Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 4000/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4452/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist - nach Abtrennung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens betreffend die Zuweisung einer Wohnung (Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 14 E 2397/16 -) - das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Hilfen für "eine Erstausstattung an Hausrat und Möbel sowie Kleidung, Schuhe, Unterwäsche und dergleichen" nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Nachdem das VG H. (Beschluss vom 28. Juli 2016 - 14 E 3462/16 -; vgl. ferner den den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des VG H. ablehnenden Beschluss des H. O. (OVG) vom 1. September 2016 - 4 So 66/16 - sowie den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 30. September 2016 - 4 So 91/16 -) insoweit den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen hatte, hat das SG das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers durch Beschluss vom 25. Oktober 2016 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
3. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Antragsteller hat nicht im Ansatz glaubhaft gemacht, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer über die beantragte Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung bereits entschieden hat und in nächster Zeit mit seiner vorzeitigen Haftentlassung gerechnet werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 - L 7 SO 2050/16 ER-B -). Schließlich geht der Einwand, das Verfahren sei an das VG H. zu verweisen, von vornherein ins Leere, weil der Beschluss eben dieses Gerichtes - VG H. - vom 28. Juli 2016 über die Unzulässigkeit des vom Antragsteller beschrittenen Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten nach § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz bindend ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 192 SGG.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist - nach Abtrennung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens betreffend die Zuweisung einer Wohnung (Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - 14 E 2397/16 -) - das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Gewährung von Hilfen für "eine Erstausstattung an Hausrat und Möbel sowie Kleidung, Schuhe, Unterwäsche und dergleichen" nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Nachdem das VG H. (Beschluss vom 28. Juli 2016 - 14 E 3462/16 -; vgl. ferner den den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des VG H. ablehnenden Beschluss des H. O. (OVG) vom 1. September 2016 - 4 So 66/16 - sowie den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss vom 30. September 2016 - 4 So 91/16 -) insoweit den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen hatte, hat das SG das einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers durch Beschluss vom 25. Oktober 2016 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
3. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Antragsteller hat nicht im Ansatz glaubhaft gemacht, dass die zuständige Strafvollstreckungskammer über die beantragte Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung bereits entschieden hat und in nächster Zeit mit seiner vorzeitigen Haftentlassung gerechnet werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 - L 7 SO 2050/16 ER-B -). Schließlich geht der Einwand, das Verfahren sei an das VG H. zu verweisen, von vornherein ins Leere, weil der Beschluss eben dieses Gerichtes - VG H. - vom 28. Juli 2016 über die Unzulässigkeit des vom Antragsteller beschrittenen Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten nach § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz bindend ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 192 SGG.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved