Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3665/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5153/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22.10.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob der Klägerin höhere Altersrente unter Zuordnung der im Zeitraum vom 12.10.1984 bis 05.11.1992 ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 2 zusteht.
Die am 1937 geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A, siedelte am 21.11.1992 aus K. (ehemalige U. ) kommend in die Bundesrepublik Deutschland über.
Im Dezember 1992 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kontenklärung und legte im Hinblick auf die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten eine beglaubigte Kopie aus ihrem Arbeitsbuch, nebst Übersetzung sowie die Übersetzung des Diploms Nr. 158139 vor, wonach der Klägerin auf Grund des Abschlusses des vollständigen Lehrgangs des Landwirtschaftstechnikums (1952 bis 1956) in der Fachrichtung Ackerbau am 31.07.1956 die Qualifikation des Agronoms zuerkannt wurde.
Nach den Eintragungen im Arbeitsbuch, zu denen sich die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten mit Schreiben vom 04.12.1996 erläuternd äußerte, war die Klägerin von August 1956 bis März 1957 in der F. Maschinen-Traktoren-Station als Agronomin beschäftigt. Nachfolgend war die Klägerin von April 1959 bis April 1969 in der F. Schafzuchtsowchose tätig, und zwar zunächst bis Mai 1960 als Kinderkrippenleiterin und anschließend bis Januar 1961 als Erzieherin in derselben Kinderkrippe. Nachfolgend war sie von Juli bis September 1962 als Rechnungsführerin und von September 1963 bis März 1969 als Technikerin/Normerin eingestellt. Am 27.03.1969 wurde sie vom Exekutivkommitee des F. Dorfsowjets (= Ortsverwaltung des Dorfes F. ) zur Sekretärin und am 03.04.1970 zur Stellvertreterin des Vorsitzenden des F. Dorfsowjets ernannt. Von Juli 1971 bis Mai 1972 war sie wiederum in der F. Schafzuchtsowchose, Maschinen-Traktoren-Werkstatt, tätig (eingestellt als Buchhalterin). Von September 1972 bis Mai 1973 war die Klägerin im Bezirkskriegskommisariat M.-K. (= Wehrkommando des Bezirks M.-K. ) in der finanziell-wirtschaftlichen Versorgungsabteilung als Leiterin angestellt. Anschließend nahm sie wiederum eine Tätigkeit in der F. Schafzuchtsowchose auf, wo sie zunächst im Autopark als Fahrdienstleiterin eingestellt war und dann im November 1976 als Buchhalterin in die Materialabteilung versetzt wurde, wo sie bis Februar 1981 tätig war. Im März 1982 wurde die Klägerin in der M.-K. R. (= Abteilung für außerdienstlichen Bewachungsdienst bei der Bezirksverwaltung des Innern) in der Innenabteilung als Buchhalterin eingestellt und am 12.10.1984 bei der UWD des D. Gebietsexekutivkomitees (= Verwaltung des Inneren im Gebiet D. ) zur Finanzabteilungsleiterin der M.-K. Abteilung für Inneres des M.-K. Exekutivkommitees ernannt. Nach den weiteren Eintragungen war sie schließlich vom 18.06.1990 bis 05.11.1992 als Buchhalterin der Kategorie 2 in der Innenabteilung des M.-K. Exekutivkommitees tätig.
In dem erwähnten Schreiben vom 04.12.1996 führte die Klägerin zu der Frage, durch welche Maßnahmen sie sich für die genannten Tätigkeiten qualifiziert habe aus, sich durch das Studium am Technikum, wo sie auch die Buchführung gelernt habe, und durch langjährige Erfahrung qualifiziert zu haben.
Mit Vormerkungsbescheid vom 14.01.1997 stellte die Beklagte die entsprechenden Zeiten als rentenrechtliche Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) fest, wobei sie die Zeit vom 20.08.1956 bis 01.03.1957 der Qualifikationsgruppe 2 und die nachfolgenden Zeiten der Qualifikationsgruppe 4 zuordnete.
Mit Bescheid vom 22.04.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen, die sie auf der Grundlage der Bewertungen im Vormerkungsbescheid berechnete.
Im Juli 2011 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der Rentenberechnung und machte geltend, nicht nur ihre Tätigkeit als Agronomin, sondern auch weitere Zeiten seien in Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. Es sei unzureichend die Tätigkeiten als Technikerin/Normerin, Sekretärin des Exikutivkommitees, Leiterin, Fahrdienstleiterin und Finanzabteilungsleiterin nach Qualifikationsgruppe 4 zu bewerten.
Mit Bescheid vom 25.10.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuberechnung der Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, der Besuch des Landwirtschaftstechnikums in der Fachrichtung Ackerbau stelle keine automatische Qualifikation für die aufgeführten Arbeiten dar. Fast alle als "Leiterin" bezeichneten Beschäftigungen seien z.B. beim Dorfsowjet, Wehrkommando, ROWD, UWD und OWD ausgeübt worden. Es sei bekannt, dass solche Funktionsstellen meist nicht auf Grund beruflicher Qualifikation besetzt, sondern überwiegend wegen einer Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Organisationen zugeordnet worden seien. Da für die Ausübung einer solchen Tätigkeit eine berufliche oder schulische Qualifikation nicht unbedingt Voraussetzung gewesen sei, komme die Anerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe nicht in Betracht. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, nachdem die Beklagte auch die Zeit vom 20.08.1956 bis 01.03.1957 als Agronomin der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet habe, sehe sie eine eindeutige Qualifikation für die Qualifikationsgruppe 2. Damit könnten auch die aufgeführten weiteren Tätigkeiten nicht in Qualifikationsgruppe 4 bewertet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass weiteres wesentliches Kriterium für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe - unabhängig von der erworbenen Qualifikation - die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sei. Nur wenn für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit auch eine entsprechende Qualifikation vorlag, könne eine höhere Einstufung vorgenommen werden. Entsprechend habe zwar für die Zeit der Tätigkeit als Agronomin eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 vorgenommen werden können, nicht jedoch für die Tätigkeiten u.a. als Erzieherin, Normerin, Sekretärin, Stellvertreterin des Ortsvorstehers oder etwa als Buchhalterin verschiedener Unternehmen und staatlicher Stellen. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 - als Facharbeiterin - sei, ohne dass die Klägerin für die ausgeübten Tätigkeiten eine entsprechenden Ausbildungsnachweis vorgelegt habe deshalb erfolgt, weil auf Grund des absolvierten Technikums zumindest Teilbereiche der dafür benötigten Qualifikationen erlernt worden seien. So habe sie mitgeteilt, dass am Technikum auch das Fach Buchführung unterrichtet worden sei.
