L 5 KR 2854/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 918/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2854/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 09.06.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten (noch) über einen Krankengeldanspruch des Klägers vom 06.04.2015 bis 31.01.2016.

Der 1962 geborene Kläger war bei der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) aufgrund seines Arbeitsverhältnisses als Kabelbauer bei der G. M. GmbH pflichtversichert. Durch Arbeitgeberkündigung vom 15.11.2014 endete das Arbeitsverhältnis zum 15.12.2014. Bereits ab 25.11.2014 war der Kläger aufgrund eines Myokardinfarkts arbeitsunfähig erkrankt und krankgeschrieben. In der Folge gewährte die Beklagte ab 16.12.2014 Krankengeld mit einem täglichen Zahlbetrag von 44,52 EUR. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Krankengeld hatte der Kläger am 12.12.2014 die "Erklärung des Versicherten" unterzeichnet. Hierin gab der Kläger u.a. an, dass ihm bekannt sei, dass eine verspätete ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zum Wegfall der Krankengeldzahlung führen könne. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis bestehe, ende in diesem Fall auch die Mitgliedschaft.

In der Folge wurden Auszahlscheine wie folgt ausgestellt:

Bescheinigt durch Festgestellt am Zeitraum von Zeitraum bis Vorgelegt am Diagnose F. 12.12.2014 29.12.2014 12.12.2014 I21.9 F. 23.12.2014 06.01.2015 unbekannt I21.9 F. 02.01.2015 16.01.2015 I21.9

Nachdem der Auszahlschein vom 23.12.2014 bei der Beklagten in Verstoß geraten war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.01.2015 ab dem 30.12.2014 die Gewährung von Krankengeld ab. Auch der Versicherungsschutz bei ihr, der Beklagten, ende zu diesem Datum. Mit Schreiben vom 18.02.2015 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass es für die Zeit vom 30.12.2014 bis 14.01.2015 darüber hinaus zu einer Überzahlung des Krankengeldes i.H.v. 712,04 EUR gekommen sei. Der überzahlte Betrag sei zurückzuzahlen. Der Kläger bezog daraufhin vom 30.12.2014 bis 23.01.2015 Arbeitslosengeld I und ab 01.02.2015 Arbeitslosengeld II.

Darüber hinaus reichte der Kläger Auszahlscheine wie folgt ein:

Bescheinigt durch Festgestellt am Zeitraum von Zeitraum bis Vorgelegt am Diagnose F. 14.01.2015 28.01.2015 14.01.2015 bekannt F. 26.01.2015 26.02.2015 26.01.2015 bekannt F. 11.02.2015 28.02.2015 11.02.2015 bekannt

Am 23.02.2015 legten der Kläger und sein Bevollmächtigter Widerspruch gegen den Bescheid von 22.01.2015 ein. Der Kläger trug vor, es sei ihm aufgrund der Wetterlage nicht möglich gewesen, am 29.12.2014 die Arbeitsunfähigkeit verlängern zu lassen. Zudem sei er schwer krank und es sei tagesformabhängig, ob er Auto fahren könne oder nicht.

Darüber hinaus reichte der Kläger Auszahlscheine wie folgt ein:

Bescheinigt durch Festgestellt am Zeitraum von Zeitraum bis Vorgelegt am Diagnose F. 25.02.2015 11.03.2015 25.02.2015 I21.9 Z F. 10.03.2015 24.03.2015 11.03.2015 bekannt F. 20.03.2015 06.04.2015 20.03.2015 bekannt

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.01.2015 zurück.

Am 23.04.2015 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Er habe durchgehend wegen derselben Erkrankung krankgeschrieben werden müsse. Beim Beharren auf der Lücke handele es sich um einen reinen Formalismus. Ergänzend trug er vor, dass es zu einer Lücke in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gekommen sei, nachdem man ihm mitgeteilt habe, dass die Einreichung der Krankschreibungen sinnlos sei und die Zahlungen versiegt seien. Er habe resigniert und keine Auszahlscheine mehr ausstellen lassen. Der Kläger legte zuletzt ein ärztliches Attest vom 25.04.2016 vor, wonach er am 25.11.2014 einen Myokardinfarkt erlitten habe und sich seither in regelmäßiger hausärztlicher Behandlung befinde.

