Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3421/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4393/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 18. November 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Ulm (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches abgelehnt hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts - § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie §§ 7, 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - dargelegt. Ebenso zutreffend hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Verpflichtung des Beklagten zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht erfüllt sind, weil schon ein Anordnungsanspruch mangels Vorlage der erforderlichen Nachweise über erzielte Einkünfte und betriebsbedingte Ausgaben nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ferner ist auch eine tatsächliche Zahlung der Miete (die die Antragsteller zumindest zum Teil, wie schon bei der vorherigen Wohnung in H. [vgl. Akte des Jobcenter C.], "einbehalten") bezüglich der beanspruchten Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung als Bedarf nicht nachvollziehbar festzustellen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, aus dem sich keine neuen entscheidungserheblichen Umstände ergeben, uneingeschränkt an, sieht deshalb gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren anzumerken, dass sich die Antragsteller zum Teil nach wie vor auf den - unzutreffenden - Standpunkt stellen, dass sie zur Vorlage der angeforderten Unterlagen überhaupt nicht verpflichtet sind. Auch wenn Patientendaten der Geheimhaltung unterliegen, ist es möglich, Rechnungen entsprechend anonymisiert (geschwärzt) vorzulegen und sind insbesondere auch die entsprechenden Zahlungen mit Eingang grundsätzlich belegbar. Damit ist es - mangels Mitwirkung der Antragsteller - weder dem Antragsgegner, noch dem Gericht möglich zu prüfen, ob die Antragsteller in der Lage sind, ihren Bedarf aus eigenen Einkünften und Mitteln zu decken. Soweit sie behaupten, die Unterlagen seien beschlagnahmt worden und ihnen nun nicht mehr zugänglich, ist zum Einen - wie vom SG bereits im Beschluss vom 22. November 2016 (Az. S 12 AS 3719/16 ER) ausgeführt - schon dies nicht glaubhaft gemacht, was durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, Beschlagnahmeverfügung oder Quittung ohne weiteres möglich sein müsste, und müssten sie auch bei erfolgter Beschlagnahme in der Lage sein, sich entsprechende Kopien der Unterlagen fertigen zu lassen bzw. zu beschaffen. Dass sie dies erfolglos versucht haben, ist weder dargetan, noch glaubhaft gemacht oder in irgendeiner Weise belegt. Soweit der Antragsteller zu 1) behauptet, er habe den Praxisbetrieb eingestellt und keinerlei Einkünfte mehr, auch sonstiger Art, ist dies ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft. Im Übrigen firmiert er, wie im Internet abrufbar (www.xxxconsulting.com), mit einer Unternehmensberatung "xxxxx-Consulting" mit seiner Wohnadresse xxxxx in xxxxx, die er seit April 2016 hat, ohne dass er hierzu Angaben im Rahmen der Antragstellung gemacht hätte.
Es bestehen -wie für den Antragsgegner und das SG - auch für den Senat ernsthafte Zweifel an den Angaben der Antragsteller, so dass ein Anordnungsanspruch derzeit nicht glaubhaft gemacht ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Ulm (SG) zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruches abgelehnt hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts - § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie §§ 7, 9 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - dargelegt. Ebenso zutreffend hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Verpflichtung des Beklagten zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht erfüllt sind, weil schon ein Anordnungsanspruch mangels Vorlage der erforderlichen Nachweise über erzielte Einkünfte und betriebsbedingte Ausgaben nicht glaubhaft gemacht worden ist. Ferner ist auch eine tatsächliche Zahlung der Miete (die die Antragsteller zumindest zum Teil, wie schon bei der vorherigen Wohnung in H. [vgl. Akte des Jobcenter C.], "einbehalten") bezüglich der beanspruchten Leistungen für Kosten der Unterkunft und für Heizung als Bedarf nicht nachvollziehbar festzustellen. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, aus dem sich keine neuen entscheidungserheblichen Umstände ergeben, uneingeschränkt an, sieht deshalb gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren anzumerken, dass sich die Antragsteller zum Teil nach wie vor auf den - unzutreffenden - Standpunkt stellen, dass sie zur Vorlage der angeforderten Unterlagen überhaupt nicht verpflichtet sind. Auch wenn Patientendaten der Geheimhaltung unterliegen, ist es möglich, Rechnungen entsprechend anonymisiert (geschwärzt) vorzulegen und sind insbesondere auch die entsprechenden Zahlungen mit Eingang grundsätzlich belegbar. Damit ist es - mangels Mitwirkung der Antragsteller - weder dem Antragsgegner, noch dem Gericht möglich zu prüfen, ob die Antragsteller in der Lage sind, ihren Bedarf aus eigenen Einkünften und Mitteln zu decken. Soweit sie behaupten, die Unterlagen seien beschlagnahmt worden und ihnen nun nicht mehr zugänglich, ist zum Einen - wie vom SG bereits im Beschluss vom 22. November 2016 (Az. S 12 AS 3719/16 ER) ausgeführt - schon dies nicht glaubhaft gemacht, was durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, Beschlagnahmeverfügung oder Quittung ohne weiteres möglich sein müsste, und müssten sie auch bei erfolgter Beschlagnahme in der Lage sein, sich entsprechende Kopien der Unterlagen fertigen zu lassen bzw. zu beschaffen. Dass sie dies erfolglos versucht haben, ist weder dargetan, noch glaubhaft gemacht oder in irgendeiner Weise belegt. Soweit der Antragsteller zu 1) behauptet, er habe den Praxisbetrieb eingestellt und keinerlei Einkünfte mehr, auch sonstiger Art, ist dies ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft. Im Übrigen firmiert er, wie im Internet abrufbar (www.xxxconsulting.com), mit einer Unternehmensberatung "xxxxx-Consulting" mit seiner Wohnadresse xxxxx in xxxxx, die er seit April 2016 hat, ohne dass er hierzu Angaben im Rahmen der Antragstellung gemacht hätte.
Es bestehen -wie für den Antragsgegner und das SG - auch für den Senat ernsthafte Zweifel an den Angaben der Antragsteller, so dass ein Anordnungsanspruch derzeit nicht glaubhaft gemacht ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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