Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 KR 188/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 355/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 9. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beigeladene hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu 2), welche dieser selbst zu tragen hat. Der Streitwert dieses Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1), über die der Senat auf deren Wunsch erst in diesem Monat entscheidet, ist bereits unzulässig.
Sie ist zwar statthaft. Denn nach allgemeiner Auffassung entfalten auch Beschlüsse Bindungswirkung nach § 141 Abs. 1 Sozialgerichtgesetz (SGG), auch solche in Eilverfahren (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. A. 2014, § 141 Rdnr. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen). Gebunden sind nicht nur die Hauptbeteiligten, sondern alle Beteiligten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG). § 75 Abs. 4 SGG schränkt das Beschwerderecht nicht ein. Zwar kann ein einfach Beigeladener nach § 75 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 SGG keine von den Hauptbeteiligten abweichenden Sachanträge stellen. Rechtsmittel kann allerdings jeder Beteiligte einlegen. Hierfür ist allein sein Status als Beteiligter des Verfahrens (§ 69 Nr. 3 SGG) maßgebend. Die Rechtsmitteleinlegung stellt keine Disposition über den Streitgegenstand dar (so bereits Beschluss des Senats vom 28. Februar 2014 – L 1 KR 47/14 B ER –, juris-Rdnr. 13 mit Bezugnahmen auf LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 9. Dezember 2009 juris-Rdnr. 70). Durch die Einlegung von Rechtsmitteln kann der einfach Beigeladene dem Prozess damit eine vom Willen der Hauptbeteiligten abweichende Richtung geben.
Es fehlt hier aber an der erforderlichen Geltendmachung einer (möglichen) Beeinträchtigung in eigenen Rechten, der sogenannten materiellen Beschwer (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a. a. O., vor § 143 Rdnr. 4a und 8 mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts -BSG).
Hier hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Eilverfahren eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn mit häuslicher Krankenpflege in Form von Medikamentengabe zu versorgen. Er lebt in einer Wohngemeinschaft in einer von der Beigeladenen zu 1) gemieteten Wohnung und erhält durch diese aufgrund Bewilligung des Beigeladenen zu 2) als zuständigem Sozialhilfeträger Leistungen im ambulant betreuten Wohnen.
Der den Antrag ablehnende jetzt angegriffene Beschluss des Sozialgerichts hat keine Auswirkungen auf Rechte der Beigeladenen zu 1). Aus der Ablehnung folgt nämlich weder eine vorläufige geschweige denn endgültige automatische Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) die Medikamentengabe selbst oder auf ihre Kosten vorzunehmen. Von der Bindungswirkung ist nach § 141 SGG von vorn herein nur der Streitgegenstand umfasst, soweit über diesen entschieden wurde. Die Bindungswirkung erfasst grundsätzlich nur die Urteilsformel, deren Tragweite unter Heranziehung der Urteilsgründe einschließlich der tatsächlichen Feststellungen im Urteilstatbestand ermittelt werden muss (Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, § 141 SGG Rdnr. 8 mit Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 18. 9. 2003, -B 9 V 82/02 B-). Streitgegenstand ist das geltend gemachte Leistungsbegehren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin.
Vorsorglich weist der Senat die Antragsgegnerin darauf hin, dass hier einiges dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Medikamentengabe zusteht, jedenfalls soweit diese nachts und am Wochenende erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nur soweit zur Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege verpflichtet, wie sie dazu aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind (BSG v. 25. Februar 2015 – B 3 KR 11/14 R – Rdnr. 22). Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf ein bestimmtes Bewohnerklientel und insbesondere aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung selbst zu erbringen hat. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe wird (nur) dadurch nicht betroffen, weil die sächliche und personelle Ausstattung dieser Einrichtungen für die Eingliederungsleistungen ohnehin vorzuhalten ist, die Gewährung von Eingliederungshilfe deutlich im Vordergrund steht und die Leistungen der Behandlungspflege dann untrennbarer Bestandteil der Eingliederungshilfe sind. (BSG, a. a. O. Rdnr. 28). Die Beigeladene zu 1) dürfte wohl daher nicht verpflichtet sein, dem Antragsteller die Leistungen der Medikamentengabe über einen externen Pflegedienst zur Verfügung zu stellen. Zwar mag die Medikamentengabe als einfache Behandlungspflege grundsätzlich zu den von ihr zu erbringenden Leistungen gehören. Nach der zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger getroffenen Vereinbarung gemäß §§ 75ff Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) (Kopie GA Bl. 18) liegen aber die Betreuungszeiten regelmäßig wochentags zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr. Nur im Einzelfall können zu anderen Zeiten "Termine vereinbart" werden. Eine Dauerbetreuung außerhalb der Regelzeit ist danach wohl nicht zu leisten. Auch nach der aktuellen konkreten Zielvereinbarung des Beigeladenen zu 2) mit dem Antragsteller vom 7. Dezember 2015 (VV des Beigeladenen zu 2 Bl. 112) ist nicht davon auszugehen, dass zur Betreuung auch die Medikamentengabe gehört. Im Bereich Gesundheitsförderung und -erhaltung wird nur von einem Bedarf von einer halben Stunde pro Woche für die Absprache und Durchführung von Arztterminen und therapeutischen Maßnahmen ausgegangen.
