Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 39 AL 17/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 39/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 86/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Beschwerde (-)
Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 wird abgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im gesamten Verfahren Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Fahrtkosten für eine vom Kläger absolvierte Bildungsmaßnahme.
Der 1995 geborene Kläger leidet unter einer halbseitigen Lähmung rechts, bei der der rechte Arm ohne jede Funktion ist und er am rechten Bein eine Schiene trägt. Die Fortbewegung erfolgt im Rollstuhl bzw auf kurze Distanz mit einer Gehschiene. Aufgrund seiner Erkrankungen wurde ihm vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt. Im Sommer 2013 schloss er seine Schulausbildung ab mit dem Abitur ab. In mehreren persönlichen Beratungsgesprächen im Juli 2013 bot die Beklagte dem Kläger Fördermöglichkeiten im außerbetrieblichen Bereich (zB Berufsbildungswerken oder sonstigen Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation; Berufsbildungswerk O P bzw Technologie- und Berufsbildungszentrum – TBZ – K ) an, was der Kläger jedoch ablehnte, da er eine betriebliche duale Ausbildung bevorzugte und die angebotenen Einrichtungen für ihn nicht geeignet seien. Auf das im Verwaltungsverfahren erstellte arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 20. März 2013 wird Bezug genommen (Chirurg und Sozialmediziner D).
Vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 nahm er an der Bildungsmaßnahme "Büro-Allround-Kraft" bei der C GmbH in B, einem Bildungsträger für Weiterbildungsmaßnahmen, in Teilzeit (sechs Stunden täglich) teil. Die Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte betrug 26 km. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 8. Oktober 2013 die Übernahme der Kosten für den Behindertentransport/Schülerspezialverkehr zur täglichen Fahrt zum Ausbildungsort. Durch Bescheid vom 8. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Fahrtkosten ab, da es sich um eine schulische Weiterbildungsmaßnahme handele. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014 zurück. Eine Notwendigkeit der Förderung bei fehlendem Berufsabschluss sei nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nur für die Teilnahme an einer Maßnahme möglich, mit welcher ein Berufsabschluss oder eine berufsanschlussfähige Teilqualifikation erworben werde. Da der Kläger nicht über einen Berufsabschluss verfüge, könne er zudem gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 Halbs 2 SGB III nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in seiner Person liegenden Gründen nicht möglich sei. Die Maßnahme "Büro-Allround-Kraft" ende lediglich mit einem Teilnahmezertifikat, weshalb perspektivisch davon auszugehen sei, dass die Integrationschancen des Klägers allein mit einem Teilnahmezertifikat keine schnelle und nachhaltige Eingliederung erwarten ließe. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines "Persönlichen Budgets", der Antragstellung beim Sozialamt und die Teilnahme an einer Reha-spezifischen Maßnahme sei der Kläger zudem erfolglos hingewiesen worden.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung über die Kostenübernahme ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Denn nach Sinn und Zweck der Regelung des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Halbs 2 SGB III solle sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die weder einen geeigneten Arbeitsplatz fänden noch für eine Berufsausbildung in Betracht kämen, nicht in Arbeitslosigkeit verharren müssten. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrtkostenübernahme hätten alle potentiellen Erstausbildungen bereits begonnen, er habe deshalb zu diesem Zeitpunkt keinen geeigneten Ausbildungsplatz finden können, was die Beklagte nicht berücksichtigt habe. Ihre Behauptung, es sei perspektivisch davon auszugehen, dass die Integrationschancen des Klägers allein mit einem Teilnahmezertifikat keine schnelle und nachhaltige Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwarten ließe, sei reine Spekulation. Vielmehr habe der Kläger sich im Frühjahr/Sommer 2013 erfolglos für Ausbildungsstellen beworben. Den Vorschlag der Beklagten zur Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen von Berufsbildungswerken habe er abgelehnt, da diese nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten. Die Beklagte habe zudem bestätigt, dass er für eine Regelausbildung geeignet sei.