Am 24.07.2012 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Am 22.11.2013 hat die Klägerin dagegen beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie sieht sich durch die Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) vom 30.07.2008 (B 5a/4R 45/07 R) bestätigt. Soweit die Beklagte ihre Ablehnung indirekt politisch begründe, müsse ihr die Frage gestellt werden, ob dies in der Bundesrepublik völlig ausgeschlossen wäre. Sie hat eine Beschreibung ihrer Tätigkeiten als Technikerin/Normerin, Leiterin in der finanziell-wirtschaftlichen Versorgungsabteilung und als Finanzabteilungsleiterin vorgelegt. Zuletzt hat die Klägerin die Qualifikationsgruppe 2 lediglich noch für die Zeit vom 12.10.1984 bis 05.11.1992 geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Freiburg vom 22.10.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2012 zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 22.04.1998 und Zuordnung der Zeit vom 12.10.1984 bis 05.11.1992 zur Qualifikationsgruppe 2 höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist ergänzend darauf, dass die höhere Einstufung voraussetzt, dass die höherwertige und verantwortungsvollere Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wurde. Nachweise für eine Zusatzqualifikation lägen nicht vor.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2012, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die Altersrente der Klägerin neu zu berechnen und dabei die Zeit vom 12.10.1984 bis 05.11.1992 statt der Qualifikationsgruppe 4 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die im Streit stehende Beschäftigungszeit nicht der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet hat.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Denn die Beklagte wandte bei Erlass des Bescheids vom 22.04.1998, mit dem sie der Klägerin Altersrente für Frauen bewilligt hat, hinsichtlich der streitigen Qualifikationsgruppeneinstufung das Recht weder unrichtig an noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Sie ordnete die Tätigkeit der Klägerin in dem im Berufungsverfahren alleine noch streitigen Zeitraum vom 12.10.1984 bis 05.11.1992 zutreffend nicht der Qualifikationsgruppe 2 zu.
Entsprechend lehnte die Beklagte es mit den angefochtenen Bescheiden auch zu Recht ab, eine Neuberechnung der Altersrente unter Zuordnung der noch im Streit stehenden Zeit zu der höheren Qualifikationsgruppe 2 vorzunehmen.
Die Höhe der Altersrente der Klägerin bestimmte sich nach den Regelungen der §§ 63ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtete sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergab sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt wurden. Für die hier unstreitig vorliegenden Zeiten nach dem FRG wurden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelt. Maßgebend war danach die Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen.
Nach der genannten Anlage 13 waren Versicherte in eine der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllten und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Hatten Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprachen, waren sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Die Qualifikationsgruppe 5 erfasste angelernte und ungelernte Tätigkeiten, nämlich Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr.1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr.2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, mithin Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Meister, d.h. Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossenen Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Von der Qualifikationsgruppe 2 werden Fachschulabsolventen erfasst. Dabei handelt es sich um Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1), Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2), Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3) sowie technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führen sowie Fachkräfte die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet führen (Nr. 4). Zur Qualifikationsgruppe 1 gehören schließlich Hochschulabsolventen entsprechend der näheren Beschreibung in der Anlage 13.
Soweit die Qualifikationsgruppen die Berufswelt der DDR widerspiegeln, jedoch auch für die Beschäftigungen in den Vertreibungsgebieten anwendbar sind, sind die Tatbestandsmerkmale in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird. Dabei muss das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau inhaltlich einem Qualifikationsniveau der DDR entsprechen, wie es in den Qualifikationsgruppen beschrieben ist. Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden Bildungssystems also zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe diese Qualifikation nach den Kriterien der DDR materiell entspricht (BSG, Urteil vom 12.11.2003 in SozR 4-5050 § 22 Nr. 3).
In der Sowjetunion wurde das System der Berufsbildung grundsätzlich in die drei Hauptebenen Hochschulbildung, mittlere Berufsbildung und untere Berufsbildung (berufliche Grundbildung) eingeteilt, wobei die Niveaustufen nicht immer scharf voneinander abgegrenzt waren. Teilweise fließende Übergänge gab es insbesondere zwischen mittlerer und unterer Berufsbildung und Anlernverhältnissen; auch innerhalb der einzelnen Bildungsebenen gab es Differenzierungen. Die mittlere Berufsbildung beinhaltete neben einer umfassenden Berufsausbildung für anspruchsvolle Berufe auch den Erwerb der Hochschulreife. Obwohl die betriebliche Ausbildung eine große Rolle spielte, konnte sie dort nur selten erlangt werden. Ganz überwiegend wurde sie an (Mittleren) Fachschulen, bezeichnet als Technikum, Mittlere Fachlehreinrichtung oder Mittlere Lehranstalt, erworben. Bei Vollzeitunterricht betrug die Ausbildungsdauer drei bis vier Jahre. Im Rahmen des Tarifsystems für Arbeiterberufe wurde Fachpersonal mit mittlerer Berufsbildung ("hochqualifizierter Arbeiter") regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) fünf und sechs eingruppiert. Die untere Berufsbildung ("qualifizierte Arbeiter") erfasste eine große Bandbreite von "wenig qualifizierten Arbeitern" über "qualifizierte Arbeiter" (im engeren Sinne) bis zu "hochqualifizierten Arbeitern". "Qualifizierte Arbeiter" im engeren Sinne verfügten über eine umfassende berufliche Ausbildung für komplizierte bzw. komplexe Berufe und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) drei und vier eingruppiert. "Wenig qualifizierte Arbeiter" verfügten über Kenntnisse für eng begrenzte, einfache Tätigkeiten (wenig anspruchsvolle Massenberufe) und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen eins und zwei eingruppiert (Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 360ff ).
