L 9 R 4684/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2945/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4684/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Zugunstenwege die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes unter ungekürzter Berücksichtigung der in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten vom 20.06.1946 bis 20.06.1949, 09.03.1951 bis 02.03.1954 und 15.09.1958 bis 30.10.1982 (streitiger Zeitraum) sowie die Zuordnung der Zeit vom 16.09.1962 bis 24.11.1974 in eine höhere Leistungsgruppe streitig.

Der Kläger siedelte am 19.06.1989 aus R. kommend in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A". Nach einer Lehrzeit als Maurer vom 20.06.1946 bis 20.06.1949, einer anschließenden Tätigkeit in diesem Beruf bis 06.03.1951, abgeschlossenem Militärdienst (09.03.1951 bis 02.03.1954), während der er als Maurer bzw. Tischler beschäftigt war und wie ein ziviler Arbeitnehmer entlohnt wurde, sowie weiteren Tätigkeiten als Maurer bzw. Tischler (18.03.1954 bis 15.09.1958) war der Kläger vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 als Lehrmeister im B. in S. und anschließend bis zum 31.03.1989 für die evangelische Kirche in N. tätig.

Mit Bescheid vom 10.11.1990 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 18.12.1992 sowie in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 06.08.1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersruhegeld ab 01.07.1990. Bei der Berechnung der Rente berücksichtigte sie für die in R. zurückgelegten Beitragszeiten einschließlich Militärzeit bis 30.10.1982 Entgeltpunkte in Höhe von 5/6. Insoweit führte sie zur Begründung aus, für eine ungekürzte Anrechnung der Beitragszeiten müssten Nachweise vorgelegt werden, aus denen die genaue Anzahl der entrichteten Beiträge ersichtlich sei und in denen auch Angaben über etwaige beitragslose Zeiten (beispielsweise in Folge Arbeitsunfähigkeit) enthalten seien. Entsprechende Nachweise lägen jedoch nicht vor. Grundlage der Entscheidung war das der Beklagten vorliegende Arbeitsbuch des Klägers, in dem Beginn und Ende der Beschäftigungszeiten angegeben sind, sowie die Bescheinigungen Nr. 519 vom 12.04.1990 des "I. Nr. 7 S." ("im Zeitabschnitt 15.09.1958 bis 01.11.1982 keinen unbezahlten- oder Krankenurlaub länger als sechs Wochen in Anspruch genommen") und Nr. 479 vom 05.08.1991 der "Industrieschulgruppe Bau und Montage S." (im Zeitabschnitt vom 15.09.1958 bis 01.11.1982 "ist kein unbezahlter Urlaub und kein unbegründetes Fehlen oder verlängerter Krankenurlaub zu vermerken"). Die Zuordnung der Beschäftigung in eine höhere Leistungsgruppe als B III in der Zeit vom 16.09.1962 bis 31.10.1982 lehnte die Beklagte ab. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main (S 16 J 2193/93) anerkannte die Beklagte die Einstufung in die Leistungsgruppe B 2 für den Zeitraum 25.11.1974 bis 31.10.1982. Den weitergehenden Klageantrag hat der Kläger insoweit ausdrücklich nicht weiterverfolgt (vgl. Niederschrift vom 06.05.1996, Bl. 306 d. Akten).

Das SG holte Auskünfte von der Landesversicherungsanstalt Unterfranken und der Beklagten sowie eidesstattliche Erklärungen von Bekannten des Klägers ein, vernahm Zeugen und zog über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B. die Bescheinigung Nr. 40 vom 16.01.1996 des industriellen S. des B.- und M. S. sowie eine weitere Bescheinigung Nr. 130 vom 26.03.1996 (der Kläger habe zwischen dem 15.09.1958 und 30.10.1982 keinen unbezahlten Urlaub, andere unbezahlte Abwesenheiten und keine Krankheitszeiten gehabt; die Daten seien dem im Archiv befindlichen Lohnlisten [Anwesenheitsbüchern] entnommen worden) bei. In dem entsprechenden Schreiben wurde seitens der Botschaft ausgeführt, es sei mitgeteilt worden, dass die betreffende Schule noch im Besitz aller Unterlagen sei, jedoch wegen Mangels an Personal und Computern keine offiziellen Papiere ausgestellt werden könnten. Mit Urteil vom 06.05.1996 verurteilte das SG die Beklagte in Abänderung der Bescheide vom 10.11.1990 und 18.12.1992 sowie des Widerspruchsbescheids vom 06.08.1993 die Rente des Klägers unter ungekürzter Anrechnung der Zeit vom 15.09.1958 bis 31.10.1982 neu festzustellen. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil des SG vom Hessischen Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 25.02.1997 unter Abweisung der Klage, auch gegen die Rente aus anderen als den vorliegenden Streitpunkten neu feststellenden Bescheiden vom 03.09. und 11.09.1996, aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, dass es beim Kläger während seiner Beschäftigungszeit von 1958 bis 1982 keine vorübergehenden Arbeitsunterbrechungen, in denen er keinen Lohn erhalten habe, gegeben habe. Die vorliegenden Bescheinigungen des Arbeitgebers bescheinigten nur pauschal die Arbeitstätigkeit, aus ihnen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass vorübergehende Arbeitsunterbrechungen während des gesamten Zeitraums nicht vorgelegen hätten. Die Bescheinigungen ließen im Übrigen nicht den zwingenden Schluss zu, dass ihnen die Lohnlisten des Klägers für den gesamten Zeitraum zu Grunde gelegen hätten. Das Nichtvorliegen einer vorübergehenden Arbeitsunterbrechung könne mit Sicherheit auf Grund der Lohnlisten ermittelt werden, wobei diese dem SG unter Hinweis auf mangelndes Personal und fehlende Computer nicht vorgelegt worden seien. Die dagegen beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 19.09.1997 als unzulässig verworfen (BSG, Beschluss vom 19.09.1997, 5 B J 76/97). Im November 1997 beantragte der Kläger im Zugunstenwege erneut die ungekürzte Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeit vom 15.09.1958 bis 30.10.1982. Er legte die Bescheinigung Nr. 79 vom 22.02.1996 der Industrieschulgruppe für B. und M. S. vor (zwei als Auszug aus den Lohnlisten überschriebene Tabellen betreffend den Zeitraum 1958 bis 1977 bzw. 1978 bis 1982, die im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 jeweils monatlich die Spalten Krankheitsurlaub/Mutterschaftsurlaub, unbezahlter Urlaub und andere unbezahlte Fehltage enthalten, die keine Eintragungen aufweisen, allerdings mittels Schrägstrich jeweils durchgestrichen sind). Den Antrag auf Rücknahme der Rentenbescheides und Gewährung höherer Leistungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.1998 und Widerspruchsbescheid vom 29.07.1998 im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Vortrag des Klägers und die vorgelegten Bescheinigungen seien bereits bekannt; Lohn- und Anwesenheitslisten des r. Arbeitgebers, die möglicherweise den Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung erbringen könnten, seien auch jetzt nicht vorgelegt worden.

