Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3440/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3547/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. September 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 09.09.2016 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Zuständig für das Beschwerdeverfahren ist das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als Rechtsmittelgericht gemäß § 29 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), das die Zuständigkeit nicht mehr prüft (§ 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]).
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. Halbsatz SGG bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Antragsteller versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 15.08.2016 abgelehnt. Der Antragsteller hatte hier die Auszahlung der noch nicht bezahlten Fahrtkosten zum letzten Integrationstermin, die Auszahlung der Heizkostennachzahlung in Höhe von 180,37 Euro und die Auszahlung der ihm "zustehenden Geldleistungen nach dem Bewilligungsbescheid für den Monat August in Höhe von 499,00 Euro" beantragt. Durch die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Antragsteller somit in Höhe von höchstens 686,61 Euro beschwert. Hierbei hat der Senat die geltend gemachten Leistungen für August in Höhe von 499,00 Euro, die geltend gemachten 180,37 Euro für die Nebenkostennachzahlung und Fahrtkosten in Höhe von 7,24 Euro berücksichtigt. Die Fahrtkosten wurden hierbei wie folgt berechnet: 18,1 km (= Entfernung zwischen der alten Wohnung des Klägers und dem Jobcenter S.) *2*0,20 Euro (= Kilometerpauschale nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz) = 7,24 Euro. Auch bei Berücksichtigung der Kosten für den ÖPNV ergäbe sich nichts anderes, da diese für Hin- und Rückfahrt 6,80 Euro (vgl. Auskunft auf www.efa-bw.de) und damit noch weniger betragen würden. Ein Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750,00 EUR wird somit nicht erreicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der am 22.09.2016 beim LSG eingegangenen Beschwerde des Antragstellers. Dieser hat seinem Beschwerdeschreiben vom 15.09.2016, in dem er die Überprüfung der Entscheidung des SG fordert, ein an das LSG Baden-Württemberg adressiertes Schreiben vom 13.08.2016 in der Anlage beigefügt. Darin begehrt er auch die Auszahlung der Leistungen für die Monate April bis Juli. Der Senat hat daraufhin den Antragsteller aufgefordert klarzustellen, ob es sich bei diesem Schreiben um die Begründung seines Antrages, einen Überprüfungsantrag beim Antragsgegner oder einen gesonderten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend der Monate April bis Juli 2016 handle. Diese Klarstellung ist bis heute nicht erfolgt. Es ist daher schon fraglich, ob der Antragsteller auch dieses Begehren zum Gegenstand seiner Beschwerde machen wollte. Dies kann letztlich aber dahinstehen, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, welche der beantragten Leistungen das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Beschwerdeanträgen noch weiter verfolgt wird. Dieser Beschwerdegegenstand kann also niedriger sein als der Wert des Streitgegenstands des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn nämlich der Beschwerdeführer in der zweiten Instanz sein Begehren nicht in vollem Umfang weiter verfolgt; er kann aber nicht höher sein (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 14). Gemessen daran verbleibt es bei dem, was das SG dem Antragsteller versagt hat und hierbei sind - wie oben dargelegt - keine Leistungen von mehr als 750,00 Euro versagt worden.
Die Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers folgt auch nicht aus der Rechtsmittelbelehrung des SG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein nicht statthaftes Rechtsmittel nicht zu einem statthaften machen (Leitherer a.a.O vor § 143, Rn. 14 b).
Daher war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 09.09.2016 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Zuständig für das Beschwerdeverfahren ist das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg als Rechtsmittelgericht gemäß § 29 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), das die Zuständigkeit nicht mehr prüft (§ 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG]).
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1, 1. Halbsatz SGG bereits deshalb ausgeschlossen, weil in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Antragsteller versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das SG den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 15.08.2016 abgelehnt. Der Antragsteller hatte hier die Auszahlung der noch nicht bezahlten Fahrtkosten zum letzten Integrationstermin, die Auszahlung der Heizkostennachzahlung in Höhe von 180,37 Euro und die Auszahlung der ihm "zustehenden Geldleistungen nach dem Bewilligungsbescheid für den Monat August in Höhe von 499,00 Euro" beantragt. Durch die Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Antragsteller somit in Höhe von höchstens 686,61 Euro beschwert. Hierbei hat der Senat die geltend gemachten Leistungen für August in Höhe von 499,00 Euro, die geltend gemachten 180,37 Euro für die Nebenkostennachzahlung und Fahrtkosten in Höhe von 7,24 Euro berücksichtigt. Die Fahrtkosten wurden hierbei wie folgt berechnet: 18,1 km (= Entfernung zwischen der alten Wohnung des Klägers und dem Jobcenter S.) *2*0,20 Euro (= Kilometerpauschale nach § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz) = 7,24 Euro. Auch bei Berücksichtigung der Kosten für den ÖPNV ergäbe sich nichts anderes, da diese für Hin- und Rückfahrt 6,80 Euro (vgl. Auskunft auf www.efa-bw.de) und damit noch weniger betragen würden. Ein Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750,00 EUR wird somit nicht erreicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der am 22.09.2016 beim LSG eingegangenen Beschwerde des Antragstellers. Dieser hat seinem Beschwerdeschreiben vom 15.09.2016, in dem er die Überprüfung der Entscheidung des SG fordert, ein an das LSG Baden-Württemberg adressiertes Schreiben vom 13.08.2016 in der Anlage beigefügt. Darin begehrt er auch die Auszahlung der Leistungen für die Monate April bis Juli. Der Senat hat daraufhin den Antragsteller aufgefordert klarzustellen, ob es sich bei diesem Schreiben um die Begründung seines Antrages, einen Überprüfungsantrag beim Antragsgegner oder einen gesonderten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend der Monate April bis Juli 2016 handle. Diese Klarstellung ist bis heute nicht erfolgt. Es ist daher schon fraglich, ob der Antragsteller auch dieses Begehren zum Gegenstand seiner Beschwerde machen wollte. Dies kann letztlich aber dahinstehen, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, welche der beantragten Leistungen das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Beschwerdeanträgen noch weiter verfolgt wird. Dieser Beschwerdegegenstand kann also niedriger sein als der Wert des Streitgegenstands des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn nämlich der Beschwerdeführer in der zweiten Instanz sein Begehren nicht in vollem Umfang weiter verfolgt; er kann aber nicht höher sein (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 14). Gemessen daran verbleibt es bei dem, was das SG dem Antragsteller versagt hat und hierbei sind - wie oben dargelegt - keine Leistungen von mehr als 750,00 Euro versagt worden.
Die Zulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers folgt auch nicht aus der Rechtsmittelbelehrung des SG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein nicht statthaftes Rechtsmittel nicht zu einem statthaften machen (Leitherer a.a.O vor § 143, Rn. 14 b).
Daher war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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