Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 851/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2038/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.03.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Der am 1961 in F. geborene Kläger absolvierte keine Ausbildung (Abbruch einer Ausbildung zum Maler und Lackierer im dritten Lehrjahr auf Grund Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz) und war zuletzt von 1984 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit auf Grund unlösbarer Konflikte mit seinem Arbeitgeber ab September 2010 als Arbeiter im Landschaftsgartenbau (Pflege von Gärten und Anlagen, Rasen schneiden, Hecke schneiden, Pflanzenbeete säubern, Wege reinigen, vgl. Bl. 29 Verwaltungsakte Teil "Sozialmedizin - allgemeine Unterlagen" - VA-med.) versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Eine im September und Oktober 2010 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der K. -Klinik, Fachklinik für Psychosomatik und Psychotherapie, wo der Kläger unter den Diagnosen mittelgradige depressive Episode, Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, Glaukom beidseits und LWS-Syndrom behandelt wurde, ergab eine Arbeitsunfähigkeit für den letzten Arbeitsplatz wegen einer Konfliktsituation mit dem Arbeitgeber (Entlassungsbericht vom 26.10.2010, vgl. Verwaltungsakte Teil "Rente - Erwerbsminderungsrente" - VA-Rente).
Auf seinen Antrag vom November 2013 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, den der Kläger mit einer Depression, mehreren Suizidversuchen, einem Glaukom beidseits und einer Schwerhörigkeit begründete, holte die Beklagte ein Gutachten bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. ein, die auf Grund Untersuchung des Klägers im Februar 2014 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, eine depressive Episode (gegenwärtig remittiert), ein Glaukom beidseits, einen arteriellen Hypertonus und einen Diabetes mellitus Typ II diagnostizierte und den Kläger noch für fähig erachtete, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (ohne überhöhte Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, ohne Verantwortung für Personen oder Maschinen, ohne Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne erhöhte Anforderung an das binokulare Sehen oder das Hörvermögen, ohne Lärmbelästigung, ohne Nachtschichttätigkeit) vollschichtig zu verrichten.
Mit Bescheid vom 21.02.2014 und - nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. L. vom November 2014 (nicht mehr zumutbar seien schwere Tätigkeiten, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das räumliche Sehen, Arbeiten mit Zeitdruck, Arbeiten mit Verantwortung für Personen und Maschinen, Arbeiten, die eine Überwachung und Steuerung komplexer Vorgänge erforderten; möglich seien mehr als sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, in Tagarbeit, in lärmarmer Umgebung, mit ausschließlich geringen Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, vgl. Bl. 47 VA-med.) - Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab.
Hiergegen hat der Kläger am 11.03.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, auf seinen psychisch unverändert schlechten Zustand mit Suizidgedanken verwiesen und am Ende einen Bericht des Dipl.-Psych. H. vom März 2016 vorgelegt (der Kläger nehme die dringend notwendigen Augenmedikamente nicht ein und schädige seine Augen aktiv selbst mit einem Laserpointer; die S-Bahn-Benutzung und das Zurücklegen von Wegstrecken als Fußgänger bei Tageslicht seien möglich, vgl. Bl. 109 SG-Akte).
Das Sozialgericht hat Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt, die übereinstimmend den Schwerpunkt der Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet gesehen haben. Dipl.-Psych. H. hat den Kläger nicht für fähig erachtet, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F. hat die Leistungsfähigkeit des Klägers auf unter drei Stunden täglich eingeschätzt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. hat eine Leistungseinschränkung - der Kläger sei nicht in der Lage, sich längere Zeit zu konzentrieren oder zu arbeiten - auf Grund der psychischen Erkrankung gesehen.
Das Sozialgericht hat anschließend ein Gutachten bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. eingeholt. Die Sachverständige hat auf Grund Untersuchung des Klägers im Oktober 2015 eine Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen und eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, Hinweise auf Aggravation im Rahmen eines Rentenwunsches gesehen und den Kläger noch für fähig erachtet, seine bisherige Tätigkeit und leichte körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen (keine Arbeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen, keine Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Stresstoleranz und keine Arbeiten unter nervlicher Belastung) noch sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Auf Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten der Sachverständigen Dr. E. hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen eingeholt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2016 abgewiesen und zur Begründung - gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. E. und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. - ausgeführt, dass der Kläger unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen (keine Arbeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen, keine Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Stresstoleranz und keine Arbeiten unter nervlicher Belastung) noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könne. Die entgegenstehenden Leistungseinschätzungen der behandelnden Ärzte hat das Sozialgericht vor dem Hintergrund der durchgeführten Begutachtungen nicht für überzeugend erachtet. Auch aus den augenärztlichen Befunden und den Angaben des Klägers zur Einengung des Gesichtsfeldes und gelegentlichen Doppel- oder Wackelbildern hat das Sozialgericht lediglich eine qualitative Leistungseinschränkung (keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das binokulare Sehen), jedoch keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens abgeleitet.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 02.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.06.2016 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, auf ein augenärztliches Gutachten der Augenärzte Dr. W. und Dr. G. vom September 2011 (der Kläger sei ungeeignet als Gabelstaplerfahrer, Bl. 20 LSG-Akte) und auf die Stellungnahme des Dipl.-Psych. H. vom März 2016 verwiesen. Ergänzend hat er eine Stellungnahme des Dipl.-Psych. H. vom Januar 2016 (Erwerbsminderung des Klägers, schwere Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, derzeit mittlere bis schwere Episode, Rückkehr in den Gartenbau unmöglich, keine Aggravationstendenzen, vgl. Bl. 25 f. LSG-Akte) und des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F. vom Februar 2016 (Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers, vgl. Bl. 27 f. LSG-Akte) vorgelegt. Er hat auf eine Versorgung durch die Beklagte mittels einer Kantenfilterbrille für die berufliche Arbeit und mittels zweier Hörgeräte (mit Problemen in Stresssituationen) und eine aus Sicht der Arbeitsagentur fehlende Vermittelbarkeit hingewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage ist, berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Ausschluss von Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen, mit hohen Anforderungen an die Stresstoleranz, unter nervlicher Belastung und mit erhöhten Anforderungen an das binokulare Sehen zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Einen Anspruch nach § 240 SGB VI hat es bereits im Hinblick auf das Lebensalter des Klägers verneint.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, das den Kläger, gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. E. und der Gutachterin S. , zwar in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt sieht, dieses aber nicht in einem rentenbegründenden Ausmaß für eingeschränkt erachtet. Soweit die behandelnden Ärzte demgegenüber ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden bzw. unter drei Stunden täglich angenommen haben, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, weshalb diese Einschätzungen nicht überzeugen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die vom Sozialgericht festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind noch um die von der Gutachterin S. , Dr. L. und der Sachverständigen Dr. E. genannten weiteren Leistungseinschränkungen - nur noch leichte körperliche Arbeiten, ohne überhöhte Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, ohne Verantwortung für Maschinen, ohne Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne erhöhte Anforderung an das Hörvermögen, ohne Lärmbelästigung, ohne Nachtschichttätigkeit, ohne Zeitdruck - zu ergänzen.
Ebenso wie das Sozialgericht, die behandelnden Ärzte und auch der Kläger selbst geht der Senat davon aus, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers in erster Linie durch die psychischen Erkrankungen beeinträchtigt ist. Dabei stimmen die Sachverständige Dr. E. , die im Verwaltungsverfahren tätige Gutachterin S. und die behandelnden Ärzte F. und Dr. S. sowie der Dipl.-Psych. H. in Bezug auf die vorhandenen Gesundheitsstörungen dem Grunde nach überein. Danach leidet der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen und einer rezidivierenden depressiven Störung.
