L 5 R 5347/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2644/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5347/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.11.2015 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 29.388,26 EUR endgültig festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben i.H.v. 29.388,26 EUR.

Der Kläger ist Inhaber eines (Einzel-)Unternehmens, das die Erbringung von Bauleistungen (im Trockenbau) zum Gegenstand hat.

Am 18.07.2011 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung für das Unternehmen des Klägers bei dessen Steuerberaterin durch. Sie stellte sodann Ermittlungen zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) und 4) an; diese wurden (durch Fragebögen) schriftlich befragt.

Der (1967 geborene) Beigeladene zu 3) gab unter dem 06.10.2011 an, seine Tätigkeit habe in Trockenbau- und Fliesenlegearbeiten bestanden. Er habe diese Tätigkeit ab September 2010 (und früher) ausgeübt. Er sei zuvor beim Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Von der Tätigkeit als Arbeitnehmer habe sich die (anschließende) selbstständige Tätigkeit dadurch unterschieden, dass er über den Auftrag frei habe entscheiden können. Er habe für seine Tätigkeiten ein Gewerbe angemeldet und Gewerbesteuer gezahlt. Er sei Inhaber eines Einzelunternehmens ohne eigene Arbeitnehmer und unterhalte seit 20.09.2010 ein Büro in seiner Wohnung. Eine Betriebsnummer sei nicht vergeben worden. Die näheren Arbeitsbedingungen (seiner Tätigkeit beim Kläger) seien mündlich festgelegt worden. Er habe seine Arbeit persönlich ausführen müssen und Hilfskräfte nicht einsetzen können; deren Einstellung wäre von der Zustimmung des Klägers abhängig gewesen. Er habe mit Mitarbeitern des Klägers zusammengearbeitet - "da Großbaustellen" -; manchmal habe er auch allein gearbeitet oder mit Subunternehmern zusammengearbeitet. Über den Einsatz von Subunternehmern hätten er und der Kläger entschieden. Subunternehmer hätten bei ihm ein Kalkulationsangebot nicht abgegeben und sie hätten die Rechnungen auch direkt an den Kläger gestellt, weil dieser den Großauftrag angenommen und die Arbeit weiterverteilt habe. Im Krankheitsfall habe er keinen Ersatz gestellt; dieser sei vom Kläger organisiert worden. Wegen Krankheit nicht erledigte Aufträge habe er an den Kläger zurückgegeben. Werbung für seine Leistung habe er betrieben - die Frage nach der Art der Eigenwerbung ist nicht beantwortet. Er sei vom Kläger zur Verwendung bestimmter Arbeitsmaterialien verpflichtet worden, habe seine Dienstleistung aber nicht nach vorgeschriebenem Muster erbringen müssen und die Arbeitszeit frei gestalten dürfen. Was er im Detail zu tun gehabt habe, habe er aufgrund seiner Erfahrung und durch Besprechungen gewusst. Er habe auf der Baustelle im eigenen Namen auftreten dürfen. Seine Arbeit sei am Ende des Auftrags kontrolliert worden. Er sei in den Betriebsablauf des Klägers eingegliedert gewesen, habe aber nicht die gleichen Arbeiten ausgeführt wie die fest angestellten Mitarbeiter des Klägers. Der Unterschied zwischen der selbstständigen Tätigkeit und der (früheren) versicherungspflichtigen Beschäftigung beim Kläger habe in der Eigenverantwortlichkeit (bei der selbstständigen Tätigkeit) bestanden. Über seine Tätigkeit habe er alle ein bis zwei Wochen mündlich berichten müssen. Eigenes Kapital habe er nicht eingesetzt, aber eigene Werkzeuge genutzt. Er verfüge über ein Fahrzeug ("Alfa"), das er für Firmenzwecke genutzt habe. Finanzierungshilfen habe er vom Kläger nicht erhalten. Dieser habe ihm auch Arbeitsmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Aufträge des Klägers habe er ablehnen dürfen, das sei aber nicht vorgekommen. Sei Unternehmerrisiko habe darin bestanden, dass er bei Krankheit oder Urlaub nicht habe arbeiten können und keine Vergütung erhalten oder den Auftrag verloren habe. Er habe über mehrere Auftraggeber als Kundenstamm verfügt. Konventionalstrafen seien nicht vereinbart worden. Es habe eine gesetzliche Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft bestanden. Für seine Arbeitsleistung habe er ein Stundenhonorar bekommen, das wöchentlich gezahlt worden sei.

Vorgelegt wurden eine an den Kläger gerichtete Rechnung des Beigeladenen zu 3) vom 25.09.2010 (Stundensatz 25,00 EUR; Trockenbauwände errichtet und beplankt, UK für Vorsatzschalen errichtet; 48 Stunden/20.09.2010 bis 25.09.2010).

Der (1960 geborene) Beigeladene zu 4) gab unter dem 07.10.2011 an, seine Tätigkeit habe in Aus-, Um- bzw. Trockenbauarbeiten bestanden. Er habe diese Tätigkeit von Juli 2009 bis Juli 2011 für unterschiedliche Auftraggeber ausgeübt. Zuvor sei er beim Kläger nicht als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Er habe zum 01.03.2008 ein Gewerbe (Trockenbau, Dach- und Wandsysteme, Dachgeschossausbau, Sanierung der Gewerke, Fliesenleger) angemeldet. Sein Gewinn habe immer unter dem Freibetrag von 24.500,00 EUR gelegen, weswegen Gewerbesteuer nicht gezahlt worden sei. Er sei Inhaber eines Einzelunternehmens; das Büro, ausgestattet mit PC, Drucker, Schreibtisch und diversen Büromöbeln, befinde sich in seiner Wohnung. Eine Betriebsnummer sei nicht vergeben worden, da er keine Arbeitnehmer beschäftige. Die näheren Arbeitsbedingungen der beim Kläger ausgeübten Tätigkeit seien mündlich festgelegt worden. Er habe seine Arbeit persönlich ausführen müssen, Hilfskräfte habe er nicht einsetzen können. Er habe mit Mitarbeitern des Klägers zusammengearbeitet. Im Krankheitsfall habe er keinen Ersatz gestellt; dies habe der Kläger organisiert. Wegen Krankheit nicht erledigte Aufträge habe er an den Kläger zurückgegeben. Werbung für seine Leistung habe er durch das Tragen von Arbeitskleidung mit seinem Firmennamen gemacht. Die Planung hinsichtlich des auf der Baustelle benötigten Materials sei durch den Kläger erfolgt. Dieser habe auch das Baumaterial gestellt. Werkzeuge habe er, der Beigeladene zu 4), mitgebracht. Er habe die Arbeitszeit frei gestalten können. Hinsichtlich der Tätigkeit auf den Baustellen sei eine Vorbesprechung mit dem Kläger abgehalten worden. Er habe auf der Baustelle im eigenen Namen auftreten dürfen. Es sei vorgekommen, dass er als Mitarbeiter des Klägers aufgetreten sei; eine entsprechende Anweisung habe es aber nicht gegeben. Seine Arbeit sei einmal wöchentlich als Arbeitsergebnis bzw. Abnahme kontrolliert worden. In den Betriebsablauf des Klägers sei er nicht eingegliedert gewesen. Er habe die gleichen Arbeiten ausgeführt wie fest angestellte Mitarbeiter des Klägers. Über seine Tätigkeit habe er am Ende der Woche mündlich berichten müssen. Eigenes Kapital habe er nicht eingesetzt, aber seinen selbst finanzierten PKW und eigene Werkzeuge genutzt. Er verfüge über einen Kleinlaster der Marke "Ford Express", den er für Firmenzwecke nutze. Finanzierungshilfen habe er vom Kläger nicht erhalten. Dieser habe ihm auch Arbeitsmittel nicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Aufträge des Klägers habe er ablehnen dürfen; das sei aber nicht vorgekommen. Er habe beim Kläger in Konkurrenz zu anderen ein konkretes Kalkulationsangebot abgegeben. Für seine Arbeitsleistung habe er eine Stundenvergütung erhalten. Sein Unternehmerrisiko habe darin bestanden, dass er bei Krankheit oder Urlaub nicht habe arbeiten können und keine Vergütung erhalten oder den Auftrag verloren habe. Er habe über mehrere Auftraggeber als Kundenstamm verfügt. Für Schlechtleistung habe er als Einzelunternehmer gehaftet. Konventionalstrafen seien nicht vereinbart worden, eine gesetzliche Unfallversicherung habe nicht bestanden. Seine Stundenvergütung sei im Zweiwochenrhythmus gezahlt worden.