Durch Urteil vom 12. Februar 2015 hat das Sozialgericht (SG) Cottbus die zuletzt auf Übernahme der "Weiterbildungskosten" gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III lägen nicht vor, weil die Förderung der Maßnahme nicht notwendig iS dieser Vorschrift sei. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs 2 SGB III seien nicht erfüllt. Der Kläger sei bei Beginn der Maßnahme noch nicht drei Jahre ohne Berufsabschluss beruflich tätig gewesen und es lägen auch keine Gründe in seiner Person vor, weswegen eine berufliche Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nicht möglich oder zumutbar gewesen wären. Die Beklagte habe dem Kläger angeboten, eine Berufsausbildung im außerbetrieblichen Bereich zu absolvieren, die als solche als vollwertige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannt sei. Hierdurch hätte der Kläger seine Arbeitslosigkeit ab Herbst 2013 vermeiden können und es wäre dem Grundsatz des Vorrangs der Berufsausbildung vor einer Weiterbildungsmaßnahme Rechnung getragen worden. Die Teilnahme an der von der Beklagten angebotenen Berufsausbildung wäre dem Kläger auch möglich und zumutbar gewesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger, der seit 1. August 2015 eine Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement absolviert, (nur) sein Begehren auf Erstattung der Fahrtkosten weiter. Er trägt ergänzend vor: Die ihm von der Beklagten angebotenen Maßnahmen hätten weder seinen persönlichen Voraussetzungen noch seinen Wünschen, eine Ausbildung im Bürobereich zu absolvieren, entsprochen. Die Absolvierung der zwischenzeitlich abgeschlossenen Maßnahme bei der C GmbH habe seine Chancen, einen Ausbildungsplatz zu finden, erheblich verbessert. Da die Beklagte die Übernahme der Kosten für einen Fahrdienst abgelehnt habe, sei er täglich von seinem Vater zur Ausbildungsstelle gefahren und von dort abgeholt worden, weshalb er die Erstattung der ihm hierdurch entstandenen Kosten begehre.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 hat die Beklagte die Bewilligung der Fahrtkosten zu der in Rede stehenden Maßnahme erneut abgelehnt und den Bescheid vom 8. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 "ersetzt". Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III sei nicht möglich, da es sich bei der durchgeführten Maßnahme nicht um eine Berufsausbildung gehandelt habe. Die Voraussetzungen einer Förderung nach § 81 SGB III lägen ebenfalls nicht vor, da die notwendige Teilnahme des Klägers am Arbeitsleben durch andere geeignete Maßnahmen, nämlich einer Ausbildung am Berufsbildungswerk O oder am TBZ B als zB auch betrieblicher Ausbildung, hätte erreicht werden können. Diese Maßnahmen seien sowohl geeignet als auch zumutbar gewesen. Eine Förderung nach § 117 SGB III sei nicht möglich, weil es sich bei der vom Kläger durchgeführten Maßnahme nicht um eine spezielle Maßnahme für behinderte Menschen gehandelt habe. Bei dieser habe es sich auch nicht um eine Arbeit oder Ausbildung gehandelt, weshalb die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 33 Abs. 8 Ziffer 1 SGB III iVm der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe (KfzHV) ebenfalls nicht vorgelegen hätten. Dem in § 4 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) normierten Wahlrecht habe letztlich das in § 7 SGB III normierte Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entgegengestanden. Die Abwägung habe ergeben, dass dem hieraus folgenden Interesse der Versichertengemeinschaft an dem wirtschaftlichen Einsatz der Mittel der Vorzug zu geben gewesen sei.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger für die vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 durchgeführte Bildungsmaßnahme entstandenen Fahrtkosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte und der Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit zuletzt einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG-).
Streitgegenstand ist vorliegend nur noch der gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016, mit dem die Beklagte das Begehren des Klägers auf Fahrkostenübernahme nach erneuter Prüfung und unter Ausübung ihres Ermessens abgelehnt und den mit der Klage zunächst angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 "ersetzt" und damit aufgehoben hat; den letztgenannten Bescheiden kommt damit keine Regelungswirkung mehr zu. Der Senat hatte daher – insoweit erstinstanzlich kraft Klage – nur noch über den Bescheid vom 7. Juni 2016 zu befinden. Damit ist das angefochtene Urteil des SG, das die Klage gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 abgewiesen hatte, gegenstandslos geworden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 22/02 R – juris). Die Anträge der Beteiligten waren entsprechend sachdienlich auszulegen (vgl §§ 103, 106 Abs. 1 SGG).
Die vom Kläger in Kombination erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme bei der C GmbH entstandenen Fahrtkosten und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines entsprechenden Antrags.