Nachdem die Klägerin von 1952 bis 1956 das Landwirtschaftstechnikum besuchte und diese mittlere Fachschule in der Fachrichtung Ackerbau erfolgreich abschloss - hierfür wurde ihr mit Diplom vom 31.07.1956 die Qualifikation der Agronomin zuerkannt - konnte die nachfolgend in der F. Maschinen-Traktoren-Station aufgenommene fachspezifische Tätigkeit als Agronomin in der Produktionsplanung - so die Angaben im Arbeitsbuch - der für Fachschulabsolventen vorgesehenen Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet werden.
Der Erwerb eines entsprechenden Fachschuldiploms stellt jedoch keinen Grund dar, nunmehr sämtliche von der Klägerin im Laufe ihres Berufslebens verrichteten Tätigkeiten dieser Qualifikationsgruppe zuzuordnen. Hierauf hat die Beklagte bereits in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen. Denn für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 ist nicht ausreichend, dass der Versicherte Fachschulabsolvent im Sinne dieser Qualifikationsgruppe ist, mithin einer der in den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Personengruppen zugeordnet werden kann. Vielmehr sind Versicherte entsprechend der oben dargestellten - der Definition der Qualifikationsgruppen vorgestellten - Grundvoraussetzungen nur dann in die entsprechende Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Demnach scheidet die Zuordnung zu der der beruflichen Qualifikation an sich entsprechenden Qualifikationsgruppe aus, wenn keine fachspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies ist bei der Klägerin zweifellos in dem noch streitigen Zeitraum der Fall. Denn die von der Klägerin im Oktober 1984 in der Staatsverwaltung und dort gerade in der Innenabteilung aufgenommenen Tätigkeit weist keinen Bezug zur Landwirtschaft und der Fachrichtung der erworbenen Qualifikation "Ackerbau" auf. Dass die Klägerin - entsprechend ihrer Angaben im Schreiben vom 04.12.1996 - durch ihre im Jahr 1956 abgeschlossene Fachschulausbildung - so ihre Angaben - auch Kenntnisse in Buchführung erwarb, ändert hieran nichts. Denn eine mit der Qualifikation als Agronomin vergleichbare kaufmännische Fachschulqualifikation erwarb die Klägerin damit nicht.
Die Klägerin erfüllt darüber hinaus auch nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 der oben dargestellten Grundnorm, wonach Versicherte, wenn sie auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen sind.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch eine langjährige Berufserfahrung Kenntnisse erwarb, wie sie von Versicherten nach erfolgreichem Abschluss einer einschlägigen Fachschulausbildung erworben wurden. Die Klägerin absolvierte insbesondere keine Zusatzausbildung mit dem Erwerb einer Zusatzqualifikation. So nannte die Klägerin in dem bereits erwähnten Schreiben vom 04.12.1996 auf die Frage nach dem Erwerb der Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeit einer Buchhalterin, bspw. durch Zusatzausbildungen, lediglich das Technikum, in dem sie auch Buchführung gelernt habe, und ihre langjährige Erfahrung. Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Erörterungstermin der Berichterstatterin hat sie dann bestätigt, für die im Arbeitsbuch dokumentierte, erstmals im Juli 1971 aufgenommene Tätigkeit als Buchhalterin keine spezielle Ausbildung absolviert zu haben. Sie sei vielmehr zu Beginn ca. drei Monate eingewiesen worden und habe sich dann vieles aneignen müssen. Dass sie im Rahmen dieser zehnmonatigen Tätigkeit und nachfolgend in der ca. achtmonatigen Tätigkeit als Leiterin in der finanziell-wirtschaftlichen Versorgungsabteilung des Bezirkskriegskommisariats M.-K. und schließlich in den weiteren Tätigkeiten als Buchhalterin von November 1976 bis November 1984 Kenntnisse erwarb, wie sie von Versicherten nach erfolgreichem Abschluss einer einschlägigen Fachschulausbildung erworben werden, ist für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere kann von der Bezeichnung, wonach die Klägerin als Buchhalterin tätig war, auch nicht auf eine bestimmte Qualifikation geschlossen werden, dies insbesondere auch nicht auf Grund der dokumentierten Funktion als "Leiterin". Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin im Bezirkskriegskommisariat M.-K. bereits als Leiterin in der finanziell-wirtschaftlichen Versorgungsabteilung angestellt wurde, war sie zuvor als Buchhalterin gerade einmal rund zehn Monate tätig, wobei hiervon schon allein ca. drei Monate für die Einweisung in die seinerzeitige Tätigkeit - so die Klägerin im Erörterungstermin des Senats - aufgewendet wurden. Darüber hinaus lässt sich auch aus der Tatsache, dass die Klägerin über eine gewisse Zeit hinweg Tätigkeiten als Buchhalterin ausübte, nicht auf den Erwerb der erforderlichen Fachschulqualifikation schließen. Denn auch eine langjährige Berufstätigkeit und -erfahrung führt nicht zwangsläufig dazu, dass gerade auch die Fähigkeiten erworben werden, wie sie üblicher Weise durch den erfolgreichen Abschluss einer Fachschulausbildung erlangt werden. So hat die Klägerin nicht einmal die einschlägige Fachschule und den entsprechenden Fachschulabschluss genannt, dessen Kenntnisse sie meint, durch ihre langjährige Berufserfahrung erworben zu haben. Denn auf die Aufforderung des Senats im Berufungsverfahren, die Fachschulausbildung und den entsprechenden Abschluss zu benennen, deren Kenntnisse sie durch die langjährige Berufserfahrung erworben haben will, hat sie wiederum lediglich auf den erfolgreichen Abschluss als Diplomagronomin verwiesen und eine Kopie der im Zusammenhang mit dem Kontenklärungsverfahren schon aktenkundig gewordenen Übersetzung der Diplomurkunde vorgelegt. Diese Qualifikation rechtfertigt die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 in dem streitigen Zeitraum, in dem die Klägerin als Buchhalterin tätig war, aber gerade nicht.