In dem sich anschließenden Klageverfahren (S 8 RJ 1950/98 bzw. nach Wiederanruf S 8 R 199/01) vor dem Sozialgericht Ulm (SG) legte der Kläger das an ihn gerichtete Schreiben des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Hermannstadt vom 22.03.2002 vor, wonach ihm mit Schreiben vom 14.03.1994 bereits die erbetene Arbeitsbescheinigung übersandt worden und bei einer telefonischen Nachfrage durch den Schulleiter bestätigt worden sei, dass es keine Fehlzeiten gegeben habe. Ferner legte er das an ihn gerichtete Schreiben der Schulgruppe für Bauwesen und Architektur Nr. 43 vom 14.03.2002 vor, wonach seine Situation als Folge des Telefongesprächs mit dem Deutschen Generalkonsulat in S. noch einmal überprüft worden sei und das anliegende Dokument übersandt werde. Darin wird bestätigt, dass die Bescheinigungen aus den Lohn- und Gehaltsbüchern, ausgestellt unter Nr. 367/22.05.2001, 130/26.03.1966 (gemeint: 1996?) und 79/22.02.1996, authentisch, korrekt und den Originalen in den Lohn- und Gehaltsbüchern entsprechend seien. Der Kläger sei in der Zeit vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 niemals wegen Krankheit, unbezahltem Urlaub oder anderen unbezahlten Zeiten abwesend gewesen. Er habe jährlich seinen ihm vom Gesetz her zustehenden bezahlten Erholungsurlaub genossen, für den ebenfalls Beiträge zu den Sozialversicherungen gezahlt worden seien. Das Schreiben des SG an die Schulgruppe für B. und A. "Carol I" in S. mit der Bitte um Vorlage von Kopien der Lohnlisten aus dem in Rede stehenden Zeitraum blieb unbeantwortet.

Mit Urteil vom 25.06.2004 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, mit den Bescheinigungen des früheren Arbeitgebers des Klägers werde lediglich allgemein bestätigt, dass er keinen unbezahlten Urlaub, keine verlängerten Krankheitszeiten und keine anderen unentschuldigten Fehlzeiten gehabt habe bzw. dass lückenlos Beiträge entrichtet worden seien. Keine der Bescheinigungen enthalte die Anzahl der gearbeiteten Tage pro Jahr und des jährlichen Erholungsurlaubs. Aus gleich gelagerten Rechtsstreitigkeiten sei bekannt, dass Bescheinigungen, die tatsächlich auf Grund von den in den Archiven aufbewahrten Lohnlisten erstellt worden seien, solche konkreten Eintragungen enthielten. Davon, dass die Bescheinigungen über die Beschäftigung des Klägers tatsächlich auf Grund von Lohnlisten erstellte wurden, könne sich das SG nicht überzeugen. Die dagegen zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung (L 11 R 4380/04) des Klägers wurde mit Urteil vom 07.12.2004 mit der weiteren Begründung zurückgewiesen, auch die Bescheinigung Nr. 79 vom 22.02.1996 belege nicht, dass das Recht ursprünglich unrichtig angewandt worden sei. Diese sei zwar in der Form neu, inhaltlich entspreche sie jedoch der Bescheinigung Nr. 139 vom 26.03.1996. Es fehlten die genaueren Daten der Urlaube des Klägers, die Anzahl der gearbeiteten Tage, Feiertage und auch die vom Kläger mittlerweile eingeräumten Krankheitstage, auch wenn er sie seinem Vortrag zufolge nachgearbeitet habe. Ohne eine Aufstellung im Einzelnen sei nicht nachgewiesen, dass die Auskünfte tatsächlich auf einer sorgfältigen Übertragung der Daten aus den noch vorhandenen Lohnlisten beruhten. Derartige Zweifel rührten aus dem Umstand, dass der rumänische Arbeitgeber gegenüber der Botschaft der B. D. in B. angegeben habe, er habe kein Personal, um die Unterlagen auf Grund der Angaben in den Lohnlisten zu erstellen. Ferner sei die Berufung des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Lehrlings- und Militärzeit als ungekürzte Beitragszeit ebenfalls unbegründet, da die Klage hiergegen schon unzulässig gewesen sei. Die dagegen beim BSG eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde mit Beschluss vom 25.01.2005 als unzulässig verworfen (B 13 RJ 14/05 B).