Vorgelegt wurden an unterschiedliche Auftraggeber gerichtete Rechnungen des Beigeladenen zu 4) - teils Pauschalvergütungen ausweisend - aus der Zeit von März 2009 bis Juli 2011 sowie eine an den Beigeladenen zu 3) gerichtete Rechnung vom 16.09.2011 (Stundensatz 22,00 EUR; Trockenbauarbeiten, Wände erstellt; 14 Arbeitstage/107 Stunden) und zwei an den Kläger gerichtete Rechnungen vom 13.06.2010 (Stundensatz 25,00 EUR; Schlitze zumachen, Löcher zumauern; 10 Arbeitstage/80 Stunden) und vom 17.07.2011 (Stundensatz 22,00 EUR; Schlitze zumachen, Putz abschlagen; 12 Arbeitstage/96 Stunden).

Der Beigeladene zu 3) gab am 30.11.2011 ergänzend an, Werbung für die eigene Leistung habe er durch Mund-zu-Mund-Propaganda betrieben. Die Planung des Arbeitsmaterials sei Sache des Hauptauftraggebers. Dieser, etwa der Kläger, bestelle auch das Arbeitsmaterial. Er habe den Auftrag für eine Arbeit erhalten und dann selbst entschieden, wann er die Arbeit erledigen und ob er nach Stunden oder pauschal abrechnen wolle. Auf den Baustellen sei er als Subunternehmer mit eigener Arbeitskleidung aufgetreten. Hinsichtlich der Angabe, er sei in den betrieblichen Arbeitsablauf des Klägers eingegliedert gewesen, gab der Beigeladene zu 3) präzisierend an, er habe die Arbeiten in einer vorher ausgemachten Arbeitszeit ausgeführt. Im Unterschied zu den fest angestellten Mitarbeitern des Klägers habe er die Arbeiten so ausgeführt, wie er denke und in der von ihm festgelegten Zeit. Bei Reklamationen müsse er den Mangel beheben. Er sei bis 2008 Inhaber eines Stuckateurbetriebs gewesen. Den Betrieb habe er verkauft, aber einzelne Werkzeuge behalten. Der PKW, den er nutze, gehöre zum Privatvermögen. Er sei für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Im Jahr 2010 habe der Kläger große Aufträge gehabt, so dass er längere Zeit für den Kläger als Subunternehmer gearbeitet habe. Derzeit arbeite er nur noch gelegentlich für den Kläger.

Der Beigeladene zu 3) legte eine Preisliste für seine Arbeitsleistungen (Einheitspreise nach Quadratmeter Fläche bzw. laufendem Meter) und weitere Rechnungen an den Kläger vor (Zeitraum September 2010 bis August 2011), in denen überwiegend nach Stundensatz (25,00 EUR) abgerechnet ist. Die Arbeitsleistung bestand i.W. in der Errichtung und Beplankung von Trockenbauwänden sowie (u.a.) in Spachtelarbeiten.

Der Beigeladene zu 4) gab unter dem 16./21.11.2011 ergänzend an, die mündlich festgelegten Arbeitsbedingungen hätten lediglich darin bestanden, dass ein bestimmtes Projekt bzw. eine bestimmte Leistung zu einem festgelegten Termin hätte erledigt werden müssen. Die zeitliche Einteilung der Arbeit und die Ausführung der Arbeitsschritte hätten in seiner Verantwortung gelegen. Soweit Arbeiten im Team hätten erledigt bzw. zeitliche Absprachen hätten getroffen werden müssen, sei das zwischen ihm und dem Kläger vereinbart worden; er sei aber nicht zeitlich eingegliedert oder weisungsgebunden gewesen. Habe er einen Auftrag wegen Krankheit nicht zeitgerecht erledigen können, habe er den Kläger im Vorfeld informiert. In den Betrieb des Klägers sei er nicht eingegliedert und an die Arbeitszeiten der Angestellten des Klägers nicht gebunden gewesen. Nur der Zeitpunkt, zu dem eine Leistung habe erbracht werden müssen, sei mit dem Kläger vereinbart worden. Er habe über die erbrachte Leistung mündlich im Rahmen der Abnahme auf der Baustelle berichtet. Er verfüge u.a. über einen Kleinlaster der Marke Ford, einen Hochdruckreiniger, drei elektronische Schleifmaschinen, eine Stichsäge, drei Winkelschleifer, einen elektrischen Hobel, zwei Kabeltrommeln, vier Leitern, fünf Wasserwagen, zwei Silikonspritzen, zwei Rührgeräte, ein Fliesenschneidegerät, diverse Bohrmaschinen und weiteres (Klein-)Werkzeug (Liste dem Schreiben beigefügt).

Die Beklagte führte das Anhörungsverfahren durch (Anhörungsschreiben vom 26.01.2012: keine Äußerung des Klägers) und gab dem Kläger mit Bescheid vom 16.02.2012 auf, u. a. für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 3) und 4) während der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 Sozialabgaben i.H.v. 29.404,72 EUR nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, für die von den Beigeladenen zu 3) und 4) im Unternehmen des Klägers verrichteten Tätigkeiten ergebe sich das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung. Hinsichtlich der Arbeitszeit sei mit dem Kläger ein zeitlicher Rahmen vereinbart worden, in dem die Arbeiten hätten ausgeführt werden müssen. Eine flexible Arbeitszeitgestaltung dieser Art sei auch bei Arbeitnehmern nicht unüblich. Die Beigeladenen zu 3 und 4) hätten im Übrigen weisungsgebunden gearbeitet, da der Kläger sie auf die Baustellen eingeteilt und die Aufträge disponiert habe. Sie hätten für die Arbeitsleistung vorgeschriebene Arbeitsmaterialien verwenden müssen. Gestaltungsmöglichkeiten seien ihnen insoweit nicht eröffnet gewesen. Der Kläger habe in Vorbesprechungen die Einzelheiten der Arbeitsleistung festgelegt und die Arbeit der Beigeladenen zu 3) und 4) u.a. durch mündliche Berichtspflichten kontrolliert. Das Baumaterial habe der Kläger ohne Absprache mit den Beigeladenen zu 3) und 4) bestellt. Diese hätten die Arbeitsleistung auch persönlich erbringen müssen. Der Einsatz von Hilfskräften habe der Zustimmung des Klägers bedurft, der auch die Vertretung bei Verhinderung der Beigeladenen zu 3) und 4) organisiert habe. Die Beigeladenen zu 3) und 4) hätten die betriebliche Infrastruktur des Klägers genutzt und ihre Arbeitsleistung in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation erbracht. Der Beigeladene zu 3) sei zudem bis 17.09.2010 beim Kläger (mit den gleichen Tätigkeiten) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Auf den Baustellen hätten die Beigeladenen zu 3) und 4) mit den fest angestellten Mitarbeitern des Klägers zusammengearbeitet. Material, Maschinen und größere Werkzeuge habe der Kläger gestellt. Ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko hätten die Beigeladenen zu 3) und 4) nicht getragen. Für ihre Arbeitsleistung seien sie arbeitnehmertypisch mit einem Stundenlohn von 25,00 EUR bezahlt worden. Fixkosten seien ihnen nicht entstanden. Die Beigeladenen zu 3) und 4) hätten auch eigenes Kapital nicht eingesetzt und eigene Büroräume nicht unterhalten. Die Nutzung von Werkzeugen, wie Säge, Bohrer oder Kellen, oder die Nutzung eines privaten Arbeitszimmers mit Standard (EDV-)Ausstattung begründe kein Kapitalrisiko. Unerheblich seien auch die Anmeldung eines Gewerbes und die Zahlung von Gewerbesteuer. Für die in Rede stehende Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) und 4) bestehe Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