Ein Anspruch auf Zuordnung der Zeit vom 12.10.1984 bis 05.11.1992 zur Qualifikationsgruppe 2 lässt sich schließlich auch nicht aus der im Arbeitsbuch dokumentierten beruflichen Funktion, wonach die Klägerin zu diesem Zeitpunkt zur Finanzabteilungsleiterin genannt wurde, herleiten. Der entsprechenden Funktionsbezeichnung vermag der Senat keine entscheidungsrelevante Bedeutung beizumessen. Denn die Eintragungen im Arbeitsbuch der Klägerin, weisen mehrere und unterschiedliche Leitungsfunktionen aus, ohne dass erkennbar wäre, mit welcher Fachqualifikation diese konkret verbunden gewesen sein könnten. So wurde die Klägerin im April 1959 als Kinderkrippenleiterin eingestellt, obwohl sie über eine Qualifikation als Agronomin, nicht aber über eine einschlägige Ausbildung als Erzieherin verfügte. Auch hinsichtlich der Tätigkeit als Leiterin in der finanziell-wirtschaftlichen Versorgungsabteilung des Bezirkskriegskommisariats M.-K. erschließt sich das Erfordernis einer fachlichen Qualifizierung für die Leitungsfunktion nicht. Denn zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Leitungstätigkeit, deren Gegenstand nach den Angaben der Klägerin Buchführungsaufgaben waren, war die Klägerin, wie oben bereits ausgeführt, gerade einmal rund zehn Monate mit Buchhaltertätigkeiten befasst, in die sie zu Beginn noch ca. drei Monate eingewiesen werden musste. Angesichts dessen vermag auch der Senat nicht auszuschließen, dass die entsprechenden Funktionsstellen - und damit auch die Tätigkeit der Klägerin als Finanzabteilungsleiterin - nicht in erster Linie auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation, sondern aus politischen Gründen übertragen wurden. Eine entsprechende Vermutung äußerte die Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid vom 12.10.2011 und dem hat die Klägerin inhaltlich auch nicht widersprochen. Sie hat vielmehr sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren insoweit lediglich an die Beklagte die Frage gerichtet, ob ihr bekannt wäre, dass sie - die Klägerin - politischen Parteien oder Organisationen zugehörig war. Dabei übersieht die Klägerin, dass sie die fachliche Qualifikation zur höheren Qualifikationsgruppe belegen muss. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zur Frage politisch motivierter Leitungsfunktion wiederum mit der Gegenfrage reagiert, ob dies in der Bundesrepublik völlig ausgeschlossen wäre. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR verweist, übersieht sie, dass die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 des SGB VI auf fachliche Qualifikation und nicht politische Motivation abstellen und insoweit - was politisch motivierte Einstellungen oder Beförderungen anbelangt - die Verhältnisse in der ehemaligen DDR nicht maßgebend sind.
Entsprechendes gilt für die im Arbeitsbuch dokumentierte Kategorie 2 einer Buchhalterin. Soweit die Klägerin hierzu in ihrem Schreiben vom 04.12.1996 ausführte, für diese Einstufung sei eine langjährige Berufstätigkeit Voraussetzung gewesen, belegt dies nicht die Gleichwertigkeit mit einer entsprechenden beruflichen Ausbildung, sondern deutet eher auf eine Art Bewährungsaufstieg hin.
Die Klägerin kann schließlich auch aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des BSG vom 30.07.2008 (a.a.O.) keine für sich günstige Beurteilung herleiten. Insoweit ist für den Senat bereits nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich die Klägerin durch dieses Urteil in ihrer Auffassung bestätigt sieht. Denn diese Entscheidung betraf keinen mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt, nachdem das BSG entschied, dass der seinerzeitige Kläger mit seinem rumänischen Diplom als Subingenieur kein Hochschulstudium im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 abschloss.
Die Berufung der Klägerin kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob der Klägerin höhere Altersrente unter Zuordnung der im Zeitraum vom 12.10.1984 bis 05.11.1992 ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 2 zusteht.
Die am 1937 geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A, siedelte am 21.11.1992 aus K. (ehemalige U. ) kommend in die Bundesrepublik Deutschland über.
Im Dezember 1992 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kontenklärung und legte im Hinblick auf die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten eine beglaubigte Kopie aus ihrem Arbeitsbuch, nebst Übersetzung sowie die Übersetzung des Diploms Nr. 158139 vor, wonach der Klägerin auf Grund des Abschlusses des vollständigen Lehrgangs des Landwirtschaftstechnikums (1952 bis 1956) in der Fachrichtung Ackerbau am 31.07.1956 die Qualifikation des Agronoms zuerkannt wurde.