Mit einem weiteren Zugunstenantrag vom Februar 2005 begehrte der Kläger eine höhere Rente unter voller Berücksichtigung seiner rumänischen Lehr- und Militärzeit sowie der Zeit vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 als Beitragszeiten sowie Zugrundelegung einer höheren Leistungsgruppe. Hierzu legte er die mit "Auszug aus den Lohn- und Gehaltslisten" überschriebene Bescheinigung der Schulgruppe Carol I in S. Nr. 1200 vom 09.12.2004 vor. In dieser Bescheinigung sind tabellarisch die monatlichen Arbeitstage, die Jahresarbeitsstunden sowie der Jahresurlaub aufgelistet. Die Spalten Krankheitszeit, unbezahlter Urlaub, Studienurlaub, frei, unentschuldigt sind für sämtliche Jahre mit einem Querstrich versehen. Die Rücknahme der früheren Rentenbescheide lehnte die Beklagte auch weiterhin ab, jetzt mit Bescheid vom 26.07.2005 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005). Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, es bestünden begründete Zweifel, dass auf Lohnlisten basierende Arbeitsbescheinigungen aus R. zum Nachweis von Beitragszeiten geeignet seien. So lägen ihr zahlreiche unterschiedliche rumänische Lohnlisten vor, die in der Regel zwei Spalten für "Unterbrechungen" enthielten, jedoch keine Spalten für Krankheitstage. Solche seien in einem typisierten Dokument vermerkt worden. Alte Lohnlisten hätten nicht über entsprechende Spalten für die Eintragung von Krankheitstagen verfügt, so dass auch auf einem neuen Bescheinigungsformular keine entsprechenden Übertragungen erfolgen könnten. Zudem habe die Aufbewahrungsfrist für derartige Listen fünf Jahre betragen, wobei die Aufbewahrungszeit von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich gehandhabt worden sei. Demnach sei es zwar möglich, aber keinesfalls sicher, dass in den Betrieben auch für länger zurückliegende Zeiten Lohnlisten vorhanden seien.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrages und unter Vorlage des an ihn gerichteten Schreibens Nr. 537 vom 15.06.2007 der CNPAS (Nationale Rentenkasse Rumäniens), dem zwei Bescheinigungen Nr. 534 vom 23.05.2007 des Schulzentrums für B. und A. Carol I in S. beigefügt waren, hielt der Kläger an dem von ihm geltend gemachten Anspruch fest. Darin wird die vom Kläger im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 erzielte Vergütung aufgelistet. Die weitere Bescheinigung enthält eine Tabelle in der jeweils monatlich nach Krankheitsurlaub/Mutterschaftsurlaub, unbezahlter Urlaub und andere unbezahlte Fehltage unterschieden wird und für jeden Monat in der jeweiligen Kategorie eine Null eingetragen ist. Durch sämtliche Dokumente werde bestätigt, dass er während der Lehr- und Militärdienstzeit sowie im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 keine Ausfallzeiten habe. Im Übrigen sei er zu Unrecht erst mit Vollendung des 45. Lebensjahres der Leistungsgruppe 2 zugeordnet worden. Insoweit verwies er auf das Urteil des BSG vom 14.05.2003 (B 4 RA 26/02 R in SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1).

Mit Urteil vom 24.10.2008 wies das SG die Klage (S 7 R 4061/05) unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 und mit der weiteren Begründung ab, auch die zuletzt vorgelegten Bescheinigungen enthielten grundsätzlich die gleichen Angaben, wonach der Kläger vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 nie gefehlt habe, dass über den gesamten Zeitraum Sozialbeiträge entrichtet worden seien, die Daten aus den Lohnlisten und Anwesenheitsbüchern entnommen worden seien und das Archiv der Schule über Lohnlisten ab 1951 verfüge. Dem gegenüber seien Nachweise beispielsweise in Form von Kopien der dort angeblich vorliegenden Lohnlisten nicht eingereicht worden. Der Inhalt der entsprechenden Bescheinigungen, wonach der Kläger in einem Zeitraum von 24 Jahren nie einen Tag wegen Krankheit gefehlt habe, widerspreche im Übrigen seinen eigenen Angaben, wonach gelegentlich zwei bis drei Krankheitstage vorgelegen hätten, an denen jedoch Lohnfortzahlung bestanden habe. Darüber hinaus stimmten die Angaben über die gearbeiteten Tage zum Teil nicht mit den Monatstagen überein, so dass davon auszugehen sei, dass die Angaben in den Bescheinigungen entweder nicht aus den Lohnlisten entnommen worden seien oder diese Listen - falls sie tatsächlich vorliegen und auch ausgewertet worden seien - fehlerhafte Eintragungen enthielten. Hinsichtlich der Bewertung der Lehr- und Militärdienstzeit habe der Kläger im Übrigen keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung Zweifel begründeten. Auch die Leistungsgruppeneinstufung sei nicht zu beanstanden.

