L 17 U 325/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 6/14 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 325/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.04.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Hinterbliebenenleistungen.

Sie ist die Witwe des am 00.00.1951 geborenen Versicherten X. Dieser war als Brandschutzdirektor bei der Firma D GmbH & Co.OHG (D), einem im Eigentum der Firma C stehenden Unternehmen, in L tätig.

Der Versicherte verließ am 12.11.2012 gegen ca. 15.30 Uhr das Werk in L. Gegen 16.00 Uhr wurde der Dienstwagen des Versicherten beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs in dem nördlich von L gelegenen S von einem herannahenden Schienenfahrzeug erfasst. Bei dem Zusammenstoß wurde der Versicherte tödlich verletzt.

Im Februar 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Hinterbliebenenleistungen.

Nach Mitteilung der Arbeitgeberin vom 21.03.2013 hatte der Versicherte am Unfalltag Alarmdienst gemäß Dienstplan (B1) von 7.00 Uhr morgens bis zum nächsten Tag um dieselbe Zeit. In diesem Zeitraum habe der Versicherte gemäß Dienstplan bei einem Alarm zur Verfügung stehen müssen. Als sich der Unfall ereignete, sei kein Arbeitsauftrag vorhanden gewesen. Nach dem Dienstplan (B1) hätte der Versicherte um 17:00 Uhr in dem südlich - also in entgegengesetzter Richtung - von L liegenden Chempark in E sein sollen.

Ausweislich der von der Beklagten beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft L1 hatte der Zeuge U gegenüber der Polizei angegeben, er habe sich zum Unfallzeitpunkt auf seinem Grundstück in S, M Weg 00, befunden. Dieses Grundstück grenze direkt an den Weg, auf dem der Unfall passiert sei. Er habe den Versicherten erwartet, sie seien verabredet gewesen. Aus einem an das Landgericht L gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Zeugen U, der sich in der Akte der Staatsanwaltschaft L1 befindet, ergibt sich, dass der Versicherte auf dem Grundstück M Weg 00 zusammen mit seinem Bruder Pferde züchtete.

Mit Bescheid vom 17.05.2013 lehnte die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen ab. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Unfall habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Versicherte seien zwar grundsätzlich auch während des Zurücklegens des unmittelbaren Weges zwischen zwei Dienstorten versichert. Ereigne sich der Unfall jedoch auf einem Abweg, liege kein Arbeitsunfall vor. Abwege seien zusätzlich eingeschobene Wege in die eigentliche Wegstrecke, wobei die Zielrichtung nicht mehr eingehalten werde, sondern von dem eigentlichen Ziel wegführe. Der Richtungswechsel bewirke eine deutliche Zäsur innerhalb eines grundsätzlich versicherten Weges, weil er sich sowohl nach seiner Zweckbestimmung als auch nach seiner Zielrichtung von dem an sich einzuschlagenden Weg unterscheide. Am Unfalltag habe der Versicherte den unmittelbaren Weg zwischen den Werken L und E in entgegengesetzter nördlicher Richtung verlassen, weil er sich auf dem Grundstück M Weg 00 in S privat mit einem Bekannten verabredet habe. Als sich der Unfall ereignete, habe sich der Versicherte noch auf dem Hinweg zu der Verabredung und somit auf einem unversicherten Abweg befunden. Das private Besuchen eines Bekannten sei eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe und damit nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sei.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie hielt die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid zur Frage des Abweges nicht für nachvollziehbar. Es sei unter Berücksichtigung des Handlungszwecks wertend zu ermitteln und zu entscheiden, welchem Verantwortungsbereich die unfallbringende Tätigkeit zuzuordnen sei. Bei einer unerheblichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch eine private Verrichtung bestehe der Versicherungsschutz fort. Von einer unerheblichen Unterbrechung sei dann auszugehen, wenn diese zeitlich und räumlich nur ganz geringfügig sei und einer Verrichtung diene, die nur quasi im Vorbeigehen erledigt werden. Dies sei vorliegend gegeben. Die dienstliche Tätigkeit sei aber auch versichert gewesen, weil der Unfall mit einem Arbeitsgerät, nämlich mit dem dienstlichen Einsatzfahrzeug passiert sei. Ein Fahrzeug sei grundsätzlich als Arbeitsgerät anzusehen, soweit es hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen gebraucht werde. Darüber hinaus sei der Unfallversicherungsschutz schon allein durch die Aufrechterhaltung der Rufbereitschaft durch den Versicherten gegeben. Er sei jederzeit erreichbar und in einsatzbereit gewesen. Die Rufbereitschaft habe nicht vorgesehen, bestimmte Verrichtungen auszuführen oder an einem bestimmten Zeitpunkt an einen bestimmten Ort zu fahren oder sich dort aufzuhalten. Der Versicherte sei lediglich gehalten gewesen, im Notfall erreichbar zu sein und seine Anwesenheit vor Ort (C-Werk E) sicherzustellen. Er sei nicht verpflichtet gewesen, vom C-Werk in L sofort zum C-Werk in E zu fahren. Die Fahrt in Richtung Norden sei im Rahmen der versehenen Rufbereitschaft erfolgt, die Rufbereitschaft habe eine übergeordnete Funktion gehabt. Die Rufbereitschaft bei der D sei ferner schon deshalb als dienstliche Tätigkeit zu qualifizieren, weil sie gesondert vergütet worden sei. Selbst wenn es sich bei der unfallbringenden Verrichtung des Versicherten um eine gemischte Tätigkeit (beruflich und privat veranlasst) gehandelt hätte, würde dies nichts ändern, da der Versicherte nämlich im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben auch private Angelegenheiten erledigen konnte und durfte; diese hätten keinen Einfluss auf die dienstliche Verrichtung gehabt und seien völlig untergeordneter Natur gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheids als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, es sei zwar richtig, dass zu den versicherten Tätigkeiten auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgerätes oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung gehörten, wenn diese auf Veranlassung des Unternehmers erfolgten. Wege hingegen, die keinen Lebensvorgang mit dem Verwahren darstellen, sondern schlicht mit dem Arbeitsgerät zurückgelegt werden, seien begrifflich nicht als Verwahren zu bezeichnen, sondern könnten allenfalls das Befördern eines Arbeitsgerätes darstellen. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Unfallversicherung Schutz nur gegen spezifische Beförderungsrisiken gewähre. Gegenüber der Absicht, das Arbeitsgerät an einen anderen Ort zu schaffen, müsse deshalb die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich in den Hintergrund treten. Der Versicherte habe den dienstlichen PKW zum Unfallzeitpunkt aber lediglich als Beförderungsmittel benutzt, um sich mit seinem Bekannten zu treffen.