Nach den Eintragungen im Arbeitsbuch, zu denen sich die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten mit Schreiben vom 04.12.1996 erläuternd äußerte, war die Klägerin von August 1956 bis März 1957 in der F. Maschinen-Traktoren-Station als Agronomin beschäftigt. Nachfolgend war die Klägerin von April 1959 bis April 1969 in der F. Schafzuchtsowchose tätig, und zwar zunächst bis Mai 1960 als Kinderkrippenleiterin und anschließend bis Januar 1961 als Erzieherin in derselben Kinderkrippe. Nachfolgend war sie von Juli bis September 1962 als Rechnungsführerin und von September 1963 bis März 1969 als Technikerin/Normerin eingestellt. Am 27.03.1969 wurde sie vom Exekutivkommitee des F. Dorfsowjets (= Ortsverwaltung des Dorfes F. ) zur Sekretärin und am 03.04.1970 zur Stellvertreterin des Vorsitzenden des F. Dorfsowjets ernannt. Von Juli 1971 bis Mai 1972 war sie wiederum in der F. Schafzuchtsowchose, Maschinen-Traktoren-Werkstatt, tätig (eingestellt als Buchhalterin). Von September 1972 bis Mai 1973 war die Klägerin im Bezirkskriegskommisariat M.-K. (= Wehrkommando des Bezirks M.-K. ) in der finanziell-wirtschaftlichen Versorgungsabteilung als Leiterin angestellt. Anschließend nahm sie wiederum eine Tätigkeit in der F. Schafzuchtsowchose auf, wo sie zunächst im Autopark als Fahrdienstleiterin eingestellt war und dann im November 1976 als Buchhalterin in die Materialabteilung versetzt wurde, wo sie bis Februar 1981 tätig war. Im März 1982 wurde die Klägerin in der M.-K. R. (= Abteilung für außerdienstlichen Bewachungsdienst bei der Bezirksverwaltung des Innern) in der Innenabteilung als Buchhalterin eingestellt und am 12.10.1984 bei der UWD des D. Gebietsexekutivkomitees (= Verwaltung des Inneren im Gebiet D. ) zur Finanzabteilungsleiterin der M.-K. Abteilung für Inneres des M.-K. Exekutivkommitees ernannt. Nach den weiteren Eintragungen war sie schließlich vom 18.06.1990 bis 05.11.1992 als Buchhalterin der Kategorie 2 in der Innenabteilung des M.-K. Exekutivkommitees tätig.
In dem erwähnten Schreiben vom 04.12.1996 führte die Klägerin zu der Frage, durch welche Maßnahmen sie sich für die genannten Tätigkeiten qualifiziert habe aus, sich durch das Studium am Technikum, wo sie auch die Buchführung gelernt habe, und durch langjährige Erfahrung qualifiziert zu haben.
Mit Vormerkungsbescheid vom 14.01.1997 stellte die Beklagte die entsprechenden Zeiten als rentenrechtliche Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) fest, wobei sie die Zeit vom 20.08.1956 bis 01.03.1957 der Qualifikationsgruppe 2 und die nachfolgenden Zeiten der Qualifikationsgruppe 4 zuordnete.
Mit Bescheid vom 22.04.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen, die sie auf der Grundlage der Bewertungen im Vormerkungsbescheid berechnete.
Im Juli 2011 beantragte die Klägerin eine Überprüfung der Rentenberechnung und machte geltend, nicht nur ihre Tätigkeit als Agronomin, sondern auch weitere Zeiten seien in Qualifikationsgruppe 2 einzustufen. Es sei unzureichend die Tätigkeiten als Technikerin/Normerin, Sekretärin des Exikutivkommitees, Leiterin, Fahrdienstleiterin und Finanzabteilungsleiterin nach Qualifikationsgruppe 4 zu bewerten.
Mit Bescheid vom 25.10.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Neuberechnung der Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, der Besuch des Landwirtschaftstechnikums in der Fachrichtung Ackerbau stelle keine automatische Qualifikation für die aufgeführten Arbeiten dar. Fast alle als "Leiterin" bezeichneten Beschäftigungen seien z.B. beim Dorfsowjet, Wehrkommando, ROWD, UWD und OWD ausgeübt worden. Es sei bekannt, dass solche Funktionsstellen meist nicht auf Grund beruflicher Qualifikation besetzt, sondern überwiegend wegen einer Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Organisationen zugeordnet worden seien. Da für die Ausübung einer solchen Tätigkeit eine berufliche oder schulische Qualifikation nicht unbedingt Voraussetzung gewesen sei, komme die Anerkennung einer höheren Qualifikationsgruppe nicht in Betracht. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, nachdem die Beklagte auch die Zeit vom 20.08.1956 bis 01.03.1957 als Agronomin der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet habe, sehe sie eine eindeutige Qualifikation für die Qualifikationsgruppe 2. Damit könnten auch die aufgeführten weiteren Tätigkeiten nicht in Qualifikationsgruppe 4 bewertet werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass weiteres wesentliches Kriterium für die Einstufung in eine Qualifikationsgruppe - unabhängig von der erworbenen Qualifikation - die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sei. Nur wenn für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit auch eine entsprechende Qualifikation vorlag, könne eine höhere Einstufung vorgenommen werden. Entsprechend habe zwar für die Zeit der Tätigkeit als Agronomin eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 vorgenommen werden können, nicht jedoch für die Tätigkeiten u.a. als Erzieherin, Normerin, Sekretärin, Stellvertreterin des Ortsvorstehers oder etwa als Buchhalterin verschiedener Unternehmen und staatlicher Stellen. Die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 - als Facharbeiterin - sei, ohne dass die Klägerin für die ausgeübten Tätigkeiten eine entsprechenden Ausbildungsnachweis vorgelegt habe deshalb erfolgt, weil auf Grund des absolvierten Technikums zumindest Teilbereiche der dafür benötigten Qualifikationen erlernt worden seien. So habe sie mitgeteilt, dass am Technikum auch das Fach Buchführung unterrichtet worden sei.