Die hiergegen eingelegte Berufung wies der 10. Senat des LSG Baden- Württemberg mit Beschluss vom 26.11.2010 zurück. Zur Begründung führte der Senat Folgendes aus:

" Soweit der Kläger die volle Berücksichtigung von in R. zurückgelegten Beitragszeiten begehrt ist dies nur beim Nachweis dieser Beitragszeiten möglich (§ 15 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Fremdrentengesetzes [FRG] in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung). Die Voraussetzungen, unter denen von einem solchen Nachweis auszugehen ist, hat die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 ausführlich dargelegt, ebenso das LSG im Rahmen des vom Kläger zuvor bereits geführten Zugunstenverfahren in seinem Urteil vom 07.12.2004 unter Bezugnahme auf das Urteil des SG vom 25.06.2004 und davor bereits das Hessische Landessozialgericht im Rahmen des vom Kläger gegen die Altersrentenbewilligung geführten Rechtsstreit in seinem Urteil vom 25.02.1997. Dieser Nachweis ist auch nach Auffassung des Senats nicht geführt. Dies gilt sowohl für die Lehr- und Militärzeit, hinsichtlich derer der Kläger keine neuen Gesichtspunkte vorbringt, insbesondere aber auch für die ganz im Vordergrund des Verfahrens stehende Zeit seiner Tätigkeit als Lehrmeister im B. S. vom 15.09.1958 bis 30.10.1982, für die der Kläger zahlreiche Bescheinigungen und Bestätigungen vorgelegt hat.

Dass die vom Kläger für diesen Zeitraum von rund 24 Jahren vorgelegten Bescheinigungen den Anforderungen für die Berücksichtigung einer ungekürzten Beitragszeit nicht genügen, weil insbesondere die darin enthaltenen Angaben in sich nicht schlüssig sind, nicht mit dem eigenen Vorbringen des Klägers übereinstimmen und Zweifel bestehen, ob die Bescheinigungen tatsächlich auf Grund von Lohnlisten verfasst wurden, wurde in den genannten Entscheidungen ebenfalls ausführlich dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in den genannten Entscheidungen verweist.

Neue Gesichtspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Kläger anlässlich seines neuerlichen Zugunstenantrags sowie während des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Bescheinigungen. Auch diese lösen nicht die Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten, aufgrund derer schon bisher eine volle Berücksichtigung nicht in Betracht kam.

So enthält die Bescheinigung Nr. 1200 vom 09.12.2004 im Vergleich zu den zuvor vorgelegten Bescheinigungen nunmehr zwar detailliertere Angaben zu der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982, indem die Anzahl der monatlichen Arbeitstage, die Jahresarbeitsstunden sowie die Zahl der Jahresurlaubstage aufgelistet ist. Jedoch wird im Gegensatz zu den eigenen Angaben des Klägers wiederum bestätigt, dass er in dem entsprechenden Zeitraum von 24 Jahren keinerlei krankheitsbedingte Fehlzeiten gehabt habe. Abgesehen davon, dass es ausgesprochen ungewöhnlich erscheint, dass ein Arbeitnehmer über einen derart langen Zeitraum hinweg aus Krankheitsgründen keinen einzigen Tag gefehlt hat, steht diese Angabe aber auch gerade in Widerspruch zu dem eigenen Vorbringen des Klägers, der selbst eingeräumt hat, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten tatsächlich vorgelegen haben. Dass es sich seinen Angaben zufolge dabei meistens nur um bis zu drei Tagen und höchstens einer Woche gehandelt habe, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Denn diese Widersprüchlichkeit macht deutlich, dass die bescheinigten Aussagen (keine krankheitsbedingten Fehltage in rund 24 Jahren) unrichtig sind und die entsprechende Bescheinigung damit keine in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben enthält. Damit erweisen sich die von der Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Aussagekraft der aufgrund von Lohnlisten erstellten Bescheinigungen aber als durchaus zutreffend. Denn wenn diese Bescheinigung - wie darin vermerkt - tatsächlich anhand noch vorhandener und ausgewerteter Lohnlisten erstellt wurde, muss angenommen werden, dass diese Lohnlisten bezüglich der vorhanden gewesenen Krankheitszeiten des Klägers nur unvollständige Angaben enthalten. Geht man allerdings davon aus, dass in den Lohnlisten die tatsächlichen Krankheitszeiten vollständig und zutreffend dokumentiert wurden, kann nicht angenommen werden, dass die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung tatsächlich unter Auswertung der noch vorhandenen Lohnlisten erstellt wurde. Der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung kann daher auch mit dieser Bescheinigung nicht erbracht werden.

Nichts anderes gilt für die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigungen Nr. 534 vom 23.05.2007, nach der der Kläger in 24 Jahren - entgegen seinem eigenen Vorbringen - wiederum keinen Tag wegen Krankheit gefehlt haben soll.

