L 5 KR 3463/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 3542/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3463/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.07.2014 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 29.07.2014, vom 28.01.2015, vom 28.07.2015 und vom 21.01.2016 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die (Höhe der) Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.05.2010. Der im Jahr 1961 geborene, verheiratete Kläger hat drei Kinder. Im Rahmen des von ihm anlässlich seiner Anmeldung zur Kranken- (KV) und Pflegeversicherung (PV) bei der Beklagten vom 24.02.2010 vorgelegten "Fragebogen zum Einkommen" gab der Kläger an, eine "EU-Rente" zu beziehen. Weitere Einkünfte verneinte er. Er legte hierzu eine Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) vor, nach der sich der Rentenbetrag der ihm, dem Kläger, gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.07.2009 auf 767,18 EUR monatlich belief. Seit dem 01.05.2010 ist der Kläger bei der Beklagten zu 1) freiwillig kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert (Bescheinigung vom 01.04.2010). Unter Zugrundelegung des Rentenbetrages und sonstiger Einnahmen i.H.v. 84,49 EUR setzte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom 01.04.2010 die vom Kläger zu tragenden Beiträge zur freiwilligen KV und PV ab Mai 2010 zunächst auf monatlich 126,39 (KV-Beitrag) und 16,61 EUR (PV-Beitrag) fest. In der Folgezeit legte der Kläger die Einkommensteuerbescheide der Veranlagungsjahre 2008 und 2009 vor, in denen neben der bezogenen Rente keine weiteren Einkünfte seinerseits ausgewiesen waren. Ferner bestätigte der Kläger im Rahmen eines neuerlichen "Fragebogen zum Einkommen" vom 20.02.2011, nur eine EU-Rente zu beziehen, deren Höhe er wiederum mit 767,18 EUR bezifferte. Am 15.08.2011 legte der Kläger der Beklagten zu 1) den Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2010 vom 11.07.2011 vor, in dem neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch eine Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung mit einem Betrag von 45.794,- EUR als steuerpflichtiges Einkommen aufgeführt ist. Die Beklagte setzte daraufhin - auch namens der Beklagten zu 2) - mit Bescheid vom 07.09.2011 unter Aufhebung des bisherigen Beitragsbescheides die Beiträge zur KV und PV ab August 2011 neu, auf 557,81 EUR bzw. auf 72,40 EUR monatlich, fest. Sie berücksichtigte neben einem Rentenbetrag von 774,79 EUR monatlich auch sonstige Einnahmen i.H.v. monatlich 2.937,71 EUR. Zur Begründung seines hiergegen am 27.09.2011 eingelegten Widerspruchs brachte der Kläger vor, er beziehe neben der Rente von der DRV i.H.v. 774,79 EUR monatlich auch eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Deren Höhe belaufe sich jedoch lediglich auf 1.522,67 EUR monatlich. Diese Rente sei nicht in voller Höhe zu verbeitragen, da er die hierfür aufgebrachten Beiträge aus bereits verbeitragten Einkünften getragen habe. Eine abermalige Berücksichtigung bei der Bemessung der Beiträge führte zu einer unzulässigen Doppelbelastung. Hierzu wurde ein Schreiben den N. Versicherungsgruppe vom 07.01.2010 vorgelegt, nach dem dem Kläger nach Maßgabe des gerichtlichen Vergleichs vom 22.12.2009 ab dem 01.12.2009 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit i.H.v. 1.522,67 EUR monatlich gewährt werden. Der Kläger legte auch gegen die mit nicht in den Akten befindlichem Bescheid vom 30.01.2012 zum 01.01.2012 aufgrund der gesetzlichen Erhöhung der Bemessungsgrenzen erfolgte Beitragsanpassung Widerspruch ein. Die Beklagte zu 1) gab - auch namens der Beklagten zu 2) - den Widersprüchen mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2012 statt und hob die Beitragsbescheide vom 07.09.2011 und vom 30.01.2012 auf. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger jedoch mit, dass eine Neuberechnung der ab dem 01.05.2010 unter Anrechnung der privaten Rentenzahlung von monatlich 1.522,67 EUR zu entrichtenden Beiträge erfolgen werde. Mit Bescheid vom 20.03.2012 setzte die Beklagte - auch namens der Beklagten zu 2) - die vom Kläger ab März 2012 zu entrichtenden Beiträge zur KV auf 346,97 EUR und zur PV auf 44,80 EUR fest. Sie berücksichtigte hierbei die Erwerbsminderungsrente i.H.v. 774,79 EUR monatlich sowie die private Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.522,67 EUR monatlich. Ferner führte die Beklagte aus, dass sich für den Zeitraum vom 01.05.2010 - 29.02.2012 eine vom Kläger zu zahlende Nachberechnung i.H.v. 1.860,21 EUR ergebe, wobei die zu viel gezahlten Beiträge bereits berücksichtigt und verrechnet worden seien. Den hiergegen am 29.03.2012 unter der Begründung, betr. die herangezogenen Beitragsverfahrensgrundsätze sei ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) anhängig und der Nachzahlungsbetrag von 1.860,21 EUR sei nicht nachvollziehbar, eingelegten Widerspruch wies die Beklagte zu 1) - auch namens der Beklagten zu 2) - , nachdem sie dem Kläger zuvor den Nachberechnungsbetrag erläutert hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 zurück. Sie begründete dies damit, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder nach § 240 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) anhand der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu erfolgen habe. Hierbei sei auch die private Berufsunfähigkeitsrente zu berücksichtigen. Da der Kläger diese zunächst nicht angegeben habe, sei sie, die Beklagte zu 1), nach § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) berechtigt gewesen, die ursprünglichen Beitragsbescheide, die fehlerhaft gewesen seien, zurückzunehmen und die Beiträge ab dem 01.05.2010 neu zu berechnen. Hiergegen erhob der Kläger am 17.12.2012 Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Er trug vor, es liege keine rechtswirksame Grundlage für die jetzige Beitragserhebung vor. Vor dem BSG sei ein Verfahren gegen die Beitragsverfahrensgrundsätze anhängig, dessen Ausgang abzuwarten sei. Ferner stehe der Beitragserhebung das Verbot der doppelten Heranziehung zur KV entgegen. Er, der Kläger, habe die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung aus Beträgen erkauft, die er in der Zeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erarbeitet habe. Dieses Einkommen habe jedoch bereits der Beitragsbemessung der KV unterlegen. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten. Mit Gerichtsbescheid vom 24.07.2014 wies das SG die Klage ab. Es führte hierzu aus, die Leistungen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung seien bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen KV und PV zu berücksichtigen seien. Dies folge aus § 240 Abs. 1 SGB V und § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuchs (SGB XI) i.V.m. den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler. Diese stellten eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung dar. In diesen werde das Nähere zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der KV und PV dahingehend geregelt, dass die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds und damit alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden könnten zu berücksichtigen habe. Hierunter rechneten auch die Zahlungen aus der privaten Berufsunfähigkeits¬versicherung. Deren Berücksichtigung verstoße nicht gegen das Verbot der doppelten Heranziehung zur KV. Die, die auf die Recht¬sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (Beschluss vom 28.09.2010 - 1 BvR 1660/08 - in juris) fußende Argumentation des Klägers, betreffe den Bereich der betrieblichen Altersversorgung und sei auf Leistungen aus einer privaten Versicherung nicht anwendbar. Dies werde auch vom BSG so gesehen. Die Beitragsbemessung unterliege schließlich auch insofern keinen Bedenken, als die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Bescheid vom 01.04.2010 nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Dieser sei, da in ihm die Zahlungen der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht berücksichtigt worden seien, unrichtig gewesen. Dies beruhe auf grob fahrlässigen unvollständigen Angaben des Klägers, sodass sich dieser nicht auf Vertrauen berufen könne. Dem Kläger sei aufgrund des seinem Bevollmächtigten am 14.01.2010 zugegangenen Schreibens der N. Versicherungsgruppe vom 07.01.2010 bekannt gewesen, dass er ab März 2010 monatliche Rentenzahlungen i.H.v. 1.522,67 EUR erhalten werde. Der Kläger sei gehalten gewesen, diese Leistungen als sonstige Einnahmen gegenüber der Beklagten