Dem Nachforderungsbescheid ist als Anlage die Darstellung der Berechnung des Nachforderungsbetrags beigefügt. Danach entfällt auf den Beigeladenen zu 3) ein Nachforderungsbetrag von insgesamt 5.383,68 EUR (2010) und auf den Beigeladenen zu 4) ein Nachforderungsbetrag von insgesamt 24.004,58 EUR (2009 und 2010). Außerdem ist ein Nachforderungsbetrag für einen Herrn D. V. von 14,15 EUR (2007) und ein Nachforderungsbetrag für einen Herrn R., A. (2007) von 2,31 EUR ausgewiesen.

Der Nachforderungsbescheid vom 16.02.2012 wurde den Beigeladenen zu 3) und 4) ebenfalls bekanntgegeben; als Beteiligte (§ 12 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X) seien auch sie berechtigt, Widerspruch gegen den Nachforderungsbescheid zu erheben.

Am 29.02.2012 legte der Kläger (über seine Steuerberaterin) Widerspruch ein (erneuter Widerspruch am 16.03.2012 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers). Außerdem beantragte er, die Vollziehung des Nachforderungsbescheids auszusetzen. Die Beigeladenen zu 3) und 4) legten mit Schriftsatz vom 27.02.2012 (in der Verwaltungsakte nicht enthalten) ebenfalls Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 16.04.2012 setzte die Beklagte die Vollziehung des Nachforderungsbescheids für die Dauer des Widerspruchsverfahrens aus.

Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger vor, die Festlegung eines zeitlichen Rahmens für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) und 4) entspreche den Gepflogenheiten des Baugewerbes und spreche nicht für das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen. Entsprechendes gelte für die Notwendigkeit, die Arbeitsleistung auf den jeweiligen Baustellen als Arbeitsort zu erbringen. Die Beigeladenen zu 3) und 4) hätten für ihn und in gleicher Weise (überwiegend) für andere Auftraggeber als Subunternehmer gearbeitet und selbst über Art und Weise der Arbeitsleistung und das eingesetzte Arbeitsmaterial bestimmt. Vorgaben hierfür stammten nicht von ihm, sondern von den jeweiligen Bauherren bzw. den Architekten. Die Arbeit der Beigeladenen zu 3) und 4) sei täglich sogleich nach Erledigung in der Kette Bauleiter - Generalunternehmer - Subunternehmer - abgenommen und nicht (nur) wöchentlich kontrolliert und das Material sei zu 80% vom Generalunternehmer (und nicht von ihm) bestellt worden. Die Beigeladenen zu 3) und 4) hätten in ihrer Eigenschaft als Subunternehmer insoweit mehrmals als "Generalunternehmer" fungiert, den Erstkontakt mit dem Bauherrn gehabt und das Material entsprechend ohne Absprache zur Verfügung gestellt. Eine fachliche Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 3) und 4) habe daher nicht vorgelegen. Diese hätten die auf den Fragebögen gestellten Fragen teilweise offenbar nicht richtig verstanden und deshalb in Wahrheit auch nicht angeben wollen, zur persönlichen Arbeitsleistung nicht verpflichtet gewesen zu sein; sie hätten nur eine etwaige persönliche Haftung für Mängel gemeint. Im Verhinderungsfall sei eher im Rahmen der üblichen Kommunikation zwischen General- und Subunternehmer für Ersatz gesorgt worden. Die Beigeladenen zu 3) und 4) hätten eigenes Werkzeug und damit eigenes Kapital eingesetzt; die Ausrüstung habe einen Wert von mehreren Tausend EUR und es fielen auch weitere Fixkosten (wie Versicherungsbeiträge oder Telefonkosten u.a.) an. Die Gesamtorganisation des jeweiligen Bauvorhabens sei in erster Linie Sache des Bauherrn bzw. seines Bauleiters oder Architekten. In seinen, des Klägers, Betrieb seien die Beigeladenen zu 3) und 4) nicht eingegliedert gewesen. Hierzu habe die Beklagte ausreichende Tatsachen auch nicht festgestellt. Dass der Beigeladene zu 3) zuvor bei ihm, dem Kläger, abhängig beschäftigt gewesen sei, sei unerheblich. Beide Subunternehmer hätten nicht nur das Entgeltrisiko des Arbeitnehmers, sondern ein Unternehmerrisiko getragen. Sie hätten nicht ausschließlich nach Stunden, sondern teils auch nach Pauschalen abgerechnet und für weitere Auftraggeber gearbeitet und sie seien insoweit auch hinreichend am Markt aufgetreten.

Auf Anforderung der Beklagten wurden als "Nachunternehmervertrag (Subunternehmervertrag)" bezeichnete Verträge zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 3) und weitere Rechnungen der Beigeladenen zu 3) und 4) - Zeitraum Juni 2009 bis September 2011 - sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen für 2011 (Beigeladener zu 3) vorgelegt.

In den vorgelegten Verträgen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 3) vom 15.09.2010, 03.12.2010, 10.12.2010, 02.01.2011, 28.01.2011 und 02.02.2011 sind jeweils das Objekt (die Baustelle) und die zu erbringende Leistung (Spachtelarbeiten bzw. Trockenbauarbeiten, Klebearbeiten) sowie der Leistungszeitraum bezeichnet. Als Vergütung ist ein Stundenlohn von 25,00 EUR und es ist außerdem ein Sicherheitseinbehalt von 10% festgelegt. Die Abnahme soll jeweils gemeinsam mit dem Bauherrn oder Architekten erfolgen. Die Weitervergabe der Leistung ist nicht gestattet. Die zur Leistungserbringung erforderlichen Fahrzeuge, Gerüste, Leitern, Maschinen u.a. soll der Nachunternehmer stellen.

