Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 249/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Reichweite des Leistungsverbots des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB III bei Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 SGB III in der bis 31.03.2012 geltenden Fassung.
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 201 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2010 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für zwei Bewerbungsschreiben des Klägers nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (alte Fassung - a.F. -). Streitig ist insbesondere, ob die Beklagte oder die mit Beschluss vom 09.11.2010 Beigeladene für die begehrte Leistungsgewährung zuständig ist.
Der 1972 geborene Kläger bezog seit 07.04.2010 bis 02.05.2010 Arbeitslosengeld. Bereits mit Bescheid vom 17.02.2010 hatte die Beigeladene dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Mit Bescheid vom 31.03.2010 bewilligte die Beigeladene dem Kläger eine am 03.05.2010 beginnende Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für zwei schriftliche Bewerbungen vom 06.04.2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2010 mit der Begründung ab, für die Erstattung der Bewerbungskosten sei gegebenenfalls der Rehabilitationsträger zuständig.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.05.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zuständiger Rehabilitationsträger sei im Falle des Klägers die Beigeladene, die daher auch für die Erstattung der Bewerbungskosten zuständig sei. Ihre Entscheidung stützte die Beklagte auf § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg am 17.06.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Bewerbungskosten seien während der Zeit des Leistungsbezuges bei der Beklagten entstanden. Er habe die Bewerbungen aufgrund der mit der Beklagten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 22.03.2010 vorgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2010 zu verurteilen, über seinen An- trag auf Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erneut unter Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält auch im Klageverfahren an ihrer Auffassung aus dem Verwaltungsverfahren fest, dass aufgrund des Leistungsverbots in § 22 SGB III Leistungen nicht erbracht werden könnten. Die Beigeladene habe in ihrem Bescheid vom 17.02.2010 dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe bewilligt, die auch Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und somit auch Bewerbungskosten umfassten. Die Beklagte verweist im Übrigen auf eine Verfahrensabsprache vom 20.11.2009 zwischen ihr und der Beigeladenen.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Sie führt aus, die Bewerbungen, für deren Erstellung der Kläger Kosten beansprucht, seien nicht aufgrund des Rehabilitationsverfahrens erfolgt oder erforderlich gewesen. Bewerbungen seien auch nicht Gegen- stand der mit dem Kläger vor Antritt der Maßnahme am 03.05.2010 geführten Beratungsgespräche gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war, da er mit der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Entwicklungsziele unterstützt werden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F.). Die Förderung umfasst gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F.).
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, liegt in jedem Einzelfall im Ermessen der Beklagten, so dass nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beansprucht werden kann (Stratmann in Niesel/Brand, SGB III, Kommentar, 5. Auflage § 45 Rn. 3). Bewerbungskosten, d.h. Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen, zählen zu den gemäß § 45 Abs. 1 SGB III a.F. förderungsfähigen Leistungen.
Dass der Kläger den Leistungsantrag im Sinne von §§ 323, 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III rechtzeitig bei der Beklagten gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig ist indessen, ob zuständig für die Gewährung der vom Kläger begehrten Förderleistung die Beklagte oder die Beigeladene ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vom Kläger begehrte Leistung nicht durch § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III ausgeschlossen.
Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zuständig ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III). § 22 Abs. 1 SGB III begründet den Nachrang der Beklagten bezüglich der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gegenüber anderen Trägern, während § 22 Abs. 2 SGB III dies für Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter (§§ 97 ff. SGB III) gegenüber anderen Rehabilitationsträgern bestimmt. Dabei ist § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III als Sonderregelung zu Abs. 1 anzusehen (Brand in Niesel/Brand, a.a.O. Rn. 9). Während § 22 Abs. 1 SGB III für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die von anderen Stellen als Pflichtleistungen zu erbringen sind, den Vorrang bestimmt, erweitert § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III den Vorrang anderer Rehabilitationsträger bei den Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter für den Fall, dass es sich um Ermessensleistungen handelt, wie gemäß § 9 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für den Rentenversicherungsträger als Rehabilitationsträger.
Zuständiger Rehabilitationsträger für den Kläger ist hier zwar die Beigeladene. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Beigeladene hat dementsprechend bereits mit Bescheid vom 17.02.2010 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt.
Bei der hier streitigen Leistung, Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 SGB III a.F., handelt es sich um eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB III), die zwar als allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden kann (§§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 1 SGB III a.F.).
