vierjahreszeitraums aus § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem die Beklagte ein Überprüfungsverfahren von Amts wegen hätte einleiten müssen. Ausgehend davon, dass die Beklagte von der BSG-Entscheidung im Jahr 2013 Kenntnis erlangt habe, könnten Leistungen unter Berücksichtigung der 4-Jahres-Frist einschließlich des Kalenderjahres 2009 verlangt werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.01.206 und den Bescheid der Beklagten vom 15.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 21.07.2009 weiteres Elterngeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) und zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid vom 15.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2015 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung der Bewilligungsentscheidung vom 21.07.2009 im Wege des Überprüfungsverfahrens und Gewährung weiteren Elterngelds für die Vergangenheit anlässlich der Geburt der Zwillinge S. und St ...
Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 44 SGB X. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches - hier das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, das als Sozialleistung über §§ 11 Satz 1, 25 Abs 2 SGB I inkorporiert ist - längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs 4 Satz 1 SGB X). Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
Die Klägerin hat am 14.01.2014 einen Ergänzungsantrag auf Elterngeld bei Mehrlingskinder gestellt, der als Antrag auf Überprüfung des Bescheids vom 21.07.2009 nach § 44 SGB X ausgelegt worden ist und auszulegen war. Denn mit Bescheid vom 21.07.2009 (Bl 34 Verwaltungsakte) hat die Beklagte über den Antrag auf Elterngeld für beide Zwillingskinder bestandskräftig entschieden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die rückwirkende Erbringung von Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X bereits ausgeschlossen, da maximal für vier Jahre, also längstens bis 01.01.2011 rückwirkend Leistungen erbracht werden können. Zu diesem Zeitpunkt war der mögliche Bezugszeitraum für Elterngeld (1. bis 14. Lebensmonat) anlässlich der Geburt der Zwillinge am 18.04.2009 jedoch bereits abgelaufen.
Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, wird die Regelung des § 44 Abs 4 Satz 1 SGB X über ihren engen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt, dass bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der Verfallklausel des § 44 Abs 4 SGB X schlechthin ausgeschlossen ist (BSG 06.03.1991, 9b RAr 7/90, BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 Nr 1). Die Verwaltung hat dementsprechend schon eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betrifft, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist liegen. Die zwingend anzuwendende Vollzugsregelung des § 44 Abs 4 SGB X steht folglich für länger zurückliegende Zeiten bereits dem Erlass eines Rücknahme- und Ersetzungsaktes entgegen. In anderem Falle darf die Verwaltung einen den Anspruch nach § 44 SGB X vollziehenden Verwaltungsakt nicht erlassen, denn bereits die Rücknahme steht unter dem Vorbehalt, dass Leistungen nach § 44 Abs 4 SGB X noch zu erbringen sind (vgl BSG 28.02.2013, B 8 SO 4/12 R, NZS 2013, 518; BSG 13.02.2014, B 4 AS 19/13 R, BSGE 115, 121 = SozR 4-1300 § 44 Nr 29).
Ob die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegen, insbesondere ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin auf die geänderte Rechtsprechung zum Elterngeld bei Mehrlingsgeburten hinzuweisen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt in entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren, wenn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden kann (BSG 09.09.1986, 11a RA 28/85, BSGE 60, 245 = SozR 1300 § 44 Nr 24; BSG 28.01.1999, B 14 EG 6/98 B, SozR 3-1300 § 44 Nr 25; BSG 27.03.2007, B 13 R 58/06 R, BSGE 98, 162 = SozR 4-1300 § 44 Nr 9; BSG 24.04.2014, B 13 R 23/13 R, juris). Eine rückwirkende Leistungsgewährung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kommt hier daher angesichts des Ablaufs der Verfallsfrist des § 44 Abs 4 SGB X von vornherein nicht in Betracht (siehe auch Senatsurteil 15.12.2015, L 11 EG 2526/15).
Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend macht, dass bei der Berechnung des Vierjahreszeitraums auf den Zeitpunkt abzustellen sei, an dem die Beklagte es treuwidrig unterlassen habe, ein Überprüfungsverfahren von Amts wegen einzuleiten, ändert dies nichts am Ergebnis.
Zum einen hat die Beklagte es nach Auffassung des Senats nicht treuwidrig unterlassen, ein Überprüfungsverfahren im konkreten Fall der Klägerin noch 2013 einzuleiten. Zwar muss eine Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen von sich aus tätig werden und eine Prüfung von Amts wegen einleiten. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet – auch nicht auf Grund einer neuen Rechtslage –, Akten von sich aus auf Rücknahmemöglichkeiten durchzuarbeiten. Die Massenverwaltung der Sozialversicherungsträger und der Versorgungsverwaltung rechtfertigt es, sich auf die jeweils zu bearbeitende Einzelentscheidung zu beschränken. Aus der Formulierung "im Einzelfall" ergibt sich vielmehr, dass sich konkret in der Bearbeitung eines Falles ein Anhaltspunkt für eine Aufhebung ergeben haben muss (ua v. Wulffen/Schütze/Schütze SGB X § 44 Rn 39 mwN; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 44 SGB X, Rn. 134). Aus diesen Gründen teilt der Senat auch nicht die pauschale Auffassung von Schütze in: v. Wulffen, SGB X, § 44 Rn. 39, wonach von einem Anlass zur Aufnahme des Verfahrens von Amts wegen auch bei entsprechenden Gerichtsentscheidungen in Parallelverfahren auszugehen ist. Denn dies würde bei gegebenenfalls sehr viel später erfolgenden höchstrichterlichen Entscheidungen dazu führen, dass ein Gesamtdatenbestand durchforstet werden müsste. Dies wäre mit einer Massenverwaltung nicht vereinbar.
Bezogen auf die Klägerin hat sich kein konkreter Anhalt für ein Aufgreifen des Überprüfungsverfahrens von Amts wegen ergeben. Denn zwischen dem 18.12.2012 und dem hier maßgeblichen Antrag vom 14.01.2015 fand überhaupt keine irgendwie veranlasste Aktenbearbeitung statt.
Im Übrigen ist der Wortlaut bezüglich des Zeitpunkts der Aufhebung und damit der Berechnung der 4-Jahres-Frist in § 44 Abs 4 Satz 2 SGB X eindeutig. Danach wird die "4-Jahres-Frist" von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem die Rücknahme von Amts wegen tatsächlich erfolgt und nicht ab Beginn des Jahres, in dem die Rücknahme gegebenenfalls hätte erfolgen müssen. Eine andere Auffassung würde auch Sinn und Zweck der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X zuwiderlaufen (siehe auch BSG 15.12.1992, 10 RKg 11/92, BSGE 72, 8-14, SozR 3-5870 § 1 Nr 2, SozR 3-1300 § 44 Nr 6, Rn 19). Die diesbezügliche vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Rechtsfrage ist demnach bereits höchstrichterlich geklärt.
Grund für die Beschränkung der rückwirkenden Leistungserbringung auf einen Zeitraum von längstens bis zu vier Jahren ist, dass laufende Sozialleistungen wegen ihres Unterhaltscharakters nicht für einen längeren Zeitraum nachzuzahlen sein sollen (vgl BT-Drucks 8/2034, S 34). Bewirkt wird durch die Regelung eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung (Schütze in v Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl, § 44 RdNr 28). Sie ist von Amts wegen zu beachten und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BSG 23.07.1986, 1 RA 31/85, BSGE 60, 158 = SozR 1300 § 44 Nr 2). Der Gesetzgeber, der mit § 44 SGB X für den Bereich des Sozialrechts eine gegenüber den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regelungen weiterreichende Möglichkeit der Korrektur rechtswidriger, bestandskräftiger Bescheide geschaffen hat, hat die rückwirkende Bestandskorrektur damit grundsätzlich zeitlich beschränken wollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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