Am 24.07.2012 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben und im Wesentlichen ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren wiederholt.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Am 22.11.2013 hat die Klägerin dagegen beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie sieht sich durch die Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) vom 30.07.2008 (B 5a/4R 45/07 R) bestätigt. Soweit die Beklagte ihre Ablehnung indirekt politisch begründe, müsse ihr die Frage gestellt werden, ob dies in der Bundesrepublik völlig ausgeschlossen wäre. Sie hat eine Beschreibung ihrer Tätigkeiten als Technikerin/Normerin, Leiterin in der finanziell-wirtschaftlichen Versorgungsabteilung und als Finanzabteilungsleiterin vorgelegt. Zuletzt hat die Klägerin die Qualifikationsgruppe 2 lediglich noch für die Zeit vom 12.10.1984 bis 05.11.1992 geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Freiburg vom 22.10.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2012 zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 22.04.1998 und Zuordnung der Zeit vom 12.10.1984 bis 05.11.1992 zur Qualifikationsgruppe 2 höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist ergänzend darauf, dass die höhere Einstufung voraussetzt, dass die höherwertige und verantwortungsvollere Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wurde. Nachweise für eine Zusatzqualifikation lägen nicht vor.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2012, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die Altersrente der Klägerin neu zu berechnen und dabei die Zeit vom 12.10.1984 bis 05.11.1992 statt der Qualifikationsgruppe 4 der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die im Streit stehende Beschäftigungszeit nicht der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet hat.
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht. Der Zeitpunkt der Rücknahme wird dabei von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Bei einer Rücknahme auf Antrag tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den die Leistungen rückwirkend zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind. Denn die Beklagte wandte bei Erlass des Bescheids vom 22.04.1998, mit dem sie der Klägerin Altersrente für Frauen bewilligt hat, hinsichtlich der streitigen Qualifikationsgruppeneinstufung das Recht weder unrichtig an noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat. Sie ordnete die Tätigkeit der Klägerin in dem im Berufungsverfahren alleine noch streitigen Zeitraum vom 12.10.1984 bis 05.11.1992 zutreffend nicht der Qualifikationsgruppe 2 zu.
Entsprechend lehnte die Beklagte es mit den angefochtenen Bescheiden auch zu Recht ab, eine Neuberechnung der Altersrente unter Zuordnung der noch im Streit stehenden Zeit zu der höheren Qualifikationsgruppe 2 vorzunehmen.
Die Höhe der Altersrente der Klägerin bestimmte sich nach den Regelungen der §§ 63ff. des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) über die Rentenhöhe. Danach richtete sich die Höhe der Rente vor allem nach der in Entgeltpunkte umgerechneten Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Denn gemäß § 64 SGB VI ergab sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt wurden. Für die hier unstreitig vorliegenden Zeiten nach dem FRG wurden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI ermittelt. Maßgebend war danach die Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen.
Nach der genannten Anlage 13 waren Versicherte in eine der nachfolgend aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllten und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Hatten Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprachen, waren sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Die Qualifikationsgruppe 5 erfasste angelernte und ungelernte Tätigkeiten, nämlich Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind (Nr.1), Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind (Nr.2) und Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit (Nr. 3). Die Qualifikationsgruppe 4 betrifft Facharbeiter, mithin Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Meister, d.h. Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossenen Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Von der Qualifikationsgruppe 2 werden Fachschulabsolventen erfasst. Dabei handelt es sich um Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1), Personen, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist (Nr. 2), Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3) sowie technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führen sowie Fachkräfte die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet führen (Nr. 4). Zur Qualifikationsgruppe 1 gehören schließlich Hochschulabsolventen entsprechend der näheren Beschreibung in der Anlage 13.
Soweit die Qualifikationsgruppen die Berufswelt der DDR widerspiegeln, jedoch auch für die Beschäftigungen in den Vertreibungsgebieten anwendbar sind, sind die Tatbestandsmerkmale in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird. Dabei muss das im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikationsniveau inhaltlich einem Qualifikationsniveau der DDR entsprechen, wie es in den Qualifikationsgruppen beschrieben ist. Ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen Ausbildung und Qualifikation ist unter Beachtung des dort geltenden Bildungssystems also zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe diese Qualifikation nach den Kriterien der DDR materiell entspricht (BSG, Urteil vom 12.11.2003 in SozR 4-5050 § 22 Nr. 3).