Hiergegen hat die Klägerin am 06.01.2014 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg (SG) erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen weiter verfolgt hat.

Sie hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 zu verurteilen, ihr aus Anlass des Todes ihres verstorbenen Ehemanns X Hinterbliebenenleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.

Mit Urteil vom 15.04.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, da es sich bei dem tödlichen Unfall des Versicherten nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Der Versicherte habe zur Zeit des Unfalls keine versicherte Tätigkeit verrichtet. Denn zwischen der Fahrt zu seinem Bekannten und seiner versicherten Tätigkeit als Brandschutzdirektor habe kein sachlicher Zusammenhang bestanden. Es habe sich nicht um einen Wegeunfall gehandelt, da sich der Unfall nicht auf der unmittelbaren Strecke zwischen den Werken L und E ereignet habe. Aus der Tatsache, dass der Versicherte Rufbereitschaft gehabt habe, ergebe sich nichts anderes. Auch bei der Rufbereitschaft sei Voraussetzung für einen Arbeitsunfall, dass sich dieser "infolge" der versicherten Tätigkeit ereigne; nicht für alle während ihrer Dauer ausgeübten Verrichtungen sei der Unfallversicherungsschutz eröffnet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 11.05.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.05.2016 Berufung eingelegt. Die Tatsache, dass kein Wegeunfall vorgelegen hat, könne nicht zur Begründung dafür dienen, dass die zum Unfall führende Verrichtung nicht der Erfüllung der geschuldeten Dienstleistung gedient habe. Der unfallbringende Weg des Versicherten sei zwar zur Ausübung der Rufbereitschaft nicht erforderlich gewesen; dies sei aber unerheblich, da sich der Unfall in Ausübung der versicherten Tätigkeit, nämlich der Rufbereitschaft, ereignet habe. Auch das Fahrziel sei in vollständiger Ausübung der Rufbereitschaft angesteuert worden, sodass dieses allenfalls untergeordnete Bedeutung gehabt habe. Es sei deshalb unerheblich, ob mit der Fahrt zu dem privaten Ziel noch ein weiterer, untergeordneter Handlungszweck verfolgt worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.04.2016 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 zu verurteilen, ihr aus Anlass des Todes ihres verstorbenen Ehemanns X Hinterbliebenenleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie wiederholt ihre Begründung aus dem angefochtenen Bescheid und weist darauf hin, dass der betriebliche Zweck der Rufbereitschaft nicht erkläre, dass der Versicherte gerade den Weg über den unbeschränkten Bahnübergang in S gewählt habe. Ohne private Motivation wäre es nicht zu der unfallverursachenden Fahrt des Versicherten gekommen.

