Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3681/16 WA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, den Beschluss des Senats vom 05.09.2016 zurückzunehmen und das Verfahren L 11 KR 936/16 wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln, wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wandte sich mit einer Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Leistung der G. Lebensversicherung AG. Die Krankenkasse und die Pflegekasse, bei denen der Kläger pflichtversichert ist, vertraten die Ansicht, dass es sich bei dieser Leistung um einen zu verbeitragenden Versorgungsbezug handelt. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2016 als unbegründet ab. Der Senat bestätigte die Rechtsauffassung des SG und wies die Berufung des Antragstellers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der auch der Antragsteller teilgenommen hatte, mit Urteil vom 26.07.2016 als unbegründet zurück (L 11 KR 936/15). Dem Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der erläutert wurde, dass die Nichtzulassung der Revision durch den Senat mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden kann. Das Urteil wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 05.08.2016 zugestellt.
Mit einem an die Präsidentin des LSG gerichteten und am 22.08.2016 beim Senat eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller, den Vorsitzenden Richter am LSG K. und den Kammervorsitzenden beim SG G. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung führte er ua aus: "Das Urteil vom 26.7. LSG Stgt. zurückgewiesen wird, weil die Richterurteile Befangenheit offenlegen weil das Sozialwesen, gesetzliche Krankenkassen so auch Sozialgerichte, die Arbeitgeberschaft mit dem Modernisierungsgesetz begünstigt und zugleich das Erbgesetz/Erbfolge I mit einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung in Altverträgen und dem nachfolgenden Modernisierungsgesetz 2004 offenlegt, daß die vereinbarte vorgelagerte Besteuerung bis zum Vertragsende 1.3.2004 nur vorgetäuscht wurde, weil das gleiche Sozialwesen der BRD den Schläfer 2004 vertrags- wie auch gesetzwidrig diese unwiderrufliche Bezugsberechtigung in meinem Direktvertrag außer Kraft setzt. Der Gesetzgeber so auch die Sozialgerichtsbarkeit im Ausnahmefall in Befangenheit gehandelt hat. Eine anwaltliche Vertretung wie in der Rechtsmittelbelehrung und Prozesskostenhilfe benannt, nicht möglich ist, weil Anwälte durch ihren Berufsstand mitbefangen durch das MG 2004 begünstigt und durch die Paritätsverletzung nicht neutral und unparteiisch mich vertreten können. Sich auch bereits vier Sozialfachanwälte eine Vertretung abgewiesen haben und sich dumm stellten. Auch ein Bundessozialgericht sich meiner vorgebrachten Verstöße gelassen und zuversichtlich unbeeindruckt sich an das MG 2004 klammert und weisungsgebunden dem Profit nachhechelt."
Mit Beschluss vom 05.09.2016 hat der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Senatsvorsitzenden die Ablehnungsgesuche des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil sie der Antragsteller erst nach Verkündung und nach Zustellung des Berufungsurteils gestellt hat.
Mit Schreiben vom 12.09.2016 hat sich der Antragsteller erneut an die Präsidentin des LSG gewandt und ua ausgeführt: "Entschuldigen Sie bitte meine Aufdringlichkeit Sie in obiger Angelegenheit abermals einzuschalten. Es doch wohl nicht sein kann, dass mein Befangenheitsantrag gestellt an den Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart an Ihre Person, die Befangenheit des Richters K. LSG Stuttgart sowie des Richter G. des Sozialgericht Freiburg vom gleichnamigen Richter K. zurückgewiesen werden kann. Ich stelle hiermit Antrag auf Rückweisung des Beschlusses vom 06.09.2016 und Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 936/16 gestellt, ua weil ein Befangenheitsantrag vom gleichen Richter zurückgewiesen wurde, dem ein solches Verhalten ausgesprochen wurde, weil dieser meiner Berufung inhaltlich nicht nachgekommen und vorsätzlich Fehlverhalten des Sozialsystems so auch eine Verschwörung und Offenlage der Umstände des Modernisierungsgesetz 2004, zeitgleich ein im Zusammenhang stehendes Erbrechtgesetz/Erbfolge I verstoßen wurde, um die beanstandete Nötigung in eine Hinterlegungssache Klage gegen S. BKK besteht und diese bis heute zurückbehalten wurde. Meine Berufung vorsätzlich von dem SG Frbg. und dem Herrn Richter K. abgewendet und mit Nebenthemen so auch dem Urteil des SG Frbg. versucht wurde, am Thema vorbei zu laborieren. Das Urteil vom 26.7.16 Richter K. in Anlehnung des Urteil des SG Frbg. zurückgewiesen wird, weil meine Berufung und Inhalte so auch mein Ansinnen vom 25.7. in Schriftform (liegt hoffentlich in der Gerichtsakte vor) und der versuchten mündl. Vortragung abgewürgt wurde und ich wie ein Schuljunge behandelt wurde. Ich auf Rückerstattung meiner Fahrkosten (110 E) bestehe, weil man mich unnütz zu einem Termin geladen, und meine Berufung unterdrückt hatte."
