Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 30 AS 1491/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 AS 1625/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Mai 2016 aufgehoben. Eine weitere Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung überzahlter Anwaltsvergütung in Höhe von 57,12 EUR nebst Zinsen von dem als Rechtsanwalt tätigen Kläger.
Nach einem Kostengrundanerkenntnis durch den Kläger in dem Verfahren des Sozialgerichts C S beantragte der Beklagte zunächst die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 166,60 EUR, später in Höhe von 285,60 EUR. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts C vom 6. Februar 2012 wurden die an dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 114, 24 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Diesen Betrag zahlte der Kläger an den Beklagten.
Nachdem gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Februar 2012 sowohl von dem Kläger als auch von dem Beklagten jeweils Erinnerung eingelegt wurde, wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Juli 2012 der Erstattungsbetrag endgültig auf insgesamt 57,12 EUR festgesetzt.
Anschließend hat der Kläger den Beklagten vergeblich zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Erstattungsbetrages in Höhe von 57,12 Euro aufgefordert und schließlich am 18. Dezember 2014 Klage bei dem Amtsgericht L (S) auf Zahlung erhoben.
Das Amtsgericht L (S) hat mit Beschluss vom 2. März 2015 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das Sozialgericht C verwiesen. Es handele sich bei dem Erstattungsanspruch um ein Annex-Verfahren zu dem ehemals anhängigen Sozialrechtsstreit als Folge des dortigen Kostenfestsetzungsverfahrens. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts L(S) wurde eine Beschwerde nicht eingelegt.
Das Sozialgericht C hat seinerseits mit Beschluss vom 19. Mai 2016 den beschrittenen Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen. In § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei die Zuständigkeit der Sozialgerichte abschließend geregelt. Danach sei die Sozialgerichtsbarkeit für Verfahren vorliegender Art nicht zuständig. Damit habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt und seine Entscheidung sei daher unmaßgeblich. Das Bundessozialgericht sei zur Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG berufen, da die Kompetenz von Gerichten verschiedener Rechtswege im Streit sei.
Gegen den dem Kläger am 17. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 1. Juli 2016 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt. Zwar gehe er im Einvernehmen mit dem Sozialgericht von einer Zuständigkeit des Amtsgerichts für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art aus. Aus diesem Grund sei auch dort die Klage erhoben worden. Dies sei jedoch nach einer erfolgten Verweisung durch das Amtsgericht unerheblich, weil der Beschluss des Amtsgerichts über die Zuständigkeit das andere Gericht (in diesem Fall das Sozialgericht) binde und daher eine erneute Unzuständigkeitserklärung und Weiterverweisung grundsätzlich nicht möglich sei. Etwas anderes komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Verweisung willkürlich erfolgt oder elementare Verfahrensgrundsätze missachtet worden seien. Solche schwerwiegenden Fehler enthalte der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts aber nicht.
Auch der Beklagte hat gegen die ihm am 16. Juni 2016 zugestellte Entscheidung des Sozialgerichts am 11. Juli 2016 Beschwerde eingelegt und sieht eine Verweisung durch das Amtsgericht selbst dann als bindend an, wenn diese rechtswidrig erfolgt sein sollte.
II.
Die Beschwerden sind statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Vorliegend ist ein solcher Ausschluss der Beschwerde gegen Unzuständigkeitserklärungen nach § 17a Abs. 2 GVG durch das Gesetz nicht ersichtlich.
Zwar hat das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 27. Mai 2004 (B 7 SF 6/04 AS, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen) zutreffend darauf hingewiesen, dass im Interesse einer raschen Klärung negativer Kompetenzkonflikte bei Unzuständigkeit des Landessozialgerichts über die Entscheidung zur Zuständigkeit die Eröffnung des Beschwerderechtswegs nach §§ 172 ff. SGG als zweifelhaft erscheinen könnte. Vorliegend wäre das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bei Unzuständigkeitserklärungen verschiedener Gerichtsbarkeiten nicht zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 58 GVG berufen. Nach Ansicht des Senats führen diese berechtigten Zweifel jedoch nicht zu dem im § 172 Abs. 1 SGG geforderten gesetzlichen Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts. Vielmehr ist in § 17a Abs. 4 S. 3 GVG, der gemäß § 202 SGG auch in der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden ist, sogar ausdrücklich eine Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG entsprechend der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung (hier § 172 SGG) vorgesehen.
Beide Beschwerden sind auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgemäß im Sinne von § 173 SGG erhoben.