In den vorgelegten (an den Kläger gerichteten) Rechnungen der Beigeladenen zu 3) und 4) ist ein Stundensatz von 25,00 EUR, teilweise (Beigeladener zu 4) von 28,00 EUR oder von 22,00 EUR ausgewiesen. In 2 Rechnungen des Beigeladenen zu 3) ist ein Pauschalpreis ausgewiesen. Die Rechnungen haben i.W. Trockenbauarbeiten und "Schlitze machen" sowie ähnliche Arbeiten zum Gegensand. Der in den mit dem Beigeladenen zu 3) abgeschlossenen Verträgen angeführte Sicherheitseinbehalt von 10 % ist in den vorgelegten Rechnungen nicht ausgewiesen und nicht umgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 08.04.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers und die Widersprüche der Beigeladenen zu 3) und 4) zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, die äußeren Rahmenbedingungen einer Bauausführung machten konkrete und enge Zeitvorgaben erforderlich im Hinblick auf das Ineinandergreifen der Gewerke. Deswegen bestünden für die Beigeladenen zu 3) und 4) zwar keine feste Arbeitszeiten, sie müssten sich aber am maßgeblichen Zeitrahmen orientieren; etwa 80 % aller Arbeitnehmer seien in flexibler Arbeitszeit tätig. Die Beigeladenen zu 3) und 4) hätten einfache Arbeiten erledigt (wie Verspachtelarbeiten), wofür konkrete fachliche Einzelweisungen regelmäßig nicht erteilt werden müssten. Die Behauptung, die Beigeladenen zu 3) und 4) hätten die auf den Fragebögen gestellten Fragen teilweise nicht richtig verstanden, überzeuge nicht. Der Kläger habe für die gleichen Tätigkeiten eigene Arbeitnehmer und die Beigeladenen zu 3) und 4) als Subunternehmer eingesetzt. Der in den vorgelegten Verträgen (mit dem Beigeladenen zu 3)) festgelegte Sicherheitseinbehalt sei tatsächlich nicht praktiziert worden; das spreche für zyklische Arbeitskontrollen und dafür, dass der Kläger für mangelhafte Arbeitsleistung (im Außenverhältnis) gehaftet habe. Die vereinbarte Arbeitsleistung sei hinsichtlich der Trockenbauarbeiten weiter konkretisierungsbedürftig gewesen (hinsichtlich Ort, Stockwerk, Zimmer der Trockenbauarbeit), was ebenfalls für (notwendige) Vorgaben des Klägers bzw. die Eingliederung der Arbeitskräfte in seinen Betrieb spreche. Die Verträge mit den Bauherren habe allein der Kläger angebahnt; hierauf hätten die Beigeladenen zu 3) und 4) keinen Einfluss gehabt. Der Kläger (oder auch der Bauherr oder Architekt) habe das Baumaterial beschafft; an die Beigeladenen zu 3) und 4) seien nur Lohnarbeiten vergeben worden. Diese hätten auch ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko nicht getragen. Für ihre Arbeit hätten sie nur Kleinwerkzeug benötigt, das vielfach privat gestellt werde. Den vorgelegten Unterlagen (u.a. der für den Beigeladenen zu 3) vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung) seien Aufwendungen für Lager- und Instandhaltungskosten nicht zu entnehmen. Die betriebliche Nutzung von Fahrzeugen sei für die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 3) und 4) nicht notwendig gewesen; sie hätten ihre Fahrzeuge wie Arbeitnehmer lediglich zum Aufsuchen der Arbeitsstätte benötigt. Die gezahlten Stundenlöhne lägen zwar weit über dem Mindestlohn im Baugewerbe, was auf eine selbstständige Tätigkeit hinweisen könnte. Angesichts der Möglichkeit übertariflicher Bezahlung sei das für das Gesamtbild der Tätigkeit aber letztendlich nicht ausschlaggebend. Die Auswertung der vorliegenden Rechnungen ergebe, dass die Beigeladenen zu 3) und 4) in erheblichem Umfang für den Kläger tätig gewesen seien.

Am 10.05.2013 erhoben der Kläger und der Beigeladene zu 4) (geführt unter dem Aktenzeichen S 4 R 2648/13) Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung wurde das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren (unter Vorlage eines leicht überarbeiteten Ausdrucks der Widerspruchsbegründung) wiederholt.

Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Bescheide entgegen.

Mit Beschluss vom 30.07.2014 lud das SG die Beigeladenen zu 1) und 2) zum Verfahren bei.

Am 05.11.2015 fand die mündliche Verhandlung des SG statt. Der Kläger gab an, Trockenbau bedeute "Decken, Wände usw." Spachteln gehöre auch dazu. Er habe einen Termin, zu dem die Arbeit fertig sein müsse. Dann könnten die anderen (Handwerker) kommen und weiterarbeiten. Was die Beigeladenen zu 3) und 4) gemacht hätten, sei fast alles Trockenbau gewesen. Er arbeite meist mit der Firma K. (im Folgenden K.) zusammen. Er habe mit ihr hauptsächlich öffentliche Aufträge (wie Schulen) erledigt. Herr K. sei Generalunternehmer. Er, der Kläger, habe auch noch Angestellte. Seine Firma sei für die Nass- und Trockenbauarbeiten zuständig. Herr K. sei früher sein Chef gewesen; dann habe er sich selbstständig gemacht. Seine Angestellten, ebenso die Beigeladenen zu 3) und 4), hätten Trockenbauarbeiten erledigt. Gemeinsam habe man aber nichts gemacht. Sein Auftrag sei Stuckateurarbeit; dazu gehöre auch der Trockenbau.

Der Beigeladene zu 3) gab an, er und der Kläger hätten früher zusammen in einer Firma gearbeitet. Er habe sich im Jahr 2000 selbstständig gemacht, der Kläger im Jahr 2007 oder 2008. Der Kläger habe ihn angerufen, wenn bei ihm etwas zu tun gewesen sei und gefragt, ob er Zeit habe. Er habe je nach Objekt nach Stunden und pauschal abgerechnet, bei kleineren Sachen auch mal pauschal. Wenn ihn der Kläger angerufen habe, habe er Trockenbau- und Fliesen- sowie Spachtelarbeiten ausgeführt. Ein Kalkulationsangebot habe er nicht abgegeben. Das sei nicht nötig, weil sie die Arbeit so einschätzen müssten. Wenn er bspw. zwei Wände verputzen müsse, schaue er sich das an und sage dem Kläger, wieviel er dafür brauche. Den vertraglich vereinbarten Sicherheitseinbehalt habe man einfach nicht geltend gemacht. Wenn es sich um Fliesen handele, kaufe er die selbst und stelle sie dem Kläger in Rechnung. In der streitigen Zeit habe man aber nur Trockenbauarbeiten gehabt; da habe er nichts gekauft. Er sei jetzt immer noch ab und zu für den Kläger tätig. Er habe jetzt auch einen Arbeitnehmer. Von 2000 bis 2008 habe er vier oder fünf Arbeitnehmer beschäftigt, während der streitigen Zeit aber keine eigenen Arbeitnehmer gehabt. Er lehne immer mal Aufträge ab; seine eigenen Aufträge gingen vor. Sein Büro habe er zu Hause, ein Lager im Hobbyraum. Er habe mit seinen eigenen Maschinen gearbeitet (Hilti, Schrauber, Rührwerk, u.a.). Es sei vielleicht ein- oder zweimal vorgekommen, dass er den Beigeladenen zu 4) beauftragt habe oder umgekehrt; er sei sich nicht sicher.

Der Beigeladene zu 4) gab an, er habe den Kläger in einem Pizzalokal kennengelernt; sie hätten beide Arbeitskleidung getragen. Der Kläger habe ihn angesprochen und gemeint, ob er aushelfen könne. Er sei von einer Baustelle gekommen, auf der er selbstständig tätig gewesen sei; seine Aufgaben seien Gipsen, Innenputz, Spachteln, ein bisschen Trockenbau gewesen. Er habe dem Kläger gesagt, er mache seine Arbeit und helfe ihm, wenn er mal etwas brauche. Früher habe er ein Gewerbe für Trockenbau, Fliesenlegen und Sanierungsarbeiten gehabt und 2013 ein Stuckateurgeschäft. Er habe auch Aufträge der Firma S. (im Folgenden S.) gehabt; bei ihr sei er ebenfalls Subunternehmer gewesen. Er habe außerdem Aufträge von Privatpersonen ausgeführt. Für den Kläger habe er wohl 6, 7 oder 8 Monate gearbeitet; genau könne er das nicht sagen. Er sei jetzt bei einer Stuckateur- und Malerfirma angestellt. Er habe mal 6, mal 8 oder mal 9 Stunden gearbeitet und dann seine Rechnungen ausgestellt. Der Kläger habe ihn auf der Baustelle geführt. Wenn er nach Stundenlohn arbeite, sei das auch Stundenlohn und keine Pauschale. Er sei privat abgesichert gewesen und habe an die Krankenversicherung gezahlt und er habe auch eine Arbeitslosenversicherung gehabt.