Mit Schreiben vom 15.09.2016 hat der Senatsvorsitzende den Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich seinem Schreiben nicht entnehmen lasse, dass er eine Entscheidung des Senats wünsche. Der Antragsteller ist deshalb um Mitteilung gebeten worden, ob er mit seinem Schreiben eine Entscheidung des Senats beantragt. Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24.09.2016 (Eingang beim LSG am 29.09.2016) geantwortet, dass er eine kostenreife Entscheidung des Senats des LSG Stuttgart bzw die Zurückweisung des Urteils vom 06.09.2016 erbitte, weil dieses Urteil sich nicht auf seine Berufung vor dem LSG Stuttgart stütze und vom eigentlichen Thema ablenke.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Senats vom 05.09.2016 aufzuheben und das Verfahren L 11 KR 936/16 wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln
Die Beklagten haben keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Senats Bezug genommen.
II.
Die Klage auf Zurücknahme des Senatsbeschlusses vom 05.09.2016 und auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 936/16 ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, weil die Wiederaufnahmeklage nicht statthaft ist (§ 158 SGG analog; vgl BSG 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, SozR 4-1500 § 158 Nr 6; BSG 18.09.2014, B 14 AS 85/14 B, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 158 RdNr 6). Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 13.10.2016 darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Der Kläger erklärt, hiermit nicht einverstanden zu sein.
Die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens beurteilt sich nach § 179 SGG. Nach Abs 1 der Vorschrift kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff) wieder aufgenommen werden. Ein Wiederaufnahmeverfahren, ist nur statthaft, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (BSG 10.09.1997, 9 RV 2/96, BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1). Das sinngemäße Vorbringen des Klägers, der Rechtsstreit L 11 KR 936/16 leide an erheblichen Verfahrensfehlern, da Richter mitgewirkt hätten, die er nachträglich wegen Befangenheit abgelehnt habe, erfüllt die an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zu stellenden Anforderungen nicht.
Nach § 579 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat, sofern in den Fällen der Nummern 1 und 3 die Nichtigkeit nicht mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, 1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; 2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; 4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; 5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; 7. wenn die Partei a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; 8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Ergänzend bestimmt § 581 Abs. 1 ZPO, dass in den Fällen des § 580 Nrn. 1 bis 5 die Restitutionsklage nur stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
§ 179 Abs. 2 SGG gibt vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens ferner zulässig ist, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
Nach 180 Abs. 1 SGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn 1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind, 2. ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.
Das gleiche gilt nach 180 Abs. 2 SGG im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.
Keine dieser Voraussetzungen hat der Kläger vorgetragen. Sie liegen im Übrigen auch nicht vor.
Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stützen, da bei der Entscheidung kein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Das vom Kläger nachträglich am 22.08.2016 eingereichte Befangenheitsgesuch ist unzulässig gewesen und hat keine Rückwirkung auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2016 entfaltet (vgl Senatsbeschluss v. 05.09.2016, L 11 KR 936/16).
Soweit der Kläger die aus seiner Sicht inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung geltend macht, kann sich daraus kein Wiederaufnahmegrund ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wandte sich mit einer Klage vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) gegen die Festsetzung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Leistung der G. Lebensversicherung AG. Die Krankenkasse und die Pflegekasse, bei denen der Kläger pflichtversichert ist, vertraten die Ansicht, dass es sich bei dieser Leistung um einen zu verbeitragenden Versorgungsbezug handelt. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2016 als unbegründet ab. Der Senat bestätigte die Rechtsauffassung des SG und wies die Berufung des Antragstellers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der auch der Antragsteller teilgenommen hatte, mit Urteil vom 26.07.2016 als unbegründet zurück (L 11 KR 936/15). Dem Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, in der erläutert wurde, dass die Nichtzulassung der Revision durch den Senat mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden kann. Das Urteil wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 05.08.2016 zugestellt.