Zur Überzeugung des Senats liegen jedoch keine derart schwerwiegende depressive Erkrankung oder Beeinträchtigungen durch die Persönlichkeitsstörung vor, die eine quantitative und damit rentenberechtigende Leistungseinschränkung zur Folge haben. Dies ergibt sich - wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat - aus den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. E. und der im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachterin S ... Diese haben zwar nachvollziehbar verschiedene, aus den psychischen Erkrankungen resultierende Beeinträchtigungen beschrieben. Unter Berücksichtigung des von Dr. E. und der Gutachterin S. anlässlich der jeweiligen gutachterlichen Untersuchung erhobenen Befundes, der vom Kläger geschilderten Tages- und Freizeitgestaltung und der Erwerbsbiographie des Klägers sind diese jedoch zur Überzeugung des Senats nicht derart ausgeprägt, dass sie einer sechsstündigen leichten körperlichen Tätigkeit unter Beachtung der bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen entgegenstehen.
Zwar hat der Kläger bei der Sachverständigen Dr. E. depressive Verstimmungen, Ängste, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, eine Unruhe und eine rasche Gereiztheit angegeben und die Selbstbeurteilungsverfahren (Beck-Depressions-Inventar und SCL 90) haben eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik und bei fast allen Skalen höchste Beeinträchtigungswerte ergeben. Gegen eine rentenberechtigende Einschränkung der Leistungsfähigkeit spricht jedoch das Ausmaß der im Rahmen der Gutachtenssituation beobachtbaren Beeinträchtigungen. So hat die Sachverständige die Stimmung zwar als etwas gedrückt, das formale Denken auf die berufliche und gesundheitliche Problematik eingeengt und eine Grübelneigung beschrieben. Mimik und Gestik sind dabei etwas spärlich geblieben. Jedoch ist die Stimmung nicht durchgehend depressiv, die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten und die Psychomotorik unauffällig gewesen. Die Konzentration, die Aufmerksamkeit und der Antrieb haben sich in der Untersuchungssituation unauffällig gezeigt. In Übereinstimmung hierzu ergaben sich auch für die Gutachterin S. keine Anhaltspunkte für eine Störung der Konzentration, der Aufmerksamkeit oder des Gedächtnisses. Der formale Gedankengang war - trotz des weitschweifigen und umständlichen Berichtens - noch geordnet, inhaltliche Denkstörungen waren nicht zu eruieren. Die Stimmungslage war ausgeglichen, der Affekt adäquat und der Kläger schwingungsfähig. Die Psychomotorik und das Antriebsverhalten zeigten sich unauffällig.
Die subjektiven Angaben des Klägers, die auf eine schwerergradige Beeinträchtigung hindeuten, hat die Sachverständige Dr. E. auf Grund des Ergebnisses des Selbstbeurteilungsverfahrens SCL 90 nachvollziehbar als lediglich eingeschränkt verwertbar erachtet. Die Angaben des Klägers zu subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen haben fast in allen Skalen höchste Werte ergeben (auffällige Werte im Bereich Aggressivität, Ängstlichkeit, Depressivität, phobische Angst, Psychotizismus, Unsicherheit im Sozialkontakt, vgl. Bl. 64 SG-Akte). Diese Angaben des Klägers stehen jedoch im Widerspruch zu dem von der Sachverständigen zum Zwecke der Objektivierung erhobenen Befund (Stimmung nicht durchgehend depressiv, affektive Schwingungsfähigkeit erhalten, Psychomotorik, Konzentration, Aufmerksamkeit und Antrieb unauffällig, vgl. Bl. 62 SG-Akte). Die subjektiven Angaben des Klägers - so die Sachverständige weiter - deuten deshalb auf den Versuch des Klägers hin, die gefühlte Symptomatik überdeutlich und unübersehbar darzustellen und beruhen auf einer subjektiven Fehleinschätzung seiner Leistungsfähigkeit (vgl. Bl. 81 SG-Akte). Nachvollziehbar hat die Sachverständige daher auf das Vorliegen aggravierter Beschwerden im Rahmen eines Rentenwunsches geschlossen und im Ergebnis lediglich eine leicht bis mittelgradige depressive Episode bei Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen diagnostiziert.
Der von der Sachverständigen Dr. E. dargelegte Hinweis auf das Vorliegen aggravierter Beschwerden im Rahmen eines Rentenwunsches wird auch nicht durch die Ausführungen des Dipl.-Psych. H. vom Januar 2016 entkräftet. Soweit dieser auf Grund der Ergebnisse der von ihm im Mai und September 2015 durchgeführten Selbstbeurteilung (SCL 90), die ebenfalls eine Reihe von Maximalwerten ergeben haben, Aggravationstendenzen verneint, überzeugt dies nicht. Es erschließt sich bereits nicht, weshalb eine an sich auffällige Selbstbeurteilung nur deshalb nicht mehr als auffällig gelten soll, weil sich die Auffälligkeit wiederholt. Darüber hinaus wird nicht ersichtlich, dass Dipl.-Psych. H. - im Gegensatz zur Sachverständigen Dr. E. - die auffälligen subjektiven Angaben des Klägers anhand eines von ihm erhobenen Befundes verifiziert hat. Die Sachverständige Dr. E. hat darauf hingewiesen, dass die vom Kläger im SCL 90 angegebenen Beeinträchtigungen der Selbsteinschätzung des Klägers entsprechen, diese sich jedoch nicht im von ihr erhobenen Befund widerspiegeln und daher ein Resultat der persönlichen Fehleinschätzung des Kläger über seine Leistungsfähigkeit darstellen. Maßstab für die hier zu beurteilende berufliche Leistungsfähigkeit ist jedoch nicht die subjektive Sicht des Rentenantragstellers. Vielmehr bedarf die Beurteilung des Leistungsvermögens einer kritischen Prüfung der angegebenen Beschwerden anhand der zu erhebenden Befunde und sonstiger Hinweise auf das verbliebene Leistungsvermögen. Dem trägt das Gutachten der Sachverständigen Dr. E. - im Gegensatz zur Auskunft des Dipl.-Psych. H. - Rechnung.
Der von der Sachverständigen Dr. E. umschriebene Rentenwunsch des Kläger zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Kläger - um eine Berentung zu erreichen - versucht, sein Sehvermögen weiter zu verschlechtern. Um dies zu erreichen, nimmt er die zur Behandlung seiner Augenerkrankung notwendigen Medikamente bewusst nicht ein und versucht zusätzlich seine Augen mittels eines Laserpointers zu schädigen (vgl. Bl. 67, Bl. 73 und Bl. 109 SG-Akte, Bl. 26 LSG-Akte). Nach eigenen Angaben wird er sich erst nach der Berentung wieder mehr um seine Gesundheit kümmern (Bl. 67 SG-Akte). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 103 SGB VI im Falle absichtlicher Selbstschädigung einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausschließt.
