L 2 SO 4456/16 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 SO 2088/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4456/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift nicht ein, denn das Sozialgericht (SG) hat seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2012, § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG - v. 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 = SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Das heißt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konkret, dass die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nach dem BVerfG nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfG v. 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04; 14. April 2003 -1 BvR 1998/02; 12. Januar 1993 – 2 BvR 1584/92 - alle veröff. in Juris). Das Bundessozialgericht (Urteil v. 17. Februar 1998 – B 13 RJ 83/97 a.a.O.) hat sich - ebenso wie die überwiegende Literatur (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a RdNr. 7a m.w.N.) - dieser Rechtsprechung angeschlossen. Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., § 73a RdNr. 7c m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG nach der hier gebotenen summarischen Prüfung zutreffend auf der Grundlage der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (§§ 41 Abs. 1 und Abs. 4 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -, § 27 Abs. 1 SGB XII) dargelegt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Grundsicherung im Alter bzw. auf Hilfe zum Lebensunterhalt nicht bestehen dürfte und hat die Erfolgsaussichten deshalb zutreffend verneint. Hierauf wird insoweit gemäß § 142 Abs. 2 SGG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung abgesehen.

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass das SG in seiner Begründung zur Verneinung eines Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27 Abs. 1 SGB XII nicht davon ausgeht, dass "allein die bloße Möglichkeit gegeben wäre, dass ein Rückzahlungsanspruch bestehen könnte", sondern das SG führt (zutreffend) aus, dass nach (derzeitiger) Einschätzung der Sach- und Rechtslage vom Bestehen eines Rückzahlungsanspruches gegen den Sohn und seine Ehefrau auszugehen ist. Dass dem Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Entreicherungseinrede (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenstünde oder die Rückforderung der Schenkung nach § 529 BGB ausgeschlossen wäre, wird auch mit der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Im Übrigen handelt es sich bei den Ausführungen des SG dazu, ob die Klägerin "tatsächlichen Mietforderungen in Höhe von 393,65 EUR monatlich ausgesetzt ist" nicht um Mutmaßungen oder Unterstellungen. Das SG führt aus, dass bislang nicht ausreichend dargelegt ist, dass ein Mietvertrag in der behaupteten Form auch tatsächlich gelebt wird. Dies bedeutet nichts anderes, als dass das SG nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage - so auch der Senat - vom Bestehen des behaupteten Mietvertrages nicht überzeugt ist.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten(§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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