Mit Urteil vom 05.11.2015 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2013 i.H.v. 5.394,14 EUR auf. Im Übrigen wies es die Klage ab.

Zur Begründung führte das SG aus, die angefochtenen Bescheide seien hinsichtlich des Beigeladenen zu 4) rechtmäßig, hinsichtlich des Beigeladenen zu 3) rechtswidrig. Der Beigeladene zu 4) habe beim Kläger in einem Beschäftigungsverhältnis in Form eines Abrufarbeitsverhältnisses gestanden. Die Art und Weise der Arbeitsleistung sei ihm zumindest durch die Verhältnisse vor Ort vorgegeben und insoweit sei er auch in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen. Die Arbeitsleistung sei von Mitarbeitern des Klägers kontrolliert worden, mit denen der Beigeladene zu 4) auch Hand in Hand gearbeitet habe. Er sei auch teilweise auf deren Mitarbeit und deren Vorarbeiten angewiesen gewesen. Der Kläger habe die maßgeblichen Arbeitsmittel gestellt, wie die allgemeine Baustelleneinrichtung und die Baustelleninfrastruktur (z.B. Außen- und Innengerüst, Bauschuttcontainer) sowie die Großgeräte (wie Betonmischer). Ohne diese Geräte und Einrichtungen hätte der Beigeladene zu 4) seine Arbeitsleistung nicht erbringen können. Der Kläger habe zudem das Baumaterial gestellt. Das Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 4) sei daher erheblich begrenzt gewesen. All das spreche für eine abhängige Beschäftigung. Dass der vereinbarte Stundenlohn (zwischen 22,00 EUR und 28,00 EUR) erheblich über dem Mindestlohn im Baugewerbe gelegen habe, trete demgegenüber zurück, zumal es auch mit diesem Stundenlohn schwer falle, Ausgaben für Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Mitgliedsbeiträge, Krankenversicherung, Altersvorsorge und weitere berufliche und betriebliche Versicherungen zu bestreiten; in B. habe der durchschnittliche Stundenlohn eines selbstständigen Handwerkers (demzufolge) bei 47,00 EUR gelegen. Für weitere Auftraggeber habe der Beigeladene zu 4) nur in sehr geringem Umfang gearbeitet. Für den Beigeladenen zu 3) ergebe sich trotz weitgehend vergleichbarer Verhältnisse demgegenüber das Gesamtbild einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Beigeladene zu 3) habe vor und nach der streitigen Zeit immer wieder eigene Arbeitnehmer beschäftigt und diese auch auf den Baustellen des Klägers eingesetzt. Außerdem sei er in weit größerem Umfang für weitere Auftraggeber tätig gewesen. Hinsichtlich des auf die Herren D. und R. entfallende Nachforderungsbetrags von 14,15 EUR bzw. 2,31 EUR sei der Nachforderungsbescheid ebenfalls aufzuheben.

Gegen das ihr am 07.12.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.12.2015 Berufung eingelegt. Der Kläger hat gegen das ihm am 07.12.2015 zugestellte Urteil am 07.01.2016 ebenfalls Berufung eingelegt.

Die Beklagte trägt vor, die Beigeladenen zu 3) und 4) hätten beim Kläger in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden. Der Einsatz von Subunternehmern erfordere wegen der Haftungsfolgen, die sich für den Hauptunternehmer aus der Nachunternehmerkette ergeben könnten, ein klar abgrenzbares Gewerk, das der Subunternehmer zu erstellen habe und das sich durch sorgfältige Planung des Bauablaufs und eine sorgfältige Koordination in das "große Ganze" einfüge. Die geschuldete Leistung müsse konkret und abgrenzbar definiert sein und vom Subunternehmer aufgrund des ihm entsprechend seines Leistungsumfangs ausgehändigten - vom Generalunternehmer mit dem Bauherrn festgelegten - Leistungsverzeichnisses erbracht werden. Bei den von den Beigeladenen zu 3) und 4) erbrachten Arbeiten sei bereits ein abgrenzbares Gewerk nicht erkennbar. So seien Trockenbauarbeiten, Klebearbeiten und Spachtelarbeiten erbracht worden. Dabei handele es sich um Tätigkeiten, die allenfalls einen Teilbereich des Trockenbaus und keine Leistungen darstellten, für die man wegen besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten auf dem Markt werbend und unternehmerisch auftrete. Es werde insoweit lediglich die Arbeitskraft eingesetzt. Dabei sei es den Beigeladenen zu 3) und 4) nicht möglich gewesen, die Arbeitsleistung anders, effektiver und kostengünstiger zu erbringen. Sie hätten unter der Prämisse des Fertigstellungstermins nur über die Zeit der Arbeitsleistung entscheiden können. Eine Flexibilisierung der Arbeitszeit dieser Art begründe keine Selbstständigkeit. Außerdem habe der Kläger das Baumaterial bestellt und hierüber disponiert. Dass er den Beigeladenen zu 3) und 4) fachliche Einzelweisungen für die Arbeitsleistung nicht habe erteilen müssen, sei unerheblich, zumal die Art der Bauausführung durch die entsprechende Planung und technische Anforderungen vorgegeben gewesen sei. Die Beigeladenen zu 3) und 4) hätten mit den fest angestellten Mitarbeitern des Klägers zusammengearbeitet und die gleichen Arbeiten (Trockenbauarbeiten) wie diese verrichtet und außerdem für ihre Arbeit - werkunternehmeruntypisch - einen im Zweiwochenrhythmus gezahlten Stundenlohn erhalten. Der Subunternehmer erhalte demgegenüber regelmäßig Zahlungen in Abhängigkeit von den Zahlungsfristen, die der Hauptunternehmer mit dem Bauherrn vereinbart habe, damit der Hauptunternehmer nicht unnötig lange in Vorleistung treten müsse. Für das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen spreche auch die regelmäßige Arbeitskontrolle; bei der Tätigkeit eines Werkunternehmers überprüfe der Besteller üblicherweise nur das Endprodukt. Kapital hätten die Beigeladenen zu 3) und 4) nicht eingesetzt. Großwerkzeuge und das Baumaterial habe der Kläger gestellt. Eigenes Werkzeug (von Bedeutung) hätten die Beigeladenen zu 3) und 4) für ihre beim Kläger verrichtete Tätigkeit nicht angeschafft; der Beigeladene zu 3) habe auf das aus seiner vormals selbstständigen Tätigkeit vorhandene Werkzeug zurückgegriffen. Der Beigeladene zu 3) habe während der streitigen Zeit eigene Arbeitnehmer nicht beschäftigt und er sei bis weit in den Prüfzeitraum beim Kläger angestellt gewesen. Auf weitere Tätigkeiten der Beigeladenen zu 3) und 4) für andere Auftraggeber komme es nicht an. Für beide ergebe sich daher das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung.

