Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 2869/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4223/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Oktober 2016 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht Heilbronn hat im angefochtenen Beschluss vom 27. Oktober 2016 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)) abgelehnt, nachdem der Antragsteller bezüglich des Antragsgegners einen Anordnungsanspruch und bezüglich des Beigeladenen einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Begründung seines Beschlusses vom heutigen Tage im Beschwerdeverfahren L 7 SO 4222/16 ER-B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Sozialgericht Heilbronn hat im angefochtenen Beschluss vom 27. Oktober 2016 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)) abgelehnt, nachdem der Antragsteller bezüglich des Antragsgegners einen Anordnungsanspruch und bezüglich des Beigeladenen einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Begründung seines Beschlusses vom heutigen Tage im Beschwerdeverfahren L 7 SO 4222/16 ER-B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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