Die Beklagte trat der Klage zunächst vollumfänglich entgegen.

Das SG veranlasste daraufhin die schriftliche Zeugeneinvernahme des Facharztes für Allgemeinmedizin F ... In seiner Auskunft vom 01.07.2015 teilte dieser die Behandlungstermine des Klägers ab November 2014 mit und führte aus, dass Auszahlscheine zuletzt am 23.12.2014, 14.01.2015, 25.02.2015, 10.03.2015 und 20.03.2015 ausgestellt worden seien.

Nach Überprüfung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.10.2015 mit, es liege nunmehr auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis 23.01.2015 (gemeint wohl: vom 23.12.2015) vor und somit eine durchgehende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Im Vergleichswege bot die Beklagte die Gewährung von Krankengeld vom 30.12.2014 bis 20.03.2015 (letzter ausgestellter Auszahlschein) in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung etwaiger anderer Sozialleistungen an. Das Vergleichsangebot nahm der Kläger nicht an. Er sei darüber hinaus erkrankt gewesen und habe daher Anspruch auf Krankengeld auch darüber hinaus. Insoweit legte er den Auszahlschein des Arztes F. vom 26.10.2015 für den Zeitraum vom 23.03.2015 bis 26.10.2015 vor. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine rückwirkende Ausstellung über den Zeitraum von sieben Monaten nicht möglich sei; erweiterte aber ihr Vergleichsangebot und erklärte sich bereit Krankengeld bis 24.03.2015 zu gewähren. Hierauf reagierte der Kläger mit der Vorlage weiterer Auszahlscheine vom 04.12.2015 bis 18.12.2015 und vom 29.01.2016 bis 31.01.2016.

Das SG führte am 06.04.2016 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durch. In dem Termin trug der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor, ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr K., habe ihm gesagt, es gebe keine Auszahlung mehr. Er bräuchte nicht mehr zum Arzt zu gehen. Es gebe jetzt ohnehin kein Krankengeld mehr. Die Gespräche hätten im Januar 2015 stattgefunden. Er, der Kläger, habe die weitere Krankmeldung im März 2015 nicht mehr durchgeführt, weil Herr K. und eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten gesagt hätten, er bräuchte das nicht mehr. Nach dem gerichtlichen Hinweis, dass ausweislich der Verwaltungsakten am 16.02.2015 ein Telefonat mit Herrn K. stattgefunden habe, teilte der Kläger mit, dass er nach diesem Termin nicht mehr telefoniert habe. Die Beklagtenvertreterin teilte mit, dass der Kläger nach den ihr vorliegenden Unterlagen bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin F. am 25.02.2015, 02.04.2015, 07.05.2015, 08.05.2015 und 26.06.2015 gewesen sei. Das dritte Quartal sei in den Unterlagen noch nicht belegt. In dem Termin gab die Beklagte sodann ein Teilanerkenntnis ab, dem Kläger werde dem Grunde nach - gegebenenfalls unter Anrechnung anderer Sozialleistungen - Krankengeld für den Zeitraum 30.12.2014 bis 06.04.2015 gewährt. Das Teilanerkenntnis nahm der Kläger zur Teilerledigung des Rechtsstreits an.

