L 18 AL 137/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 2485/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 137/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2015 aufgehoben. Die Klagen werden insgesamt abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Zahlung weiteren Insolvenzgeldes für die Monate September bis November 2010.

Der 1977 geborene Kläger zu 1. und der 1981 geborene Kläger zu 2. – serbische Staatsangehörige – waren bei der Firma IB-Bau B I GmbH & Co. KG mit Sitz in H (nachfolgend IB-Bau) als Einschaler tätig. Der Kläger zu 1. wurde laut Arbeitsvertrag vom 14. September 2009 ab diesem Zeitpunkt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem Stundenlohn von 12,50 EUR brutto und der Kläger zu 2. ausweislich des Arbeitsvertrages vom 24. August 2009 ab diesem Zeitpunkt mit einer monatlichen Arbeitszeit zwischen 80 und 160 Stunden zu einem Stundenlohn von 12,50 EUR beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu 1. wurde durch Kündigung des Arbeitgebers vom 29. Oktober 2010 zum 30. November 2010 und dasjenige des Klägers zu 2. durch Kündigung des Arbeitgebers vom 15. Oktober zum 15. November 2010 jeweils aus betriebsbedingten Gründen beendet. Über das Vermögen der IB-Bau eröffnete das Amtsgericht H am 18. Januar 2011 das Insolvenzverfahren. Der Kommanditist der persönlich haftenden Gesellschaft der IB-Bau, der serbische Staatsangehörige Be I (nachfolgend I.), wurde mit Urteil des Amtsgerichts H vom 26. Januar 2012 – 246 Ds 5261 Js 12038/11 (309/11) – wegen Beitragsvorenthaltung in fünf Fällen und fahrlässiger Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Nach dem Bericht des Beigeladenen vom 12. April 2011 habe die IB-Bau zuletzt 16 Mitarbeiter beschäftigt; offene Lohnforderung beständen für Oktober und November 2010, sowie vorliegend nicht relevant, für Dezember 2010.

Die Kläger beantragten am 14. Januar 2011 bei der Beklagten ab September 2010 Insolvenzgeld und fügten jeweils Verdienstabrechnungen für September bis November 2010 bei. Daraus ergab sich für den Kläger zu 1., dass ihm bei im September und Oktober 2010 jeweils geleisteten 160 Arbeitsstunden und einem Stundenlohn von 12,90 EUR ein Bruttolohnanspruch in Höhe von 2.064 EUR je Monat zustand. Diese Abrechnungen enthielten ferner den Vermerk: "Scheck erhalten:" Nach der Lohnabrechnung für November 2010 habe er 50 Stunden gearbeitet und einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für 60 Stunden, mithin bei einem Stundenlohn von 12,90 EUR Anspruch auf einen Bruttolohn von 1.419 EUR. Ausweislich der Lohnabrechnungen für den Kläger zu 2. habe dieser bei einem Stundenlohn von 12,90 EUR im September 2010 193 Stunden gearbeitet mit einem Bruttolohnanspruch von 2.489,70 EUR, im Oktober 2010 168 Stunden mit einem Bruttolohnanspruch von 2.167 EUR und im November 2010 64 Stunden, so dass sich ein Bruttolohnanspruch von 825,60 EUR ergab.

Die Beklagte bewilligte den Klägern auf der Grundlage der vom Beigeladenen ausgestellten Insolvenzgeldbescheinigungen vom 14. Februar 2011 jeweils mit Bescheiden vom 15. März 2011 Insolvenzgeld in Höhe von 2.401,23 EUR (Kläger zu 1.) bzw. 2.295,73 EUR (Kläger zu 2.). Nach der Insolvenzgeldbescheinigung beständen für die Kläger nur noch für die Monate Oktober und November 2010 offene Lohnansprüche. Die gegen die Bescheide erhobenen Widersprüche der Kläger, denen Kopien handgeschriebener Stundenzettel für die Monate September bis November 2010 beigefügt waren, die mit einem Firmenstempel der Firma IB-Bau versehen und auf denen die Namen der Kläger vermerkt waren, ferner unterschiedliche Stundenzahlen sowie "Schstr. " und "Aufgestellt R", wies die Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheiden vom 29. Juni 2011 zurück. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, die Insolvenzgeldbescheinigungen seien unzutreffend, könne dem nach Rücksprache mit der Insolvenzverwaltung nicht gefolgt werden. Die jeweils vorgelegten Belege wegen vermeintlich geleisteter und nicht entlohnter Arbeitsstunden ließen schon nicht erkennen, wer sie ausgestellt habe, zumal sie nach der Stellungnahme der Insolvenzverwaltung vom 23. Juni 2011 einen nicht mehr zutreffenden Firmenstempel enthielten. Zudem sei der Baucontainer mit Geschäftsunterlagen frei zugänglich gewesen.