Ein solcher (Bescheidungs-)Anspruch folgt zunächst nicht aus den §§ 81 ff SGB III in den ab 1. April 2012 gültigen und hier anwendbaren Fassungen. Danach können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung als allgemeine Leistung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Förderfähig ist danach nur eine berufliche Weiterbildung, die von der Berufsausbildung iSd § 57 Abs. 1 SGB III aF abzugrenzen ist. Bei der von der CGmbH angebotenen Bildungsmaßnahme handelte es nicht um eine berufliche Weiterbildung oder schulische Ausbildung, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist, vgl § 116 Abs. 5 SGB III. Eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme liegt schon deshalb nicht vor, weil eine solche eine gewisse berufliche Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, was bei dem Kläger ersichtlich nicht der Fall war. Die berufliche Weiterbildung ist nach der gesetzlichen Konzeption (vgl § 115 SGB III) nach objektiven Kriterien abzugrenzen von der beruflichen Ausbildung und der Berufsvorbereitung. Der Kläger verfügte jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme über keinerlei berufliche Erfahrung; entsprechende Kenntnisse sollten ihm durch die Maßnahme erst vermittelt werden (vgl zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 – B 7a/7 AL 20/04 R = SozR 4-4300 § 77 Nr 2 mwN aus der Rspr). Da es sich bei der Bildungsmaßnahme auch nicht um eine förderungsfähige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz handelte, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten im Wege der Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff SGB III aus.
Ungeachtet dessen, ob die Bildungsmaßnahme als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anzusehen war, kommt eine Förderung nach den insoweit anwendbaren §§ 51 ff SGB III ebenfalls nicht in Betracht. Denn es nichts dafür ersichtlich, dass die konkrete Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung des Klägers bzw zu dessen beruflicher Eingliederung erforderlich war (vgl § 52 Abs. 1 SGB III). Der Kläger war nicht iSd § 52 Abs. 1 SGB III förderbedürftig. Ihm war die Aufnahme einer Berufsausbildung auch ohne die Durchführung der Maßnahme schon nach seinem eigenen Vorbringen möglich, die Teilnahme an der Maßnahme bei der C GmbH habe im Wesentlichen zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Beginn einer Ausbildung im Herbst 2015 gedient. Das Ziel der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen iSd § 51 SGB III ist hingegen die Heranführung an die Berufsreife; diese lag beim Kläger jedoch mit Abschluss seiner Schulbildung unstreitig vor.
Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus den §§ 112 ff SGB III. Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Die Leistungen zur Teilhabe können gemäß § 113 Abs. 1 SGB III als allgemeine Leistungen (Nr. 1) und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (Nr. 2) erbracht werden, wobei besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Die allgemeinen Leistungen umfassen nach § 115 SGB III Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§§ 44 – 47 SGB III), Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 51 – 80 SGB III), Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 bis 87 SGB III und Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§§ 93 und 94 SGB III). Wie bereits dargelegt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die allgemeinen Leistungen nicht erfüllt. Dies gilt auch nach Maßgabe der in § 116 SGB III, namentlich in § 116 Abs. 2 SGB III, geregelten Besonderheiten. Denn bei der hier in Rede stehenden Maßnahme handelte es sich weder um eine berufliche Aus- noch um eine berufliche Weiterbildung.
Die Voraussetzungen der Förderung nach § 115 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 44 Abs. 1 SGB III liegen ebenfalls nicht vor. Danach können Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung als allgemeine Leistung erbracht werden. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung erforderlich ist. Die Förderung umfasst die angemessenen Kosten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB III) für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung, hierzu gehören auch mittelbare Maßnahmen, die die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses unterstützen, mithin auch Fahrtkostenerstattung zur Teilnahme an einer Maßnahme, durch welche die Vermittlungsaussichten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verbessert werden. Die Förderung nach § 44 Abs. 1 SGB III setzt jedoch nur ein, wenn sie für die berufliche Eingliederung objektiv unverzichtbar ist. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Notwendigkeitsbegriff bringt zum Ausdruck, dass Fördermittel nur einzusetzen sind, wenn das angestrebte Ziel ansonsten nicht realisierbar ist. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass die von ihm angestrebte betriebliche Ausbildung ohne die zuvor absolvierte Maßnahme bei der C GmbH nicht durchführbar gewesen wäre. Vielmehr hat der Kläger diese im wesentlichen deshalb absolviert, weil es ihm nicht gelungen war, einen passenden Ausbildungsplatz im Oktober 2013 zu finden und er den Zeitraum bis zum nächsten Herbst überbrücken wollte.
Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (§§ 117 ff SGB III) sind vorliegend in Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten nicht gegeben. Nach § 117 Abs. 1 SGB III sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn 1. Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder 2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. In Betracht kommt insbesondere die Förderung durch die sonstigen Hilfen, die § 33 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) aufführt. Da die Erbringung derartiger Leistungen nach den Vorschriften über die allgemeinen Leistungen nicht möglich ist, können sie nach Nr. 2 erbracht werden, wenn diese wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind und der behinderte Mensch auf die besondere Leistung angewiesen ist. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die besondere Leistung.
Die besonderen Leistungen umfassen nach § 118 Nr. 1 SGB III das Übergangsgeld, nach Nr. 2 das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann und nach Nr. 3 die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme, die nach § 127 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 3 SGB IX iVm Abs. 8 Nr. 1 auch Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung umfasst. Bei den in § 118 S. 1 SGB III genannten Leistungen handelt es sich um akzessorische Leistungen, die nur zusammen mit der Hauptleistung und nicht isoliert erbracht werden können. Deshalb muss die Maßnahme als solche vom Leistungskatalog des § 117 SGB III aF genannt sein. Der Kläger erfüllt jedoch, wie bereits dargelegt, die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB III nicht. Denn abzustellen ist auf die Notwendigkeit der von ihm durchgeführten Maßnahme bei der CGmbH im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB III und nicht - wie er meint - auf die Notwendigkeit einer speziellen Beförderung zu dieser Maßnahme. Der Kläger hatte sich für die Teilnahme an dieser Maßnahme entschieden, weil es ihm nicht gelungen war, einen geeigneten Ausbildungsplatz zu finden. Selbst wenn er hierdurch für eine sich anschließende Ausbildung besser vorbereitet war, war diese jedoch nicht unerlässlich für die Absolvierung der Ausbildung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte objektiv Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme von Fahrtkosten für eine vom Kläger absolvierte Bildungsmaßnahme.
Der 1995 geborene Kläger leidet unter einer halbseitigen Lähmung rechts, bei der der rechte Arm ohne jede Funktion ist und er am rechten Bein eine Schiene trägt. Die Fortbewegung erfolgt im Rollstuhl bzw auf kurze Distanz mit einer Gehschiene. Aufgrund seiner Erkrankungen wurde ihm vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt. Im Sommer 2013 schloss er seine Schulausbildung ab mit dem Abitur ab. In mehreren persönlichen Beratungsgesprächen im Juli 2013 bot die Beklagte dem Kläger Fördermöglichkeiten im außerbetrieblichen Bereich (zB Berufsbildungswerken oder sonstigen Einrichtungen zur beruflichen Rehabilitation; Berufsbildungswerk O P bzw Technologie- und Berufsbildungszentrum – TBZ – K ) an, was der Kläger jedoch ablehnte, da er eine betriebliche duale Ausbildung bevorzugte und die angebotenen Einrichtungen für ihn nicht geeignet seien. Auf das im Verwaltungsverfahren erstellte arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 20. März 2013 wird Bezug genommen (Chirurg und Sozialmediziner D).
Vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Juli 2014 nahm er an der Bildungsmaßnahme "Büro-Allround-Kraft" bei der C GmbH in B, einem Bildungsträger für Weiterbildungsmaßnahmen, in Teilzeit (sechs Stunden täglich) teil. Die Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte betrug 26 km. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 8. Oktober 2013 die Übernahme der Kosten für den Behindertentransport/Schülerspezialverkehr zur täglichen Fahrt zum Ausbildungsort. Durch Bescheid vom 8. Oktober 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Fahrtkosten ab, da es sich um eine schulische Weiterbildungsmaßnahme handele. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2014 zurück. Eine Notwendigkeit der Förderung bei fehlendem Berufsabschluss sei nach § 81 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nur für die Teilnahme an einer Maßnahme möglich, mit welcher ein Berufsabschluss oder eine berufsanschlussfähige Teilqualifikation erworben werde. Da der Kläger nicht über einen Berufsabschluss verfüge, könne er zudem gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 Halbs 2 SGB III nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in seiner Person liegenden Gründen nicht möglich sei. Die Maßnahme "Büro-Allround-Kraft" ende lediglich mit einem Teilnahmezertifikat, weshalb perspektivisch davon auszugehen sei, dass die Integrationschancen des Klägers allein mit einem Teilnahmezertifikat keine schnelle und nachhaltige Eingliederung erwarten ließe. Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines "Persönlichen Budgets", der Antragstellung beim Sozialamt und die Teilnahme an einer Reha-spezifischen Maßnahme sei der Kläger zudem erfolglos hingewiesen worden.