L 7 AS 4332/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4213/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4332/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Schönau im Schwarzwald hat mit Beschluss vom 22. August 2016 (Az.: XVII 1/15) in Ergänzung des Beschlusses vom 23. Juni 2015, in welchem das Landratsamt L. - die Betreuungsbehörde - für den Antragsteller zu 1) zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Behördenangelegenheiten und gerichtliche Verfahren bestellt worden ist, einen Einwilligungsvorbehalt sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

Mit Schreiben vom 26. August 2016 hat sich der Antragsteller zu 1) an den Antragsgegner gewandt und ein "Vergleichsangebot zur Güte" unterbreitet.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2016, beim Sozialgericht Freiburg (SG) am 7. Oktober 2016 eingegangen, hat der Antragsteller zu 1) beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuweisen, "den Antrag der Kläger vom 26.08.2016 in allen Punkten (A: Kosten Lager Bus, B: Vergleich) zu bescheiden". Dieses Schreiben war allein vom Antragsteller zu 1) unterzeichnet mit dem Zusatz "Unterschrift auch für Frau M. gültig".

Mit Beschluss vom 16. November 2016 hat das SG die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag des Antragstellers zu 1) sei bereits mangels Prozessfähigkeit unzulässig. Das Amtsgericht Schönau habe am 22. August 2016 einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Seine Betreuerin habe weder dessen Eingabe vom 26. August 2016 an den Antragsgegner noch die Prozessführung des Antragstellers zu 1) genehmigt. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) sei ebenfalls unzulässig, da es an der erforderlichen Schriftform hinsichtlich des Antragschriftsatzes vom 5. Oktober 2016 fehle.

Hiergegen haben die Antragsteller mit Schreiben vom 20. November 2016 an das SG, am 24. November 2016 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen, jeweils Beschwerde eingelegt. Der Betreuungsbehörde ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) ist unzulässig, da er nicht prozessfähig ist. Er steht im Hinblick auf gerichtliche Verfahren unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt; insoweit ist er wie ein partiell beschränkt Geschäftsfähiger zu behandeln und deshalb prozessunfähig. Die Betreuungsbehörde, der das Beschwerdeschreiben der Antragsteller zugeleitet worden ist, hat die Einlegung der Beschwerde auch nicht genehmigt. Die Beschwerde ist deshalb mangels Prozessfähigkeit (§ 71 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) unzulässig. Vorliegend greift auch nicht die Vorschrift des § 1903 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch, wonach dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers bedarf, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Denn die beantragte einstweilige Anordnung ist für den Antragsteller zu 1) nicht lediglich vorteilhaft. Aufgrund des von ihm beantragten Vergleichs wäre er nämlich verpflichtet, das beantragte Darlehen über 2.000.000,- EUR nach vier Monaten vollständig zurückzuzahlen. Darüber hinaus ist die Bewilligung von Leistungen im Wege der einstweiligen Anordnung nie allein rechtlich vorteilhaft. Denn im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes werden nur vorläufige Leistungen erbracht, die unter dem Rückforderungsvorbehalt der endgültigen Entscheidung stehen.

Im Ergebnis ebenso zutreffend hat das SG entschieden, dass auch der Antrag der Antragstellerin zu 2) unzulässig ist. Hierzu wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Darüber hinaus ist der am 26. August 2016 beim Antragsgegner gestellte Antrag, der nunmehr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemacht wird, allein vom Antragsteller zu 1) gestellt worden, so dass auch insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 2) nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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