L 5 KA 3864/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KA 196/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 3864/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Bevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.10.2016 geändert und der Streitwert für das Verfahren S 10 KA 196/13 auf 2532,02 EUR festgesetzt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde der Bevollmächtigten des Klägers gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Berichterstatter allein, da die angegriffene Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des Sozialgerichts als Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG anzusehen ist (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, Justiz 2010, 169 mwN).

Die Beschwerde der Bevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 04.10.2016 ist statthaft und zulässig, da nach § 127 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG) die Beschwerde stattfindet, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Der Senat konnte über die Beschwerde entscheiden, obwohl der Kammervorsitzende des SG nicht mit Beschluss über die Nichtabhilfe entschieden hat. Das in § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nach seinem Sinn und Zweck darauf beschränkt, dem Ausgangsgericht ggf. die Korrektur seiner Entscheidung zu ermöglichen, im Übrigen aber die Entscheidung der nächst höheren Instanz herbeizuführen. Insoweit ist im Fall der Nichtabhilfe ausreichend, wenn der Kammervorsitzende des SG durch handschriftlichen Vermerk dokumentiert hat, dass er mit der Sache befasst war und der Beschwerde nicht abgeholfen hat (vgl. LSG Baden-Württemberg, 07.02.2011, L 11 R 5686/10 B, juris). Entsprechendes wird hier durch die Verfügung der Vorsitzenden und das zugehörige Schreiben des SG vom 17.10.2016 dokumentiert, mit welchem die Beschwerdeschrift dem LSG zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Die Bevollmächtigte ist im Übrigen auch gem. § 32 Abs. 2 Rechtanwaltsvergütungsgesetz (RVG) antragsberechtigt. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Bevollmächtigte des Klägers bereits mit ihrem Schreiben vom 11.10.2016 in ihrem Namen Beschwerde erhoben hat oder dies erst durch die Klarstellung in den Schreiben vom 31.10.2016 bzw. 07.11.2016 erfolgt ist. Auch durch die Schreiben vom 31.10.2016 bzw. 07.11.2016 wäre fristgerecht Beschwerde eingelegt und die Beschwerde des Klägers insoweit zurückgenommen worden.

Die Beschwerde ist auch begründet.

In Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit darf der Streitwert nicht über 2.500.000,00 EUR angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).

Die Klage im Verfahren S 10 KA 196/13 richtete sich gegen den Bescheid vom 03.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2016. Darin war ein Regressbetrag in Höhe von insgesamt 2.532,03 EUR festgesetzt worden (Kosten des eingegliederten Zahnersatzes i.H.v. 2.307,34 EUR und Kosten der Begutachtung i.H.v. 224,68 EUR). Der Streitwert war daher auf den Regressbetrag und damit auf 2532,02 EUR festzusetzen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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