zu 1) anzugeben. Dies habe er jedoch unterlassen und noch unter dem 24.02.2010 erklärt, lediglich über die "EU-Rente" zu verfügen. Die Beklagten hätten bei ihrer Entscheidung auch von dem ihnen in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Interessen des Klägers am Bestand des Bescheides vom 01.04.2010 mit dem öffentlichen Interesse an einer zutreffenden Beitragsbemessung in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Schließlich seien auch die einzuhaltenden Fristen von den Beklagten gewahrt worden. Unter Berücksichtigung des monatlichen Zahlbetrags aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente i.H.v. 767,18 EUR bzw. 777,79 EUR (ab 01.07.2011) und aus der privaten Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.522,67 EUR unterliege die konkret festgesetzte Beitragshöhe von insgesamt 391,77 EUR keinen Bedenken. Gegen den am 28.07.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.08.2014 Berufung eingelegt. Der Kläger bringt vor, er habe die private Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zwar nicht im Rahmen einer Direktversicherung abgeschlossen, die Beiträge jedoch aus dem Einkommen getragen, das der Krankenversicherungspflicht bereits unterlag. Hätte er das Geld anderweitig verwendet, würde es im streitgegenständlichen Zeitraum seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr beeinflussen. Er werde daher als freiwillig Versicherter gegenüber Versicherten, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert seien, ohne Grund ungleich behandelt. Auch bei einem solchen werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch Leistungen einer privaten Versicherung geprägt, Beiträge zur KVdR seien jedoch von Pflichtversicherten aus derartigen Leistungen nicht zu leisten. Die ungleiche Behandlung von freiwillig versicherten Rentnern und solchen, die in der KVdR versichert seien, sei willkürlich. Er, der Kläger, habe die erforderliche 9/10-Belegung lediglich deswegen nicht erfüllt, weil er zeitweise selbstständig tätig gewesen sei. Dies rechtfertige es nicht, sein jetziges Einkommen durch die Verbeitragung der Leistungen der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu schmälern.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.07.2014 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.03.2012 und 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 sowie die Bescheide vom 29.07.2014, vom 28.01.2015, vom 28.07.2015 und vom 21.01.2016 abzuändern, soweit die Beklagten ab 01.05.2010 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung auch aus der privaten Berufsunfähigkeitsrente des Klägers festgesetzt haben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurück- und die Klage gegen die Bescheide vom 29.07.2014, vom 28.01.2015, vom 28.07.2015 und vom 21.01.2016 abzuweisen. Zur Begründung verweisen sie auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Auf Anfrage des Senats hat die Beklagte zu 1) weitere, auch namens der Beklagten zu 2) ergangene Beitragsbescheide wie folgt vorgelegt: - Bescheid vom 06.07.2012: Beiträge ab dem 01.07.2012 i.H.v. 349,60 EUR (monatlicher Beitrag zur KV) und 45,13 EUR (monatlicher Beitrag zur PV); Berechnungsgrundlage: Rente i.H.v. 791,71 EUR und sonstige Einnahmen i.H.v. 1.522,67 EUR. - Bescheid vom 28.12.2012: Beiträge ab dem 01.01.2013 i.H.v. 349,60 EUR (monatlicher Beitrag zur KV) und 47,44 EUR (monatlicher Beitrag zur PV); Berechnungsgrundlage: Rente i.H.v. 791,71 EUR und sonstige Einnahmen i.H.v. 1.522,67 EUR. - Bescheid vom 22.07.2013: Beiträge ab dem 01.07.2013 i.H.v. 349,90 EUR (monatlicher Beitrag zur KV) und 47,48 EUR (monatlicher Beitrag zur PV); Berechnungsgrundlage: Rente i.H.v. 793,69 EUR und sonstige Einnahmen i.H.v. 1.522,67 EUR. - Bescheid vom 03.01.2014: Beiträge ab dem 01.01.2014 i.H.v. 349,90 EUR (monatlicher Beitrag zur KV) und 47,48 EUR (monatlicher Beitrag zur PV); Berechnungsgrundlage: Rente i.H.v. 793,69 EUR und sonstige Einnahmen i.H.v. 1.522,67 EUR. - Bescheid vom 23.04.2014: Beiträge ab dem 01.04.2014 i.H.v. 351,95 EUR (monatlicher Beitrag zur KV) und 51,54 EUR (monatlicher Beitrag zur PV); Berechnungsgrundlage: Rente i.H.v. 793,69 EUR, sonstige Einnahmen i.H.v. 1.536,42 EUR und Einkommen aus einem Minijob i.H.v. 