L 11 KR 2002/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 3597/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2002/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.05.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beitragshöhe in der Krankenversicherung aufgrund einer Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung.

Die am 24.01.1954 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Arbeitnehmerin gesetzlich krankenversichert.

Der frühere Arbeitgeber der Klägerin schloss im Jahr 1994 bei der H. C. eine Lebensversicherung als Direktversicherung auf 20 Jahre zu Gunsten der Klägerin ab. Versicherungsnehmerin war zunächst die Arbeitgeberin, versicherte Person die Klägerin. Diese Lebensversicherung wurde später immer wieder auf andere Arbeitgeber der Klägerin als Versicherungsnehmerin übertragen und als Direktversicherung fortgeführt. Zwischendurch wurde die Direktversicherung nach Ende der Arbeitsverhältnisse von der Klägerin als Versicherungsnehmerin vollständig übernommen.

Die H. C. meldete am 23.12.2013 der Beklagten die Auszahlung eines Versorgungsbezugs als einmalige Kapitalleistung am 01.11.2013 iHv 34.274,29 EUR.

Mit Bescheid vom 23.01.2014 setzte die Beklagte einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen ab 01.12.2013 iHv 44,27 EUR fest. Dabei legte sie der Berechnung den gesamten Auszahlungsbetrag zu Grunde und führte aus, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen 1/120 der Kapitalleistung als monatlicher Zahlbetrag gelte, dh der Betrag der Kapitalleistung auf zehn Jahre umgelegt werde.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der seinerzeitige Anreiz zur Altersvorsorge werde nachträglich mit höheren Krankenversicherungsbeiträgen und der Zahlung des Arbeitgeberanteils belastet. Die meisten Jahre habe sie durch Gehaltsumwandlung/Einmalzahlung in die Direktversicherung eingezahlt. Einige Jahre seien von ihr privat finanziert worden. Die jetzigen Beiträge stünden im krassen Missverhältnis zur Nichtinanspruchnahme eine Gehaltsumwandlung. Die Klägerin hat sinngemäß ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28.09.2010 zur Verfassungsmäßigkeit der Verbeitragung von Versorgungsbezügen nicht berücksichtigt habe, dass nunmehr im Gegensatz zum Verzicht auf eine Gehaltsumwandlung auch der Arbeitgeberanteil von ihr zu tragen sei.

Die H. C. hat der Beklagten am 14.04.2014 mitgeteilt, dass im Auszahlungsbetrag nur 33.993,14 EUR kapitalisierte Versorgungsbezüge enthalten seien. Die Versicherungsleistung aus Eigenbeiträgen des Klägers als Versicherungsnehmer belaufe sich auf 7.558,76 EUR.

Nachfolgend reduzierte die Beklagte mit Korrekturbescheid vom 16.04.2014 den Krankenversicherungsbeitrag auf 43,91 EUR und berücksichtigte insoweit nur eine Kapitalleistung iHv 33.993,14 EUR.

Mit separatem Schreiben vom 16.04.2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen laut § 248 Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz gelte. Die Tragung der Beiträge erfolge durch das Mitglied laut § 250 Abs 1 SGB V allein. Die Klägerin hielt den Widerspruch aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 04.08.2014 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die der Klägerin ausgezahlte Leistung der Lebensversicherung eine der Rente vergleichbare Einmalzahlung einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5, Satz 3 SGB V sei. Dieser Versorgungsbezug sei gemäß § 226 Abs 1 Satz 1 SGB V zur verbeitragen. Dies verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe. Rechtsgrundlage für den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen sei § 248 Satz 1 iVm § 241 SGB V. Danach betrage der allgemeine Beitragssatz ab 01.12.2013 15,5 %. Die Klägerin habe nach § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V den Beitrag aus den Versorgungsbezügen allein zu tragen. Denn bei den Versorgungsbezügen aus der Direktversicherung handle es sich gerade nicht um Arbeitseinkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, bei dem Arbeitgeber einen Teil der Beitragslast zu tragen habe oder um eine gesetzliche Rente, bei der der Rentenversicherungsträger die Hälfte der Beitragslast trage. Der Umstand, dass der Versicherungspflichtige Beiträge auf andere Einkunftsarten allein zu tragen habe, verstoße nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die gesetzlichen Sozialversicherungen seien dauerhaft angelegte Solidargemeinschaften, die sich im Laufe der Zeit vielfachen Veränderungen anpassen müssten. Wer Mitglied einer so geprägten Solidargemeinschaft sei, erwerbe nicht nur die damit verbundenen Chancen, sondern trage mit den anderen Versicherten auch ihre Risiken. Die Klägerin könne deshalb auch 1994 nicht erwartet haben, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Leistungen oder die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Dauer unverändert fortbestehen würden.

Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 17.05.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 31.05.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.09.2016 noch die Beitragsbescheide vom 28.01.2015 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2015) und 20.01.2016 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2016) vorgelegt.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Umstand der jetzigen Sozialversicherungspflicht führe letztlich dazu, dass der Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen übernehmen müsse. Dadurch werde sie stärker belastet, als wenn damals die Leistungen beitragspflichtig gewesen wären. Es müsse zumindest darüber nachgedacht werden, dass der Arbeitgeberanteil nicht in Ansatz gebracht werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.05.2016 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2014 sowie die Bescheide vom 28.01.2015 und 20.01.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, aber nicht begründet.

Streitgegenstand des Verfahrens sind der Bescheid vom 23.01.2014 in der Fassung des Korrekturbescheides vom 16.04.2014 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2014 sowie die Bescheide vom 28.01.2015 und 20.01.2016, mit dem die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung iHv monatlich 43,91 EUR (ab 01.01.2015: 51,28 EUR; ab 01.01.2016: 51,58 EUR) aus einem Versorgungsbezug festgesetzt hat. Die Bescheide vom 28.01.2015 und 20.01.2016 sind während des Klageverfahrens ergangen und gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Nicht Streitgegenstand sind die Beiträge zur Pflegeversicherung. Bezüglich dieser ruht ein Klageverfahren beim SG.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die im November 2011 ausgezahlte Kapitalleistung der H. C. iHv 33.993,14 EUR bei der Beitragsfestsetzung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen ist.

Nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung ua der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Nach § 226 Abs 2 SGB V sind die danach zu bemessenden Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und 4 SGB V insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, gemäß § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt gemäß § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung können auch Versicherungsleistungen gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich an-erkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung ist bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R mwN).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Versicherung bei der H. C., deren Auszahlbetrag von der Beklagten teilweise der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wurde, um eine Direktversicherung iSv § 1 Abs 2 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Danach sind Lebensversicherungen, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen worden und bei denen der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind, als Direktversicherungen eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Gleiches gilt für Lebensversicherungen, die zwar nicht vom Arbeitgeber abgeschlossen, aber von ihm unter Eintritt in das Versicherungsverhältnis als Versicherungsnehmer fortgeführt (übernommen) wurden. Der Arbeitgeber der Klägerin war nach der vorliegenden Auskunft der H. C. und den glaubhaften Eigenangaben der Klägerin zeitanteilig Versicherungsnehmer. Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Lebensversicherungen primär der Altersversorgung dienten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Auszahlung der Leistungen kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Klägerin erfolgte. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin und den vorgelegten Gehaltsmitteilungen wurden die Beiträge für die Versicherung vom Gehalt der Klägerin einbehalten und vom Arbeitgeber an die Versicherung gezahlt. Die Versicherungsbeiträge waren für die Klägerin steuer- und beitragsfrei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 28.09.2010, 1 BvR 1660/08) sind Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, insoweit nicht der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Diesen Grundsatz hat die Beklagten beachtet, indem sie mit Korrekturbescheid vom 16.04.2014 bei der Beitragsbemessung ausschließlich die betrieblichen Anteile der Kapitalleistung berücksichtigt und im Übrigen Beiträge zurückerstattet hat. Jedoch besteht auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, im Umkehrschluss eine Beitragspflicht für den Teil der Auszahlungssumme, der auf den Beiträgen beruht, die während der Zeit einbezahlt wurden, in der ein Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist (BSG, 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R; BSG 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R). Die betrieblichen Anteile der Kapitalleistungen wurden von der H. C. mitgeteilt. Fehler bei der Berechnung der Beiträge sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

