L 13 AS 4552/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3544/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4552/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 4552/16 ER-B wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da das Sozialgericht Karlsruhe (SG) bezüglich des Begehrens von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, das der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels glaubhaft gemachten Anordnungsgrundes abgelehnt hat.

Der Senat schließt sich insoweit auch unter Berücksichtigung des Vortrages im Beschwerdeverfahren nach eigener Prüfung den Ausführungen im Beschluss des SG, das das Vorliegen der Voraussetzungen des § 86 b Abs. 2 SGG für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung zu Recht verneint hat, an und verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie ergänzend auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 12. August 2016, L 12 AS 2126/ ER-B.

Ergänzend ist auszuführen, dass auch im Beschwerdeverfahren eine auf Grund der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners drohende Wohnungs- und Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage nicht glaubhaft gemacht ist. Ungeachtet dessen, dass die Mitbewohnerin des Antragstellers, die für die Miete gesamtschuldnerisch haftet, zumindest Ihren Anteil bezahlt, ist neben der vorgelegten "Mieterinnerung" und der "Abmahnung" bislang weder eine Kündigung des Mietverhältnisses erfolgt, noch gar eine Räumungsklage angedroht oder gar erhoben. Angesichts dessen ist es dem Antragsteller auch zuzumuten, die vom SG in der Hauptsache bereits eingeleitete Ermittlung zur Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft, abzuwarten, nachdem der vorgesehene Termin am 19. Dezember 2016 und die Vernehmung der Zeugin nur wegen der vorliegenden Beschwerde aufgehoben worden ist.

Da die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden ist, weist der Senat die Beschwerde zurück.

Da das Beschwerdeverfahren auch keine Aussicht auf Erfolg hat, ist keine Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren L 13 AS 4552/16 ER-B zu gewähren (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung [ZPO]).

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei es hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bei deren Kostenentscheidung bleibt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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