Mit Gerichtsbescheid vom 09.06.2016 wies das SG die Klage ab, soweit sie über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehe. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld über den 06.04.2015 hinaus. Das Gericht brauche nicht zu entscheiden, ob ab diesem Zeitpunkt weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, denn eine weitere Arbeitsunfähigkeit ab 07.04.2015 sei nicht gemäß § 46 Nr. 2 SGB V a.F. rechtzeitig ärztlich festgestellt worden. Der Kläger habe im April 2015 keinen weiteren Auszahlschein vorgelegt. Das Gericht entnehme der Zeugenauskunft des Facharztes für Allgemeinmedizin F., dass ein weiterer Auszahlschein im April 2015 auch nicht ausgestellt worden sei. Denn in der schriftlichen Zeugenaussage vom 01.07.2015 sei zuletzt ein Auszahlschein vom 20.03.2015 aufgeführt. Dies decke sich auch mit den Angaben des Klägers im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 06.04.2016. Auf die rechtzeitige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit könne auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Ein solcher Ausnahmefall komme dann in Betracht, wenn das Unterbleiben der rechtzeitigen Feststellung dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen sei (vgl. auch Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 46 SGB V Rdnr. 17ff). Ein solcher Fall sei nicht gegeben. Zwar habe der Kläger angegeben, Mitarbeiter der Beklagten hätten ihn darauf hingewiesen, dass ohnehin eine Auszahlung von Krankengeld nicht mehr möglich und deshalb eine weitere Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nicht notwendig sei. Der Kläger habe jedoch gegen die Entscheidung der Beklagten, die Krankengeldzahlung einzustellen, Widerspruch eingelegt und Klage erhoben. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, für rechtzeitige weitere Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit zu sorgen. Dies gelte umso mehr, als, wie das Gericht den Angaben im chronologischen Verlauf in der Verwaltungsakte und den Angaben des Klägers im Erörterungstermin entnehme, das letzte diesbezügliche Telefonat mit Mitarbeitern der Beklagten am 16.02.2015 stattgefunden habe. Einen ausreichenden Bezug zum Unterlassen der weiteren Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im April sehe das Gericht daher nicht. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Hinweise des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf die Persönlichkeitsstruktur und die intellektuellen Fähigkeiten des Klägers. Denn das Geltendmachen des weiteren Krankengeldanspruchs gegenüber der Beklagten belege gerade, dass dem Kläger die Weiterverfolgung seines Krankengeldanspruchs möglich gewesen sei. Ebenso hätte er die ärztliche Feststellung einer weiteren Arbeitsunfähigkeit erwirken können. Ein Anspruch auf Krankengeld sei daher wegen fehlender rechtzeitiger Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum ab 07.04.2015 nicht mehr gegeben. Ein weiterer Krankengeldanspruch aufgrund der Auszahlscheine von Dezember 2015 und Januar 2016 sei nicht entstanden, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert gewesen sei (§ 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V).

Der Gerichtsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 15.06.2016 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt.