Die Verbeitragung von Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung (einmaliger Versorgungsbezug) verstößt nach Ansicht des erkennenden Senats nicht gegen Verfassungsrecht (vgl zuletzt ua Entscheidungen vom 01.03.2011, L 11 KR 2421/09, juris, vom 29.09.2011, L 11 KR 2026/10; vom 26.06.2012, L 11 KR 408/11; vom 23.01.2013, L 11 KR 3371/12; vom 12.03.2013, L 11 KR 1029/11; vom 14.05.2013, L 11 KR 46080/11; vom 25.06.2013, L 11 KR 4271/12; vom 17.03.2014, L 11 KR 3839/13; vom 24.06.2014, L 11 KR 5461/13; vom 23.06.2015, L 11 KR 452/15; vom 26.01.2016, L 11 KR 571/15). Der Senat schließt sich weiterhin der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.11.2008, B 12 KR 6/08 R, B 12 KR 9/08 R und B 12 KR 10/08 R, jeweils mwN; zuletzt Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 24/09 R und 16/10 R, und vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R, aaO) und den Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 04.04.2008, 1 BvR 1924/07 und vom 06.09.2010, 1 BvR 739/08, SozR 4-2500 § 229 Nr 10) an.

Auch der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der Beitragspflicht bezüglich des Versorgungsbezugs nunmehr den allgemeinen Beitragssatz zahlen muss, ist verfassungsmäßig unbedenklich. Rechtsgrundlage für diesen Beitragssatz aus Versorgungsbezügen ist § 248 Satz 1 SGB V iVm § 241 SGB V. Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen hat sie gemäß § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V allein zu tragen. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin somit nunmehr anders als bei Verzicht auf die damalige steuer- und beitragsfreie Gehaltsumwandlung quasi auch den Arbeitgeberanteil übernehmen muss. Jedoch ist dies die unmittelbare Folge der ab 01.01.2004 erfolgten Gesetzesänderung. Wie der Senat bereits mehrfach in Übereinstimmung mit dem BSG entschieden hat, verstößt die Regelung des § 248 SGB V idF vom 14.11.2003 nicht gegen Verfassungsrecht (BSG 24.8.2005, B 12 KR 29/04 R; Senatsurteile vom 25.1.2005, L 11 KR 4452/04; 18.4.2005, L 11 KR 264/05; 14.03.2006, L 11 KR 3684/05).

Wenn sich insbesondere schon dann kein Verstoß gegen Grundrechte ergibt, wenn der Versorgungsbezug aus bereits zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogenem Arbeitsentgelt finanziert worden ist (BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08, juris), muss dies zwangsläufig auch gelten, wenn eine Heranziehung noch nicht stattgefunden hat. Im Beschluss vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08, juris) hat das BVerfG noch einmal bestätigt, dass die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich weder gegen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit iVm dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes noch gegen Art 14, 2 Abs 1 und 3 Abs 1 GG verstößt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung von Versicherungsverträgen, die bereits vor dem 01.01.2004 geschlossen waren (BVerfG 07.04.2008, 1 BvR 1924/07; BVerfG 06.09.2010, 1 BvR 739/08).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Zwar war die Klägerin im Widerspruchsverfahren teilweise (zu einem sehr geringen Anteil) erfolgreich. Da Sie im Widerspruchsverfahren aber nicht anwaltlich vertreten war und die Reduzierung der Beiträge nur sehr gering (monatlich 0,36 EUR) ausfällt, entspricht es nach Ansicht des Senats der Billigkeit, hier keine Kostenerstattung anzunehmen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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