184,- EUR - Bescheid vom 29.07.2014: Beiträge ab dem 01.07.2014 i.H.v. 354,01 EUR (monatlicher Beitrag zur KV) und 51,81 EUR (monatlicher Beitrag zur PV); Berechnungsgrundlage: Rente i.H.v. 806,95 EUR, sonstige Einnahmen i.H.v. 1.536,42 EUR und Einkommen aus einem Minijob i.H.v. 184,- EUR - Bescheid vom 28.01.2015: Beiträge ab dem 01.01.2015 i.H.v. 351,66 EUR (monatlicher Beitrag zur KV) und 59,39 EUR (monatlicher Beitrag zur PV); Berechnungsgrundlage: Rente i.H.v. 806,95 EUR, sonstige Einnahmen i.H.v. 1.536,42 EUR und Einkommen aus einem Minijob i.H.v. 184,- EUR - Bescheid vom 28.07.2015: Beiträge ab dem 01.07.2015 i.H.v. 354,27 EUR (monatlicher Beitrag zur KV) und 59,79 EUR (monatlicher Beitrag zur PV); Berechnungsgrundlage: Rente i.H.v. 823,87 EUR, sonstige Einnahmen i.H.v. 1.536,42 EUR und Einkommen aus einem Minijob i.H.v. 184,- EUR - Bescheid vom 21.01.2016: Beiträge ab dem 01.01.2016 i.H.v. 368,42 EUR (monatlicher Beitrag zur KV) und 59,79 EUR (monatlicher Beitrag zur PV); Berechnungsgrundlage: 2.360,29 EUR Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge und die bei der Beklagten geführte Leistungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 geworden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (vgl. § 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nach § 143 SGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlichen Betrag von 750,- EUR übersteigt und überdies Beiträge für mehr als ein Jahr betroffen sind (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Streitgegenständlich sind vorliegend zunächst die mit der Klage angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 20.03.2012 und vom 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012, mit dem zum einen die ab dem 01.07.2012 bzw. ab dem 01.03.2012 laufend zu entrichtenden Beiträge zur KV und zur PV (zur Berechtigung der Beklagten zu 1), auch im Namen der Beklagten zu 2) Beitragsbescheide für Selbstzahler zu erlassen: § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) festgesetzt wurden. Daneben hat die Beklagte zu 1) auch die ab dem 01.05.2010 zu zahlenden Beiträge zur KV und PV - die Höhe der monatlichen Beiträge ergibt sich aus dem, dem Schreiben vom 29.03.2012 beigefügten Beitragskontoauszug - neu festgesetzt und den sich bis zum 29.02.2012 noch zu entrichtenden Betrag auf 1.860,21 EUR festgesetzt. Hieraus folgt, dass die Höhe der Beiträge ab dem 01.05.2010 streitgegenständlich ist. Die anschließend ergangenen Bescheide vom 28.12.2012, vom 22.07.2013, vom 03.01.2014 und vom 23.04.2014, mit denen Beiträge bis einschließlich zum 30.06.2014 festgesetzt wurden, sind nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetz Gegenstand des Klageverfahrens geworden, ohne dass es einer gewillkürten Klageänderung bedurfte. Hat das SG über Bescheide, die nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, nicht entschieden, ist dies im Berufungsverfahren nachzuholen (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R -, in juris). Die Bescheide vom 29.07.2014, vom 28.01.2015, vom 28.07.2015 und vom 21.01.2016, mit den die Beiträge zur KV und PV für die Zeit ab dem 01.07.2014 festgesetzt wurden, sind nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahren geworden. Der Senat entscheidet hierüber auf Klage hin (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010 - B 13 R 61/09 R - in juris). Die Bescheide der Beklagten zu 1) vom 20.03.2012 und vom 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 sowie vom 28.12.2012, vom 22.07.2013, vom 03.01.2014 und vom 23.04.2014, vom 29.07.2014, vom 28.01.2015, vom 28.07.2015 und vom 21.01.2016 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass niedrigere Beiträge festzusetzen sind. Die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen KV und PV durch die Beklagte zu 1) beruht auf § 240 Abs. 1 SGB V in der Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378), der nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die PV entsprechend anzuwenden ist. Nach dieser Regelung wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Hierbei ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, wobei gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen sind, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die