In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 14.12.2016 haben der Kläger und der Vertreter der Beklagten übereinstimmend erklärt, dass sich Widerspruch, Klage und Berufungsverfahren nur gegen die für die Beigeladenen zu 3) und 4) geforderten Beiträge i.H.v. 29.388,26 EUR richten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.11.2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.11.2015 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2013 aufzuheben, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, der Beigeladene zu 4) sei bei ihm nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Dass sich Art und Weise seiner Arbeitsleistung aus den Verhältnissen vor Ort ergeben hätten, sei hierfür unerheblich. Auch die Überprüfung der Arbeitsleistung durch seine (des Klägers) Mitarbeiter spreche nicht für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Der Beigeladene zu 4) sei als Auftragnehmer entsprechend des ihm erteilten Auftrags tätig geworden. Dass er hinsichtlich der Arbeitsleistung und des Arbeitserfolgs von anderen Mitarbeitern überwacht worden sei, sei unerheblich. In seinen Betrieb sei der Beigeladene zu 4) nicht eingegliedert gewesen und er habe auch einem Weisungsrecht nicht unterlegen. Er habe auch selbstständig entscheiden können, wann und wie viele "Betriebsmittelproduktionsmittel" angeschafft werden sollten, wobei sich die zu benutzenden Werkzeuge allerdings bei normalen Spachtelarbeiten auf einfachste Werkzeuge, wie Spachtel und Mischer, beschränkt hätten und die Erwartung an den Einsatz von Betriebsmitteln nicht allzu hoch anzusetzen sei. Der Beigeladene zu 4) hätte auch eigene Mitarbeiter und Subunternehmer einsetzen dürfen. Dass er als Kleinunternehmer nicht über die entsprechenden Mitarbeiter bzw. nicht über überteuertes Werkzeug verfügt habe, dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Aufträge habe der Beigeladene zu 4) nicht annehmen müssen. Er habe auch darüber entscheiden dürfen, ob er seine Vergütung per Banküberweisung oder per Scheck erhalten wolle. Die Vergütung sei bei jedem Auftrag ausgehandelt worden und der Beigeladene zu 4) habe insoweit einen Entscheidungsspielraum gehabt. Eine detaillierte Berichtspflicht habe nicht bestanden; dass die Arbeitsleistung einmal wöchentlich überprüft worden sei, sei im Baugewerbe nichts Ungewöhnliches. Der Beigeladene zu 4) habe ein volles Unternehmerrisiko getragen und weder Anspruch auf Urlaub noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gehabt.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) und die mit Beschluss vom 28.06.2016 Beigeladenen zu 3) bis 7) stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufungen der Beklagten und des Klägers sind gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Streitgegenstand ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 16.02.2012 (Widerspruchsbescheid vom 08.04.2013) hinsichtlich der Nachforderung von Sozialabgaben für die Beigeladenen zu 3) und 4) i.H.v. 29.388,26 EUR; dies ist in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 14.12.2016 klar gestellt worden. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die teilweise Aufhebung des Nachforderungsbescheids durch das Urteil des SG, der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage im Übrigen. Die Berufungen haben jeweils Nachforderungsbeträge zum Gegenstand, die den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (750 EUR) offenkundig klar überschreiten. Die Berufungen sind form- und fristgerecht eingelegt und daher auch sonst gem. § 151 SGG zulässig.

II. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind hinsichtlich der Nachforderung von Sozialabgaben für die Beigeladenen zu 3) und 4) rechtmäßig.

1.) Die angefochtenen Bescheide beruhen auf § 28p Abs. 1 SGB IV. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Beklagte hat insbesondere zutreffend angenommen, dass die Beigeladenen zu 3) und 4) im Unternehmen des Klägers während der streitigen Zeit eine zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausgeübt haben.

Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV; vgl. dazu zur Zuständigkeit für den Erlass von Nachforderungsbescheiden auch Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2010, - L 11 R 2595/10 ER-B -, in juris).

Versicherungspflicht zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung besteht für gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III), wobei die Pflicht des Arbeitgebers zur anteiligen Tragung der Beiträge aus § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III folgt. Der Arbeitgeber muss die Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen (§ 28d Satz 1 i. V. m. 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV und § 253 SGB V, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI, § 348 Abs. 2 SGB III). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der U-1- und U-2-Umlagen ergibt sich (seit 01.01.2006) aus § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbetrag an die Einzugsstelle gezahlt.

Grundvoraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dafür ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. etwa BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -; Urteil vom 29.08.2012, - B 12 KR 25/10 R -, alle in juris). Das Unternehmerrisiko besteht (regelmäßig) in der Gefahr, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens das eingesetzte Kapital (ganz) zu verlieren oder mit ihm (nur) Verluste zu erwirtschaften; ihm entspricht die Aussicht auf Gewinn, wenn das Unternehmen wirtschaftlichen Erfolg hat. Abhängig Beschäftigte tragen demgegenüber das Arbeitsplatzrisiko, das in der Gefahr besteht, bei wirtschaftlichem Misserfolg des Unternehmens die Arbeitsstelle einzubüßen. Das für eine selbstständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko ist nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen. Ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, wird das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmen (BSG, Beschluss vom 16.08.2010, - B 12 KR 100/09 B -, in juris). Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris).

Die Unterscheidung von Unternehmer- und Arbeitsplatzrisiko ist auch in der Rechtsprechung des Senats ein wichtiges, vielfach entscheidendes Kriterium für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit. Es steht allerdings nicht für sich allein. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt der Prüfung sind die (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen, die die Beteiligten - schriftlich oder ggf. auch nur mündlich - getroffen haben. Behörden und Gerichte müssen den Inhalt dieser Vereinbarungen feststellen. Sind die Vereinbarungen schriftlich getroffen worden, muss dabei auch geklärt werden, ob sie durch mündlich getroffene (Änderungs-)Vereinbarungen oder durch schlüssiges Verhalten rechtswirksam abgeändert worden sind. Steht der Inhalt der Vereinbarungen danach fest, ist zu prüfen, ob die Vereinbarungen (mit dem festgestellten Inhalt) wirksam oder wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht unwirksam sind, wobei bei gegebenem Anlass auch die Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen geklärt werden muss, um auszuschließen, dass ein "Etikettenschwindel" bzw. ein Scheingeschäft vorliegt und die Vereinbarung deswegen gemäß § 117 BGB nichtig ist; ist letzteres der Fall, muss der Inhalt des durch das Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts festgestellt werden. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der (der jeweiligen Tätigkeit zugrundeliegenden) Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen. Danach ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere (tatsächliche) Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Zu den besonderen (tatsächlichen) Umständen dieser Art kann insbesondere die Verteilung der Rechtsmacht in einem Unternehmen und die daraus folgende Rechtsstellung bzw. Rechtsmacht der Person gehören, deren Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht zu prüfen ist. Deshalb wird es vielfach ausschlaggebend darauf ankommen, ob die in Rede stehende Person ihre Tätigkeit in einem (im Rechtssinne) "eigenen" oder in einem "fremden" (Einzel-)Unternehmern verrichtet bzw. - bei Kapitalgesellschaften, wie einer GmbH - ob und in welchem Maße sie aufgrund einer Kapitalbeteiligung oder ggf. aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen über (Stimm-)Rechte (in der Gesellschafterversammlung) verfügt und welche Rechtsmacht ihr daraus erwächst (dazu näher etwa BSG, Urteile vom 11.11.2015, - B 12 R 2/14 R - und B 12 KR 10/14 R -, in juris).

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert nach der Rechtsprechung des BSG eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, d. h. für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht (ebenso die Behörde) insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil vom 24.05.2012, - B 12 KR 14/10 R - und - B 12 KR 24/10 R -, beide in juris).

2.) Von diesen Rechtsgrundsätzen ausgehend hat die Beklagte die Tätigkeit, die die Beigeladenen zu 3) und 4) während der streitigen Zeit im Unternehmen des Klägers als Trockenbauer ausgeübt haben, nach ihrem Gesamtbild zu Recht als abhängige Beschäftigung eingestuft. Der abweichenden Auffassung des SG hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) kann sich der Senat nicht anschließen.