Ungeachtet all dieser Gesichtspunkte erachtet es der Senat vor dem Hintergrund der während des Verfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt/Main eingegangenen Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in B., wonach mangels Personal und Computer von der Beschäftigungseinrichtung des Klägers keine offiziellen Urkunden ausgestellt werden könnten, auch für höchst zweifelhaft, dass die seinerzeit ausgestellten Bescheinigungen, wonach die bestätigten Daten den Lohnlisten entnommen worden seien (Nr. 40 vom 16.01.1996, Nr. 130 vom 26.03.1996, Nr. 79 vom 22.06.1996), gleichwohl auf der Durchsicht sämtlicher Lohnlisten aus dem maßgeblichen Zeitraum von rund 24 Jahren beruht haben. Da jede dieser Bescheinigungen für sich bestätigt, dass die entsprechenden Daten aus den Lohnlisten entnommen worden seien, wären diese umfangreichen Listen im Jahr 1996 zur Erstellung der jeweiligen Bestätigung sogar insgesamt dreimal durchgesehen worden. Da auch die später vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen (Nr. 43 vom 14.03.2002 mit Bestätigung der Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigungen Nr. 367, 130 und 79, Nr. 1200 vom 09.12.2004 und Nr. 534 vom 23.05.2007) den Hinweis enthalten, dass sie aufgrund der Lohnlisten ausgestellt worden seien, hätten sämtliche Lohnlisten für die Ausstellung dieser weiteren Bescheinigungen erneut zumindest fünfmal durchgesehen werden müssen. Davon dass dies tatsächlich erfolgt ist, ist der Senat angesichts des Umfangs der im Zeitraum vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 angefallenen monatsweise geführten Lohnlisten nicht überzeugt, da für die in Rede stehenden 24 Jahre mindestens 288 Listen hätten überprüft wurden müssen.

Letztlich hat die Beklagte bei Erlass der für rechtswidrig erachteten Bescheide das Recht im Sinne des § 44 SGB X auch insoweit nicht fehlerhaft angewandt, als sie die Beschäftigungszeit des Klägers vom 16.09.1962 bis 24.11.1974 nicht der Leistungsgruppe 2 zugeordnet hat. Denn wie im Widerspruchsbescheid vom 06.08.1993 zutreffend ausgeführt, lagen die entsprechenden Voraussetzungen beim Kläger vor Vollendung des 45. Lebensjahres nicht vor. Auf diese Ausführungen im Widerspruchsbescheid nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Auch aus dem Urteil des BSG vom 14.05.2003 (a.a.O.), auf das sich der Kläger insoweit beruft, ergibt sich nichts anderes. Denn diese Entscheidung betrifft keinen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt, weil sich beim Kläger die Rentenberechnung im Hinblick auf seinen Zuzug ins Inland und den Rentenbeginn am 01.07.1990 nach anderen rechtlichen Grundlagen richtet als in jenem Verfahren. Dies hat das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt und die Berufung insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist."

Den hier streitgegenständlichen Antrag auf Überprüfung der Rentenbewilligung stellte der Kläger mit einem am 20.11.2011 beim Beklagten eingegangenen Schreiben unter Verweis auf eine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ("vom 10.03.2011, S 14 R 919/10"), nach der festgestellt werde, dass ältere Bescheide der Rentenbehörden für Betroffene nicht ordnungsgemäß aufgehoben worden seien. Es sei ein Fehler, die Militärdienstzeiten auf 5/6 zu kürzen, ähnliche unpassende Bewertungen könnten auch bei der Qualifikationsgruppe und der 6/6-Bewertung vorgekommen sein. Er bat nochmals eine Prüfung und Korrektur vorzunehmen mit Blick auf die Bewertung der Militärdienstzeit und andere Zeiten, vor allem die Zeit als Lehrmeister in der Gewerbeschule. Wünschenswert wäre es, dass man alle die geschickten Eingaben und erhaltenen Dokumente erneut durchsehen, mit den Argumenten der LVA Hessen vergleichen und den Anweisungen gemäß bewerten könne.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2011 ab, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme der bisherigen Entscheidung nicht vorlägen. Mit einem am 20.07.2011 eingegangenen Widerspruch hielt der Kläger daran fest, dass sich die Gerichte nicht auf bewiesene Tatsachen bezogen hätten, sondern auf von der LVA Hessen geschürten Misstrauen und Vermutungen, dass Gefälligkeitsbescheinigungen vorlagen. Alle von ihm gebrachten Dokumente beruhten auf Tatsachen und seien jedoch nur teilweise voll anerkannt worden. Bezüglich der ausführlichen Begründung wird auf das Schreiben vom 14.07.2011 (Bl. 1 der Widerspruchsakte) verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Beschluss (L 10 R 5278/08), welche eine 6/6-Anerkennung für die vom Kläger geltend gemachten Zeiten abgelehnt habe.

Hiergegen hat der Kläger am 02.09.2011 Klage zum SG Ulm erhoben. Er hat das Urteil des 10. Senats als Schand-Urteil bezeichnet, auf Petitionen an den Deutschen Bundestag und an den Bayerischen Landtag verwiesen und auf die "Rechtsprechung des Bundessozialgerichts", die er nicht gewürdigt sah. Im Übrigen hat er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages an seinem geltend gemachten Anspruch festgehalten (Schreiben vom 12.09.2011, 07.11.2011, 30.12.2011, 20.02.2012, 27.04.2012, 28.11.2012, 09.02.2013 und 16.09.2013 sowie 30.09.2013 verwiesen.

