Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 1211/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung der vollen Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Der am XX.XX.1966 geborene Kläger stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Dieser wurde mit Bescheid der Beklagten vom 08.01.2015 abgelehnt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde der Gesundheitszustand des Klägers nochmals überprüft. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 04.05.2015 dem Kläger ab 01.03.2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 30.04.2016. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch - soweit ihm nicht durch Bescheid vom 04.05.2015 stattgegeben wurde - zurück und erkannte eine Kostenerstattung von 3/4 der notwendigen Aufwendungen an.
Der Kläger hat hiergegen am 09.06.2015 Klage zum Sozialgericht München erheben las-sen und ausgeführt, er habe Anspruch auf Erstattung der im Widerspruchsverfahrens ent-standenen Kosten in vollem Umfang, da dem Widerspruch abgeholfen worden sei. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, es sei eine Dauerleistung begehrt worden, der Kläger erhalte jedoch nur eine Zeitrente, daher sei eine Kostenquote von 3/4 angemessen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 insoweit abzuän-dern als die Kosten des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten sind.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte und der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 SGG) erhobene Klage ist zulässig.
Der Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 enthält hinsichtlich des Kostenausspruches eine selbständige Beschwer.
Die entstandenen Anwaltskosten für das Widerspruchsverfahren betragen 431,79 Euro. Davon ist die Übernahme von 3/4 anerkannt, sodass die Klageforderung 107,95 Euro be-trägt
Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Über-nahme der vollen Kosten durch die Beklagte gemäß § 63 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
Der Widerspruch ist insoweit erfolgreich gewesen, als dem Kläger eine Zeitrente von 26 Monaten gewährt wurde. Für die Kostenquote kommt es entscheidend auf den Umfang des Erfolges an, der vom Verfahrensgegenstand aus zu betrachten ist.
Der Kläger stellte einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Da § 102 SGG im Regelfall die Zeitrente vorsieht, ist von einer maximal dreijährigen Zeitrente als "gewollte" Rente auszugehen, sofern der Streitgegenstand nicht näher eingegrenzt wird. Anders als die Beklagte ausführt, kann nicht von einer gewollten Dauerrente ausgegangen werden, zumal auch die Formblätter zur Rentenantragstellung eine Unterscheidung zwischen Zeitrente und Dauerrente nicht vorsehen.
Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 04.12.2015 eine befristete Rente von insgesamt zwei Jahren und zwei Monaten gewährt. Da seitens des Klägers ein Einverständnis mit einer Zeitrente von zwei Jahren und zwei Monaten nicht signalisiert wurde, hat die Be-klagte den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 zurück-gewiesen. Aus der Tatsache, dass der Kläger mit Erlass des Zeitrentenbescheides das Widerspruchsverfahren nicht als beendet ansah, musste die Beklagte davon ausgehen, dass sich das Widerspruchsverfahren mit Erlass des Zeitrentenbescheides nicht erledigt hat. Die Beklagte hatte somit entsprechend des Erfolges des Widerspruchsverfahrens (Zeitrente von 2 Jahren und 2 Monaten) eine Kostenquotelung vorzunehmen (vgl. Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 63 SGB X Rdnr. 21).
Unter Beachtung des Erfolges des Widerspruchsverfahrens (Zeitrente von 2 Jahren und 2 Monaten) und der im Regelfall gemäß § 102 SGG maximal möglichen Zeitrente von 3 Jahren ist eine Kostenübernahme seitens der Beklagten von 3/4 nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Klageforderung 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und keine wiederkehrende Leistungen von mehr als 1 Jahre be-troffen sind. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil – soweit ersichtlich – von einer Entscheidung der höheren Gerichte ab.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung der vollen Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Der am XX.XX.1966 geborene Kläger stellte am 08.10.2014 einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Dieser wurde mit Bescheid der Beklagten vom 08.01.2015 abgelehnt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde der Gesundheitszustand des Klägers nochmals überprüft. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 04.05.2015 dem Kläger ab 01.03.2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis 30.04.2016. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 wies die Beklagte den Widerspruch - soweit ihm nicht durch Bescheid vom 04.05.2015 stattgegeben wurde - zurück und erkannte eine Kostenerstattung von 3/4 der notwendigen Aufwendungen an.
Der Kläger hat hiergegen am 09.06.2015 Klage zum Sozialgericht München erheben las-sen und ausgeführt, er habe Anspruch auf Erstattung der im Widerspruchsverfahrens ent-standenen Kosten in vollem Umfang, da dem Widerspruch abgeholfen worden sei. Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, es sei eine Dauerleistung begehrt worden, der Kläger erhalte jedoch nur eine Zeitrente, daher sei eine Kostenquote von 3/4 angemessen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 insoweit abzuän-dern als die Kosten des Widerspruchsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten sind.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akte und der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 SGG) erhobene Klage ist zulässig.
Der Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 enthält hinsichtlich des Kostenausspruches eine selbständige Beschwer.
Die entstandenen Anwaltskosten für das Widerspruchsverfahren betragen 431,79 Euro. Davon ist die Übernahme von 3/4 anerkannt, sodass die Klageforderung 107,95 Euro be-trägt
Die Klage ist jedoch sachlich nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Über-nahme der vollen Kosten durch die Beklagte gemäß § 63 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.
Der Widerspruch ist insoweit erfolgreich gewesen, als dem Kläger eine Zeitrente von 26 Monaten gewährt wurde. Für die Kostenquote kommt es entscheidend auf den Umfang des Erfolges an, der vom Verfahrensgegenstand aus zu betrachten ist.
Der Kläger stellte einen Antrag auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Da § 102 SGG im Regelfall die Zeitrente vorsieht, ist von einer maximal dreijährigen Zeitrente als "gewollte" Rente auszugehen, sofern der Streitgegenstand nicht näher eingegrenzt wird. Anders als die Beklagte ausführt, kann nicht von einer gewollten Dauerrente ausgegangen werden, zumal auch die Formblätter zur Rentenantragstellung eine Unterscheidung zwischen Zeitrente und Dauerrente nicht vorsehen.
Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 04.12.2015 eine befristete Rente von insgesamt zwei Jahren und zwei Monaten gewährt. Da seitens des Klägers ein Einverständnis mit einer Zeitrente von zwei Jahren und zwei Monaten nicht signalisiert wurde, hat die Be-klagte den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2015 zurück-gewiesen. Aus der Tatsache, dass der Kläger mit Erlass des Zeitrentenbescheides das Widerspruchsverfahren nicht als beendet ansah, musste die Beklagte davon ausgehen, dass sich das Widerspruchsverfahren mit Erlass des Zeitrentenbescheides nicht erledigt hat. Die Beklagte hatte somit entsprechend des Erfolges des Widerspruchsverfahrens (Zeitrente von 2 Jahren und 2 Monaten) eine Kostenquotelung vorzunehmen (vgl. Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 63 SGB X Rdnr. 21).
Unter Beachtung des Erfolges des Widerspruchsverfahrens (Zeitrente von 2 Jahren und 2 Monaten) und der im Regelfall gemäß § 102 SGG maximal möglichen Zeitrente von 3 Jahren ist eine Kostenübernahme seitens der Beklagten von 3/4 nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Klageforderung 750,00 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) und keine wiederkehrende Leistungen von mehr als 1 Jahre be-troffen sind. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil – soweit ersichtlich – von einer Entscheidung der höheren Gerichte ab.
Rechtskraft
Aus
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