In der Sowjetunion wurde das System der Berufsbildung grundsätzlich in die drei Hauptebenen Hochschulbildung, mittlere Berufsbildung und untere Berufsbildung (berufliche Grundbildung) eingeteilt, wobei die Niveaustufen nicht immer scharf voneinander abgegrenzt waren. Teilweise fließende Übergänge gab es insbesondere zwischen mittlerer und unterer Berufsbildung und Anlernverhältnissen; auch innerhalb der einzelnen Bildungsebenen gab es Differenzierungen. Die mittlere Berufsbildung beinhaltete neben einer umfassenden Berufsausbildung für anspruchsvolle Berufe auch den Erwerb der Hochschulreife. Obwohl die betriebliche Ausbildung eine große Rolle spielte, konnte sie dort nur selten erlangt werden. Ganz überwiegend wurde sie an (Mittleren) Fachschulen, bezeichnet als Technikum, Mittlere Fachlehreinrichtung oder Mittlere Lehranstalt, erworben. Bei Vollzeitunterricht betrug die Ausbildungsdauer drei bis vier Jahre. Im Rahmen des Tarifsystems für Arbeiterberufe wurde Fachpersonal mit mittlerer Berufsbildung ("hochqualifizierter Arbeiter") regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) fünf und sechs eingruppiert. Die untere Berufsbildung ("qualifizierte Arbeiter") erfasste eine große Bandbreite von "wenig qualifizierten Arbeitern" über "qualifizierte Arbeiter" (im engeren Sinne) bis zu "hochqualifizierten Arbeitern". "Qualifizierte Arbeiter" im engeren Sinne verfügten über eine umfassende berufliche Ausbildung für komplizierte bzw. komplexe Berufe und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen (Kategorien) drei und vier eingruppiert. "Wenig qualifizierte Arbeiter" verfügten über Kenntnisse für eng begrenzte, einfache Tätigkeiten (wenig anspruchsvolle Massenberufe) und wurden im Rahmen des Tarifsystems regelmäßig in die Lohnstufen eins und zwei eingruppiert (Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, DAngVers 1995, S. 360ff ).
Nachdem die Klägerin von 1952 bis 1956 das Landwirtschaftstechnikum besuchte und diese mittlere Fachschule in der Fachrichtung Ackerbau erfolgreich abschloss - hierfür wurde ihr mit Diplom vom 31.07.1956 die Qualifikation der Agronomin zuerkannt - konnte die nachfolgend in der F. Maschinen-Traktoren-Station aufgenommene fachspezifische Tätigkeit als Agronomin in der Produktionsplanung - so die Angaben im Arbeitsbuch - der für Fachschulabsolventen vorgesehenen Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet werden.
Der Erwerb eines entsprechenden Fachschuldiploms stellt jedoch keinen Grund dar, nunmehr sämtliche von der Klägerin im Laufe ihres Berufslebens verrichteten Tätigkeiten dieser Qualifikationsgruppe zuzuordnen. Hierauf hat die Beklagte bereits in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend hingewiesen. Denn für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 ist nicht ausreichend, dass der Versicherte Fachschulabsolvent im Sinne dieser Qualifikationsgruppe ist, mithin einer der in den Nrn. 1 bis 4 aufgeführten Personengruppen zugeordnet werden kann. Vielmehr sind Versicherte entsprechend der oben dargestellten - der Definition der Qualifikationsgruppen vorgestellten - Grundvoraussetzungen nur dann in die entsprechende Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Demnach scheidet die Zuordnung zu der der beruflichen Qualifikation an sich entsprechenden Qualifikationsgruppe aus, wenn keine fachspezifische Tätigkeit ausgeübt wurde. Dies ist bei der Klägerin zweifellos in dem noch streitigen Zeitraum der Fall. Denn die von der Klägerin im Oktober 1984 in der Staatsverwaltung und dort gerade in der Innenabteilung aufgenommenen Tätigkeit weist keinen Bezug zur Landwirtschaft und der Fachrichtung der erworbenen Qualifikation "Ackerbau" auf. Dass die Klägerin - entsprechend ihrer Angaben im Schreiben vom 04.12.1996 - durch ihre im Jahr 1956 abgeschlossene Fachschulausbildung - so ihre Angaben - auch Kenntnisse in Buchführung erwarb, ändert hieran nichts. Denn eine mit der Qualifikation als Agronomin vergleichbare kaufmännische Fachschulqualifikation erwarb die Klägerin damit nicht.
Die Klägerin erfüllt darüber hinaus auch nicht die Voraussetzungen des Satzes 2 der oben dargestellten Grundnorm, wonach Versicherte, wenn sie auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen sind.
Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin durch eine langjährige Berufserfahrung Kenntnisse erwarb, wie sie von Versicherten nach erfolgreichem Abschluss einer einschlägigen Fachschulausbildung erworben wurden. Die Klägerin absolvierte insbesondere keine Zusatzausbildung mit dem Erwerb einer Zusatzqualifikation. So nannte die Klägerin in dem bereits erwähnten Schreiben vom 04.12.1996 auf die Frage nach dem Erwerb der Kenntnisse für die Ausübung der Tätigkeit einer Buchhalterin, bspw. durch Zusatzausbildungen, lediglich das Technikum, in dem sie auch Buchführung gelernt habe, und ihre langjährige Erfahrung. Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Erörterungstermin der Berichterstatterin hat sie dann bestätigt, für die im Arbeitsbuch dokumentierte, erstmals im Juli 1971 aufgenommene Tätigkeit als Buchhalterin keine spezielle Ausbildung absolviert zu haben. Sie sei vielmehr zu Beginn ca. drei Monate eingewiesen worden und habe sich dann vieles aneignen müssen. Dass sie im Rahmen dieser zehnmonatigen Tätigkeit und nachfolgend in der ca. achtmonatigen Tätigkeit als Leiterin in der finanziell-wirtschaftlichen Versorgungsabteilung des Bezirkskriegskommisariats M.-K. und schließlich in den weiteren Tätigkeiten als Buchhalterin von November 1976 bis November 1984 Kenntnisse erwarb, wie sie von Versicherten nach erfolgreichem Abschluss einer einschlägigen Fachschulausbildung erworben werden, ist für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere kann von der Bezeichnung, wonach die Klägerin als Buchhalterin tätig war, auch nicht auf eine bestimmte Qualifikation geschlossen werden, dies insbesondere auch nicht auf Grund der dokumentierten Funktion als "Leiterin". Denn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin im Bezirkskriegskommisariat M.-K. bereits als Leiterin in der finanziell-wirtschaftlichen Versorgungsabteilung angestellt wurde, war sie zuvor als Buchhalterin gerade einmal rund zehn Monate tätig, wobei hiervon schon allein ca. drei Monate für die Einweisung in die seinerzeitige Tätigkeit - so die Klägerin im Erörterungstermin des Senats - aufgewendet wurden. Darüber hinaus lässt sich auch aus der Tatsache, dass die Klägerin über eine gewisse Zeit hinweg Tätigkeiten als Buchhalterin ausübte, nicht auf den Erwerb der erforderlichen Fachschulqualifikation schließen. Denn auch eine langjährige Berufstätigkeit und -erfahrung führt nicht zwangsläufig dazu, dass gerade auch die Fähigkeiten erworben werden, wie sie üblicher Weise durch den erfolgreichen Abschluss einer Fachschulausbildung erlangt werden. So hat die Klägerin nicht einmal die einschlägige Fachschule und den entsprechenden Fachschulabschluss genannt, dessen Kenntnisse sie meint, durch ihre langjährige Berufserfahrung erworben zu haben. Denn auf die Aufforderung des Senats im Berufungsverfahren, die Fachschulausbildung und den entsprechenden Abschluss zu benennen, deren Kenntnisse sie durch die langjährige Berufserfahrung erworben haben will, hat sie wiederum lediglich auf den erfolgreichen Abschluss als Diplomagronomin verwiesen und eine Kopie der im Zusammenhang mit dem Kontenklärungsverfahren schon aktenkundig gewordenen Übersetzung der Diplomurkunde vorgelegt. Diese Qualifikation rechtfertigt die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 in dem streitigen Zeitraum, in dem die Klägerin als Buchhalterin tätig war, aber gerade nicht.