Mit Urteil vom 11.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung der Zeiten vom 20.06.1946 bis 20.06.1949, vom 09.03.1951 bis 02.03.1954 sowie vom 15.09.1958 bis 30.10.1982 als ungekürzte Beitragszeiten, sowie unter Zuordnung der Beschäftigungszeit vom 16.09.1962 bis 24.11.1974 zur Leistungsgruppe 2. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber den bestehenden Beweisschwierigkeiten im Fremdrentenrecht gerade dadurch Rechnung getragen habe, dass er für die Anerkennung von Beitragszeiten nicht zwingend den vollen Nachweis verlange, sondern auch die Glaubhaftmachung genügen lasse. Der Kläger habe, trotz der Vielzahl der zu diesem Themenkomplex bereits ergangenen Entscheidungen, keine Lohnlisten oder andere geeignete Nachweise vorgelegt. Alle vorgelegten Bescheinigungen seien zum Nachweis ungeeignet. Dies hänge mit der Frage zusammen, wann der Kläger während seiner Beschäftigung in Rumänien arbeitsunfähig gewesen sei, bzw. seine Beschäftigung aus anderen Gründen unterbrochen habe. Derartige Zeiten seien keine Beitragszeiten im Sinne des §§ 15 ff. FRG, weil der Arbeitgeber nicht verpflichtet gewesen sei, Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung zu entrichten. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz. 3a FRG gelten Zeiten, die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen worden seien, nicht als Beitragszeiten. Seit dem 01.01.1949 seien Arbeitern und Angestellte in Rumänien während einer Arbeitsunfähigkeit vom Betrieb zulasten der romanischen Sozialversicherung nur Krankenzuschüsse gezahlt worden. Diese hätten nicht der Versicherungspflicht in der rumänischen Rentenversicherung unterlegen. Die Krankheitszeiten seien jedoch nach den rumänischen Rechtsvorschriften als Arbeitszeiten und damit als rentenrechtliche Zeiten anerkannt worden. Aus diesem Grund sei auf Aufzeichnungen von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Eintragung in die rumänischen Arbeitsbücher üblicherweise verzichtet worden. Daher könnten die vorgelegten Bescheinigung nur als Mittel zur Glaubhaftmachung angesehen werden. Es bestünden nämlich Zweifel daran, dass die Bescheinigungen tatsächlich aufgrund vorhandener Lohnlisten erstellt worden seien. So seien Krankheitszeiten nicht in den Lohnlisten, sondern in einem typisierten Dokument vermerkt worden. Darüber hinaus sei es fraglich, ob der ehemalige Arbeitgeber des Klägers die Lohnlisten wirklich über mehrere Jahrzehnte aufbewahrt habe. Auch die neu vorgelegte Bescheinigung enthalte keine konkreten Informationen über die Krankheits- und Fehltage des Klägers im hier relevanten Zeitraum. Der Kläger habe also keine neuen, erheblichen Tatsachen vorgetragen. Hinsichtlich der Lehr- und Militärzeit seien keine neuen Argumente vorgetragen worden, nach denen die Auffassung der Beklagten in Zweifel zu ziehen wäre. Auch die Einstufung in die Leistungsgruppe sei nicht zu beanstanden, weil nach Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG bei einem Rentenbeginn vom 01.07.1990 bis 31. 12. 1995 und einem Zuzug in die alten Bundesländer bis zum 30.06.1990 das FRG mit der Maßgabe gelte, dass Art. 6 § 5 FANG (Anl. 1 bis 16 FRG = Leistungsgruppen) anzuwenden sei. Die Voraussetzungen der Leistungsgruppe 2 hätten beim Kläger vor Vollendung des 45. Lebensjahres nicht vorgelegen. Soweit der Kläger auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (S 14 R 919/10) verweise, gebe es ein solches nicht. Soweit damit ein Urteil des SG München mit dem gleichen Aktenzeichen gemeint sei, sei dieses zu Recht durch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.07.2012 aufgehoben worden.

Gegen das ihm am 22.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.10.2013 Berufung eingelegt.