hierzu durch Beschluss des Vorstands des Spitzenverbandes der Krankenkassen vom 27.10.2008 (veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger am 04.11.2008) mit Wirkung zum 01.01.2009 erlassenen "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" (BeitrVerfGrsSz) sind gegenüber den Mitglieds-Krankenkassen und deren Mitgliedern verbindlich (vgl. auch zu deren Wirksamkeit: BSG, Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R -, in juris). § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz, der nach § 1 Abs. 2 BeitrVerfGrsSz auch für die soziale PV gilt, bestimmt, dass die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitgliedes bemessen werden. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BeitrVerfGrsSz). Hiermit wird eine grundsätzliche Ausrichtung der Beitragsbelastung an der Gesamtheit der Einnahmen normiert. Nach § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Die diesbezügliche Grenzziehung zwischen beitragspflichtigen und von der Beitragspflicht ausgenommenen Leistungen erfordert regelmäßig eine wertende Entscheidung dazu, ob die Leistungen dem Bestreiten des Lebensunterhalts zugeordnet werden können oder ob sie eine eigenständige Zweckbestimmung außerhalb des allgemeinen Lebensunterhalts aufweisen. Das BSG hat dies für (Sozial-)Leistungen, die gerade der Kompensation eines besonderen persönlichen Bedarfs oder als Hilfe in besonderen Lebenslagen dienen sowie für Geldleistungen des sozialen Entschädigungsrechts, die in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers gewährt werden, anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 18.01.2013 – B 12 KR 3/12 R – in juris). Mit derartigen Leistungen sind die vom Kläger bezogenen Geldzahlungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht zu vergleichen. Die Leistungen dienen weder einem besonderen Bedarf des Klägers, noch sind sie Ausgleich für ein erlittenes Sonderopfer. Die Leistungen sind vielmehr als Ersatz dafür, dass der ausgeübte/erlernte Beruf infolge gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr verrichtet werden kann, dazu bestimmt, das ausgefallene Arbeitsentgelt zu ersetzen. Da dieses typischerweise den Lebensunterhalt bestimmt, sind auch die dies ersetzende Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung dazu bestimmt, mit ihnen den Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie unterfallen mithin nach § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz der Beitragspflicht zur freiwilligen KV und PV (für eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 06.12.2013 - L 4 KR 4621/12 - n.v.; für eine private Unfallrente: BSG, Urteil vom 06.09.2001 - B 12 KR 14/00 R - in juris). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der Beiträge bestehen entgegen der Auffassung des Klägers nicht (BSG, Urteil vom 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R - in juris; so auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.2014 - L 1 KR 608/13 -, in juris). Insbesondere liegt in der Anwendung der oben dargestellten Rechtsgrundlagen kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Daher unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Zwar kann er grundsätzlich frei entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (st.Rspr. des BVerfG, u.a. Beschluss vom 15.03.2010 - 1 BvL 16/96 u.a. -, in juris m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt zwar eine Ungleichbehandlung von pflichtversicherten und freiwillig versicherten Mitgliedern vor, da bei den Pflichtversicherten gemäß §§ 226 ff. SGB V im Wesentlichen nur Arbeitseinkommen und Rente bzw. Versorgungsbezüge zur Beitragserhebung herangezogen werden, während bei freiwillig versicherten Mitgliedern weitere Einnahmearten einbezogen werden. Zwischen beiden Personenkreisen liegen jedoch so wesentliche Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Pflichtversicherung erfasst nach ihrer gesetzlichen Typisierung die Personengruppen, die wegen ihrer niedrigen Einkünfte eines Schutzes für den Fall der Krankheit bedürfen, der durch Zwang zur Eigenvorsorge erreicht werden soll. Um den Erfordernissen der Massenverwaltung Rechnung zu tragen, durfte der Gesetzgeber dabei die zu berücksichtigenden Einnahmearten