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung über die Kostenübernahme ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Denn nach Sinn und Zweck der Regelung des § 81 Abs. 2 Nr. 2 Halbs 2 SGB III solle sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer, die weder einen geeigneten Arbeitsplatz fänden noch für eine Berufsausbildung in Betracht kämen, nicht in Arbeitslosigkeit verharren müssten. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrtkostenübernahme hätten alle potentiellen Erstausbildungen bereits begonnen, er habe deshalb zu diesem Zeitpunkt keinen geeigneten Ausbildungsplatz finden können, was die Beklagte nicht berücksichtigt habe. Ihre Behauptung, es sei perspektivisch davon auszugehen, dass die Integrationschancen des Klägers allein mit einem Teilnahmezertifikat keine schnelle und nachhaltige Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwarten ließe, sei reine Spekulation. Vielmehr habe der Kläger sich im Frühjahr/Sommer 2013 erfolglos für Ausbildungsstellen beworben. Den Vorschlag der Beklagten zur Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen von Berufsbildungswerken habe er abgelehnt, da diese nicht seinen Vorstellungen entsprochen hätten. Die Beklagte habe zudem bestätigt, dass er für eine Regelausbildung geeignet sei.
Durch Urteil vom 12. Februar 2015 hat das Sozialgericht (SG) Cottbus die zuletzt auf Übernahme der "Weiterbildungskosten" gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III lägen nicht vor, weil die Förderung der Maßnahme nicht notwendig iS dieser Vorschrift sei. Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs 2 SGB III seien nicht erfüllt. Der Kläger sei bei Beginn der Maßnahme noch nicht drei Jahre ohne Berufsabschluss beruflich tätig gewesen und es lägen auch keine Gründe in seiner Person vor, weswegen eine berufliche Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nicht möglich oder zumutbar gewesen wären. Die Beklagte habe dem Kläger angeboten, eine Berufsausbildung im außerbetrieblichen Bereich zu absolvieren, die als solche als vollwertige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannt sei. Hierdurch hätte der Kläger seine Arbeitslosigkeit ab Herbst 2013 vermeiden können und es wäre dem Grundsatz des Vorrangs der Berufsausbildung vor einer Weiterbildungsmaßnahme Rechnung getragen worden. Die Teilnahme an der von der Beklagten angebotenen Berufsausbildung wäre dem Kläger auch möglich und zumutbar gewesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger, der seit 1. August 2015 eine Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement absolviert, (nur) sein Begehren auf Erstattung der Fahrtkosten weiter. Er trägt ergänzend vor: Die ihm von der Beklagten angebotenen Maßnahmen hätten weder seinen persönlichen Voraussetzungen noch seinen Wünschen, eine Ausbildung im Bürobereich zu absolvieren, entsprochen. Die Absolvierung der zwischenzeitlich abgeschlossenen Maßnahme bei der C GmbH habe seine Chancen, einen Ausbildungsplatz zu finden, erheblich verbessert. Da die Beklagte die Übernahme der Kosten für einen Fahrdienst abgelehnt habe, sei er täglich von seinem Vater zur Ausbildungsstelle gefahren und von dort abgeholt worden, weshalb er die Erstattung der ihm hierdurch entstandenen Kosten begehre.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 hat die Beklagte die Bewilligung der Fahrtkosten zu der in Rede stehenden Maßnahme erneut abgelehnt und den Bescheid vom 8. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 "ersetzt". Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III sei nicht möglich, da es sich bei der durchgeführten Maßnahme nicht um eine Berufsausbildung gehandelt habe. Die Voraussetzungen einer Förderung nach § 81 SGB III lägen ebenfalls nicht vor, da die notwendige Teilnahme des Klägers am Arbeitsleben durch andere geeignete Maßnahmen, nämlich einer Ausbildung am Berufsbildungswerk O oder am TBZ B als zB auch betrieblicher Ausbildung, hätte erreicht werden können. Diese Maßnahmen seien sowohl geeignet als auch zumutbar gewesen. Eine Förderung nach § 117 SGB III sei nicht möglich, weil es sich bei der vom Kläger durchgeführten Maßnahme nicht um eine spezielle Maßnahme für behinderte Menschen gehandelt habe. Bei dieser habe es sich auch nicht um eine Arbeit oder Ausbildung gehandelt, weshalb die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 33 Abs. 8 Ziffer 1 SGB III iVm der Verordnung über Kraftfahrzeughilfe (KfzHV) ebenfalls nicht vorgelegen hätten. Dem in § 4 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) normierten Wahlrecht habe letztlich das in § 7 SGB III normierte Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entgegengestanden. Die Abwägung habe ergeben, dass dem hieraus folgenden Interesse der Versichertengemeinschaft an dem wirtschaftlichen Einsatz der Mittel der Vorzug zu geben gewesen sei.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger für die vom 1. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 durchgeführte Bildungsmaßnahme entstandenen Fahrtkosten zu erstatten.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte und der Gerichtsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung geworden sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit zuletzt einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG-).