Er glaube nicht, dass alle Beteiligten, wenn sie die Belege auch nur oberflächlich gesehen hätten, mit diesem Urteil einverstanden seien. Die Adeverinta Nr. 367/22.05.2001, wo ebenfalls keine Fehlzeiten vermerkt seien, enthalte den auf Deutsch übersetzten Vermerk, dass das Archiv die Lohnlisten für die Periode 1959 und die Gegenwart enthalte. Misstrauen, Vermutungen Befangenheit seien die Taktik gewesen, um das Ziel zu erreichen. Ihm seien jedoch, ohne dies zur Kenntnis zu nehmen, 34 Jahre lang je 2 Monate, also 6 Dienstjahre, gekürzt worden. Es werde offensichtlich alles übertrieben. Man verlange das Unmögliche: Vorlage der Lohnlisten. Man müsse sich vorstellen, 34 Jahre monatlich mal 12, ergebe 408 Lohnlisten mit 20 bis 25 eingetragenen Personen von acht, teilweise nicht mehr existierenden Arbeitgebern. Nach rumänischem Gesetz sei das Aushändigen von Lohnlisten verboten, es sollen also nur Bescheinigungen als Auszüge ausgehändigt werden, was in seinem Fall im Übermaß geschehen sei, man glaube ihnen aber nicht. Dazu komme, dass ihm die verbesserte Leistungsgruppe nur nach der Erfüllung seines 45. Lebensjahres, einer Regel aus der DDR und nicht nach Erreichen einer bestimmten Berufserfahrung und verbesserte Qualifikation, die auch Arbeitsbuch eingetragen sei, angerechnet werde, wie es im Herkunftsland die Regel sei. Insoweit liege eine Bescheinigung Nr. 429/12.09.1989 vor. Dort seien alle Daten eingetragen, die mit seiner Ausbildung, Berufserfahrung und weiterer Ausbildung verbunden seien. Darüber hinaus hat er die Rechtsauskunft des Instituts für Ostrecht, München, vom 19.11.2002 vorgelegt, ein Schreiben des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 31.05.1995, ein Schreiben des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 20.07.1995, eine Anmerkung zur Meisterqualifikation in Rumänien, hier Qualifikation der Lehrkräfte, ein Schreiben der nationalen Rentenkasse und anderes Sozialversicherungsrecht CNPAS vom 17.03.2008, einen Auszug aus der nicht näher bezeichneten Presse des Rechtsanwaltes Dr. F. zum Urteil des Sozialgerichts München vom 14.11.2012, eine Aufstellung aus dem Arbeitsbuch, aus der in Prozenten dargestellt werde, wie er die ganze Zeit im Dienst die Arbeitszeit und den Grundlohn überschritten habe. In weiteren Schreiben vom 04.11.2013 und 20.11.2013 sowie 14.04.2020 1. 2014 und 09.05.2014 hat der Kläger seinen Rechtsstandpunkt nochmals vertieft.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Oktober 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10. November 1990 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 18. Dezember 1992 sowie der Bescheide vom 3. September 1996 und 11. September 1996 ihm höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung der Zeiten vom 20. Juni 1946 bis 20. Juni 1949, vom 9. März 1951 bis 2. März 1954 sowie vom 15. September 1958 bis 30. Oktober 1982 als ungekürzte Beitragszeiten, sowie unter Zuordnung der Beschäftigungszeit vom 16. September 1962 bis 24. November 1974 zur Leistungsgruppe 2 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist auf die bereits vorliegenden Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten L 11 RJ 4380/04 und L 10 R 5278/08 sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren erneut die umfassende Überprüfung des ihm seit 01.07.1990 gewährten Altersruhegeldes für die im Tatbestand genannten Zeiträume.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Sozialleistungsträger verpflichtet, einen Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (BSGE 51, 139, 141 = SozR 3900 § 40 Nr. 15; BSG SozR 2200 § 1268 Nr. 29). Dabei führt § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X zwei Alternativen an, weswegen ein Verwaltungsakt zurückzunehmen sein kann: Das Recht kann unrichtig angewandt oder es kann von einem Sachverhalt ausgegangen worden seien, der sich als unrichtig erweist. Nur für die zweite Alternative kann es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommen.

Bei der ersten Alternative handelt es sich um eine rein juristische Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung, so der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen erfolgen muss (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2006 – B 2 U 24/05 RSozR 4-2700 § 8 Nr. 18).

Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist.

Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der ersten Alternative nicht geboten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn mit der Differenzierung zwischen den aufgezeigten zwei Alternativen (unrichtige Rechtsanwendung einerseits und ursprünglich unrichtig zu Grunde gelegter Sachverhalt andererseits) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine völlige Überprüfung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az.: 9b RAr 7/90). Würde hingegen bereits im Rahmen der ersten Alternative eine umfassende Sachprüfung, d.h. mit einer umfassenden Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, vorausgesetzt, so stünde dies im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die zweite Alternative, für die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel vorausgesetzt wird. Im Rahmen der ersten Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.11.2014 – L 15 VS 4/13 –, juris)

