L 10 R 1106/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 355/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1106/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.03.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Rente.

Der am 1944 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 01.12.2009 Regelaltersrente (Bescheid vom 22.01.2010, monatlicher Rentenanspruch auf der Grundlage von 6,5621 Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor 1 und dem damaligen aktuellen Rentenwert anfangs 178,49 EUR, Bl. 26 ff. L 4 R 4926/11). Der gegen die Rentenberechnung gerichtete Rechtsstreit blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.11.2012, L 4 R 4926/11, rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11.06.2013, B 5 R 476/12 B).

Die Beklagte teilte dem Kläger durch den Rentenservice der Deutschen Post AG die Anpassung der Regelaltersrente zum 01.07.2012 mit. Der bisherige Betrag der monatlichen Rente von 180,26 EUR steige ab 01.07.2012 auf 184,20 EUR (Zahlbetrag nach Abzug von Beiträgen nunmehr 165,05 EUR). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 25 der SG-Akte verwiesen. Den hiergegen mit dem Begehren höherer Rente eingelegten Widerspruch wies die Beklagte unter Darlegung der gemäß § 68 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) der Rentenanpassung zu Grunde liegenden Faktoren mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2012 zurück.

Das hiergegen am 17.01.2013 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2016 abgewiesen. Die Anpassung sei fehlerfrei erfolgt.

Gegen den am 12.03.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.03.2016 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.03.2016 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2012 zu verurteilen, Rente ab 01.07.2012 in Höhe von mindestens 500 EUR monatlich zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2012 (Bl. 25 SG-Akte) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2012. Die hiergegen vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist zwar zulässig. Denn mit seiner Anfechtungsklage wendet sich der Kläger gegen die als Verwaltungsakt zu qualifizierende (BSG, Urteil vom 23.03.1999, B 4 RA 41/98 R in SozR 3-1300 § 31 Nr. 13) Rentenanpassungsmitteilung und mit der Leistungsklage begehrt er eine höhere Rentenanpassung als von der Beklagten zuerkannt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht keine höhere Rentenanpassung und damit auch keine höhere Rente zu.

Gegenstand der Rentenanpassungsmitteilung ist allein die Fortschreibung der dem Kläger bereits zuerkannten Rente (BSG, a.a.O.). Dem entsprechend beschränkt sich das Begehren des Klägers und die rechtliche Prüfung allein auf die Frage, ob dem Kläger auf der Grundlage der in der ursprünglichen Bewilligung der Regelaltersrente errechneten Rentenhöhe eine höhere Anpassung zusteht. Die ursprünglich errechnete und bewilligte Höhe (Bescheid vom 22.01.2010: persönliche Entgeltpunkte 6,5621, Zugangsfaktor 1, damaliger aktueller Rentenwert 27,20 EUR und damit monatlicher Anspruch anfangs 178,49 EUR) ist nach erfolglosem Rechtsstreit (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 09.11.2012, L 4 R 4926/11, rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 11.06.2013, B 5 R 476/12 B) bestandskräftig.

Rechtsgrundlage für die Rentenanpassung, und somit auch für jene zum 01.07.2012, ist § 65 SGB VI. Danach werden die Renten zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Diese "Aktualisierung" des allgemeinen Rentenwertes zum 1. Juli eines jeden Jahres führt zu einer Änderung der Rentenberechnung, weil sich nach § 64 SGB VI der Monatsbetrag der Rente ergibt, wenn die (in der ursprünglichen Berechnung der Rente, s.o.) ermittelten Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Dabei ist der aktuelle Rentenwert der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge auf Grund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den - in den nachfolgenden Absätzen jeweils bestimmten - Faktoren für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird (§ 68 Abs. 1 Satz 3 SGB VI).

Rechtstechnisch umgesetzt wird diese gesetzliche Regelung durch § 69 Abs. 1 SGB VI. Danach hat die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen. Auf dieser Grundlage setzte die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte u.a. in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.06.2012 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2012, BGBl. I, 1389) den aktuellen Rentenwert ab dem 01.07.2011 auf 28,07 EUR fest (§ 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung), was angesichts des seit 01.07.2011 geltenden Rentenwertes von 27,47 EUR eine Erhöhung um 0,60 EUR bedeutete.

Diese Verordnung setzte die Beklagte mit der streitigen Rentenanpassung zum 01.07.2012 um. Anderes behauptet auch der Kläger nicht. Der Kläger macht auch nicht etwa Fehler bei der Berechnung des zum 01.07.2012 geltenden allgemeinen Rentenwertes, wie er in der Rentenwertbestimmungsverordnung festgesetzt wurde, geltend.

Der Kläger behauptet vielmehr, mit der ihm zustehenden Rente seinen Lebensbedarf nicht decken zu können und unterhalb der Armutsgrenze zu liegen. Derartige Umstände haben indessen nach derzeitiger Rechtslage weder Einfluss auf die Höhe der Rentenanpassung noch - worauf das Sozialgericht im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend hingewiesen hat - Einfluss auf die Berechnung der Rente als solcher.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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