Der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) und 4) im Unternehmen des Klägers haben offenbar mündliche Vereinbarungen sowie - hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) - teilweise (zusätzlich) als "Nachunternehmervertrag (Subunternehmervertrag)" bezeichnete schriftliche Vereinbarungen zugrunde gelegen. Die mündlichen Vereinbarungen haben, so die Beigeladenen zu 3) und 4) in der schriftlichen Befragung, die näheren Arbeitsbedingungen ihrer Arbeit für den Kläger zum Gegenstand gehabt. Ihr Inhalt hat sich, so ergänzend und präzisierend der Beigeladene zu 4) unter dem 16./21.11.2011, aber in der Festlegung des Projekts bzw. der zu erledigenden Arbeit und der Festlegung eines Erledigungstermins erschöpft. Für die wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder zum Typus der selbstständigen Tätigkeit ist daraus hinreichend Trennscharfes nicht zu entnehmen. Die schriftlichen Vereinbarungen, die der Kläger mit dem Beigeladenen zu 3) abgeschlossen hat, erlauben eine ausreichend klare Zuordnung ebenfalls nicht, da sich darin teils Regelungselemente arbeitsvertraglicher Gestaltung, wie die Vereinbarung eines Stundenlohns, teils Regelungselemente werkvertraglicher Gestaltung, wie die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts oder von Bestimmungen zur Abnahme eines (freilich nicht klar festgelegten Werks) finden. In ihnen tritt letztendlich nur der Wille der Vertragsparteien zur Vermeidung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses hervor. Dieser Wille stellt für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung freilich nur ein Indiz dar. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses und der daran anknüpfende Schutz des Beschäftigten durch die gesetzliche Sozialversicherung stehen nicht zur Disposition von Vertragsparteien und deren privatautonomer Rechtsgestaltung. Der Wille der Beteiligten kann weder die Beklagte noch die Gerichte für die nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SGB IV vorzunehmende statusrechtliche Beurteilung bindend festlegen. Die schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 3) sind hinsichtlich des festgelegten Sicherheitseinbehalts auch nicht praktiziert worden. Ob sie im Hinblick darauf tatsächlich von einem ernstlichen Vertragswillen getragen gewesen sind, kann der Senat offen lassen. Die tatsächlichen Umstände, unter denen die Beigeladenen zu 3) und 4) ihre Tätigkeit im Unternehmen des Klägers verrichtet haben, machen eine auch von den genannten schriftlichen Vereinbarungen (mit dem Beigeladenen zu 3)) abweichende Beurteilung notwendig (vgl. BSG, Urteil vom 18.11.2015, - B 12 KR 16/13 R -; Urteile vom 29.07.2015, - B 12 R 1/15 R - und - B 12 KR 23/13 R -, alle in juris). Diese ergibt unzweifelhaft das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen.

Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 4) nimmt der Senat auf die insoweit zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ergänzend auf die Begründung der angefochtenen Bescheide Bezug (§§ 153 Abs. 1 und 2, 136 Abs. 3 SGG). Das SG hat zutreffend dargelegt, dass sich für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4) das Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung ergibt. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) gilt nichts Anderes.

Die streitgegenständliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) und 4) hat in der Ausführung von Trockenbauarbeiten (mit Begleitarbeiten, wie Spachtelarbeiten oder Verputzen und Gipsen) bestanden. Das haben der Kläger und die Beigeladenen zu 3) und 4) in den mündlichen Verhandlungen des SG und des LSG (nochmals) klargestellt. Welche Tätigkeiten die Beigeladenen zu 3) und 4) vor oder nach der streitigen Zeit für den Kläger oder für Dritte ausgeübt haben, ist unerheblich. Der sozialversicherungsrechtliche Status ist nicht personenbezogen, sondern tätigkeitsbezogen zu beurteilen und jede Tätigkeit ist in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R -, in juris). In der für den Kläger verrichteten Tätigkeit als Trockenbauer haben die Beigeladenen zu 3) und 4) ein Unternehmerrisiko nicht getragen. Eigene Betriebsmittel oder eigenes (Wagnis-)Kapital in nennenswertem Umfang haben sie nicht eingesetzt. Die in der Arbeitswelt, auch im Baugewerbe, verbreitete Nutzung eigenen (Klein-)Werkzeugs (auch etwa von Bohrmaschine, Winkelschleifern, elektrischen Hobeln und Ähnlichem) oder eines privaten PKW, auch des vom Beigeladenen zu 3) genutzten Ford express Kastenwagen, für die Fahrt zur Arbeitsstelle (hier zur jeweiligen Baustelle) genügt hierfür nicht. Etwa benötigtes Großgerät hat, soweit (überhaupt) erforderlich, der Kläger gestellt. Er hat auch das Baumaterial beschafft. Das geht aus den Angaben der Beigeladenen zu 3) und 4) klar hervor. Die Behauptung, die Beigeladenen zu 3) und 4) hätten die ihnen gestellten Fragen nicht richtig verstanden, soll, nicht anders als das teils auf Gepflogenheiten des Baugewerbes im allgemeinen abstellende Vorbringen des Klägers, ersichtlich verfahrensorientiert die Rechtsfolgen der Sozialversicherungspflicht abwehren und kann ebensowenig verfangen wie der Versuch, Angaben der Beigeladenen zu 3) und 4) im Nachhinein umzuinterpretieren. Davon abgesehen ist es ohnehin unerheblich, ob das Baumaterial vom Kläger allein oder (ggf. in Absprache) vom Bauherrn bzw. dessen Bauleiter oder Architekten beschafft worden ist. Die Beigeladenen zu 3) und 4) haben Baumaterial auf eigene Kosten - so deren klares Bekunden im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren - jedenfalls nicht beschafft.

Die Beigeladenen zu 3) und 4) haben - nicht wesentlich anders als die fest angestellten Arbeitnehmer des Klägers - ihre Arbeitskraft für den Kläger eingesetzt, wobei ihnen eine ins Gewicht fallende unternehmerisch nutzbare Freiheit in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft mit daraus folgenden Gewinnaussichten oder Verlustrisiken nicht eröffnet gewesen ist (dazu: BSG, Urteil vom 25.04.2012, - B 12 KR 24/10 R -, in juris). Der Kläger hat auf die persönlich zu erbringende Arbeitsleistung der insoweit in seinen Betrieb eingegliederten Beigeladenen zu 3) und 4) zurückgegriffen, um Aufträge seiner Kunden zu erledigen, die er mit seinen fest angestellten Arbeitnehmern allein nicht hat bewältigen können. Die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 3) und 4) hat sich in der Sache von der Arbeitsleistung der fest angestellten Arbeitnehmer des Klägers nicht unterschieden, wobei der Beigeladene zu 3) für den Kläger zuvor (sogar) als fest angestellter Arbeitnehmer und im Anschluss daran (während der streitigen Zeit) mit der gleichen Arbeitsleistung als Abrufarbeitnehmer gearbeitet hat (vgl. dazu § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG). Die Koordination der Arbeitsleistung durch den Kläger hat sich nicht darauf beschränkt, von selbstständigen Werkunternehmern die Erfüllung ihrer Werkvertragspflichten einzufordern. Sie erweist sich gegenüber den Beigeladenen zu 3) und 4) nicht anders als gegenüber den fest angestellten Arbeitnehmern des Klägers vielmehr als Ausübung der arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern. Der Kläger hat die Beigeladenen zu 3) und 4) nach deren Angaben auf die Baustellen eingeteilt und ihnen die zu erledigenden Arbeiten zugewiesen und außerdem, so etwa der Beigeladene zu 3), auch in "Besprechungen" gesagt, "was im Detail" zu tun ist, und sich über das Arbeitsergebnis im Zeitablauf (nach dem Widerspruchsvorbringen des Klägers, insoweit wiederum abweichend vom Berufungsvorbringen, täglich) berichten lassen bzw. die Arbeit, so übereinstimmend die Beigeladenen zu 3) und 4), kontrolliert. Dass den Beigeladenen zu 3) und 4) bei der Arbeit auf der Baustelle, der Erledigung der Trockenbau- und Spachtelarbeiten, Freiheiten in zeitlicher Hinsicht eingeräumt waren und ihnen in fachlicher Hinsicht nicht für jeden Arbeitsschritt Weisung erteilt worden ist, ist für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht ausschlaggebend, da auch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer - abhängig von ihren Kenntnissen und Fertigkeiten - die ihnen vom Arbeitgeber aufgetragene Arbeit, vielfach unter Flexibilisierung der Arbeitszeit bei - so auch hier - (bloßer) Festlegung eines Erledigungszeitpunkts, mehr oder weniger selbstständig erledigen können und regelmäßig auch müssen. Deswegen werden sie nicht zu selbstständig erwerbstätigen Unternehmern. In Arbeitsbedingungen dieser Art tritt nicht die Freiheit des Unternehmers, sondern der Freiraum des Arbeitnehmers in einer zunehmend (hinsichtlich Arbeitszeit und teils auch Arbeitsort) flexiblen Arbeitswelt hervor. Wie die fest angestellten Arbeitnehmer des Klägers haben die Beigeladenen zu 3) und 4) während der streitigen Zeit einfache (Bau-)Arbeiten verrichtet, die ihrer Art nach nicht auf die Leistungserbringung in freiem Unternehmertum hinweisen (vgl. bspw. Senatsurteil vom 23.11.2011, - L 5 R 5703/09 -, in juris: selbstständiger Kameramann), die vielmehr typischerweise - und so auch hier - im arbeits- und sozialrechtlichen Schutz der abhängigen Beschäftigung geleistet werden (zu Trockenbauarbeiten im Zuge einer vergleichbaren Fallgestaltung bereits etwa Senatsurteil vom 23.09.2015, - L 5 R 224/14 -, nicht veröffentlicht). Das Risiko, mangels Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt nicht zu erhalten, ist das Risiko eines jeden auf Abruf oder nur von Zeit zu Zeit tätigen Arbeitnehmers (vgl. hierzu die Regelungen des TzBfG) und kein Unternehmerrisiko im hier maßgeblichen (sozialversicherungsrechtlichen bzw. statusrechtlichen) Sinn.