Auch ist grundsätzlich die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers - hier der Beigeladenen - umfassend (vgl. Brand in Niesel/Brand, a.a.O. Rn. 18). Allerdings kann die Beklagte nach § 45 SGB III a.F. zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erbringen wie z.B. Bewerbungs- und Reisekosten (so Brand in Niesel/Brand, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Kammer keinen Zweifel, dass vorliegend der Zuständigkeit der Beklagten § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III für die mit der Klage begehrte Leistung nicht entgegensteht.
Die Beklagte hat nämlich mit dem Kläger am 22.03.2010 eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Bei Abschluss der Vereinbarung war bereits bekannt, dass der Kläger ab 03.05.2010 an einer Integrationsmaßnahme mit dem Ziel der beruflichen Integration teilnehmen wird, wie der Eingliederungsvereinbarung selbst unter der Überschrift "Ziel(e)" zu entnehmen ist. Unter Ziff. 2 der Eingliederungsvereinbarung vom 22.03.2010 ist u.a. die Verpflichtung des Klägers vereinbart worden, dass er sich eigeninitiativ auf geeignete Stellen ("zwei pro Monat") und auf mögliche Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit zeitnah bewirbt. Ein irgendwie gearteter Bezug zu der bereits feststehenden Teilnahme des Klägers an der am 03.05.2010 beginnenden Integrationsmaßnahme ist nicht erkennbar, worauf die Beigeladene zutreffend hingewiesen hat. Auch war die Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung bis zum 02.05.2011, offensichtlich im Hinblick auf die am 03.05.2010 beginnende Integrationsmaßnahme, begrenzt. In Erfüllung der dem Kläger mit der Eingliederungsvereinbarung vom 22.03.2010 auferlegten Verpflichtung hat der Kläger zwei Bewerbungen vorgenommen, für die er eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung, nämlich eine Leistung aus dem Vermittlungsbudget, der Beklagten begehrt und zwar nicht als allgemeine Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben, sondern aufgrund der konkreten Vereinbarung von Pflichten im Rahmen der mit der Beklagten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung.
Die Kammer sieht sich nicht zuletzt durch die Durchführungsanweisungen (DA) der Beklagten in ihrer Auffassung bestätigt. Die DA der Beklagten zu § 45 Abs. 3 SGB III a.F. lautet in Ziff. 45.32 wie folgt: "Nach § 22 Abs. 2 SGB III dürfen allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (hierzu gehören auch Leistungen nach § 45 SGB III) nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Beratungs- und Vermittlungsgesprächen stehen." Gerade der von der Beklagten in der zitierten DA angenommene Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, wie sich aus der zwischen der Beklagten und dem Kläger abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung mit den konkreten Verpflichtungen des Klägers zu zwei Bewerbungen bis zum Antritt der Maßnahme ersehen lässt.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Beklagten, die Zuständigkeit der Beigeladenen für die Leistung ergebe sich auch aus der Verfahrensabsprache über die Zusammenarbeit im Bereich der Vermittlung arbeitsuchender Rehabilitanden vom 20.11.2009 zwischen ihr und der Beigeladenen. Die Verfahrensabsprache wurde, wie sich bereits aus der Präambel ergibt, zur Optimierung der Zusammenarbeit bei der Vermittlung arbeitsuchender Rehabilitanden der Rentenversicherung zu § 46 SGB III a.F. abgeschlos- sen. Sie bezieht sich mithin ausschließlich auf den Einsatz vermittlungsunterstützender Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX in Verbindung mit § 46 SGB III a.F., wie sich auch aus dem übrigen Inhalt der Vereinbarung entnehmen lässt. § 46 SGB III a.F. regelt die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Nicht erwähnt in der Verfahrensabsprache ist die Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 SGB III a.F. Schon aus diesem Grund lässt sich die Verfahrensabsprache, die im Übrigen nur die Beklagte und die Beigeladene bindet, hier nicht heranziehen.
Da es sich bei der hier streitigen Leistung nach § 45 SGB III a.F. um eine Ermessensleistung handelt, war die Beklagte lediglich zur Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen. Das Gericht kann das Ermessen der Beklagten nicht ersetzen, so dass diese erneut über den Leistungsantrag des Klägers zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nach Auffassung der Kammer nicht gegeben (§ 144 Abs. 2 SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für zwei Bewerbungsschreiben des Klägers nach § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (alte Fassung - a.F. -). Streitig ist insbesondere, ob die Beklagte oder die mit Beschluss vom 09.11.2010 Beigeladene für die begehrte Leistungsgewährung zuständig ist.