Hiergegen richtet sich die am 15.07.2016 zum SG erhobene Berufung des Klägers, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 01.08.2016 zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Unterbleiben der rechtzeitigen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei, entgegen der Auffassung des SG, dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. In mehreren Telefonaten sei er, der Kläger, falsch beraten worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass die Vorlage weiterer Auszahlscheine sinnlos sei. Daraufhin hätte er nach Rücksprache mit seinem Arzt resigniert.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 09.06.2016 sowie den Bescheid der Beklagten 22.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus ihm Krankengeld vom 06.04.2015 bis 31.01.2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 12.10.2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats sowie die Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung durch das SG statthaft; der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750,00 EUR) ist bei der mit der Berufung begehrten Verurteilung, Krankengeld über den 06.04.2015 bis zum 31.01.2016 bei einem kalendertäglichen Krankengeld von 50,58 EUR brutto bzw. 44,52 EUR netto zu bezahlen, überschritten. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher auch sonst gemäß § 151 SGG zulässig.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Krankengeld sind die Bestimmungen der §§ 44 ff. SGB V. Gem. § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Ob und in welchem Umfang Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für Krankengeld vorliegt (Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 16.12.2014 - B 1 KR 25/14 R - und - B 1 KR 37/14 R -, beide in juris). Das Entstehen des Krankengeldanspruchs setzt neben Arbeitsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB V (außer bei Behandlungen im Krankenhaus oder in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen) zusätzlich voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird (nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistungen durch Auszahlschein für Krankengeld - vgl. § 6 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien, AU-RL). Gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V - in der hier noch maßgeblichen Gesetzesfassung (a.F.) - entsteht der Leistungsanspruch nämlich erst von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Die Neufassung des § 46 SGB V durch das Gesetz vom 16.07.2015 (BGBl. I S. 1211) gilt erst ab 23.07.2015 und ist hier daher für den Zeitraum ab 06.04.2015 (zunächst) nicht anzuwenden. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit stellt eine grundlegende (materielle) Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld und nicht lediglich ein - beliebig nachholbares - Verfahrenserfordernis dar. Ausnahmen kommen nur in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht, wenn nämlich der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und Zumutbare zur Wahrung seiner Ansprüche unternommen hat, er an der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten aber durch eine von der Krankenkasse zu vertretende Fehlentscheidung gehindert war und er außerdem seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich (spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) nach Kenntnis der Fehlentscheidung geltend gemacht hat (näher: BSG, Urteil vom 08.11.2005, - B 1 KR 30/04 R -; auch BSG, Urteil vom 16.12.2014, - B 1 KR 37/14 R -, beide in juris). Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung ist jeder Bewilligungsabschnitt eigenständig zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs (etwa aus der Krankenversicherung der Beschäftigten - § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) ist es im Hinblick auf die Regelung in § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. deshalb erforderlich gewesen, dass die Arbeitsunfähigkeit erneut spätestens am letzten Tag des Bewilligungsabschnitts ärztlich festgestellt wird (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. etwa Urteil v. 04.03.2014, - B 1 KR 17/13 R -, in juris). Der Krankengeldanspruch entsteht - vorbehaltlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen, insbesondere des Bestehens von Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch - für den neuen Bewilligungsabschnitt nach Maßgabe des hier noch anzuwendenden § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V a.F. am Tag, der auf den Tag der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung folgt.

Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ist über den 06.04.2015 hinaus nicht lückenlos ärztlich festgestellt. Mit Auszahlschein vom 20.03.2015 hat der Facharzt für Allgemeinmedizin F. Arbeitsunfähigkeit bis 06.04.2015 mitgeteilt. Damit erfasst diese Bescheinigung längstens den Zeitraum bis 06.04.2015. Ein weiterer Erklärungsinhalt kann der Bescheinigung nicht entnommen werden. Sodann hat der Arzt erst wieder im Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Soweit er hierin rückwirkend Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, widerspricht die Bescheinigung § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, wonach die eine Feststellung nur für die Zukunft gestattet (vgl. auch § 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien). Für den Zeitraum ab 06.04.2013 fehlt es damit an einer notwendigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Soweit ab Oktober 2015 weitere Auszahlscheine für Krankengeld vorliegen, bestand zu diesem Zeitpunkt kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld mehr. Ab dem 07.04.2015 war der Kläger gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert. Das SG hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die Beschäftigtenversicherung des Klägers mit Ablauf des 15.12.2014 geendet und nicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V wegen eines Anspruchs auf Krankengeld über den 06.04.2015 fortbestanden hat, da Arbeitsunfähigkeit nicht nahtlos festgestellt war und der Krankengeldanspruch am 06.04.2015 geendet hatte. Da der Kläger ab 07.04.2015 - ausschließlich - aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Beklagten versichert war, führte die ab Oktober 2015 nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit auch nicht zu einem erneuten Anspruch auf Krankengeld mangels des notwendigen Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld. Es konnte daher offenbleiben, inwieweit für den Zeitraum Oktober 2015 bis einschließlich Januar 2016 eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gegeben war.