Schließlich sind die Beschwerden auch begründet. Das Sozialgericht C hat sich rechtswidrig für unzuständig erklärt und beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 17a Absatz 1 S. 2 GVG). Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend (§ 17a Abs. 1 S. 3 GVG).
Haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt, ist das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht zu bestimmen (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG). Halten mehrere Gerichte aus verschiedenen Gerichtszweigen jeweils sich für unzuständig, so ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG der oberste Gerichtshof berufen, der zuerst um die Bestimmung angegangen wurde (ständige Rechtsprechung der Bundesobergerichte, siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 51 Rn. 50 mit weiteren Nachweisen).
Nach diesen Regelungen erweist sich der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts C als rechtswidrig und ist aufzuheben.
Das Sozialgericht C ist schon deshalb für die Entscheidung zuständig, weil der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts L (S) vom 2. März 2015 rechtskräftig und damit nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindend geworden ist. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts L (S) wurde eine Beschwerde nicht eingelegt und er wurde damit nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig.
Zwar ist dem Sozialgericht zuzugeben, dass der Sozialrechtsweg für den hier im Streit befindlichen Anspruch gegen den Beklagten wohl nicht eröffnet ist. Die Ausführungen hierzu in dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts vom 19. Mai 2016 werden von den Beteiligten auch nicht als unzutreffend angesehen.
Die wohl rechtsirrige Ansicht des Amtsgerichts L (S) führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass der dortige Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 2 S. 3 GVG nicht für das Sozialgericht C bindend geworden ist. Denn im Interesse des verfassungsrechtlich zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung gilt die Bindungswirkung grundsätzlich und in aller Regel unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materiellrechtlicher Vorschriften (vergleiche unter anderem Bundessozialgericht- BSG-, Beschluss vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris). Eine Ausnahme von dieser gesetzlich normierten Bindungswirkung kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Verweisung willkürlich ist oder auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruht (vergleiche Bundessozialgericht, Beschluss vom 27. Mai 2004, B 7 SF 6/04 S, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht ersichtlich.
Die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze hat selbst das Sozialgericht C in der angegriffenen Entscheidung nicht festgestellt und ist auch sonst nicht erkennbar.
Die Entscheidung des Amtsgerichts L (S) erweist sich schließlich auch nicht als willkürlich.
Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung allein dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vergleiche Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, a.a.O.).
Vorliegend hat das Amtsgericht L (S) die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für den Erstattungsanspruch daraus abgeleitet, dass der Rechtsgrund die sozialgerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung sei und deshalb ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis vorliege. Es handele sich sozusagen um einen Annex aus dem Sozialrechtsstreit. Auch wenn diese Ausführungen nicht zutreffend sein dürften, so sind sie doch nicht so eklatant abwegig, dass sich der Schluss aufdrängt, sie beruhten auf sachfremden Erwägungen. Denn eine Annexkompetenz ist dem deutschen Rechtssystem nicht grundsätzlich fremd.
Der Hinweis des Sozialgerichts C in der angegriffenen Entscheidung auf die Regelung des § 51 SGG führt ebenfalls nicht zu einer willkürlichen Verweisung. Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht L (S) bei seiner Entscheidung diese Regelung überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Denn auch eine Prüfung der sachlichen Zuständigkeit nach dieser Norm führt nicht zwangsläufig zur eindeutig und zweifelsfrei feststellbaren Unzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Erstattungsansprüche von Behörden gegen Rechtsanwälte. Im Gegenteil kann auch nach § 51 SGG durchaus die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Rückforderungs- und Erstattungsansprüche gegeben sein, wobei die Abgrenzung im Einzelfall oftmals nicht unproblematisch ist (vergleiche hierzu im einzelnen Keller, a.a.O., § 51 Rn. 2 ff., insbesondere Rn. 11ff., mit weiteren Nachweisen). Selbst bei einem Erstattungsrechtsstreit einer Überzahlung einer Behörde an eine privatrechtliche Person, die auf zivilrechtliche Ansprüche zurückzuführen ist, wurde schon die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit angenommen (vergleiche hierzu BSG, Beschluss vom 18. März 2014, B 8 SF 2/13 R, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Und schließlich zeigen auch die eigenen umfangreichen Ausführungen des Sozialgerichts C in dem angegriffenen Beschluss zur fehlenden Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, dass die rechtliche Beurteilung durchaus komplex ist.