begrenzen und abschließend aufzählen. Es ist zulässig, dass dabei nur die typischen Einnahmearten Pflichtversicherter berücksichtigt werden. Bei der Gruppe der freiwillig Versicherten hingegen hat der Gesetzgeber zulässigerweise die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in die Beitragsbemessung eingestellt, denn als Berechnungsgrundlage kommt bei freiwillig versicherten Mitgliedern das Arbeitsentgelt nicht als Bemessungsgrundlage in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1992 - B 12 RK 8/92 -, in juris). Die Einnahmearten sind typischerweise andere und vielfältigere als bei Pflichtversicherten; manche üben eine selbstständige Tätigkeit aus, manche leben überwiegend aus anderen Einnahmequellen wie Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften. Demgegenüber verfolgen die Vorschriften über die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung das Ziel, diese für solche Personen zu öffnen, bei denen ein ähnliches, aber eingeschränktes Schutzbedürfnis besteht. Von der Versicherungspflicht nicht erfasste Personen können kraft eigener Willensentschließung freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden oder sich privat gegen das Risiko der Krankheit versichern. Dieses Wahlrecht haben versicherungspflichtige Personen nicht. Wegen dieser zumindest geringeren Schutzbedürftigkeit dürfen die freiwillig versicherten Mitglieder gegenüber den pflichtversicherten Mitgliedern beitragsrechtlich nicht begünstigt werden, sondern müssen im Durchschnitt selbst kostendeckend verbeitragt werden. Sie sollen nicht auf Kosten der Pflichtversicherten möglichst niedrige Beiträge erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass es auch versicherungspflichtig Beschäftigte gibt, die Erträge aus Kapitalvermögen erzielen, da der Gesetzgeber zur Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen treffen darf. An dieser Interessenlage ändert sich durch den Eintritt ins Rentenalter nichts, da freiwillig Versicherten typischerweise keine oder eine geringere Rente zur Verfügung steht und sie in größerem Umfang aus privater Vorsorge, etwa aus Einkünften aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, leben. I.d.S. hat auch das BVerfG in der Differenzierung zwischen Pflichtversicherten und freiwillig versicherten Personen eine im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung langfristig bewährte Unterscheidung erkannt (BVerfG, Beschluss vom 15.03.2000 - 1 BvL 16/96 u.a. - in juris), es hat eine Verfassungswidrigkeit nur darin gesehen, dass langjährig versicherungspflichtig Beschäftigten, die durch Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze zu freiwillig Versicherten geworden waren, der Zugang zur Pflichtversicherung der Rentner versperrt worden war, mit der Folge, dass sie Beitragsnachteile zu tragen hatten. Die unterschiedliche Beitragsbelastung von Pflichtversicherten einerseits und freiwillig Versicherten andererseits hat das BVerfG jedoch nicht beanstandet. Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen Verfassungsbestimmungen nicht zu erkennen. Dass bei den freiwillig Versicherten höhere - teilweise mit einer Beschäftigung in keinem Zusammenhang stehende - Einnahmen berücksichtigt werden, entspricht dem die gesetzliche Krankenversicherung beherrschenden Solidaritätsprinzip, die Versicherten nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen. Dies ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.02.1993 - BvR 1920/92 – in juris). Die konkrete Höhe der jeweils festgesetzten Beiträge zur KV und PV unterliegt keinen Bedenken. Unter Berücksichtigung des monatlichen Zahlbetrags aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente in Höhe von 767,18 EUR, 774,79 EUR (ab 01.07.2011), 791,71 EUR (ab 01.01.2013), 793,69 EUR (ab 01.07.2013), 806,95 EUR (ab dem 01.07.2014) und 823,87 EUR (ab dem 01.07.2015) sowie den Leistungen der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung i.H.v. 1.522,67 EUR bzw. i.H.v. 1.536,42 EUR (ab dem 01.04.2014) sowie der Einkünfte aus der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung von 184,- EUR hat die Beklagte zu 1) die Beiträge zutreffend berechnet. Anhaltspunkte dafür, dass die Beiträge fehlerhaft sind, sind dem Senat nicht ersichtlich und wurden klägerseits auch nicht vorgebracht. In der Verbeitragung der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist entgegen dem klägerischen Vorbringen, auch keine doppelte Heranziehung zur KV zu erblicken. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 06.09.2010 (- 1 BvR 739/08 - in juris) hierzu ausgeführt, dass die Beitragserhebung nicht gegen Grundrechte verstoße, wenn die Versicherungsbeiträge aus Einkommen geleistet wird, das bereits der Versicherungspflicht zur Sozialversicherung unterlegen hat. Für die Finanzierung der KV und der PV gelten, so das BVerfG, andere Grund-sätze als im Bereich des Steuerrechts, für den der Grundsatz, dass steuerbares Einkommen nur beim erstmaligen Zufluss bzw. bei der erstmaligen Realisierung zu versteuern sei, entwickelt worden sei. Die Frage, ob zu verbeitragende Leistungen ihrerseits aus bereits mit Krankenversicherungsbeiträgen belastetem Arbeitsentgelt finanziert worden seien, sei für die Frage der Beitragspflicht nicht maßgebend. Die Äquivalenz von Beitrag und Risikoabsicherung sei hierdurch nicht gestört. Dem schließt sich der erkennende Senat an (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2014 - L 4 KR 1091/12 - n.v.). Soweit die Beklagte zu 1) im Bescheid vom 20.03.2012 (Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012) auch über die Höhe der ab dem 01.05.2010 zu entrichtenden Beiträge entschieden hat, hat sie die im Bescheid vom 01.04.2010 getroffene Regelung zur Beitragsfestsetzung (rückwirkend), zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent abweichend entschieden. Da sie im Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 insoweit auch die Regelung des § 45 SGB X angeführt hat, ist hinreichend deutlich, dass sie, die Beklagte, sich vom Bescheid vom 01.04.2010 lösen wollte. Da sich der Verfügungssatz dieses Bescheides nicht in einem einmaligen Ver- oder Gebot erschöpft hat, ist er als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung zu qualifizieren, der sich auch nicht nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, da die den Bescheid vom 01.04.2010 (zuvor) abändernden Bescheide vom 07.09.2011 und vom 30.01.2012 von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2012 wieder aufgehoben worden sind, sodass der Bescheid vom 01.04.2010 wieder Rechtswirkungen entfaltet hat, bestand für die Beklagte zu 1) das Erfordernis, mit der Neufestsetzung ab dem 01.05.2010 den Bescheid vom 01.04.2010 nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X abzuändern (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.1991 - 4 RK 5/91 - , in juris). Im System der Korrekturvorschriften der §§ 44 ff SGB X werden von der Regelung des § 45 SGB X fehlerhafte Verwaltungsakte erfasst, die bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig waren. § 48 SGB X ist hingegen die einschlägige Korrekturnorm, wenn erst die Veränderung vom Umständen nach Erlass eines Verwaltungsaktes (mit Dauerwirkung) eine Diskrepanz zur materiellen Rechtslage herbeiführt. Da die Korrektur des Bescheides vom 01.04.2010 vor dem Hintergrund erfolgt, dass bereits ab dem Zeitpunkt der Begründung des freiwilligen Versicherungsverhältnisses zu niedrige Beiträge festgesetzt worden sind, findet die Korrektur des Beitragsbescheides vom 01.04.2010 ihre rechtliche Grundlage in § 45 Abs. 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt, wenn er unter Verletzung geltenden Rechts zustande gekommen ist. Zwar beinhalten Bescheide, in denen Beiträge zu niedrig konkretisiert wurden, zunächst eine Belastung, als eine Beitragsverpflichtung festgelegt wurde, sie enthalten darüber hinaus aber auch insoweit eine Begünstigung i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB X, als eine Minderbelastung gemessen an den gesetzlichen Vorgaben zur Höhe der Beiträge festgesetzt worden ist. Solche Bescheide haben sowohl einen belastenden als auch einen begünstigenden Inhalt. Soweit später die Begünstigung nach zutreffender Festsetzung revidiert werden soll, geht es darum, den rechtlichen Vorteil der ursprünglichen Bescheide zu beseitigen, es handelt sich insoweit mithin um einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.1992 - 10 RAr 6/90 – in juris). Der Bescheid vom 01.04.2010 war, wie oben ausgeführt, rechtswidrig, da die vom Kläger bezogenen Leistungen der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht bei der Festsetzung der Beiträge berücksichtigt worden sind. Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ist gemäß § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 möglich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. dann nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Zwar geht der Senat davon aus, dass der Kläger die zunächst ersparten Beiträge nicht aufgespart, sondern verbraucht hat, das hierdurch begründete Vertrauen ist jedoch zur Überzeugung des Senats nicht schutzwürdig, da die Beitragsfestsetzung im Bescheid vom 01.04.2010 auf Angaben beruht, die der Kläger jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Kläger hat in dem "Fragebogen zum Einkommen" unter dem 24.02.2010 gegenüber der Beklagten zu 1) im Hinblick auf seine finanziellen Verhältnisse angegeben, nur über eine "EU-Rente" zu verfügen. Andere Einkünfte, so auch die der privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, hat er durchgängig verneint und damit - unterschriftlich bestätigt - fehlerhaft Angaben getätigt. Da dem Kläger durch das Schreiben der N. Versicherungsgruppe vom 07.01.2010 bekannt war, dass er ab März 2010 monatliche Rentenzahlungen i.H.v. 1.522,67 EUR erhält, ist dem Kläger auch grobe Fahrlässigkeit vorzuhalten. Grob fahrlässig handelt, wer einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im konkreten Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 31.08.1967 - 7 RAr 112/74 -; Urteil vom 11.06.1987 - 7 RAr 105/95 -, jeweils in juris). Das Maß der Fahrlässigkeit ist hierbei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: u.a. BSG, Urteil vom 08.02.2001 - B 11 AL 21/00 R - veröffentlicht in juris). Zwar wurde im benannten Formular nicht konkret nach Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gefragt, indes ist dort ausgeführt, dass "alle Renten und ihre Art" anzugeben sind. Einfachste Überlegungen zu dieser Formulierungen hätten es dem Kläger ohne weiteres möglich gemacht, zu erkennen, dass auch die Leistungen der N. Versicherungsgruppe anzugeben gewesen sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der früher Selbstständiger war, nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand nicht in der Lage gewesen ist, zu erkennen, dass die Leistungen anzugeben sind, bestehen für den Senat nicht.

Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X durfte der Bescheid vom 01.04.2010, da ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die hierfür einzuhaltende Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurde in Ansehung des Zeitpunktes, zu dem die Beklagte zu 1) erstmals von den Leistungen der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Kenntnis erlangte, der Übersendung des Einkommenssteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2010 am 15.08.2011, und dem Erlass des Bescheides vom 20.03.2012 von der Beklagten zu 1) gewahrt.

Die Beklagte zu 1) hat das ihr in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen, wie aus dem Widerspruchsbescheid vom 11.12.2012 ersichtlich wird, ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass sie hierbei (ermessens-)fehlerhaft gehandelt hat, sind nicht ersichtlich. Sie hat vielmehr die Interessen des Klägers am Bestand des Bescheides vom 01.04.2010 mit dem öffentlichen Interesse an einer zutreffenden Beitragsbemessung abgewogen.

Mithin sind die Bescheide vom 20.03.2012 und vom 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012 auch insofern nicht zu beanstanden, als sie rückwirkend ab dem 01.05.2010 die Beiträge zur KV und PV (neu) festgesetzt hat.

Die Bescheide der Beklagten vom 20.03.2012 und vom 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2012, vom 28.12.2012, vom 22.07.2013, vom 03.01.2014 und vom 23.04.2014 sowie die Bescheide 29.07.2014, vom 28.01.2015, vom 28.07.2015 und vom 21.01.2016 sind mithin rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 24.07.2014 ist zurück-, die Klage gegen die Bescheide vom 29.07.2014, vom 28.01.2015, vom 28.07.2015 und vom 21.01.2016 ist abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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