Auch den Angaben des Klägers zur Tages- und Freizeitgestaltung lässt sich keine rentenberechtigende Leistungseinschränkung entnehmen. So hat der Kläger, der mit seiner berufstätigen Ehefrau und seinem Stiefsohn zusammen in einer 60 m² großen Mietwohnung wohnt, angegeben, morgens nach dem Aufstehen zu frühstücken und im Tagesverlauf die Hausarbeit - Geschirr spülen, Staub saugen, abwaschen, Wäsche waschen, Kochen, einkaufen - zu erledigen. Nach eigenen Angaben nimmt er viele Arzttermine wahr - so war er beispielsweise ab März 2012 zwei- bis drei Mal im Monat bei der Psychotherapeutin W. (vgl. Bl. 16 LSG-Akte), befindet sich seit März 2015 mehrmals monatlich in Behandlung bei Dipl.-Psych. H. (vgl. Bl. 23 SG-Akte) und seit März 2010 in regelmäßiger Behandlung bei dem Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F. (vgl. Bl. 27 LSG-Akte und die exemplarische Aufzählung der Behandlungsdaten für die Zeit vom Juni 2013 bis Juni 2015, Bl. 24 SG-Akte) - und plante Anfang 2014 die Renovierung des Bades (vgl. Bl. 30 VA-med).
Letztlich spricht auch der berufliche Werdegang des Klägers gegen eine schwerergradige Beeinträchtigung auf Grund der bereits seit der frühen Kindheit bestehenden (vgl. beispielsweise die Stellungnahme des Dipl.-Psych. H. vom Januar 2016, Bl. 25 LSG-Akte) Persönlichkeitsstörung. So war es dem Kläger trotz seiner Erkrankung insbesondere möglich, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Landschaftsgartenbau über viele Jahre hinweg auszuüben. Auf Grund der Differenzen mit seinem letzten Arbeitgeber ist es für den Senat gut nachvollziehbar, wenn eine Tätigkeit bei diesem konkreten Arbeitgeber nicht mehr für zumutbar erachtet wird (so die Einschätzung der behandelnden Ärzte der K. -Klinik, vgl. den vorläufigen Entlassungsbericht vom 19.10.2010, VA-Rente). Dem Senat erschließt sich jedoch nicht, weshalb es dem Kläger nicht zumutbar sein soll, bei einem anderen Arbeitgeber mindestens sechs Stunden täglich leichte berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten.
Damit ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schwerer wiegenden depressiven Erkrankung oder einer schwerer wiegenden Beeinträchtigung durch die Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf das genannte Leistungsvermögen. Schlüssig und nachvollziehbar sind die Sachverständige Dr. E. und die Gutachterin S. daher übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet zwar zu qualitativen Leistungseinschränkungen führen, der Kläger aber unter Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage ist, berufliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Soweit der Kläger auf die gegenteiligen Leistungseinschätzungen der behandelnden Ärzte verweist, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass diese angesichts der von der Sachverständigen Dr. E. und der Gutachterin S. erhobenen Befunde, den Angaben des Klägers zu seiner Tages- und Freizeitgestaltung und der Erwerbsbiographie des Klägers nicht überzeugen und den psychischen Erkrankungen des Klägers mit qualitativen Leistungseinschränkungen begegnet werden kann. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass aus den Auskünften der behandelnden Ärzte nicht erkennbar wird, ob und mit welchem Ergebnis diese die Angaben des Klägers kritisch hinterfragt haben. Angesichts der von der Sachverständigen Dr. E. beschriebenen persönlichen Fehleinschätzung des Klägers sein Leistungsvermögen betreffend und der daraus resultierenden defizitären Selbstdarstellung ist dies jedoch unabdingbar, um eine belastbare Einschätzungen des Leistungsvermögens des Klägers vornehmen zu können.
Auch soweit der Kläger im Berufungsverfahren weitere Unterlagen seiner behandelnden Ärzte - Stellungnahme des Dipl.-Psych. H. vom Januar 2016 und des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F. vom Februar 2016 - vorgelegt hat, ergibt sich daraus kein für ihn günstiges Ergebnis.
Soweit der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F. dem Kläger darin erneut eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit bescheinigt hat (vgl. Bl. 27 f. LSG-Akte), hat er wiederum nicht dargelegt, weshalb der - aus seiner Sicht im Vordergrund stehenden - Persönlichkeitsstörung nicht mit den bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden kann, sondern diese auch eine zeitliche Leistungseinschränkung rechtfertigt. Im Übrigen wird auch in der neuerlichen Auskunft nicht ersichtlich, ob und mit welchem Ergebnis die subjektiven Angaben des Klägers kritisch hinterfragt und anhand eines objektiven Befundes verifiziert wurden.
Soweit Dipl.-Psych. H. in seiner Stellungnahme vom Januar 2016 erneut von einer Erwerbsminderung des Klägers auf Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittlere bis schwere Episode, ausgeht, überzeugt dies nicht. Dipl.-Psych. H. hat bereits keinen psychopathologischen Befund mitgeteilt, der den von ihm angenommenen Schweregrad der psychischen Erkrankungen stützt. Die von der Sachverständigen Dr. E. und der Gutachterin S. - bereits dargelegten - erhobenen psychopathologischen Befunde rechtfertigen einen solchen jedenfalls nicht. Allein auf den subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers kann aus den bereits dargelegten Gründen eine belastbare Leistungseinschätzung jedoch nicht basieren. Soweit Dipl.-Psych. H. auf die aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Kompetenzdefizite (mangelnde Konfliktfähigkeit, ausgeprägtes Misstrauen, fehlende Fähigkeit zur emotionalen Selbstfürsorge bzw. emotionalen Regulierung, anhaltendes Gefühl der sozialen Isolierung, ausgeprägte Selbstaufopferung und Negativität) verweist, ergibt sich auch daraus kein für den Kläger günstiges Ergebnis. Insoweit legt Dipl.-Psych. H. wiederum nicht nachvollziehbar dar, weshalb aus der Persönlichkeitsstörung und deren Folgen nicht nur die bereits genannten, - insbesondere die von der Sachverständigen Dr. E. aufgeführten - qualitativen Leistungseinschränkungen, sondern auch eine zeitliche Leistungseinschränkung resultieren soll. Soweit Dipl.-Psych. H. die berufliche Rückkehr des Klägers in den Bereich Gartenbau aus verschieden Gründen für nicht möglich erachtet, ergibt sich auch daraus kein Rentenanspruch des Klägers. Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI auf Grund des Geburtsdatums des Klägers von vornherein ausscheidet.
Eine rentenberechtigende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers lässt sich schließlich auch nicht mit den sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - Glaukom beidseits mit Visusminderung, arterieller Hypertonus, Diabetes mellitus Typ II (vgl. die von der Gutachterin S. mitgeteilten Diagnosen, Bl. 33 VA-med.) und Schwerhörigkeit beidseits (so die Angaben des Klägers, vgl. Bl. 2 VA-med. und Bl. 61 SG-Akte) - begründen. Die mit der Begutachtung des Klägers betrauten Ärzte haben in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten und dem Kläger selbst nachvollziehbar den Schwerpunkt der Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet gesehen. Auch für den Senat ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aus diesen Erkrankungen resultierenden zeitlichen Leistungseinschränkung.