Die Kostenentscheidung folgt für das Beschwerdeverfahren aus entsprechender Anwendung des § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; ebenso bereits Beschluss des Senats vom 28. Februar 2014 a. a. O. Rdnr. 40ff mit Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.05.2010 -L 9 KR 33/10 B ER-juris). Nach § 197a Abs. 1 SGG ist bereits nach dem Wortlaut auf die Parteirolle im jeweiligen Rechtszug abzustellen (vgl. BSG Urt. v. 29.05.2006 -B 2 U 391/05 B- juris-Rdnr.17f). Nach dieser Norm sind die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) und die VwGO anzuwenden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehört. Hier stehen sich die Beigeladene zu 1) als Beschwerdeführerin und die Antragsgegnerin als Beschwerdegegnerin gegenüber und entsprechen dem "Kläger" bzw. "Beklagten" in § 197a Abs. 1 SGG. Der nach § 183 SGG kostenprivilegierte Antragsteller ist weder Beschwerdeführer, noch steht er aus Sicht der Beschwerdeführerin im gegnerischen Lager (vgl. ebenso für ein Hauptsacheverfahren: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19. November 2013 -L 13 R 1662/12. juris-Rdnr. 79f). Nach § 154 Abs. 2 VwGO fallen die Kosten demjenigen zur Last, der erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt hat, also hier der Beigeladenen zu 1). Zu den Kosten gehören hier nach § 162 Abs. 1 VwGO auch die außergerichtlichen des Antragstellers in diesem Beschwerdeverfahren, auch wenn dieser im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) nicht obsiegt hat. Zwar setzt die Kostengrundnorm des § 154 Abs. 1 VwGO einen unterliegenden Teil voraus und begründet damit das Grundprinzip, dass der Verlierer dem Sieger die Kosten zu erstatten hat. § 154 Abs. 2 VwGO als speziellere Vorschrift für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens stellt aber nicht auf Unterliegen ab, sondern knüpft die Kostenverpflichtung bereits an den fehlenden Erfolg. Auch ist hier § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht einschlägig, da der Antragsteller nicht Beigeladener geworden ist.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Regelstreitwert).
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG; § 68 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, GKG).
Gründe:
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1), über die der Senat auf deren Wunsch erst in diesem Monat entscheidet, ist bereits unzulässig.
Sie ist zwar statthaft. Denn nach allgemeiner Auffassung entfalten auch Beschlüsse Bindungswirkung nach § 141 Abs. 1 Sozialgerichtgesetz (SGG), auch solche in Eilverfahren (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12. A. 2014, § 141 Rdnr. 5 mit Rechtsprechungsnachweisen). Gebunden sind nicht nur die Hauptbeteiligten, sondern alle Beteiligten (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG). § 75 Abs. 4 SGG schränkt das Beschwerderecht nicht ein. Zwar kann ein einfach Beigeladener nach § 75 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 2 SGG keine von den Hauptbeteiligten abweichenden Sachanträge stellen. Rechtsmittel kann allerdings jeder Beteiligte einlegen. Hierfür ist allein sein Status als Beteiligter des Verfahrens (§ 69 Nr. 3 SGG) maßgebend. Die Rechtsmitteleinlegung stellt keine Disposition über den Streitgegenstand dar (so bereits Beschluss des Senats vom 28. Februar 2014 – L 1 KR 47/14 B ER –, juris-Rdnr. 13 mit Bezugnahmen auf LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 9. Dezember 2009 juris-Rdnr. 70). Durch die Einlegung von Rechtsmitteln kann der einfach Beigeladene dem Prozess damit eine vom Willen der Hauptbeteiligten abweichende Richtung geben.
Es fehlt hier aber an der erforderlichen Geltendmachung einer (möglichen) Beeinträchtigung in eigenen Rechten, der sogenannten materiellen Beschwer (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a. a. O., vor § 143 Rdnr. 4a und 8 mit Nachweisen der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts -BSG).
Hier hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Eilverfahren eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn mit häuslicher Krankenpflege in Form von Medikamentengabe zu versorgen. Er lebt in einer Wohngemeinschaft in einer von der Beigeladenen zu 1) gemieteten Wohnung und erhält durch diese aufgrund Bewilligung des Beigeladenen zu 2) als zuständigem Sozialhilfeträger Leistungen im ambulant betreuten Wohnen.
Der den Antrag ablehnende jetzt angegriffene Beschluss des Sozialgerichts hat keine Auswirkungen auf Rechte der Beigeladenen zu 1). Aus der Ablehnung folgt nämlich weder eine vorläufige geschweige denn endgültige automatische Verpflichtung der Beigeladenen zu 1) die Medikamentengabe selbst oder auf ihre Kosten vorzunehmen. Von der Bindungswirkung ist nach § 141 SGG von vorn herein nur der Streitgegenstand umfasst, soweit über diesen entschieden wurde. Die Bindungswirkung erfasst grundsätzlich nur die Urteilsformel, deren Tragweite unter Heranziehung der Urteilsgründe einschließlich der tatsächlichen Feststellungen im Urteilstatbestand ermittelt werden muss (Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, § 141 SGG Rdnr. 8 mit Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 18. 9. 2003, -B 9 V 82/02 B-). Streitgegenstand ist das geltend gemachte Leistungsbegehren des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin.