Die Kläger haben am 1. August 2011 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin jeweils Klage erhoben (S 70 AL 2485/11 sowie S 52 AL 2489/11) mit dem Ziel, höheres Insolvenzgeld zu erhalten, die das SG mit Beschluss vom 23. Mai 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Sie haben geltend gemacht, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen seien fehlerhaft. Für September 2010 sei kein Lohn ausgezahlt worden, und zwar auch nicht per Scheck, wie es auf der Lohnabrechnung heißt, und für die Monate Oktober und November 2010 sei zu wenig Lohn gezahlt worden. Nach den Stundenzetteln des früheren Poliers hätten sie für die Monate September bis November 2010 erheblich mehr Arbeitsstunden geleistet, als die Lohn- und Gehaltsnachweise auswiesen.

Das SG hat den in den Jahren 2010 und 2011 für die Firma IB Bau tätigen Polier R H als Zeugen vernommen, der bereits mit einer schriftlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2013 bestätigt hat, dass die Stundenzettel von ihm ausgestellt worden seien und ferner bekundet hat, die Arbeitnehmer hätten mit Herrn I. ausgemacht, wie viele Stunden von den vereinbarten schwarz gearbeitet würden. Die Ausstellung von Schecks sei nicht üblich gewesen; alles sei bar abgewickelt worden. Auf die Sitzungsniederschrift Bl. 240 f. der Gerichtsakten wird Bezug genommen.

Mit Urteil vom 18. Juni 2015 hat das SG die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Klägern weiteres Insolvenzgeld zu bewilligen, und zwar dem Kläger zu 1. für September 2011 für 211 Stunden, für Oktober 2010 für weitere 31 Stunden und für November 2010 für weitere 12 Stunden sowie dem Kläger zu 2. für September 2010 für 199 Stunden und für Oktober 2010 für weitere 30 Stunden jeweils à 12,90 EUR brutto abzüglich des darin enthaltenen Arbeitnehmeranteils der Winterbeschäftigungsumlage. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Kläger hätten Anspruch auf weiteres Insolvenzgeld für die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18. Januar 2011 vorausgehenden drei Monate. In Bezug auf den Kläger zu 1. umfasse der Insolvenzgeldzeitraum die Zeit vom 30. August 2010 bis 30. November 2010 und in Bezug auf den Kläger zu 2. die Zeit vom 16. August bis 15. November 2010. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger die auf den "Quittungen" festgehaltenen Stunden tatsächlich gearbeitet hätten, ohne Lohn in entsprechender Höhe erhalten zu haben. Anspruch auf Urlaubsabgeltungsansprüche hätten die Kläger hingegen nicht, da diese nicht insolvenzgeldgeschützt seien. Ein Zinsanspruch bestehe ebenso wenig.

Mit ihrer Berufung vom 24. Juli 2015 macht die Beklagte unter Bezugnahme auf Parallelverfahren vor dem SG Hannover und SG Hamburg geltend, es könne nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass den insofern beweisbelasteten Klägern noch Ansprüche auf Insolvenzgeld zuständen. Ein durchsetzbarer Anspruch auf weiteres Arbeitsentgelt sei nicht belegt.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juni 2015 aufzuheben und die Klagen insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen geltend, den Entscheidungen anderer Sozialgerichte betreffend Insolvenzgeld nach Beschäftigungen bei der Firma IB-Bau hätten andere Lebenssachverhalte zugrunde gelegen. Die Kläger hätten bereits Anfang Dezember 2010 unter Vorlage der Stundenzettel ihrem früheren Arbeitgeber gegenüber weitere Lohnansprüche geltend gemacht.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das SG bzw. der Senat hat die Urteile des SG Hannover vom 21. November 2014 – S 26 AL 452/11, S 26 AL 482/11 und S 25 AL 522/11 –, des SG Hamburg vom 28. April 2015 – S 17 AL 473/11 – (nebst Vernehmungsprotokoll des Zeugen H) sowie – S 17 AL 393/11 (nebst Vernehmungsprotokoll des Zeugen H) – und vom 25. August 2015 – S 13 AL 391/11 nebst Sitzungsniederschrift vom 25. März 2014 ins Verfahren eingeführt.

Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der Betriebsakte sowie die Akten der Staatsanwaltschaft H (5261 Jc 12038/11) haben vorgelegen und sind, soweit erforderlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die von den Klägern erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 2 SGG) ist insgesamt unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Insolvenzgeldes. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, nachdem die Kläger ihrerseits kein Rechtsmittel eingelegt haben.

Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443) – nur dieses Insolvenzereignis kommt vorliegend überhaupt in Betracht – haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht vollständig gegeben.

Ein Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III lag vor. Über das Vermögen des früheren Arbeitgebers der Kläger, die IB-Bau, wurde am 18. Januar 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Zweimonatsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III wurde gewahrt. Die Kläger waren auch Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift und haben jedenfalls in den hier gegenständlichen Monaten September bis Mitte (Kläger zu 2.) bzw. Ende November 2010 (Kläger zu 1.) für diesen Arbeitgeber in H gearbeitet, so dass das Begehren von dem kraft Gesetzes dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum umfasst wird. Die Beklagte hat auch auf der Grundlage der von den Klägern mit Antragstellung eingereichten Lohnabrechnungen die Insolvenzgeldansprüche der Kläger in zutreffender Höhe berechnet, was von diesen auch nicht bestritten wird.

Dass für den streitgegenständlichen Zeitraum noch weiterer, rückständiger Arbeitslohn bestände, haben die Kläger indes nicht zur vollen Überzeugung des Senats bewiesen. Bereits nicht feststellbar ist, dass die Kläger höhere als in den mit Antragstellung bei der Beklagten vorgelegten Lohnbescheinigungen ausgewiesene Arbeitsentgeltansprüche hätten. Solche sind jedenfalls nicht mit den kopierten, ursprünglich handgeschriebenen Stundenzetteln des Zeugen belegt, für deren inhaltliche Richtigkeit es keinen Nachweis im Sinne eines Vollbeweises gibt. Zwar bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Stundenzettel, wie der Zeuge im Rahmen verschiedener Vernehmungen bzw. schriftlich eingeräumt hat. Indes wurden im Verfahren weder die für die Arbeiter offenbar geführten Stundenbücher vorgelegt noch etwaige eigene Notizen der Kläger über ihre monatlich gearbeiteten Stunden. Wann die Stundenzettel konkret erstellt worden sind, ist nicht ersichtlich. Im Rahmen seiner Vernehmung vor dem SG hat der Zeuge angegeben, er habe diese "Quittungen" geschrieben, als in der Firma niemand mehr erreichbar gewesen sei; zuvor seien auf vorgedruckten Zetteln mit Briefkopf Arbeitsstunden ausgefüllt worden. Im Verfahren vor dem SG H – S 13 AL 391/11 – hat der Zeuge darüber hinaus am 25. März 2014 erklärt, jeder Arbeitnehmer habe für sich Stunden aufgeführt, er selbst habe Stundenbücher geführt. Die Abrechnung sei über die Stundenbücher gelaufen, da die von den Arbeitnehmern auf Stundenzetteln notierten Stunden oft ungenau gewesen seien. Im Hinblick darauf, dass nach der weiteren Einlassung des Zeugen die gegenständlichen, von ihm handschriftlich erstellten Stundenzettel nichts "Offizielles" sein sollten, wie auch das Unterschreiben des Zeugen lediglich mit seinem Vornamen erhellt, sowie der Verwendung eines nicht mehr aktuellen Firmenstempels ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die hiermit angegebenen Stundenzahlen die von den Klägern von September bis November 2010 geleisteten Arbeitsstunden – anders als die vom Arbeitgeber ausgestellten Lohnabrechnungen, von denen sie teilweise erheblich abweichen – zutreffend wiedergeben. Allerdings ist der Umfang der auf den Lohnabrechnungen angegebenen Arbeitsstunden durchaus mit der arbeitsvertraglich geregelten Arbeitszeit der Kläger in Einklang zu bringen. Soweit nach den mehrfachen Bekundungen des Zeugen, denen die Kläger nicht entgegen getreten sind, über die Abrechnungen hinaus weitere Arbeitsstunden "schwarz" erbracht worden sein sollen, kann dahinstehen, ob es sich insofern überhaupt um im Sinne der Vorschrift durchsetzbare Arbeitsentgeltansprüche handeln kann.