Der 1972 geborene Kläger bezog seit 07.04.2010 bis 02.05.2010 Arbeitslosengeld. Bereits mit Bescheid vom 17.02.2010 hatte die Beigeladene dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt. Mit Bescheid vom 31.03.2010 bewilligte die Beigeladene dem Kläger eine am 03.05.2010 beginnende Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für zwei schriftliche Bewerbungen vom 06.04.2010 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.05.2010 mit der Begründung ab, für die Erstattung der Bewerbungskosten sei gegebenenfalls der Rehabilitationsträger zuständig.
Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.05.2010 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, zuständiger Rehabilitationsträger sei im Falle des Klägers die Beigeladene, die daher auch für die Erstattung der Bewerbungskosten zuständig sei. Ihre Entscheidung stützte die Beklagte auf § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg am 17.06.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Bewerbungskosten seien während der Zeit des Leistungsbezuges bei der Beklagten entstanden. Er habe die Bewerbungen aufgrund der mit der Beklagten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung vom 22.03.2010 vorgenommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2010 zu verurteilen, über seinen An- trag auf Gewährung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erneut unter Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält auch im Klageverfahren an ihrer Auffassung aus dem Verwaltungsverfahren fest, dass aufgrund des Leistungsverbots in § 22 SGB III Leistungen nicht erbracht werden könnten. Die Beigeladene habe in ihrem Bescheid vom 17.02.2010 dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe bewilligt, die auch Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und somit auch Bewerbungskosten umfassten. Die Beklagte verweist im Übrigen auf eine Verfahrensabsprache vom 20.11.2009 zwischen ihr und der Beigeladenen.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Sie führt aus, die Bewerbungen, für deren Erstellung der Kläger Kosten beansprucht, seien nicht aufgrund des Rehabilitationsverfahrens erfolgt oder erforderlich gewesen. Bewerbungen seien auch nicht Gegen- stand der mit dem Kläger vor Antritt der Maßnahme am 03.05.2010 geführten Beratungsgespräche gewesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger bei der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war, da er mit der Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Entwicklungsziele unterstützt werden (§ 45 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F.). Die Förderung umfasst gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird. Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F.).
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, liegt in jedem Einzelfall im Ermessen der Beklagten, so dass nur eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beansprucht werden kann (Stratmann in Niesel/Brand, SGB III, Kommentar, 5. Auflage § 45 Rn. 3). Bewerbungskosten, d.h. Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen, zählen zu den gemäß § 45 Abs. 1 SGB III a.F. förderungsfähigen Leistungen.
Dass der Kläger den Leistungsantrag im Sinne von §§ 323, 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III rechtzeitig bei der Beklagten gestellt hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Streitig ist indessen, ob zuständig für die Gewährung der vom Kläger begehrten Förderleistung die Beklagte oder die Beigeladene ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die vom Kläger begehrte Leistung nicht durch § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III ausgeschlossen.
Allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Leistungen an Arbeitgeber und der Leistungen an Träger dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zuständig ist (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III). § 22 Abs. 1 SGB III begründet den Nachrang der Beklagten bezüglich der Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gegenüber anderen Trägern, während § 22 Abs. 2 SGB III dies für Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter (§§ 97 ff. SGB III) gegenüber anderen Rehabilitationsträgern bestimmt. Dabei ist § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III als Sonderregelung zu Abs. 1 anzusehen (Brand in Niesel/Brand, a.a.O. Rn. 9). Während § 22 Abs. 1 SGB III für Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die von anderen Stellen als Pflichtleistungen zu erbringen sind, den Vorrang bestimmt, erweitert § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III den Vorrang anderer Rehabilitationsträger bei den Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter für den Fall, dass es sich um Ermessensleistungen handelt, wie gemäß § 9 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für den Rentenversicherungsträger als Rehabilitationsträger.
Zuständiger Rehabilitationsträger für den Kläger ist hier zwar die Beigeladene. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Beigeladene hat dementsprechend bereits mit Bescheid vom 17.02.2010 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt.
Bei der hier streitigen Leistung, Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 SGB III a.F., handelt es sich um eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB III), die zwar als allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden kann (§§ 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 1 SGB III a.F.).