So ist die Visusminderung des Klägers mit einer von der Beklagten bewilligten Spezialbrille korrigiert (vgl. Bl. 31 VA-med.). Die Gutachterin S. und die Sachverständige Dr. E. haben keine Beeinträchtigungen des Klägers auf Grund des eingeschränkten Sehvermögens in der jeweiligen Untersuchungssituation beschrieben und solche werden auch aus der vom Kläger geschilderten Tages- und Freizeitgestaltung, insbesondere aus den Angaben zur umfangreichen Hausarbeit (Geschirr spülen, Staub saugen, abwaschen, Wäsche waschen, Kochen, einkaufen, vgl. Bl. 30 VA-med.), nicht ersichtlich. Die Augenerkrankung führt daher - wie das Sozialgericht und auch bereits die Gutachterin S. und Dr. L. zutreffend dargelegt haben - auch zur Überzeugung des Senats zwar dazu, dass dem Kläger Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das binokulare Sehen nicht mehr zumutbar sind. Weitere, insbesondere zeitliche Leistungseinschränkungen hat dies jedoch nicht zur Folge. Dies erscheint insbesondere auch deshalb plausibel, weil der Kläger nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2007 an der Visusminderung leidet (vgl. Bl. 27 VA-med.), er jedoch trotz dieser Beeinträchtigung bis August 2010 in der Lage war, seiner beruflichen Tätigkeit im Landschaftsgartenbau nachzugehen. Es erschließt sich dem Senat daher nicht, weshalb die Augenerkrankungen einer beruflichen Tätigkeiten - unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Leistungseinschränkung (keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das binokulare Sehen) - entgegen stehen soll. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Sehvermögen - trotz aller Anstrengungen des Klägers (absichtliche Nichteinnahme der notwendigen Medikamente und versuchte Schädigung mittels eines Laserpointers, vgl. Bl. 67, Bl. 73 und Bl. 109 SG-Akte, Bl. 26 LSG-Akte) - verschlechtert hat. Im Übrigen wäre eine auf solchen Selbstschädigungen beruhende Leistungsminderung - wie oben bereits ausgeführt - ohne Bedeutung (vgl. § 103 SGB VI).
Soweit der Kläger hinsichtlich seiner Augenerkrankung auf das Gutachten des Dr. W. und Dr. G. verweist, ergibt sich daraus kein für ihn günstiges Ergebnis. Zwar werden darin Gesichtsausfälle in drei Quadranten links und ein dadurch bedingter Ausfall des Binokularsehens bescheint und eine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer nicht für möglich erachtet (Bl. 20 LSG-Akte). Eine Leistungseinschränkung für alle sonstigen Tätigkeiten - also solche ohne die Notwendigkeit des Führens eines Gabelstaplers - ist diesem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. In diesem Gutachten wird damit lediglich eine qualitative Leistungseinschränkung (keine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer) vorgenommen, die sich zwanglos in das von der Gutachterin S. und Dr. L. beschriebene negative Leistungsbild - keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das binokulare Sehen - einfügt.
Auch soweit der Kläger seinen Rentenanspruch damit begründet, dass er in Zukunft blind werden könnte, führt dies nicht zum Erfolg. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat. Damit können nur solche Gesundheitsbeeinträchtigungen Berücksichtigung finden, die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen.
Auch die vom Kläger angegebene Hörminderung führt lediglich zu qualitativen Leistungseinschränkungen. Dem Kläger sind kein Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen oder mit Lärmbelästigung zumutbar. Dies ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen der Gutachterin S. , wonach die Hörminderung des Klägers mit Hörgeräten beidseits versorgt ist und die Umgangssprache gut verstanden wurde (vgl. Bl. 31 VA-med.). Weitere, insbesondere zeitliche Leistungseinschränkungen, hat die Hörminderung damit nicht zur Folge. Soweit der Kläger über Probleme in Stresssituationen auch unter Hörgeräteversorgung klagt (Bl. 12 LSG-Akte), werden ihm solche beruflichen Tätigkeiten bereits auf Grund seiner psychischen Erkrankungen nicht mehr zugemutet.
Soweit der Kläger auf die von Seiten der Agentur für Arbeit angenommene fehlende Vermittelbarkeit verweist, ergibt sich auch daraus kein für ihn günstiges Ergebnis. Unerheblich ist (BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13), ob dem Versicherten ein für ihn geeigneter, freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, wie viele Bewerber der absoluten Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze gegenüberstehen, ob die Arbeitsplätze vom Versicherten ohne Umzug täglich in angemessener Zeit erreicht werden können und ob die grundsätzlich für den Versicherten in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Denn das Risiko, ob ein Versicherter auch tatsächlich einen für ihn geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz erhält, fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung und ist deshalb nicht von der Rentenversicherung zu tragen, die ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat. Dem entsprechend bestimmt das Gesetz für alle Erwerbsminderungstatbestände ausdrücklich, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer die jeweils zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§§ 43 Abs. 3, 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor zumindest noch leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen und Maschinen, keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Stresstoleranz, keine Tätigkeiten unter nervlicher Belastung, keine Tätigkeiten mit überhöhten Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, keine Tätigkeiten mit Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, keine Nachtschichttätigkeiten, keine Tätigkeiten unter Zeitdruck, keine Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das binokulare Sehen und an das Hörvermögen, keine Tätigkeiten mit Lärmbelästigung) zumindest sechs Stunden täglich ausüben kann. Er ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie der Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Schließlich vermag sich der Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger auf Grund seines eingeschränkten Sehvermögens nicht mehr wegefähig und damit voll erwerbsgemindert ist.
Zwar kann nur das Leistungspotenzial, das auf dem Arbeitsmarkt konkret einsetzbar ist, als Maßstab für die Fähigkeit eines Versicherten, Einkommen zu erzielen, herangezogen werden. Folglich gehört nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R m.w.N.). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risikos, das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung.
Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach dem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (weniger als 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten (insbes. die zumutbare Benutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeugs) zu berücksichtigen.
Der Kläger ist in seiner Mobilität nicht in diesem Sinne eingeschränkt gewesen. Offen bleiben kann dabei, ob der Kläger - wie von der Sachverständigen Dr. E. mitgeteilt - einen Pkw tatsächlich noch führt (vgl. Bl. 62 SG-Akte) und trotz des eingeschränkten Sehvermögens aus ärztlicher Sicht dazu auch noch in der Lage ist. Er ist jedenfalls - so die Sachverständige Dr. E. (Bl. 69 SG-Akte) und auch Dipl.-Psych. H. (Bl. 31 LSG-Akte) - in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Soweit Dipl.-Psych. H. das Zurücklegen von Fußwegen in der Dunkelheit auf Grund der Augenprobleme für "kaum möglich" (Bl. 31 LSG-Akte) erachtet hat, erschließt sich nicht, auf welcher Grundlage diese - fachfremde - Beurteilung beruht. Der Kläger hat derartige Einschränkungen selbst nicht behauptet, auch nicht im Rahmen der gutachterlichen Erhebung seiner Beschwerden. Im Übrigen sind dem Kläger auf Grund seiner psychischen Erkrankungen ohnehin lediglich noch berufliche Tätigkeiten in Tagschicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung streitig.
Der am 1961 in F. geborene Kläger absolvierte keine Ausbildung (Abbruch einer Ausbildung zum Maler und Lackierer im dritten Lehrjahr auf Grund Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz) und war zuletzt von 1984 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit auf Grund unlösbarer Konflikte mit seinem Arbeitgeber ab September 2010 als Arbeiter im Landschaftsgartenbau (Pflege von Gärten und Anlagen, Rasen schneiden, Hecke schneiden, Pflanzenbeete säubern, Wege reinigen, vgl. Bl. 29 Verwaltungsakte Teil "Sozialmedizin - allgemeine Unterlagen" - VA-med.) versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
Eine im September und Oktober 2010 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der K. -Klinik, Fachklinik für Psychosomatik und Psychotherapie, wo der Kläger unter den Diagnosen mittelgradige depressive Episode, Verdacht auf eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, Glaukom beidseits und LWS-Syndrom behandelt wurde, ergab eine Arbeitsunfähigkeit für den letzten Arbeitsplatz wegen einer Konfliktsituation mit dem Arbeitgeber (Entlassungsbericht vom 26.10.2010, vgl. Verwaltungsakte Teil "Rente - Erwerbsminderungsrente" - VA-Rente).