Danach bleibt abschließend festzuhalten, dass die Verweisung an das Sozialgericht C durch den Beschluss des Amtsgerichts L ( vom 2. März 2015 für das Sozialgericht C bindend erfolgte und daher die Erklärung des Sozialgerichts Cottbus zur eigenen Unzuständigkeit rechtlich nicht zulässig war. Entsprechend war diese Erklärung auf die Beschwerden der Beteiligten aufzuheben.
Der Bestimmung eines zuständigen Gerichts und damit der Vorlage an das Bundessozialgericht bedarf es danach nicht mehr, weil der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus durch die Aufhebung nicht rechtskräftig wurde. Nur bei widerstreitenden rechtskräftigen Beschlüssen bedarf es der Bestimmung eines zuständigen Gerichts.
Auch einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht.
Zwar ist in Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Keller, a.a.O., § 51 Rdnr. 74a, mit weiteren Nachweisen). Gehören weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Personen, wie vorliegend der Fall, so ist zudem grundsätzlich gemäß § 197a SGG i.V.m. § 63 Gerichtskostengesetz (GKG) eine Streitwertfestsetzung erforderlich.
Vorliegend war jedoch beides entbehrlich. Denn Gerichtskosten sind gemäß § 21 Absatz 1 S. 1 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (siehe auch Nr. 7504 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), und die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten die Beteiligten schließlich jeweils selbst zu tragen haben, weil eine Gegenpartei, der die Kosten auferlegt werden könnten, angesichts des erfolgreichen Rechtsmittels beider Beteiligter nicht vorhanden ist. Allein der Umstand, dass die Kosten auf dem fehlerhaften Verweisungsbeschluss und damit auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Ausgangsgericht beruhen, rechtfertigt es schließlich auch nicht, diese Kosten analog § 21 GKG, § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 GKG der Staatskasse aufzubürden, da für eine unbeabsichtigte Regelungslücke in diesem Zusammenhang nichts erkennbar ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2016, OVG 11 L 23.14 und BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015, 4 C 15.2471, mit weiteren Nachweisen - beide zitiert nach juris).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 4 S. 5 GVG lagen nicht vor.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung überzahlter Anwaltsvergütung in Höhe von 57,12 EUR nebst Zinsen von dem als Rechtsanwalt tätigen Kläger.
Nach einem Kostengrundanerkenntnis durch den Kläger in dem Verfahren des Sozialgerichts C S beantragte der Beklagte zunächst die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 166,60 EUR, später in Höhe von 285,60 EUR. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts C vom 6. Februar 2012 wurden die an dem Beklagten zu erstattenden Kosten auf 114, 24 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz festgesetzt. Diesen Betrag zahlte der Kläger an den Beklagten.
Nachdem gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Februar 2012 sowohl von dem Kläger als auch von dem Beklagten jeweils Erinnerung eingelegt wurde, wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. Juli 2012 der Erstattungsbetrag endgültig auf insgesamt 57,12 EUR festgesetzt.
Anschließend hat der Kläger den Beklagten vergeblich zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Erstattungsbetrages in Höhe von 57,12 Euro aufgefordert und schließlich am 18. Dezember 2014 Klage bei dem Amtsgericht L (S) auf Zahlung erhoben.
Das Amtsgericht L (S) hat mit Beschluss vom 2. März 2015 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das Sozialgericht C verwiesen. Es handele sich bei dem Erstattungsanspruch um ein Annex-Verfahren zu dem ehemals anhängigen Sozialrechtsstreit als Folge des dortigen Kostenfestsetzungsverfahrens. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts L(S) wurde eine Beschwerde nicht eingelegt.
Das Sozialgericht C hat seinerseits mit Beschluss vom 19. Mai 2016 den beschrittenen Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen. In § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei die Zuständigkeit der Sozialgerichte abschließend geregelt. Danach sei die Sozialgerichtsbarkeit für Verfahren vorliegender Art nicht zuständig. Damit habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt und seine Entscheidung sei daher unmaßgeblich. Das Bundessozialgericht sei zur Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG berufen, da die Kompetenz von Gerichten verschiedener Rechtswege im Streit sei.
Gegen den dem Kläger am 17. Juni 2016 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 1. Juli 2016 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt. Zwar gehe er im Einvernehmen mit dem Sozialgericht von einer Zuständigkeit des Amtsgerichts für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art aus. Aus diesem Grund sei auch dort die Klage erhoben worden. Dies sei jedoch nach einer erfolgten Verweisung durch das Amtsgericht unerheblich, weil der Beschluss des Amtsgerichts über die Zuständigkeit das andere Gericht (in diesem Fall das Sozialgericht) binde und daher eine erneute Unzuständigkeitserklärung und Weiterverweisung grundsätzlich nicht möglich sei. Etwas anderes komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Verweisung willkürlich erfolgt oder elementare Verfahrensgrundsätze missachtet worden seien. Solche schwerwiegenden Fehler enthalte der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts aber nicht.