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung traf diesen die Verpflichtung zum nahtlosen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit auch nach der Einstellung der Krankengeldzahlung durch den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2015. Die dargelegten Grundsätze zum lückenlosen Nachweis von Arbeitsunfähigkeit gelten auch für Zeiträume, in denen der Versicherte und die Krankenkasse über das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung eines Krankengeldanspruchs streiten. Der Versicherte muss auch in einer solchen Situation alle Obliegenheiten beachten, um seinen Krankengeldanspruch zu erhalten. Er muss sich deshalb bei befristeten Arbeitsunfähigkeits-Feststellungen vor Fristablauf erneut seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigen lassen und dafür Sorge tragen, dass die Krankenkasse hiervon Kenntnis erlangt (BSG, Urteil vom 10.05.2012, - B 1 KR 20/11 R -, in juris). Der Kläger war sich im Übrigen dieser Obliegenheit auch bewusst. Insoweit hat er die entsprechenden Hinweise in der "Erklärung des Versicherten" im Dezember 2014 als zur Kenntnis genommen gezeichnet. Dementsprechend hat er auch bis zum 06.04.2015 fortlaufende Auszahlscheine vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Kläger lediglich behaupteten Falschberatungen im Januar/Februar 2015 kausal für die unterbliebenen Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit wurden. Soweit sich der Kläger im Berufungsverfahren auch auf eine Falschberatung seines Arztes beruft, ist eine Rechtsberatung des Arztes der Beklagten nicht zuzurechnen (BSG, Urteil vom 16.12.2014, - B 1 KR 25/14 R -, in juris). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger im Übrigen seit Februar 2015 durch seinen Klägerbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren vertreten wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger sich bei diesem nicht Rechtsrat eingeholt hat.

Ein Krankengeldanspruch für den Zeitraum ab 07.04.2015 ergibt sich im Übrigen auch nicht unter Berücksichtigung von § 19 Abs. 2 SGB V als nachgehender Anspruch. Der am 06.4.2015 endende alte Versichertenstatus mit Krankengeldanspruch führte ab 07.04.2015 zu einem neuen krankenversicherungsrechtlichen Status als SGB II-Bezieher ohne Krg-Anspruch (§ 44 Abs 1 Satz 2 iVm § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V). Nach der Rechtsprechung des BSG ist dieser neue Status gegenüber der bloßen Auffangregelung des § 19 Abs 2 SGB V vorrangig und schließt in Bezug auf das Krangengeld weitergehende Ansprüche aus (BSG, Urteil vom 06.11.2008, - B 1 KR 37/07 R, in juris). Darüber hinaus vermag § 19 Abs. 2 SGB V für den Zeitraum des nachgehenden Anspruchs aber auch nicht die notwendige Arbeitsunfähigkeit zu ersetzen.

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt nach den allgemeinen richterrechtlichen Grundsätzen bei einer dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnenden Pflichtverletzung ein, durch welche dem Berechtigten ein sozialer rechtlicher Nachteil oder Schaden entstanden ist. Für die entstandene Nachweislücke und das damit verbundene Ende des Krankengeldanspruchs aus der Beschäftigtenversicherung war hier aber - wie dargelegt - nicht ein Fehlverhalten der Beklagten maßgeblich. Darüber hinaus kann der sozialrechtliche Herstellungsanspruch die Änderung des Versicherungsstatus am 07.04.2015 und den Verlust des Versicherungsschutzes mit Krankengeldanspruch nicht abwenden, da dieser Nachteil dem Kläger mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung, also durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung, nicht ausgeglichen werden kann (vgl. etwa zur Arbeitslosmeldung BSG, Urteil vom 11.03.2004, - B 13 RJ 16/03 R -; auch Beschluss vom 15.10.2012, - B 11 AL 75/12 B -). Die Beklagte ist weder befugt, "darüber hinwegzusehen", dass die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers tatsächlich nicht rechtzeitig ärztlich festgestellt worden ist bzw. die Rechtzeitigkeit der Arbeitsunfähigkeitsfeststellung zu fingieren, noch darf sie für die Entscheidung über die Krankengeldgewährung einen im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V rechtlich nicht bestehenden Versicherungsstatus annehmen (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 22.04.2015 (L 5 KR 3617/14 -, nicht veröffentlicht).

Die Berufung des Klägers kann deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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