Auf seinen Antrag vom November 2013 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, den der Kläger mit einer Depression, mehreren Suizidversuchen, einem Glaukom beidseits und einer Schwerhörigkeit begründete, holte die Beklagte ein Gutachten bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. ein, die auf Grund Untersuchung des Klägers im Februar 2014 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ, eine depressive Episode (gegenwärtig remittiert), ein Glaukom beidseits, einen arteriellen Hypertonus und einen Diabetes mellitus Typ II diagnostizierte und den Kläger noch für fähig erachtete, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (ohne überhöhte Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, ohne Verantwortung für Personen oder Maschinen, ohne Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne erhöhte Anforderung an das binokulare Sehen oder das Hörvermögen, ohne Lärmbelästigung, ohne Nachtschichttätigkeit) vollschichtig zu verrichten.
Mit Bescheid vom 21.02.2014 und - nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. L. vom November 2014 (nicht mehr zumutbar seien schwere Tätigkeiten, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Hörvermögen, Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das räumliche Sehen, Arbeiten mit Zeitdruck, Arbeiten mit Verantwortung für Personen und Maschinen, Arbeiten, die eine Überwachung und Steuerung komplexer Vorgänge erforderten; möglich seien mehr als sechs Stunden täglich leichte und mittelschwere Tätigkeiten, in Tagarbeit, in lärmarmer Umgebung, mit ausschließlich geringen Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, vgl. Bl. 47 VA-med.) - Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab.
Hiergegen hat der Kläger am 11.03.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, auf seinen psychisch unverändert schlechten Zustand mit Suizidgedanken verwiesen und am Ende einen Bericht des Dipl.-Psych. H. vom März 2016 vorgelegt (der Kläger nehme die dringend notwendigen Augenmedikamente nicht ein und schädige seine Augen aktiv selbst mit einem Laserpointer; die S-Bahn-Benutzung und das Zurücklegen von Wegstrecken als Fußgänger bei Tageslicht seien möglich, vgl. Bl. 109 SG-Akte).
Das Sozialgericht hat Auskünfte der behandelnden Ärzte eingeholt, die übereinstimmend den Schwerpunkt der Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet gesehen haben. Dipl.-Psych. H. hat den Kläger nicht für fähig erachtet, leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F. hat die Leistungsfähigkeit des Klägers auf unter drei Stunden täglich eingeschätzt. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. S. hat eine Leistungseinschränkung - der Kläger sei nicht in der Lage, sich längere Zeit zu konzentrieren oder zu arbeiten - auf Grund der psychischen Erkrankung gesehen.
Das Sozialgericht hat anschließend ein Gutachten bei der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. eingeholt. Die Sachverständige hat auf Grund Untersuchung des Klägers im Oktober 2015 eine Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen und eine leicht- bis mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, Hinweise auf Aggravation im Rahmen eines Rentenwunsches gesehen und den Kläger noch für fähig erachtet, seine bisherige Tätigkeit und leichte körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen (keine Arbeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen, keine Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Stresstoleranz und keine Arbeiten unter nervlicher Belastung) noch sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Auf Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten der Sachverständigen Dr. E. hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen eingeholt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2016 abgewiesen und zur Begründung - gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Dr. E. und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. - ausgeführt, dass der Kläger unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen (keine Arbeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen, keine Arbeiten mit hohen Anforderungen an die Stresstoleranz und keine Arbeiten unter nervlicher Belastung) noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein könne. Die entgegenstehenden Leistungseinschätzungen der behandelnden Ärzte hat das Sozialgericht vor dem Hintergrund der durchgeführten Begutachtungen nicht für überzeugend erachtet. Auch aus den augenärztlichen Befunden und den Angaben des Klägers zur Einengung des Gesichtsfeldes und gelegentlichen Doppel- oder Wackelbildern hat das Sozialgericht lediglich eine qualitative Leistungseinschränkung (keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das binokulare Sehen), jedoch keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens abgeleitet.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 02.05.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.06.2016 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt, auf ein augenärztliches Gutachten der Augenärzte Dr. W. und Dr. G. vom September 2011 (der Kläger sei ungeeignet als Gabelstaplerfahrer, Bl. 20 LSG-Akte) und auf die Stellungnahme des Dipl.-Psych. H. vom März 2016 verwiesen. Ergänzend hat er eine Stellungnahme des Dipl.-Psych. H. vom Januar 2016 (Erwerbsminderung des Klägers, schwere Persönlichkeitsstörung, rezidivierende depressive Störung, derzeit mittlere bis schwere Episode, Rückkehr in den Gartenbau unmöglich, keine Aggravationstendenzen, vgl. Bl. 25 f. LSG-Akte) und des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F. vom Februar 2016 (Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers, vgl. Bl. 27 f. LSG-Akte) vorgelegt. Er hat auf eine Versorgung durch die Beklagte mittels einer Kantenfilterbrille für die berufliche Arbeit und mittels zweier Hörgeräte (mit Problemen in Stresssituationen) und eine aus Sicht der Arbeitsagentur fehlende Vermittelbarkeit hingewiesen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen weder voll- noch teilweise erwerbsgemindert. Ihm steht daher weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu.
Das Sozialgericht hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - SGB VI) im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er trotz der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage ist, berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Ausschluss von Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen, mit hohen Anforderungen an die Stresstoleranz, unter nervlicher Belastung und mit erhöhten Anforderungen an das binokulare Sehen zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Einen Anspruch nach § 240 SGB VI hat es bereits im Hinblick auf das Lebensalter des Klägers verneint.
Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, das den Kläger, gestützt auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. E. und der Gutachterin S. , zwar in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtigt sieht, dieses aber nicht in einem rentenbegründenden Ausmaß für eingeschränkt erachtet. Soweit die behandelnden Ärzte demgegenüber ein Leistungsvermögen von unter sechs Stunden bzw. unter drei Stunden täglich angenommen haben, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, weshalb diese Einschätzungen nicht überzeugen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Die vom Sozialgericht festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind noch um die von der Gutachterin S. , Dr. L. und der Sachverständigen Dr. E. genannten weiteren Leistungseinschränkungen - nur noch leichte körperliche Arbeiten, ohne überhöhte Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, ohne Verantwortung für Maschinen, ohne Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne erhöhte Anforderung an das Hörvermögen, ohne Lärmbelästigung, ohne Nachtschichttätigkeit, ohne Zeitdruck - zu ergänzen.
Ebenso wie das Sozialgericht, die behandelnden Ärzte und auch der Kläger selbst geht der Senat davon aus, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers in erster Linie durch die psychischen Erkrankungen beeinträchtigt ist. Dabei stimmen die Sachverständige Dr. E. , die im Verwaltungsverfahren tätige Gutachterin S. und die behandelnden Ärzte F. und Dr. S. sowie der Dipl.-Psych. H. in Bezug auf die vorhandenen Gesundheitsstörungen dem Grunde nach überein. Danach leidet der Kläger an einer Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen und einer rezidivierenden depressiven Störung.