Unter Berücksichtigung dessen sind die vorliegenden obergerichtlichen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Der Kläger empfindet diese Rechtsprechung als ungerecht und begehrt im Kern eine Beweiswürdigung entgegen der vorliegende Rechtsprechung und entgegen der rechtskräftigen Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts und des 11. und 10. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zu seinen Gunsten. Bereits das Hessische Landessozialgericht hatte in seiner Entscheidung die maßgeblichen Rechtsvorschriften benannt und zugrunde gelegt, dass nach damaligem rumänischen Recht vom Arbeitgeber Unterbrechungen von Beschäftigungszeiten nicht zu vermerken gewesen seien, wenn es sich um Unterbrechungen nur vorübergehender Art gehandelt habe. Diese Zeiten galten ab 1949 als Beschäftigungszeiten und nicht als Arbeitsunterbrechungen. Dennoch hatten diese Zeiten vorübergehender Arbeitsunterbrechungen Rechtswirkungen, wie das Hessische Landessozialgericht weiter ausgeführt hat, da für die Unterbrechungen kein Lohn gezahlt wurde, sondern Krankengeld aus den Mitteln der Sozialverischerung, was letztlich zur Verminderung der Beitragsschuld des von der Lohnzahlung freigestellten Arbeitnehmers führte. Deshalb waren auch bei nicht bescheinigten Zeiten vorübergehender Arbeitsunterbrechung gerade nicht ununterbrochen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt worden. Hieraus hat das Hessische LSG nachvollziehbar und überzeugend geschlossen, dass zur Begründung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches die Feststellung erforderlich ist, dass es in der streitigen Zeit zu keinen vorübergehenden Arbeitsunterbrechungen gekommen ist, um von einer ungekürzten Anrechnung ausgehen zu können. Zutreffend hat das Hessische Landessozialgericht zu dessen Nachweis auf die vom Arbeitgeber geführten Lohnlisten abgestellt, da nur diese Aufschluss über tatsächlich stattgehabte Unterbrechungen geben können. Solche Lohnlisten sind weder dem Hessischen Landessozialgericht noch in den späteren Verfahren vorgelegt worden. Der Senat vermag Rechtsfehler an dieser Beweiswürdigung nicht zu erkennen und nachdem ein entsprechender Beweis auch nicht in den nachfolgenden Klage- und Berufungsverfahren geführt worden ist, besteht auch kein Grund die Beweiswürdigung des 11. und 10. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg anzuzweifeln. Sie sind jedenfalls mit Blick auf die hier zu beweisende Tatsache nicht offensichtlich unhaltbar oder gar rechtswidrig. Insbesondere der 10. Senat hat sie - wie im Tatbestand ausführlich wiedergegeben - nochmals ausführlich mit den bis dahin vorliegenden Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt und vertretbar und in Übereinstimmung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats entschieden, dass der Vollbeweis von Beitragszeiten nicht erbracht ist. Eine zwingend andere Würdigung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers im anhängigen Verfahren gerade nicht, weil der Kläger nur verlangt, dass die vorliegenden Unterlagen in seinem Sinne anders gewürdigt werden. Soweit er darauf hinweist, dass solche nach rumänischem Recht nicht vorgelegt werden dürfen, ändert dies an nur glaubhaft gemachten Zeiten letztlich nichts. Anzumerken bleibt aber, dass dem Hessischen LSG die Listen nicht aufgrund rechtlicher Hemmnisse verweigert wurden, sondern weil beim Arbeitgeber es an Personal und Computern mangelte. Die Feststellung des Altersruhegeldes im Bescheid vom 10.11.1990 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 18.12.1992 sowie der Bescheide vom 03.09 1996 und 11.09.1996 ist daher in diesem Umfang zu Recht erfolgt. Eine Rechtsänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zudem zugunsten des Klägers nicht zu berücksichtigen. Das SG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Kläger zitierte Rechtsprechung (Urteil vom 10.03.2011, Aktenzeichen S 14 R 919/10) kein Urteil des Bundessozialgerichts betraf, sondern des SG München. Dieses Urteil hatte jedoch keinen Bestand, weil es vom Bayerischen Landessozialgericht aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde (Urteil vom 24.07.2012, L 6 R 421/11). Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Neue Tatsachen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt im (vor dem aktuellen sozialgerichtlichen Verfahren durchgeführten) Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren vorgetragen. Er hat lediglich einen bereits früher bekannten Sachverhalt wiederholt und seine ebenfalls bereits früher zum Ausdruck gebrachte Meinung, es stehe ihm ein höheres Altersruhegeld zu, erneut vorgetragen. Dieser Vortrag unterscheidet sich nicht von dem, wie er im Rahmen der bestandskräftig gewordenen Bescheide und des sich anschließenden Gerichtsverfahrens erfolgt ist und der umfassend vom Beklagten und den Gerichten geprüft worden ist. Irgendwelche neuen Gesichtspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen. Letztlich stellt die Begründung des Überprüfungsantrags lediglich den Versuch dar, die bereits früher abgeschlossenen und auch bei Gericht überprüften Abwägungen trotz der eingetretenen Bestandskraft nochmals auf gleicher Tatsachengrundlage durchführen zu lassen. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des § 44 SGB X, der nicht wiederholte inhaltliche Diskussionen bereits bestandskräftig abgeschlossener Verfahren auf dem gleichen Tatsachen- und Erkenntnisstand eröffnet, sondern nur unter besonderen Voraussetzungen die Durchbrechung der Bestandskraft behördlicher Entscheidungen bei Bekanntwerden neuer entscheidungserheblicher Tatsachen ermöglicht. Diese Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall offenkundig nicht gegeben.

Soweit der Kläger seinen Vortrag im Klage und Berufungsverfahren erweitert hat, ergibt sich nichts anderes. Neue Tatsachen, die bei der gerichtlichen Prüfung einer Entscheidung gemäß § 44 SGB X relevant sein können, sind nur solche, die bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorgetragen oder bekannt geworden sind (vgl. Urteil des Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.11.2014 – L 15 VS 4/13 –, juris m.w.N.). Ein nachträgliches Bekanntwerden, sei es infolge späterer Ermittlungen durch das Gericht, sei es infolge eines Nachschiebens durch den Beteiligten, ist unbeachtlich (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.2014, Az.: B 4 AS 22/13 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.11.2012, Az.: L 34 AS 116/12). Nicht ausreichend ist es daher, wenn erst in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren neue Tatsachen bekannt werden (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.2014, Az.: B 4 AS 22/13 R, juris). Denn in einem solchen Fall können die neuen Tatsachen nicht Gegenstand der vom Gericht auf Rechtmäßigkeit zu prüfenden Entscheidung der Behörde zu § 44 SGB X sein, eben weil sie der Behörde nicht bekannt waren. Würde man ein Nachreichen neuer Tatsachen im Gerichtsverfahren ausreichen lassen, würde dies dem Grundsatz des Vorrangs der Verwaltung widersprechen und der Behörde die Möglichkeit nehmen, selbst eine - dann gerichtlich überprüfbare - Entscheidung zu treffen. Denn bei einem Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative SGB X, also einem Antrag, der sich auf den Vortrag neuer Tatsachen stützt, besteht gerade keine umfassende Ermittlungspflicht der Behörde dahingehend, ob nicht - unabhängig vom Inhalt des gestellten Antrags - irgendwelche neuen Tatsachen vorliegen könnten, sondern nur eine Prüfpflicht, ob sich aus dem Vortrag des Antragstellers neue entscheidungsrelevante Tatsachen ergeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 SGB X erfüllt sind, die erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers bezüglich des geltend gemachten materiellen Anspruchs auslösen können, ist daher der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 13.02.2014, Az.: B 4 AS 22/13 R).

Damit ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden, weswegen die Berufung zurückzuweisen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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