Streitgegenstand ist vorliegend nur noch der gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016, mit dem die Beklagte das Begehren des Klägers auf Fahrkostenübernahme nach erneuter Prüfung und unter Ausübung ihres Ermessens abgelehnt und den mit der Klage zunächst angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 "ersetzt" und damit aufgehoben hat; den letztgenannten Bescheiden kommt damit keine Regelungswirkung mehr zu. Der Senat hatte daher – insoweit erstinstanzlich kraft Klage – nur noch über den Bescheid vom 7. Juni 2016 zu befinden. Damit ist das angefochtene Urteil des SG, das die Klage gegen den Bescheid vom 8. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 abgewiesen hatte, gegenstandslos geworden (vgl hierzu BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 22/02 R – juris). Die Anträge der Beteiligten waren entsprechend sachdienlich auszulegen (vgl §§ 103, 106 Abs. 1 SGG).
Die vom Kläger in Kombination erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übernahme der durch die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme bei der C GmbH entstandenen Fahrtkosten und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines entsprechenden Antrags.
Ein solcher (Bescheidungs-)Anspruch folgt zunächst nicht aus den §§ 81 ff SGB III in den ab 1. April 2012 gültigen und hier anwendbaren Fassungen. Danach können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung als allgemeine Leistung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist. Förderfähig ist danach nur eine berufliche Weiterbildung, die von der Berufsausbildung iSd § 57 Abs. 1 SGB III aF abzugrenzen ist. Bei der von der CGmbH angebotenen Bildungsmaßnahme handelte es nicht um eine berufliche Weiterbildung oder schulische Ausbildung, deren Abschluss für die Weiterbildung erforderlich ist, vgl § 116 Abs. 5 SGB III. Eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme liegt schon deshalb nicht vor, weil eine solche eine gewisse berufliche Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, was bei dem Kläger ersichtlich nicht der Fall war. Die berufliche Weiterbildung ist nach der gesetzlichen Konzeption (vgl § 115 SGB III) nach objektiven Kriterien abzugrenzen von der beruflichen Ausbildung und der Berufsvorbereitung. Der Kläger verfügte jedoch zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme über keinerlei berufliche Erfahrung; entsprechende Kenntnisse sollten ihm durch die Maßnahme erst vermittelt werden (vgl zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 27. Januar 2005 – B 7a/7 AL 20/04 R = SozR 4-4300 § 77 Nr 2 mwN aus der Rspr). Da es sich bei der Bildungsmaßnahme auch nicht um eine förderungsfähige Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz handelte, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten im Wege der Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff SGB III aus.
Ungeachtet dessen, ob die Bildungsmaßnahme als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anzusehen war, kommt eine Förderung nach den insoweit anwendbaren §§ 51 ff SGB III ebenfalls nicht in Betracht. Denn es nichts dafür ersichtlich, dass die konkrete Maßnahme zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung des Klägers bzw zu dessen beruflicher Eingliederung erforderlich war (vgl § 52 Abs. 1 SGB III). Der Kläger war nicht iSd § 52 Abs. 1 SGB III förderbedürftig. Ihm war die Aufnahme einer Berufsausbildung auch ohne die Durchführung der Maßnahme schon nach seinem eigenen Vorbringen möglich, die Teilnahme an der Maßnahme bei der C GmbH habe im Wesentlichen zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Beginn einer Ausbildung im Herbst 2015 gedient. Das Ziel der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen iSd § 51 SGB III ist hingegen die Heranführung an die Berufsreife; diese lag beim Kläger jedoch mit Abschluss seiner Schulbildung unstreitig vor.
Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus den §§ 112 ff SGB III. Gemäß § 112 Abs. 1 SGB III können für behinderte Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, um ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern, soweit Art oder Schwere der Behinderung dies erfordern. Die Leistungen zur Teilhabe können gemäß § 113 Abs. 1 SGB III als allgemeine Leistungen (Nr. 1) und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (Nr. 2) erbracht werden, wobei besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann. Die allgemeinen Leistungen umfassen nach § 115 SGB III Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§§ 44 – 47 SGB III), Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildungsbeihilfe (§§ 51 – 80 SGB III), Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (§§ 81 bis 87 SGB III und Leistungen zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§§ 93 und 94 SGB III). Wie bereits dargelegt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die allgemeinen Leistungen nicht erfüllt. Dies gilt auch nach Maßgabe der in § 116 SGB III, namentlich in § 116 Abs. 2 SGB III, geregelten Besonderheiten. Denn bei der hier in Rede stehenden Maßnahme handelte es sich weder um eine berufliche Aus- noch um eine berufliche Weiterbildung.
Die Voraussetzungen der Förderung nach § 115 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 44 Abs. 1 SGB III liegen ebenfalls nicht vor. Danach können Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung als allgemeine Leistung erbracht werden. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung erforderlich ist. Die Förderung umfasst die angemessenen Kosten (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB III) für Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung, hierzu gehören auch mittelbare Maßnahmen, die die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses unterstützen, mithin auch Fahrtkostenerstattung zur Teilnahme an einer Maßnahme, durch welche die Vermittlungsaussichten in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung verbessert werden. Die Förderung nach § 44 Abs. 1 SGB III setzt jedoch nur ein, wenn sie für die berufliche Eingliederung objektiv unverzichtbar ist. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Notwendigkeitsbegriff bringt zum Ausdruck, dass Fördermittel nur einzusetzen sind, wenn das angestrebte Ziel ansonsten nicht realisierbar ist. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass die von ihm angestrebte betriebliche Ausbildung ohne die zuvor absolvierte Maßnahme bei der C GmbH nicht durchführbar gewesen wäre. Vielmehr hat der Kläger diese im wesentlichen deshalb absolviert, weil es ihm nicht gelungen war, einen passenden Ausbildungsplatz im Oktober 2013 zu finden und er den Zeitraum bis zum nächsten Herbst überbrücken wollte.
Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen (§§ 117 ff SGB III) sind vorliegend in Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten nicht gegeben. Nach § 117 Abs. 1 SGB III sind die besonderen Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, einschließlich Berufsvorbereitung, sowie blindentechnischer und vergleichbarer spezieller Grundausbildungen zu erbringen, wenn 1. Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen oder 2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen. In Betracht kommt insbesondere die Förderung durch die sonstigen Hilfen, die § 33 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) aufführt. Da die Erbringung derartiger Leistungen nach den Vorschriften über die allgemeinen Leistungen nicht möglich ist, können sie nach Nr. 2 erbracht werden, wenn diese wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind und der behinderte Mensch auf die besondere Leistung angewiesen ist. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf die besondere Leistung.
Die besonderen Leistungen umfassen nach § 118 Nr. 1 SGB III das Übergangsgeld, nach Nr. 2 das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann und nach Nr. 3 die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme, die nach § 127 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 3 SGB IX iVm Abs. 8 Nr. 1 auch Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfeverordnung umfasst. Bei den in § 118 S. 1 SGB III genannten Leistungen handelt es sich um akzessorische Leistungen, die nur zusammen mit der Hauptleistung und nicht isoliert erbracht werden können. Deshalb muss die Maßnahme als solche vom Leistungskatalog des § 117 SGB III aF genannt sein. Der Kläger erfüllt jedoch, wie bereits dargelegt, die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB III nicht. Denn abzustellen ist auf die Notwendigkeit der von ihm durchgeführten Maßnahme bei der CGmbH im Sinne des § 117 Abs. 1 SGB III und nicht - wie er meint - auf die Notwendigkeit einer speziellen Beförderung zu dieser Maßnahme. Der Kläger hatte sich für die Teilnahme an dieser Maßnahme entschieden, weil es ihm nicht gelungen war, einen geeigneten Ausbildungsplatz zu finden. Selbst wenn er hierdurch für eine sich anschließende Ausbildung besser vorbereitet war, war diese jedoch nicht unerlässlich für die Absolvierung der Ausbildung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Beklagte objektiv Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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