Mit Schreiben vom 12.09.2016 sind die Beteiligten zu der Möglichkeit, über die Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, gehört worden. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, sie wolle ihre Rechtsauffassung der "Kammer" als Ganzes darlegen und bitte um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese lagen dem Senat bei der Entscheidung vor.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, weil der Fall keine Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist und zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint. Die Beteiligten sind dazu schriftlich angehört worden. Die Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2013 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII und § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB VII haben Hinterbliebene einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen der §§ 65 ff. SGB VII, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt es sich auch beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit um eine versicherte Tätigkeit; nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII sind auch das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt, versicherte Tätigkeiten. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; vgl. u.a. Urteile des BSG vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - und vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R -).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Tod des Versicherten ist nicht durch einen Versicherungsfall eingetreten.

Der Versicherte hat zwar am 12.11.2012 einen Unfall i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten, indem er in seinem dienstlichen PKW von dem Schienenfahrzeug erfasst wurde und an den Verletzungen verstarb.

Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall. Der Versicherte war zwar aufgrund seiner Beschäftigung bei der D gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter grundsätzlich unfallversichert. Dies gilt jedoch nicht für seine konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt, dem Zurücklegen der Wegstrecke von L nach S. Versicherter i.S. des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (siehe z.B. Urteil des BSG vom 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R -).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stand der Versicherte zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn seine konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt, die Fahrt zwischen L und S, stand nicht in sachlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Das Zurücklegen dieser Wegstrecke war weder objektiv noch subjektiv auf die Erfüllung seiner versicherten Tätigkeit bei der D gerichtet. Anhaltspunkte dafür, dass diese Fahrt einen betrieblichen Zweck hatte, sind überhaupt nicht ersichtlich. Die versicherte Tätigkeit erklärt nicht seine Anwesenheit an der Unfallstelle. Die Fahrt diente allein dem Zweck, seinen befreundeten Bekannten zu treffen und war damit ausschließlich privat motiviert.

Dem steht nicht entgegen, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt Rufbereitschaft hatte. Bei einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Beschäftigten sind zwar Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zu Grunde liegenden Arbeitsverhältnisses Teil der versicherten Tätigkeit. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Verrichtungen eines Arbeitnehmers im Lauf eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert sind, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit Arbeitsunfälle sind. Dasselbe gilt für eine Rufbereitschaft, die nicht per se und damit für alle während ihrer Dauer ausgeübten Verrichtungen Unfallversicherungsschutz eröffnet. Entscheidend ist auch insoweit, ob sich infolge der während der Rufbereitschaft konkret ausgeübten und versicherten Verrichtung eine durch einen Versicherungstatbestand des SGB VII geschützte Gefahr verwirklicht hat oder ob stattdessen eine unversicherte Wirkursache für das Unfallereignis verantwortlich ist (vergleiche Urteil des BSG vom 26.06.2014 - B 2 U 4/13 R -). Vorliegend fehlt es schon an einer während der Rufbereitschaft konkret ausgeübten und versicherten Verrichtung. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt aufgrund der Rufbereitschaft für seine Arbeitgeberin tätig war, sind überhaupt nicht ersichtlich. Entsprechendes ist auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden. Insoweit lag auch keine gemischte Tätigkeit vor, für die zu prüfen wäre, welche Wirkursache den Unfall rechtlich wesentlich verursacht hat (siehe Urteil des BSG vom 26.06.2014, a.a.O.). Aber selbst wenn - entgegen der Rspr. des BSG - davon ausgegangen würde, dass die Rufbereitschaft als solche unter dem Schutz der gesetzlichen Versicherung gestanden hätte, wäre eine andere Entscheidung nicht möglich. Denn der Unfall des Versicherten wäre nicht "infolge" der Rufbereitschaft erfolgt. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Rufbereitschaft und dem Unfall wäre schon deshalb ausgeschlossen, weil die Rufbereitschaft nicht einmal "conditio sine qua non" für den Unfall war. Der Unfall wäre aufgrund der ausschließlich eigenwirtschaftlichen Verrichtung nämlich auch passiert, wenn der Versicherte keine Rufbereitschaft gehabt hätte (siehe hierzu Urteil des BSG vom 13.11.2012, B 2 U 19/11 R).

Auch die Versicherungstatbestände des § 8 Abs. 2 Nr. 2 (Wegeunfall) und Nr. 5 (Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung) liegen nicht vor. Insoweit wird zur Begründung gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Diese macht sich der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu Eigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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