Mit einem an die Präsidentin des LSG gerichteten und am 22.08.2016 beim Senat eingegangenen Schreiben beantragte der Antragsteller, den Vorsitzenden Richter am LSG K. und den Kammervorsitzenden beim SG G. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung führte er ua aus: "Das Urteil vom 26.7. LSG Stgt. zurückgewiesen wird, weil die Richterurteile Befangenheit offenlegen weil das Sozialwesen, gesetzliche Krankenkassen so auch Sozialgerichte, die Arbeitgeberschaft mit dem Modernisierungsgesetz begünstigt und zugleich das Erbgesetz/Erbfolge I mit einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung in Altverträgen und dem nachfolgenden Modernisierungsgesetz 2004 offenlegt, daß die vereinbarte vorgelagerte Besteuerung bis zum Vertragsende 1.3.2004 nur vorgetäuscht wurde, weil das gleiche Sozialwesen der BRD den Schläfer 2004 vertrags- wie auch gesetzwidrig diese unwiderrufliche Bezugsberechtigung in meinem Direktvertrag außer Kraft setzt. Der Gesetzgeber so auch die Sozialgerichtsbarkeit im Ausnahmefall in Befangenheit gehandelt hat. Eine anwaltliche Vertretung wie in der Rechtsmittelbelehrung und Prozesskostenhilfe benannt, nicht möglich ist, weil Anwälte durch ihren Berufsstand mitbefangen durch das MG 2004 begünstigt und durch die Paritätsverletzung nicht neutral und unparteiisch mich vertreten können. Sich auch bereits vier Sozialfachanwälte eine Vertretung abgewiesen haben und sich dumm stellten. Auch ein Bundessozialgericht sich meiner vorgebrachten Verstöße gelassen und zuversichtlich unbeeindruckt sich an das MG 2004 klammert und weisungsgebunden dem Profit nachhechelt."
Mit Beschluss vom 05.09.2016 hat der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Senatsvorsitzenden die Ablehnungsgesuche des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil sie der Antragsteller erst nach Verkündung und nach Zustellung des Berufungsurteils gestellt hat.
Mit Schreiben vom 12.09.2016 hat sich der Antragsteller erneut an die Präsidentin des LSG gewandt und ua ausgeführt: "Entschuldigen Sie bitte meine Aufdringlichkeit Sie in obiger Angelegenheit abermals einzuschalten. Es doch wohl nicht sein kann, dass mein Befangenheitsantrag gestellt an den Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart an Ihre Person, die Befangenheit des Richters K. LSG Stuttgart sowie des Richter G. des Sozialgericht Freiburg vom gleichnamigen Richter K. zurückgewiesen werden kann. Ich stelle hiermit Antrag auf Rückweisung des Beschlusses vom 06.09.2016 und Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 936/16 gestellt, ua weil ein Befangenheitsantrag vom gleichen Richter zurückgewiesen wurde, dem ein solches Verhalten ausgesprochen wurde, weil dieser meiner Berufung inhaltlich nicht nachgekommen und vorsätzlich Fehlverhalten des Sozialsystems so auch eine Verschwörung und Offenlage der Umstände des Modernisierungsgesetz 2004, zeitgleich ein im Zusammenhang stehendes Erbrechtgesetz/Erbfolge I verstoßen wurde, um die beanstandete Nötigung in eine Hinterlegungssache Klage gegen S. BKK besteht und diese bis heute zurückbehalten wurde. Meine Berufung vorsätzlich von dem SG Frbg. und dem Herrn Richter K. abgewendet und mit Nebenthemen so auch dem Urteil des SG Frbg. versucht wurde, am Thema vorbei zu laborieren. Das Urteil vom 26.7.16 Richter K. in Anlehnung des Urteil des SG Frbg. zurückgewiesen wird, weil meine Berufung und Inhalte so auch mein Ansinnen vom 25.7. in Schriftform (liegt hoffentlich in der Gerichtsakte vor) und der versuchten mündl. Vortragung abgewürgt wurde und ich wie ein Schuljunge behandelt wurde. Ich auf Rückerstattung meiner Fahrkosten (110 E) bestehe, weil man mich unnütz zu einem Termin geladen, und meine Berufung unterdrückt hatte."