Vorsorglich weist der Senat die Antragsgegnerin darauf hin, dass hier einiges dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Medikamentengabe zusteht, jedenfalls soweit diese nachts und am Wochenende erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind die Einrichtungen der Eingliederungshilfe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nur soweit zur Erbringung von Leistungen der Behandlungspflege verpflichtet, wie sie dazu aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung in der Lage sind (BSG v. 25. Februar 2015 – B 3 KR 11/14 R – Rdnr. 22). Es ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Einrichtung die konkrete behandlungspflegerische Maßnahme nach ihrem Aufgabenprofil, der Ausrichtung auf ein bestimmtes Bewohnerklientel und insbesondere aufgrund ihrer sächlichen und personellen Ausstattung selbst zu erbringen hat. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe wird (nur) dadurch nicht betroffen, weil die sächliche und personelle Ausstattung dieser Einrichtungen für die Eingliederungsleistungen ohnehin vorzuhalten ist, die Gewährung von Eingliederungshilfe deutlich im Vordergrund steht und die Leistungen der Behandlungspflege dann untrennbarer Bestandteil der Eingliederungshilfe sind. (BSG, a. a. O. Rdnr. 28). Die Beigeladene zu 1) dürfte wohl daher nicht verpflichtet sein, dem Antragsteller die Leistungen der Medikamentengabe über einen externen Pflegedienst zur Verfügung zu stellen. Zwar mag die Medikamentengabe als einfache Behandlungspflege grundsätzlich zu den von ihr zu erbringenden Leistungen gehören. Nach der zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem örtlich zuständigen Sozialhilfeträger getroffenen Vereinbarung gemäß §§ 75ff Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) (Kopie GA Bl. 18) liegen aber die Betreuungszeiten regelmäßig wochentags zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr. Nur im Einzelfall können zu anderen Zeiten "Termine vereinbart" werden. Eine Dauerbetreuung außerhalb der Regelzeit ist danach wohl nicht zu leisten. Auch nach der aktuellen konkreten Zielvereinbarung des Beigeladenen zu 2) mit dem Antragsteller vom 7. Dezember 2015 (VV des Beigeladenen zu 2 Bl. 112) ist nicht davon auszugehen, dass zur Betreuung auch die Medikamentengabe gehört. Im Bereich Gesundheitsförderung und -erhaltung wird nur von einem Bedarf von einer halben Stunde pro Woche für die Absprache und Durchführung von Arztterminen und therapeutischen Maßnahmen ausgegangen.
Die Kostenentscheidung folgt für das Beschwerdeverfahren aus entsprechender Anwendung des § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO; ebenso bereits Beschluss des Senats vom 28. Februar 2014 a. a. O. Rdnr. 40ff mit Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.05.2010 -L 9 KR 33/10 B ER-juris). Nach § 197a Abs. 1 SGG ist bereits nach dem Wortlaut auf die Parteirolle im jeweiligen Rechtszug abzustellen (vgl. BSG Urt. v. 29.05.2006 -B 2 U 391/05 B- juris-Rdnr.17f). Nach dieser Norm sind die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) und die VwGO anzuwenden, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten privilegierten Personen gehört. Hier stehen sich die Beigeladene zu 1) als Beschwerdeführerin und die Antragsgegnerin als Beschwerdegegnerin gegenüber und entsprechen dem "Kläger" bzw. "Beklagten" in § 197a Abs. 1 SGG. Der nach § 183 SGG kostenprivilegierte Antragsteller ist weder Beschwerdeführer, noch steht er aus Sicht der Beschwerdeführerin im gegnerischen Lager (vgl. ebenso für ein Hauptsacheverfahren: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19. November 2013 -L 13 R 1662/12. juris-Rdnr. 79f). Nach § 154 Abs. 2 VwGO fallen die Kosten demjenigen zur Last, der erfolglos ein Rechtsmittel eingelegt hat, also hier der Beigeladenen zu 1). Zu den Kosten gehören hier nach § 162 Abs. 1 VwGO auch die außergerichtlichen des Antragstellers in diesem Beschwerdeverfahren, auch wenn dieser im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) nicht obsiegt hat. Zwar setzt die Kostengrundnorm des § 154 Abs. 1 VwGO einen unterliegenden Teil voraus und begründet damit das Grundprinzip, dass der Verlierer dem Sieger die Kosten zu erstatten hat. § 154 Abs. 2 VwGO als speziellere Vorschrift für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens stellt aber nicht auf Unterliegen ab, sondern knüpft die Kostenverpflichtung bereits an den fehlenden Erfolg. Auch ist hier § 162 Abs. 3 VwGO ist nicht einschlägig, da der Antragsteller nicht Beigeladener geworden ist.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Regelstreitwert).
Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht gegeben (§ 177 SGG; § 68 Abs. 1 S. 4 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3, GKG).
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