L 5 KA 887/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KA 2628/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 887/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.02.2016 (- S 4 KA 2628/14 -; Nr. 3 der Urteilsformel) abgeändert. Der Streitwert des Klageverfahrens S 4 KA 2628/14 wird auf 5.000 EUR endgültig festgesetzt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat entscheidet gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den (nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen) Berichterstatter als Einzelrichter (Senatsbeschluss (Einzelrichter) vom 13.05.2015, - L 5 KR 4618/14 B -, nicht veröffentlicht).

Die Beschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthaft und auch sonst zulässig; sie ist auch begründet.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren (u.a.) vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG - Auffangwert). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).

Die Klage hat sich - wie aus dem vom Kläger gestellten Klagantrag hervorgeht - unmittelbar nicht gegen die Entziehung der Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung, sondern auf die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Zahlung der Widerspruchsgebühr von 200 EUR (vgl. §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, Zahnärzte-ZV) gerichtet; nach gewährter Wiedereinsetzung hat der Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses für Zahnärzte im Regierungsbezirk K. (ZA) vom 28.02.2014, mit dem dem Kläger die Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung entzogen worden ist, eine Sachentscheidung treffen sollen. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache ist daher nicht mit dem Streitwert für Klagen gegen Zulassungsentziehungen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG - dazu: C.X.16.4 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit) und es ist auch die Höhe der Widerspruchsgebühr nicht maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 EUR) festzusetzen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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