Auch der Beklagte hat gegen die ihm am 16. Juni 2016 zugestellte Entscheidung des Sozialgerichts am 11. Juli 2016 Beschwerde eingelegt und sieht eine Verweisung durch das Amtsgericht selbst dann als bindend an, wenn diese rechtswidrig erfolgt sein sollte.
II.
Die Beschwerden sind statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Vorliegend ist ein solcher Ausschluss der Beschwerde gegen Unzuständigkeitserklärungen nach § 17a Abs. 2 GVG durch das Gesetz nicht ersichtlich.
Zwar hat das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 27. Mai 2004 (B 7 SF 6/04 AS, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen) zutreffend darauf hingewiesen, dass im Interesse einer raschen Klärung negativer Kompetenzkonflikte bei Unzuständigkeit des Landessozialgerichts über die Entscheidung zur Zuständigkeit die Eröffnung des Beschwerderechtswegs nach §§ 172 ff. SGG als zweifelhaft erscheinen könnte. Vorliegend wäre das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bei Unzuständigkeitserklärungen verschiedener Gerichtsbarkeiten nicht zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 58 GVG berufen. Nach Ansicht des Senats führen diese berechtigten Zweifel jedoch nicht zu dem im § 172 Abs. 1 SGG geforderten gesetzlichen Ausschluss der Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts. Vielmehr ist in § 17a Abs. 4 S. 3 GVG, der gemäß § 202 SGG auch in der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden ist, sogar ausdrücklich eine Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 17a Abs. 2 GVG entsprechend der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung (hier § 172 SGG) vorgesehen.
Beide Beschwerden sind auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgemäß im Sinne von § 173 SGG erhoben.
Schließlich sind die Beschwerden auch begründet. Das Sozialgericht C hat sich rechtswidrig für unzuständig erklärt und beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 17a Absatz 1 S. 2 GVG). Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend (§ 17a Abs. 1 S. 3 GVG).
Haben sich verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt, ist das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht zu bestimmen (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG). Halten mehrere Gerichte aus verschiedenen Gerichtszweigen jeweils sich für unzuständig, so ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG der oberste Gerichtshof berufen, der zuerst um die Bestimmung angegangen wurde (ständige Rechtsprechung der Bundesobergerichte, siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, 2014, § 51 Rn. 50 mit weiteren Nachweisen).
Nach diesen Regelungen erweist sich der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts C als rechtswidrig und ist aufzuheben.
Das Sozialgericht C ist schon deshalb für die Entscheidung zuständig, weil der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts L (S) vom 2. März 2015 rechtskräftig und damit nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG bindend geworden ist. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts L (S) wurde eine Beschwerde nicht eingelegt und er wurde damit nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig.
Zwar ist dem Sozialgericht zuzugeben, dass der Sozialrechtsweg für den hier im Streit befindlichen Anspruch gegen den Beklagten wohl nicht eröffnet ist. Die Ausführungen hierzu in dem angegriffenen Beschluss des Sozialgerichts vom 19. Mai 2016 werden von den Beteiligten auch nicht als unzutreffend angesehen.
Die wohl rechtsirrige Ansicht des Amtsgerichts L (S) führt jedoch vorliegend nicht dazu, dass der dortige Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 2 S. 3 GVG nicht für das Sozialgericht C bindend geworden ist. Denn im Interesse des verfassungsrechtlich zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung gilt die Bindungswirkung grundsätzlich und in aller Regel unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materiellrechtlicher Vorschriften (vergleiche unter anderem Bundessozialgericht- BSG-, Beschluss vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, zitiert nach juris). Eine Ausnahme von dieser gesetzlich normierten Bindungswirkung kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Verweisung willkürlich ist oder auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruht (vergleiche Bundessozialgericht, Beschluss vom 27. Mai 2004, B 7 SF 6/04 S, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht ersichtlich.
Die Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze hat selbst das Sozialgericht C in der angegriffenen Entscheidung nicht festgestellt und ist auch sonst nicht erkennbar.
Die Entscheidung des Amtsgerichts L (S) erweist sich schließlich auch nicht als willkürlich.
Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung allein dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb auch Art. 3 Abs. 1 GG verletzt (vergleiche Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. September 2009, B 12 SF 7/09 S, a.a.O.).
Vorliegend hat das Amtsgericht L (S) die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für den Erstattungsanspruch daraus abgeleitet, dass der Rechtsgrund die sozialgerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung sei und deshalb ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis vorliege. Es handele sich sozusagen um einen Annex aus dem Sozialrechtsstreit. Auch wenn diese Ausführungen nicht zutreffend sein dürften, so sind sie doch nicht so eklatant abwegig, dass sich der Schluss aufdrängt, sie beruhten auf sachfremden Erwägungen. Denn eine Annexkompetenz ist dem deutschen Rechtssystem nicht grundsätzlich fremd.
Der Hinweis des Sozialgerichts C in der angegriffenen Entscheidung auf die Regelung des § 51 SGG führt ebenfalls nicht zu einer willkürlichen Verweisung. Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht L (S) bei seiner Entscheidung diese Regelung überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Denn auch eine Prüfung der sachlichen Zuständigkeit nach dieser Norm führt nicht zwangsläufig zur eindeutig und zweifelsfrei feststellbaren Unzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für Erstattungsansprüche von Behörden gegen Rechtsanwälte. Im Gegenteil kann auch nach § 51 SGG durchaus die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Rückforderungs- und Erstattungsansprüche gegeben sein, wobei die Abgrenzung im Einzelfall oftmals nicht unproblematisch ist (vergleiche hierzu im einzelnen Keller, a.a.O., § 51 Rn. 2 ff., insbesondere Rn. 11ff., mit weiteren Nachweisen). Selbst bei einem Erstattungsrechtsstreit einer Überzahlung einer Behörde an eine privatrechtliche Person, die auf zivilrechtliche Ansprüche zurückzuführen ist, wurde schon die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit angenommen (vergleiche hierzu BSG, Beschluss vom 18. März 2014, B 8 SF 2/13 R, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Und schließlich zeigen auch die eigenen umfangreichen Ausführungen des Sozialgerichts C in dem angegriffenen Beschluss zur fehlenden Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, dass die rechtliche Beurteilung durchaus komplex ist.
Danach bleibt abschließend festzuhalten, dass die Verweisung an das Sozialgericht C durch den Beschluss des Amtsgerichts L ( vom 2. März 2015 für das Sozialgericht C bindend erfolgte und daher die Erklärung des Sozialgerichts Cottbus zur eigenen Unzuständigkeit rechtlich nicht zulässig war. Entsprechend war diese Erklärung auf die Beschwerden der Beteiligten aufzuheben.
Der Bestimmung eines zuständigen Gerichts und damit der Vorlage an das Bundessozialgericht bedarf es danach nicht mehr, weil der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus durch die Aufhebung nicht rechtskräftig wurde. Nur bei widerstreitenden rechtskräftigen Beschlüssen bedarf es der Bestimmung eines zuständigen Gerichts.
Auch einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedurfte es vorliegend nicht.
Zwar ist in Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Keller, a.a.O., § 51 Rdnr. 74a, mit weiteren Nachweisen). Gehören weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Personen, wie vorliegend der Fall, so ist zudem grundsätzlich gemäß § 197a SGG i.V.m. § 63 Gerichtskostengesetz (GKG) eine Streitwertfestsetzung erforderlich.
Vorliegend war jedoch beides entbehrlich. Denn Gerichtskosten sind gemäß § 21 Absatz 1 S. 1 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (siehe auch Nr. 7504 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), und die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten die Beteiligten schließlich jeweils selbst zu tragen haben, weil eine Gegenpartei, der die Kosten auferlegt werden könnten, angesichts des erfolgreichen Rechtsmittels beider Beteiligter nicht vorhanden ist. Allein der Umstand, dass die Kosten auf dem fehlerhaften Verweisungsbeschluss und damit auf einer unrichtigen Sachbehandlung durch das Ausgangsgericht beruhen, rechtfertigt es schließlich auch nicht, diese Kosten analog § 21 GKG, § 155 Abs. 4, § 162 Abs. 3 GKG der Staatskasse aufzubürden, da für eine unbeabsichtigte Regelungslücke in diesem Zusammenhang nichts erkennbar ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2016, OVG 11 L 23.14 und BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015, 4 C 15.2471, mit weiteren Nachweisen - beide zitiert nach juris).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht nach § 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 4 S. 5 GVG lagen nicht vor.
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