Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 186/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4061/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. September 2016 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme rückständiger Unterhaltszahlungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2013 ab mit der Begründung, hierbei handele es sich nicht um laufenden Unterhalt, sondern um Schulden, da die Unterhaltszahlungen bereits durch die Unterhaltsvorschusskasse geleistet worden seien. Die Schulden seien nicht übernahmefähig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Hiergegen legte die Bevollmächtigte der Kläger am 9. November 2015 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 zurückwies. Hiergegen haben die Kläger am 18. Januar 2016 die vorliegende Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben.
Im Widerspruchsschreiben vom 9. November 2015 hatte die Bevollmächtigte der Kläger zudem beantragt, den Bescheid vom 24. August 2015 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Zur Begründung führte sie aus, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht vollumfänglich übernommen worden, da auch Kosten für Kabelgebühren und den Stellplatz anfielen.
Auf diesen Überprüfungsantrag hin hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2016 die Bescheide vom 21. Juli 2015, 24. August 2015 und 5. Dezember 2015 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II abgeändert und für die Monate September 2015 bis Januar 2016 Leistungen u.a. unter Berücksichtigung der Kosten für die Garage in Höhe von monatlich 30,- EUR sowie von Aufwendungen für Unterhalt in Höhe von 100,- EUR monatlich bewilligt. Hiergegen haben die Kläger am 18. März 2016 Widerspruch eingelegt, ohne diesen bisher zu begründen.
II.
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässigen Beschwerden der Kläger sind unbegründet. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das Klageverfahren S 3 AS 186/16 mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. September jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - (juris Rdnr. 29)). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2014 - 1 BvR 83/12 - (juris Rdnr. 13); Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - (juris Rdnrn. 28 ff.), st. Rspr.; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 165/06 B - (juris Rdnr. 11)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 - (juris Rdnr. 12); Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 - (juris Rdnr. 14), st. Rspr.). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. September 2007 - L 7 AS 191/07 PKH-B - (n.v.) und vom 27. Dezember 2007 - L 7 AS 4785/07 PKH - (n.v.)).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bietet die Rechtsverfolgung der Kläger in der Hauptsache nach der gebotenen - aber auch ausreichenden - summarischen Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 21. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2015, mit dem der Beklagte die Übernahme rückständiger Unterhaltsforderungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2013 abgelehnt hat. Nur hierüber hat der Beklagte in den genannten Bescheiden entschieden. Der Beklagte hat hierzu zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 53/12 R - (juris Rdnr. 23 ff.)) ausgeführt, dass die Zahlung auf Rückstände aus titulierten Unterhaltsforderungen aus der Vergangenheit nicht als Absetzbetrag vom Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind. Nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist der auf den Überprüfungsantrag hin erst nach Klageerhebung ergangene Bescheid vom 28. Februar 2016 geworden. Denn die Kläger wenden sich ausweislich des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 2. Mai 2016 ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2015.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2015 lehnte der Beklagte die Übernahme rückständiger Unterhaltszahlungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2013 ab mit der Begründung, hierbei handele es sich nicht um laufenden Unterhalt, sondern um Schulden, da die Unterhaltszahlungen bereits durch die Unterhaltsvorschusskasse geleistet worden seien. Die Schulden seien nicht übernahmefähig nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Hiergegen legte die Bevollmächtigte der Kläger am 9. November 2015 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2015 zurückwies. Hiergegen haben die Kläger am 18. Januar 2016 die vorliegende Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben.
Im Widerspruchsschreiben vom 9. November 2015 hatte die Bevollmächtigte der Kläger zudem beantragt, den Bescheid vom 24. August 2015 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Zur Begründung führte sie aus, die Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht vollumfänglich übernommen worden, da auch Kosten für Kabelgebühren und den Stellplatz anfielen.
Auf diesen Überprüfungsantrag hin hat der Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2016 die Bescheide vom 21. Juli 2015, 24. August 2015 und 5. Dezember 2015 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II abgeändert und für die Monate September 2015 bis Januar 2016 Leistungen u.a. unter Berücksichtigung der Kosten für die Garage in Höhe von monatlich 30,- EUR sowie von Aufwendungen für Unterhalt in Höhe von 100,- EUR monatlich bewilligt. Hiergegen haben die Kläger am 18. März 2016 Widerspruch eingelegt, ohne diesen bisher zu begründen.
II.
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässigen Beschwerden der Kläger sind unbegründet. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Rechtsanwaltsbeiordnung für das Klageverfahren S 3 AS 186/16 mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. September jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - (juris Rdnr. 29)). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Oktober 2014 - 1 BvR 83/12 - (juris Rdnr. 13); Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - (juris Rdnrn. 28 ff.), st. Rspr.; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 4. Dezember 2007 - B 2 U 165/06 B - (juris Rdnr. 11)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 - (juris Rdnr. 12); Kammerbeschluss vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 - (juris Rdnr. 14), st. Rspr.). Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht sind grundsätzlich die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. September 2007 - L 7 AS 191/07 PKH-B - (n.v.) und vom 27. Dezember 2007 - L 7 AS 4785/07 PKH - (n.v.)).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bietet die Rechtsverfolgung der Kläger in der Hauptsache nach der gebotenen - aber auch ausreichenden - summarischen Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 21. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2015, mit dem der Beklagte die Übernahme rückständiger Unterhaltsforderungen für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. Juli 2013 abgelehnt hat. Nur hierüber hat der Beklagte in den genannten Bescheiden entschieden. Der Beklagte hat hierzu zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 20. Februar 2014 - B 14 AS 53/12 R - (juris Rdnr. 23 ff.)) ausgeführt, dass die Zahlung auf Rückstände aus titulierten Unterhaltsforderungen aus der Vergangenheit nicht als Absetzbetrag vom Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sind. Nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist der auf den Überprüfungsantrag hin erst nach Klageerhebung ergangene Bescheid vom 28. Februar 2016 geworden. Denn die Kläger wenden sich ausweislich des Schriftsatzes ihrer Bevollmächtigten vom 2. Mai 2016 ausdrücklich nur gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2015.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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