Dass für September 2010 Arbeitsentgelt (vollständig) ausgefallen wäre, lässt sich ebenso wenig zur vollen Überzeugung des Senats feststellen. Bereits aus der vom früheren Geschäftsführer I. offenbar für den Beigeladenen gefertigten Liste ergibt sich, dass für sämtliche Arbeitnehmer der IB-Bau der September-Lohn noch bezahlt worden sei, wohingegen u.a. für die Kläger für die Monate Oktober und November 2010 offene Lohnansprüche konkret ausgewiesen wurden. Hiermit steht in Einklang, dass auch in den vor dem SG H geführten Verfahren, die frühere Arbeitnehmer der IB-Bau betrafen, die auf demselben Bauvorhaben wie die Kläger tätig waren, Insolvenzgeld für September 2010 von vornherein nicht geltend gemacht wurde. Dass für September 2010 keine offenen Lohnansprüche der Kläger mehr bestehen, steht auch mit den Angaben des Zeugen vor dem SG H – S 17 AL 393/11 – vom 28. April 2015 überein, wonach bis September 2010 noch die Löhne in üblicher Form gezahlt worden seien. Zwar konnte sich der Zeuge im Zuge der Vernehmung vor dem SG in Bezug auf die Kläger nicht mehr erinnern, ob der September-Lohn gezahlt wurde. Dahinstehen kann, ob der Zeuge die Kläger von vornherein verwechselt hat, da er sich in Bezug auf diese an eine Baustelle in R und eine Tätigkeit als Zimmerer erinnerte, die die Kläger bei der IB-Bau im gegenständlichen Zeitraum nicht ausgeübt haben. Auch spricht nicht bereits der auf den Lohnabrechnungen für September 2010 enthaltene Vermerk "Scheck erhalten:", der auch auf der Abrechnung für Oktober 2010 enthalten ist, dafür, dass die Lohnansprüche der Kläger in diesem Monat tatsächlich erloschen wären. Dass die Löhne den Klägern für September 2010 nicht überwiesen wurden, folgt schließlich aus den von ihnen vorgelegten Kontoauszügen. Allerdings weisen die Kontoauszüge der Kläger betreffend die Monate September bis November 2010 Bareinzahlungen in erheblicher Höhe auf. Dies spricht indes für die Richtigkeit der weiteren Angaben des Zeugen insofern, als er wiederholt ausweislich der beigezogenen Vernehmungsniederschriften bekundet hat, dass er bis Oktober 2010 in unterschiedlicher Höhe Barauszahlungen an die Arbeitnehmer getätigt habe. Zwar hat der Zeuge auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Kläger vor dem SG angegeben, er glaube, die Kläger hätten kein Bargeld erhalten. Allerdings hat der Kläger zu 1. auf seinem Konto im September 2010 Bareinzahlungen in Höhe von 1.500 EUR vorgenommen, im Oktober 2010 in Höhe von 1.050 EUR und im November 2010 in Höhe von 1.050 EUR. Der Kläger zu 2. erhielt zuletzt am 9. September 2010 von der IB-Bau per Überweisung den Lohn für August 2010 und nahm Bareinzahlungen im Oktober 2010 in Höhe von 500 EUR und im November 2010 in Höhe von 1.000 EUR vor. Quittungen oder sonstige Nachweise über Lohnzahlungen liegen nicht vor; arbeitsgerichtliche Verfahren haben die Kläger nicht geführt. Bei dieser Sachlage ist die pauschale Einlassung der Kläger, Barzahlungen seien nie geflossen, vielmehr hätten sie sich in den gegenständlichen Monaten für den Lebensunterhalt Geld von Verwandten geliehen, nicht glaubhaft. Den Nachweis, dass und in welcher Höhe sie gegebenenfalls für die streitgegenständlichen Monate noch offene Lohnansprüche gegen ihren früheren Arbeitgeber haben, haben sie hiermit nicht erbracht. Entsprechende Umstände, aus denen sich plausibel Anhaltspunkte für ausgefallenes Arbeitsentgelt ergeben könnten, folgen auch nicht aus den beigezogenen Akten, so dass sich der Senat auch zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen nicht gedrängt gesehen hat (vgl. § 103 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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