Mit Schreiben vom 15.09.2016 hat der Senatsvorsitzende den Antragsteller darauf hingewiesen, dass sich seinem Schreiben nicht entnehmen lasse, dass er eine Entscheidung des Senats wünsche. Der Antragsteller ist deshalb um Mitteilung gebeten worden, ob er mit seinem Schreiben eine Entscheidung des Senats beantragt. Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24.09.2016 (Eingang beim LSG am 29.09.2016) geantwortet, dass er eine kostenreife Entscheidung des Senats des LSG Stuttgart bzw die Zurückweisung des Urteils vom 06.09.2016 erbitte, weil dieses Urteil sich nicht auf seine Berufung vor dem LSG Stuttgart stütze und vom eigentlichen Thema ablenke.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Senats vom 05.09.2016 aufzuheben und das Verfahren L 11 KR 936/16 wieder aufzunehmen und die Hauptsache erneut zu verhandeln
Die Beklagten haben keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des Senats Bezug genommen.
II.
Die Klage auf Zurücknahme des Senatsbeschlusses vom 05.09.2016 und auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 KR 936/16 ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Beschluss und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, weil die Wiederaufnahmeklage nicht statthaft ist (§ 158 SGG analog; vgl BSG 10.07.2012, B 13 R 53/12 B, SozR 4-1500 § 158 Nr 6; BSG 18.09.2014, B 14 AS 85/14 B, juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 158 RdNr 6). Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 13.10.2016 darauf hingewiesen, dass eine derartige Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt ist. Der Kläger erklärt, hiermit nicht einverstanden zu sein.
Die Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens beurteilt sich nach § 179 SGG. Nach Abs 1 der Vorschrift kann ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren entsprechend den Vorschriften des Vierten Buches der ZPO (§§ 578 ff) wieder aufgenommen werden. Ein Wiederaufnahmeverfahren, ist nur statthaft, wenn ein zulässiger Anfechtungsgrund schlüssig behauptet wird (BSG 10.09.1997, 9 RV 2/96, BSGE 81, 46 = SozR 3-1500 § 179 Nr 1). Das sinngemäße Vorbringen des Klägers, der Rechtsstreit L 11 KR 936/16 leide an erheblichen Verfahrensfehlern, da Richter mitgewirkt hätten, die er nachträglich wegen Befangenheit abgelehnt habe, erfüllt die an eine schlüssige Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes zu stellenden Anforderungen nicht.
Nach § 579 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; 4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat, sofern in den Fällen der Nummern 1 und 3 die Nichtigkeit nicht mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Nach § 580 ZPO findet die Restitutionsklage statt, 1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; 2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; 3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; 4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; 5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; 6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; 7. wenn die Partei a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; 8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Ergänzend bestimmt § 581 Abs. 1 ZPO, dass in den Fällen des § 580 Nrn. 1 bis 5 die Restitutionsklage nur stattfindet, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
§ 179 Abs. 2 SGG gibt vor, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens ferner zulässig ist, wenn ein Beteiligter strafgerichtlich verurteilt worden ist, weil er Tatsachen, die für die Entscheidung der Streitsache von wesentlicher Bedeutung waren, wissentlich falsch behauptet oder vorsätzlich verschwiegen hat.
Nach 180 Abs. 1 SGG ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn 1. mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig anerkannt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig zur Leistung verurteilt worden sind, 2. ein oder mehrere Versicherungsträger denselben Anspruch endgültig abgelehnt haben oder wegen desselben Anspruchs rechtskräftig von der Leistungspflicht befreit worden sind, weil ein anderer Versicherungsträger leistungspflichtig sei, der seine Leistung bereits endgültig abgelehnt hat oder von ihr rechtskräftig befreit worden ist.
Das gleiche gilt nach 180 Abs. 2 SGG im Verhältnis zwischen Versicherungsträgern und einem Land, wenn streitig ist, ob eine Leistung aus der Sozialversicherung oder nach dem sozialen Entschädigungsrecht zu gewähren ist.
Keine dieser Voraussetzungen hat der Kläger vorgetragen. Sie liegen im Übrigen auch nicht vor.
Insbesondere kann sich der Kläger nicht auf § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stützen, da bei der Entscheidung kein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war. Das vom Kläger nachträglich am 22.08.2016 eingereichte Befangenheitsgesuch ist unzulässig gewesen und hat keine Rückwirkung auf die mündliche Verhandlung vom 26.07.2016 entfaltet (vgl Senatsbeschluss v. 05.09.2016, L 11 KR 936/16).
Soweit der Kläger die aus seiner Sicht inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung geltend macht, kann sich daraus kein Wiederaufnahmegrund ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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