Ein Anspruch auf Zuordnung der Zeit vom 12.10.1984 bis 05.11.1992 zur Qualifikationsgruppe 2 lässt sich schließlich auch nicht aus der im Arbeitsbuch dokumentierten beruflichen Funktion, wonach die Klägerin zu diesem Zeitpunkt zur Finanzabteilungsleiterin genannt wurde, herleiten. Der entsprechenden Funktionsbezeichnung vermag der Senat keine entscheidungsrelevante Bedeutung beizumessen. Denn die Eintragungen im Arbeitsbuch der Klägerin, weisen mehrere und unterschiedliche Leitungsfunktionen aus, ohne dass erkennbar wäre, mit welcher Fachqualifikation diese konkret verbunden gewesen sein könnten. So wurde die Klägerin im April 1959 als Kinderkrippenleiterin eingestellt, obwohl sie über eine Qualifikation als Agronomin, nicht aber über eine einschlägige Ausbildung als Erzieherin verfügte. Auch hinsichtlich der Tätigkeit als Leiterin in der finanziell-wirtschaftlichen Versorgungsabteilung des Bezirkskriegskommisariats M.-K. erschließt sich das Erfordernis einer fachlichen Qualifizierung für die Leitungsfunktion nicht. Denn zum Zeitpunkt der Aufnahme dieser Leitungstätigkeit, deren Gegenstand nach den Angaben der Klägerin Buchführungsaufgaben waren, war die Klägerin, wie oben bereits ausgeführt, gerade einmal rund zehn Monate mit Buchhaltertätigkeiten befasst, in die sie zu Beginn noch ca. drei Monate eingewiesen werden musste. Angesichts dessen vermag auch der Senat nicht auszuschließen, dass die entsprechenden Funktionsstellen - und damit auch die Tätigkeit der Klägerin als Finanzabteilungsleiterin - nicht in erster Linie auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation, sondern aus politischen Gründen übertragen wurden. Eine entsprechende Vermutung äußerte die Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid vom 12.10.2011 und dem hat die Klägerin inhaltlich auch nicht widersprochen. Sie hat vielmehr sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im Klageverfahren insoweit lediglich an die Beklagte die Frage gerichtet, ob ihr bekannt wäre, dass sie - die Klägerin - politischen Parteien oder Organisationen zugehörig war. Dabei übersieht die Klägerin, dass sie die fachliche Qualifikation zur höheren Qualifikationsgruppe belegen muss. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin zur Frage politisch motivierter Leitungsfunktion wiederum mit der Gegenfrage reagiert, ob dies in der Bundesrepublik völlig ausgeschlossen wäre. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Verhältnisse in der ehemaligen DDR verweist, übersieht sie, dass die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 des SGB VI auf fachliche Qualifikation und nicht politische Motivation abstellen und insoweit - was politisch motivierte Einstellungen oder Beförderungen anbelangt - die Verhältnisse in der ehemaligen DDR nicht maßgebend sind.
Entsprechendes gilt für die im Arbeitsbuch dokumentierte Kategorie 2 einer Buchhalterin. Soweit die Klägerin hierzu in ihrem Schreiben vom 04.12.1996 ausführte, für diese Einstufung sei eine langjährige Berufstätigkeit Voraussetzung gewesen, belegt dies nicht die Gleichwertigkeit mit einer entsprechenden beruflichen Ausbildung, sondern deutet eher auf eine Art Bewährungsaufstieg hin.
Die Klägerin kann schließlich auch aus der von ihr herangezogenen Entscheidung des BSG vom 30.07.2008 (a.a.O.) keine für sich günstige Beurteilung herleiten. Insoweit ist für den Senat bereits nicht erkennbar, aus welchen Gründen sich die Klägerin durch dieses Urteil in ihrer Auffassung bestätigt sieht. Denn diese Entscheidung betraf keinen mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt, nachdem das BSG entschied, dass der seinerzeitige Kläger mit seinem rumänischen Diplom als Subingenieur kein Hochschulstudium im Sinne der Qualifikationsgruppe 1 abschloss.
Die Berufung der Klägerin kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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