Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4213/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4333/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2016 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2016 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Freiburg hat im angefochtenen Beschluss vom 16. November 2016 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu Recht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) abgelehnt, da die Anträge unzulässig waren. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Begründung seines Beschlusses vom heutigen Tage im Beschwerdeverfahren L 7 AS 4332/16 ER-B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. November 2016 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Sozialgericht Freiburg hat im angefochtenen Beschluss vom 16. November 2016 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes zu Recht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) abgelehnt, da die Anträge unzulässig waren. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Begründung seines Beschlusses vom heutigen Tage im Beschwerdeverfahren L 7 AS 4332/16 ER-B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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