Zur Überzeugung des Senats liegen jedoch keine derart schwerwiegende depressive Erkrankung oder Beeinträchtigungen durch die Persönlichkeitsstörung vor, die eine quantitative und damit rentenberechtigende Leistungseinschränkung zur Folge haben. Dies ergibt sich - wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat - aus den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. E. und der im Verwaltungsverfahren beauftragten Gutachterin S ... Diese haben zwar nachvollziehbar verschiedene, aus den psychischen Erkrankungen resultierende Beeinträchtigungen beschrieben. Unter Berücksichtigung des von Dr. E. und der Gutachterin S. anlässlich der jeweiligen gutachterlichen Untersuchung erhobenen Befundes, der vom Kläger geschilderten Tages- und Freizeitgestaltung und der Erwerbsbiographie des Klägers sind diese jedoch zur Überzeugung des Senats nicht derart ausgeprägt, dass sie einer sechsstündigen leichten körperlichen Tätigkeit unter Beachtung der bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen entgegenstehen.
Zwar hat der Kläger bei der Sachverständigen Dr. E. depressive Verstimmungen, Ängste, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, eine Unruhe und eine rasche Gereiztheit angegeben und die Selbstbeurteilungsverfahren (Beck-Depressions-Inventar und SCL 90) haben eine schwer ausgeprägte depressive Symptomatik und bei fast allen Skalen höchste Beeinträchtigungswerte ergeben. Gegen eine rentenberechtigende Einschränkung der Leistungsfähigkeit spricht jedoch das Ausmaß der im Rahmen der Gutachtenssituation beobachtbaren Beeinträchtigungen. So hat die Sachverständige die Stimmung zwar als etwas gedrückt, das formale Denken auf die berufliche und gesundheitliche Problematik eingeengt und eine Grübelneigung beschrieben. Mimik und Gestik sind dabei etwas spärlich geblieben. Jedoch ist die Stimmung nicht durchgehend depressiv, die affektive Schwingungsfähigkeit erhalten und die Psychomotorik unauffällig gewesen. Die Konzentration, die Aufmerksamkeit und der Antrieb haben sich in der Untersuchungssituation unauffällig gezeigt. In Übereinstimmung hierzu ergaben sich auch für die Gutachterin S. keine Anhaltspunkte für eine Störung der Konzentration, der Aufmerksamkeit oder des Gedächtnisses. Der formale Gedankengang war - trotz des weitschweifigen und umständlichen Berichtens - noch geordnet, inhaltliche Denkstörungen waren nicht zu eruieren. Die Stimmungslage war ausgeglichen, der Affekt adäquat und der Kläger schwingungsfähig. Die Psychomotorik und das Antriebsverhalten zeigten sich unauffällig.
Die subjektiven Angaben des Klägers, die auf eine schwerergradige Beeinträchtigung hindeuten, hat die Sachverständige Dr. E. auf Grund des Ergebnisses des Selbstbeurteilungsverfahrens SCL 90 nachvollziehbar als lediglich eingeschränkt verwertbar erachtet. Die Angaben des Klägers zu subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen haben fast in allen Skalen höchste Werte ergeben (auffällige Werte im Bereich Aggressivität, Ängstlichkeit, Depressivität, phobische Angst, Psychotizismus, Unsicherheit im Sozialkontakt, vgl. Bl. 64 SG-Akte). Diese Angaben des Klägers stehen jedoch im Widerspruch zu dem von der Sachverständigen zum Zwecke der Objektivierung erhobenen Befund (Stimmung nicht durchgehend depressiv, affektive Schwingungsfähigkeit erhalten, Psychomotorik, Konzentration, Aufmerksamkeit und Antrieb unauffällig, vgl. Bl. 62 SG-Akte). Die subjektiven Angaben des Klägers - so die Sachverständige weiter - deuten deshalb auf den Versuch des Klägers hin, die gefühlte Symptomatik überdeutlich und unübersehbar darzustellen und beruhen auf einer subjektiven Fehleinschätzung seiner Leistungsfähigkeit (vgl. Bl. 81 SG-Akte). Nachvollziehbar hat die Sachverständige daher auf das Vorliegen aggravierter Beschwerden im Rahmen eines Rentenwunsches geschlossen und im Ergebnis lediglich eine leicht bis mittelgradige depressive Episode bei Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen diagnostiziert.
Der von der Sachverständigen Dr. E. dargelegte Hinweis auf das Vorliegen aggravierter Beschwerden im Rahmen eines Rentenwunsches wird auch nicht durch die Ausführungen des Dipl.-Psych. H. vom Januar 2016 entkräftet. Soweit dieser auf Grund der Ergebnisse der von ihm im Mai und September 2015 durchgeführten Selbstbeurteilung (SCL 90), die ebenfalls eine Reihe von Maximalwerten ergeben haben, Aggravationstendenzen verneint, überzeugt dies nicht. Es erschließt sich bereits nicht, weshalb eine an sich auffällige Selbstbeurteilung nur deshalb nicht mehr als auffällig gelten soll, weil sich die Auffälligkeit wiederholt. Darüber hinaus wird nicht ersichtlich, dass Dipl.-Psych. H. - im Gegensatz zur Sachverständigen Dr. E. - die auffälligen subjektiven Angaben des Klägers anhand eines von ihm erhobenen Befundes verifiziert hat. Die Sachverständige Dr. E. hat darauf hingewiesen, dass die vom Kläger im SCL 90 angegebenen Beeinträchtigungen der Selbsteinschätzung des Klägers entsprechen, diese sich jedoch nicht im von ihr erhobenen Befund widerspiegeln und daher ein Resultat der persönlichen Fehleinschätzung des Kläger über seine Leistungsfähigkeit darstellen. Maßstab für die hier zu beurteilende berufliche Leistungsfähigkeit ist jedoch nicht die subjektive Sicht des Rentenantragstellers. Vielmehr bedarf die Beurteilung des Leistungsvermögens einer kritischen Prüfung der angegebenen Beschwerden anhand der zu erhebenden Befunde und sonstiger Hinweise auf das verbliebene Leistungsvermögen. Dem trägt das Gutachten der Sachverständigen Dr. E. - im Gegensatz zur Auskunft des Dipl.-Psych. H. - Rechnung.
Der von der Sachverständigen Dr. E. umschriebene Rentenwunsch des Kläger zeigt sich im Übrigen auch darin, dass der Kläger - um eine Berentung zu erreichen - versucht, sein Sehvermögen weiter zu verschlechtern. Um dies zu erreichen, nimmt er die zur Behandlung seiner Augenerkrankung notwendigen Medikamente bewusst nicht ein und versucht zusätzlich seine Augen mittels eines Laserpointers zu schädigen (vgl. Bl. 67, Bl. 73 und Bl. 109 SG-Akte, Bl. 26 LSG-Akte). Nach eigenen Angaben wird er sich erst nach der Berentung wieder mehr um seine Gesundheit kümmern (Bl. 67 SG-Akte). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass § 103 SGB VI im Falle absichtlicher Selbstschädigung einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausschließt.