Auch ist grundsätzlich die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers - hier der Beigeladenen - umfassend (vgl. Brand in Niesel/Brand, a.a.O. Rn. 18). Allerdings kann die Beklagte nach § 45 SGB III a.F. zur Beratung und Vermittlung unterstützende Leistungen erbringen wie z.B. Bewerbungs- und Reisekosten (so Brand in Niesel/Brand, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Kammer keinen Zweifel, dass vorliegend der Zuständigkeit der Beklagten § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB III für die mit der Klage begehrte Leistung nicht entgegensteht.
Die Beklagte hat nämlich mit dem Kläger am 22.03.2010 eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. Bei Abschluss der Vereinbarung war bereits bekannt, dass der Kläger ab 03.05.2010 an einer Integrationsmaßnahme mit dem Ziel der beruflichen Integration teilnehmen wird, wie der Eingliederungsvereinbarung selbst unter der Überschrift "Ziel(e)" zu entnehmen ist. Unter Ziff. 2 der Eingliederungsvereinbarung vom 22.03.2010 ist u.a. die Verpflichtung des Klägers vereinbart worden, dass er sich eigeninitiativ auf geeignete Stellen ("zwei pro Monat") und auf mögliche Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit zeitnah bewirbt. Ein irgendwie gearteter Bezug zu der bereits feststehenden Teilnahme des Klägers an der am 03.05.2010 beginnenden Integrationsmaßnahme ist nicht erkennbar, worauf die Beigeladene zutreffend hingewiesen hat. Auch war die Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung bis zum 02.05.2011, offensichtlich im Hinblick auf die am 03.05.2010 beginnende Integrationsmaßnahme, begrenzt. In Erfüllung der dem Kläger mit der Eingliederungsvereinbarung vom 22.03.2010 auferlegten Verpflichtung hat der Kläger zwei Bewerbungen vorgenommen, für die er eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung, nämlich eine Leistung aus dem Vermittlungsbudget, der Beklagten begehrt und zwar nicht als allgemeine Leistung zur Teilnahme am Arbeitsleben, sondern aufgrund der konkreten Vereinbarung von Pflichten im Rahmen der mit der Beklagten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung.
Die Kammer sieht sich nicht zuletzt durch die Durchführungsanweisungen (DA) der Beklagten in ihrer Auffassung bestätigt. Die DA der Beklagten zu § 45 Abs. 3 SGB III a.F. lautet in Ziff. 45.32 wie folgt: "Nach § 22 Abs. 2 SGB III dürfen allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (hierzu gehören auch Leistungen nach § 45 SGB III) nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Hiervon ausgenommen sind nur die Leistungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung von Beratungs- und Vermittlungsgesprächen stehen." Gerade der von der Beklagten in der zitierten DA angenommene Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, wie sich aus der zwischen der Beklagten und dem Kläger abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung mit den konkreten Verpflichtungen des Klägers zu zwei Bewerbungen bis zum Antritt der Maßnahme ersehen lässt.
Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand der Beklagten, die Zuständigkeit der Beigeladenen für die Leistung ergebe sich auch aus der Verfahrensabsprache über die Zusammenarbeit im Bereich der Vermittlung arbeitsuchender Rehabilitanden vom 20.11.2009 zwischen ihr und der Beigeladenen. Die Verfahrensabsprache wurde, wie sich bereits aus der Präambel ergibt, zur Optimierung der Zusammenarbeit bei der Vermittlung arbeitsuchender Rehabilitanden der Rentenversicherung zu § 46 SGB III a.F. abgeschlos- sen. Sie bezieht sich mithin ausschließlich auf den Einsatz vermittlungsunterstützender Leistungen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX in Verbindung mit § 46 SGB III a.F., wie sich auch aus dem übrigen Inhalt der Vereinbarung entnehmen lässt. § 46 SGB III a.F. regelt die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Nicht erwähnt in der Verfahrensabsprache ist die Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 SGB III a.F. Schon aus diesem Grund lässt sich die Verfahrensabsprache, die im Übrigen nur die Beklagte und die Beigeladene bindet, hier nicht heranziehen.
Da es sich bei der hier streitigen Leistung nach § 45 SGB III a.F. um eine Ermessensleistung handelt, war die Beklagte lediglich zur Neubescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen. Das Gericht kann das Ermessen der Beklagten nicht ersetzen, so dass diese erneut über den Leistungsantrag des Klägers zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Gründe für die Zulassung der Berufung sind nach Auffassung der Kammer nicht gegeben (§ 144 Abs. 2 SGG).
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