Für ihre Arbeitsleistung haben die Beigeladenen zu 3) und 4), der Art nach typisch für Arbeitnehmer, einen festen Stundenlohn erhalten, der sich auch der Höhe nach in einem arbeitnehmertypischen Bereich bewegt, mag er als übertariflicher Lohn auch den einschlägigen Mindestlohn (deutlich) überschritten haben. Darin liegt ein nur schwaches Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit, da die Höhe des Unternehmerlohns, den ein unternehmerisch tätiger Dienstleister regelmäßig verlangen muss, um wirtschaftlich arbeiten und insbesondere auch für eine angemessene soziale Absicherung, vor allem für den Fall der Krankheit und des Alters, sorgen zu können, nicht erreicht ist. Der vereinbarte (übertarifliche) Stundenlohn von meist 25,00 EUR, höchstens 28,00 EUR, ist ersichtlich sowohl aus Sicht des Klägers wie aus Sicht der Beigeladenen zu 3) und 4) unter dem (vermeintlichen) Vorteil der Vermeidung der Sozialabgaben als günstig angesehen worden. Dass die Beigeladenen zu 3) und 4) ihre Vergütungsansprüche gegenüber dem Kläger durch Rechnungen geltend gemacht haben, betrifft formale Äußerlichkeiten der Entgeltzahlung und ist für die materielle Einstufung des Entgelts als Arbeitsentgelt oder Unternehmervergütung nicht ausschlaggebend. Haftungsfolgen für mangelhafte Arbeitsleistung treffen, wenngleich in eingeschränktem Umfang, auch Arbeitnehmer (zu diesem Kriterium etwa BSG, Urteil vom 28.09.2011, - B 12 R 17/09 R -, in juris). Die Vorenthaltung bzw. Nichtinanspruchnahme von gesetzlichen Arbeitnehmerrechten, wie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub, macht den Arbeitnehmer nicht zum selbstständig erwerbstätigen Unternehmer; die Rechtsfolgen einer Beschäftigung ergeben sich aus dem Gesetz und sind nicht abdingbar.

Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) und 4) im Unternehmen des Klägers sind deren weitere Tätigkeiten für andere Auftraggeber unerheblich. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten findet, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich eine tätigkeitsbezogene und nicht eine personenbezogene Beurteilung statt. Bei einer Mehrheit von Tätigkeiten ist daher jede Tätigkeit in statusrechtlicher Hinsicht gesondert zu würdigen (allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung - vgl. BSG, Urteil vom 04.11.2009, - B 12 R 7/08 R -, in juris). Es ist daher - hinsichtlich der vom SG zu Unrecht als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuften Tätigkeit des Beigeladenen zu 3) - unerheblich, dass dieser (in welchem Umfang auch immer) zusätzlich für andere Auftraggeber als den Kläger tätig gewesen ist. Ebenso unerheblich ist, dass er vor und nach dem streitigen Zeitraum eigene Arbeitnehmer beschäftigt hat. Während der streitigen Zeit bzw. bei Verrichtung der in statusrechtlicher Hinsicht (konkret) zu beurteilenden Tätigkeit für den Kläger hat er nach eigenem Bekunden (auch in der mündlichen Verhandlung des SG und des LSG) Arbeitnehmer nicht beschäftigt.

Für die Versicherungsfreiheit in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung kann ggf. eine personenbezogene Beurteilung stattfinden, etwa, wenn gem. § 5 Abs. 5 SGB V hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige (u.a.) auch bei Ausübung einer Beschäftigung nicht versicherungspflichtig zur Krankenversicherung der Beschäftigten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) sind. Ein solcher, auf weitere Tätigkeiten abstellender Versicherungsfreiheitstatbestand (wie § 5 Abs. 5 SGB V) kann in Gerichtsverfahren, die die Nachforderung von Sozialabgaben nach einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger zum Gegenstand haben, aber von vornherein nur dann von Belang sein, wenn die weitere Tätigkeit bereits Gegenstand des dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens (einschließlich des Widerspruchsverfahrens) gewesen ist. Hat eine statusrechtliche Prüfung der weiteren Tätigkeit(en) des Versicherten durch den Rentenversicherungsträger (als Prüfstelle) dagegen noch nicht stattgefunden, ist das im Gerichtsverfahren durch das Sozial- oder Landessozialgericht im Wege der Amtsermittlung (§ 103 SGG) nicht nachzuholen. Es ist vielmehr Aufgabe der Krankenkasse (als Einzugsstelle, § 28i SGB IV), zu prüfen, inwieweit weitere Tätigkeiten des Versicherten Auswirkungen auf die Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags haben (zum (zweistufigen) Verhältnis der Verwaltungsverfahren vor der Prüfstelle und vor der Einzugsstelle näher BSG, Urteil vom 28.05.2015, - B 12 R 16/13 R -, in juris Rdnr. 22 ff.). Hier ist eine etwaige hauptberufliche Selbstständigkeit, etwa des Beigeladenen zu 3), nicht Gegenstand des durchgeführten Verwaltungsverfahrens gewesen.

Für den Senat ergibt sich damit für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 3) und 4) das Gesamtbild einer abhängigen und zu allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung im Unternehmen des Klägers während der streitigen Zeit. Die Berechnung der deswegen nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen ist unter den Beteiligten nicht streitig. Berechnungsfehler sind insoweit weder ersichtlich noch geltend gemacht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 1 bis 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese (insbesondere) Sachanträge nicht gestellt und damit ein Prozessrisiko nicht übernommen haben.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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