Auch den Angaben des Klägers zur Tages- und Freizeitgestaltung lässt sich keine rentenberechtigende Leistungseinschränkung entnehmen. So hat der Kläger, der mit seiner berufstätigen Ehefrau und seinem Stiefsohn zusammen in einer 60 m² großen Mietwohnung wohnt, angegeben, morgens nach dem Aufstehen zu frühstücken und im Tagesverlauf die Hausarbeit - Geschirr spülen, Staub saugen, abwaschen, Wäsche waschen, Kochen, einkaufen - zu erledigen. Nach eigenen Angaben nimmt er viele Arzttermine wahr - so war er beispielsweise ab März 2012 zwei- bis drei Mal im Monat bei der Psychotherapeutin W. (vgl. Bl. 16 LSG-Akte), befindet sich seit März 2015 mehrmals monatlich in Behandlung bei Dipl.-Psych. H. (vgl. Bl. 23 SG-Akte) und seit März 2010 in regelmäßiger Behandlung bei dem Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F. (vgl. Bl. 27 LSG-Akte und die exemplarische Aufzählung der Behandlungsdaten für die Zeit vom Juni 2013 bis Juni 2015, Bl. 24 SG-Akte) - und plante Anfang 2014 die Renovierung des Bades (vgl. Bl. 30 VA-med).
Letztlich spricht auch der berufliche Werdegang des Klägers gegen eine schwerergradige Beeinträchtigung auf Grund der bereits seit der frühen Kindheit bestehenden (vgl. beispielsweise die Stellungnahme des Dipl.-Psych. H. vom Januar 2016, Bl. 25 LSG-Akte) Persönlichkeitsstörung. So war es dem Kläger trotz seiner Erkrankung insbesondere möglich, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Landschaftsgartenbau über viele Jahre hinweg auszuüben. Auf Grund der Differenzen mit seinem letzten Arbeitgeber ist es für den Senat gut nachvollziehbar, wenn eine Tätigkeit bei diesem konkreten Arbeitgeber nicht mehr für zumutbar erachtet wird (so die Einschätzung der behandelnden Ärzte der K. -Klinik, vgl. den vorläufigen Entlassungsbericht vom 19.10.2010, VA-Rente). Dem Senat erschließt sich jedoch nicht, weshalb es dem Kläger nicht zumutbar sein soll, bei einem anderen Arbeitgeber mindestens sechs Stunden täglich leichte berufliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung der dargelegten qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten.
Damit ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schwerer wiegenden depressiven Erkrankung oder einer schwerer wiegenden Beeinträchtigung durch die Persönlichkeitsstörung mit Auswirkungen auf das genannte Leistungsvermögen. Schlüssig und nachvollziehbar sind die Sachverständige Dr. E. und die Gutachterin S. daher übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet zwar zu qualitativen Leistungseinschränkungen führen, der Kläger aber unter Berücksichtigung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage ist, berufliche Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Soweit der Kläger auf die gegenteiligen Leistungseinschätzungen der behandelnden Ärzte verweist, hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass diese angesichts der von der Sachverständigen Dr. E. und der Gutachterin S. erhobenen Befunde, den Angaben des Klägers zu seiner Tages- und Freizeitgestaltung und der Erwerbsbiographie des Klägers nicht überzeugen und den psychischen Erkrankungen des Klägers mit qualitativen Leistungseinschränkungen begegnet werden kann. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass aus den Auskünften der behandelnden Ärzte nicht erkennbar wird, ob und mit welchem Ergebnis diese die Angaben des Klägers kritisch hinterfragt haben. Angesichts der von der Sachverständigen Dr. E. beschriebenen persönlichen Fehleinschätzung des Klägers sein Leistungsvermögen betreffend und der daraus resultierenden defizitären Selbstdarstellung ist dies jedoch unabdingbar, um eine belastbare Einschätzungen des Leistungsvermögens des Klägers vornehmen zu können.
Auch soweit der Kläger im Berufungsverfahren weitere Unterlagen seiner behandelnden Ärzte - Stellungnahme des Dipl.-Psych. H. vom Januar 2016 und des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F. vom Februar 2016 - vorgelegt hat, ergibt sich daraus kein für ihn günstiges Ergebnis.
Soweit der Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie F. dem Kläger darin erneut eine Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit bescheinigt hat (vgl. Bl. 27 f. LSG-Akte), hat er wiederum nicht dargelegt, weshalb der - aus seiner Sicht im Vordergrund stehenden - Persönlichkeitsstörung nicht mit den bereits genannten qualitativen Leistungseinschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden kann, sondern diese auch eine zeitliche Leistungseinschränkung rechtfertigt. Im Übrigen wird auch in der neuerlichen Auskunft nicht ersichtlich, ob und mit welchem Ergebnis die subjektiven Angaben des Klägers kritisch hinterfragt und anhand eines objektiven Befundes verifiziert wurden.
Soweit Dipl.-Psych. H. in seiner Stellungnahme vom Januar 2016 erneut von einer Erwerbsminderung des Klägers auf Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittlere bis schwere Episode, ausgeht, überzeugt dies nicht. Dipl.-Psych. H. hat bereits keinen psychopathologischen Befund mitgeteilt, der den von ihm angenommenen Schweregrad der psychischen Erkrankungen stützt. Die von der Sachverständigen Dr. E. und der Gutachterin S. - bereits dargelegten - erhobenen psychopathologischen Befunde rechtfertigen einen solchen jedenfalls nicht. Allein auf den subjektiven Beschwerdeangaben des Klägers kann aus den bereits dargelegten Gründen eine belastbare Leistungseinschätzung jedoch nicht basieren. Soweit Dipl.-Psych. H. auf die aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden Kompetenzdefizite (mangelnde Konfliktfähigkeit, ausgeprägtes Misstrauen, fehlende Fähigkeit zur emotionalen Selbstfürsorge bzw. emotionalen Regulierung, anhaltendes Gefühl der sozialen Isolierung, ausgeprägte Selbstaufopferung und Negativität) verweist, ergibt sich auch daraus kein für den Kläger günstiges Ergebnis. Insoweit legt Dipl.-Psych. H. wiederum nicht nachvollziehbar dar, weshalb aus der Persönlichkeitsstörung und deren Folgen nicht nur die bereits genannten, - insbesondere die von der Sachverständigen Dr. E. aufgeführten - qualitativen Leistungseinschränkungen, sondern auch eine zeitliche Leistungseinschränkung resultieren soll. Soweit Dipl.-Psych. H. die berufliche Rückkehr des Klägers in den Bereich Gartenbau aus verschieden Gründen für nicht möglich erachtet, ergibt sich auch daraus kein Rentenanspruch des Klägers. Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI auf Grund des Geburtsdatums des Klägers von vornherein ausscheidet.
Eine rentenberechtigende Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers lässt sich schließlich auch nicht mit den sonstigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - Glaukom beidseits mit Visusminderung, arterieller Hypertonus, Diabetes mellitus Typ II (vgl. die von der Gutachterin S. mitgeteilten Diagnosen, Bl. 33 VA-med.) und Schwerhörigkeit beidseits (so die Angaben des Klägers, vgl. Bl. 2 VA-med. und Bl. 61 SG-Akte) - begründen. Die mit der Begutachtung des Klägers betrauten Ärzte haben in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten und dem Kläger selbst nachvollziehbar den Schwerpunkt der Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet gesehen. Auch für den Senat ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aus diesen Erkrankungen resultierenden zeitlichen Leistungseinschränkung.
So ist die Visusminderung des Klägers mit einer von der Beklagten bewilligten Spezialbrille korrigiert (vgl. Bl. 31 VA-med.). Die Gutachterin S. und die Sachverständige Dr. E. haben keine Beeinträchtigungen des Klägers auf Grund des eingeschränkten Sehvermögens in der jeweiligen Untersuchungssituation beschrieben und solche werden auch aus der vom Kläger geschilderten Tages- und Freizeitgestaltung, insbesondere aus den Angaben zur umfangreichen Hausarbeit (Geschirr spülen, Staub saugen, abwaschen, Wäsche waschen, Kochen, einkaufen, vgl. Bl. 30 VA-med.), nicht ersichtlich. Die Augenerkrankung führt daher - wie das Sozialgericht und auch bereits die Gutachterin S. und Dr. L. zutreffend dargelegt haben - auch zur Überzeugung des Senats zwar dazu, dass dem Kläger Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das binokulare Sehen nicht mehr zumutbar sind. Weitere, insbesondere zeitliche Leistungseinschränkungen hat dies jedoch nicht zur Folge. Dies erscheint insbesondere auch deshalb plausibel, weil der Kläger nach eigenen Angaben bereits seit dem Jahr 2007 an der Visusminderung leidet (vgl. Bl. 27 VA-med.), er jedoch trotz dieser Beeinträchtigung bis August 2010 in der Lage war, seiner beruflichen Tätigkeit im Landschaftsgartenbau nachzugehen. Es erschließt sich dem Senat daher nicht, weshalb die Augenerkrankungen einer beruflichen Tätigkeiten - unter Berücksichtigung der genannten qualitativen Leistungseinschränkung (keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das binokulare Sehen) - entgegen stehen soll. Insbesondere liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das Sehvermögen - trotz aller Anstrengungen des Klägers (absichtliche Nichteinnahme der notwendigen Medikamente und versuchte Schädigung mittels eines Laserpointers, vgl. Bl. 67, Bl. 73 und Bl. 109 SG-Akte, Bl. 26 LSG-Akte) - verschlechtert hat. Im Übrigen wäre eine auf solchen Selbstschädigungen beruhende Leistungsminderung - wie oben bereits ausgeführt - ohne Bedeutung (vgl. § 103 SGB VI).
Soweit der Kläger hinsichtlich seiner Augenerkrankung auf das Gutachten des Dr. W. und Dr. G. verweist, ergibt sich daraus kein für ihn günstiges Ergebnis. Zwar werden darin Gesichtsausfälle in drei Quadranten links und ein dadurch bedingter Ausfall des Binokularsehens bescheint und eine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer nicht für möglich erachtet (Bl. 20 LSG-Akte). Eine Leistungseinschränkung für alle sonstigen Tätigkeiten - also solche ohne die Notwendigkeit des Führens eines Gabelstaplers - ist diesem Gutachten jedoch nicht zu entnehmen. In diesem Gutachten wird damit lediglich eine qualitative Leistungseinschränkung (keine Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer) vorgenommen, die sich zwanglos in das von der Gutachterin S. und Dr. L. beschriebene negative Leistungsbild - keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an das binokulare Sehen - einfügt.
Auch soweit der Kläger seinen Rentenanspruch damit begründet, dass er in Zukunft blind werden könnte, führt dies nicht zum Erfolg. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Senat. Damit können nur solche Gesundheitsbeeinträchtigungen Berücksichtigung finden, die zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegen.
Auch die vom Kläger angegebene Hörminderung führt lediglich zu qualitativen Leistungseinschränkungen. Dem Kläger sind kein Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen oder mit Lärmbelästigung zumutbar. Dies ergibt sich für den Senat aus den Ausführungen der Gutachterin S. , wonach die Hörminderung des Klägers mit Hörgeräten beidseits versorgt ist und die Umgangssprache gut verstanden wurde (vgl. Bl. 31 VA-med.). Weitere, insbesondere zeitliche Leistungseinschränkungen, hat die Hörminderung damit nicht zur Folge. Soweit der Kläger über Probleme in Stresssituationen auch unter Hörgeräteversorgung klagt (Bl. 12 LSG-Akte), werden ihm solche beruflichen Tätigkeiten bereits auf Grund seiner psychischen Erkrankungen nicht mehr zugemutet.
Soweit der Kläger auf die von Seiten der Agentur für Arbeit angenommene fehlende Vermittelbarkeit verweist, ergibt sich auch daraus kein für ihn günstiges Ergebnis. Unerheblich ist (BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13), ob dem Versicherten ein für ihn geeigneter, freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, wie viele Bewerber der absoluten Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze gegenüberstehen, ob die Arbeitsplätze vom Versicherten ohne Umzug täglich in angemessener Zeit erreicht werden können und ob die grundsätzlich für den Versicherten in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei oder besetzt sind. Denn das Risiko, ob ein Versicherter auch tatsächlich einen für ihn geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz erhält, fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung und ist deshalb nicht von der Rentenversicherung zu tragen, die ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat. Dem entsprechend bestimmt das Gesetz für alle Erwerbsminderungstatbestände ausdrücklich, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer die jeweils zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§§ 43 Abs. 3, 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor zumindest noch leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (keine Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für Menschen und Maschinen, keine Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Stresstoleranz, keine Tätigkeiten unter nervlicher Belastung, keine Tätigkeiten mit überhöhten Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen, keine Tätigkeiten mit Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, keine Nachtschichttätigkeiten, keine Tätigkeiten unter Zeitdruck, keine Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das binokulare Sehen und an das Hörvermögen, keine Tätigkeiten mit Lärmbelästigung) zumindest sechs Stunden täglich ausüben kann. Er ist daher nicht erwerbsgemindert. Dabei ist es unerheblich, ob ein dem Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, weil nach § 43 Abs. 3 zweiter Halbsatz SGB VI die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie der Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Schließlich vermag sich der Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger auf Grund seines eingeschränkten Sehvermögens nicht mehr wegefähig und damit voll erwerbsgemindert ist.
Zwar kann nur das Leistungspotenzial, das auf dem Arbeitsmarkt konkret einsetzbar ist, als Maßstab für die Fähigkeit eines Versicherten, Einkommen zu erzielen, herangezogen werden. Folglich gehört nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R m.w.N.). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risikos, das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung.
Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach dem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (weniger als 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z.B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten (insbes. die zumutbare Benutzung eines vorhandenen Kraftfahrzeugs) zu berücksichtigen.
Der Kläger ist in seiner Mobilität nicht in diesem Sinne eingeschränkt gewesen. Offen bleiben kann dabei, ob der Kläger - wie von der Sachverständigen Dr. E. mitgeteilt - einen Pkw tatsächlich noch führt (vgl. Bl. 62 SG-Akte) und trotz des eingeschränkten Sehvermögens aus ärztlicher Sicht dazu auch noch in der Lage ist. Er ist jedenfalls - so die Sachverständige Dr. E. (Bl. 69 SG-Akte) und auch Dipl.-Psych. H. (Bl. 31 LSG-Akte) - in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und Wegstrecken zu Fuß zurückzulegen. Soweit Dipl.-Psych. H. das Zurücklegen von Fußwegen in der Dunkelheit auf Grund der Augenprobleme für "kaum möglich" (Bl. 31 LSG-Akte) erachtet hat, erschließt sich nicht, auf welcher Grundlage diese - fachfremde - Beurteilung beruht. Der Kläger hat derartige Einschränkungen selbst nicht behauptet, auch nicht im Rahmen der gutachterlichen Erhebung seiner Beschwerden. Im Übrigen sind dem Kläger auf Grund seiner psychischen Erkrankungen ohnehin lediglich noch berufliche Tätigkeiten in Tagschicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved