Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 R 374/16
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 899/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19.09.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Laser-Haarentfernungsgerätes mit Bescheid vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2016.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 16.08.2012 hatte die Beklagte zunächst abgelehnt (Bescheid vom 30.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 10.09.2013), dann aber mit Bescheid vom 25.11.2014 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Aachen vom 01.10.2014 - S 8 R 570/13 - bewilligt.
Über ein Beratungsgespräch der Klägerin mit dem Reha-Fachberatungsdienst der Beklagten am 12.01.2015 fertigte die Beraterin C einen Vermerk u.a. folgenden Inhalts: "Es wurde ausführlich besprochen, welche Förderung durch die Rentenversicherung möglich ist. Frau U hat sich selbständig gemacht und die Arbeitsagentur hat hier einen Gründungszuschuss gezahlt. Einen Bedarf an Fortbildungen sieht Frau U im Augenblick nicht."
Die Klägerin fasste den Ablauf des Gespräches am 12.01.2015 für ihren Bevollmächtigten zusammen auf einem Kopfbogen von "I by F U" und führte u.a. aus, "aber ich habe meine Ausbildung an der Q Schule B bereits aus eigener Tasche bezahlt sowie auch an Material- und Maschinenkosten eine Summe von über 20.000 Euro investiert ".
Die Agentur für Arbeit B bewilligte der Klägerin auf Grund ihres Antrages vom 08.01.2014 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 15.02.2014 einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 15.02.2014 bis zum 14.08.2014 in Höhe von monatlich 1.399,50 Euro (Bescheid vom 13.03.2014) und gewährte weiter für die Zeit vom 15.08.2014 bis zum 14.05.2015 einen Gründungszuschuss in Höhe monatlich 300,00 Euro (Bescheid vom 17.10.2014). Diese Entscheidung beruhte auf § 93 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III).
Die Klägerin legte eine am 27.02.2013 datierte Rechnung der J-Germany GmbH über ein am 11.03.2013 geliefertes Gerät "IPL-G M 23" zu einem Gesamtpreis von 14.280,00 Euro vor (VA 223).
Mit dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2016 lehnte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für das Lasergerät ab. Die Klägerin habe es vor Beginn der eigentlichen Ausbildung angeschafft, weswegen kein Zusammenhang der Anschaffung mit der Ausübung der selbständigen Tätigkeit gesehen werde. Zudem sei die Anschaffung der Maschine nicht aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.07.2016 Klage erhoben und vorgebracht, es gäbe einen Zusammenhang zwischen der Anschaffung des Laser-Gerätes und der ausgeübten selbständigen Tätigkeit.
Mit Beschluss vom 19.09.2016, auf den verwiesen wird, hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 07.07.2016 und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.10.2016 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Auch zur Überzeugung des Senats hat die Klage nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Übernahme der Aufwendungen für den Kauf eines Laser-Haarentfernungsgerätes ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben folgt aus § 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) i.V.m. den §§ 33 - 38 SGB IX.
Als Rechtsgrundlage in Betracht kommen allein § 33 Abs 3 Nr 6 i.V.m. § 33 Abs 8 Nr 4 SGB IX.
Nach § 33 Abs 3 Ziff 6 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben "sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten". Nach § 33 Abs 8 Nr 4 SGB IX umfassen diese Leistungen auch "Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können".
Auch wenn die in § 33 Abs 3 und Abs 8 S 1 SGB IX enthaltenen Leistungskataloge nicht abschließend sind, was aus der Verwendung des Begriffes "insbesondere" in § 33 Abs 3 SGB IX und des Begriffes "auch" in § 33 Abs 8 SGB IX deutlich wird, so konkretisieren die betreffenden Regelungen doch nur das in § 33 Abs 1 SGB IX ausgedrückte Regelungsziel, nämlich die berufliche Eingliederung behinderter Menschen. In der Gesetzesbegründung zu § 33 SGB IX (BT-Drucks 14/5074 S 107ff) heißt es dazu: "Die Vorschrift beschreibt in den Absätzen 1 und 3, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den hierfür zuständigen Rehabilitationsträgern erbringen sind. Die Aufzählung der wichtigsten Leistungen in Absatz 3 stimmt weitgehend mit § 11 Abs 2 Rehabilitations-Angleichungsgesetz und den entsprechenden Regelungen für die einzelnen Träger überein." Neues Recht ist dadurch nicht geschaffen worden. Auch durch die seit dem 01.07.2001 in § 33 Abs 3 Nr 6 SGB IX verankerten sonstigen Hilfen ist keine Rechtsänderung in dem bis dahin bestehenden Rechtszustand eingetreten (BSG Urteil vom 04.06.2013 - B 11 AL 8/12 R Rn 25 f.). Damit lässt sich zur Überzeugung des Senats die Aufzählung der Leistungen in § 33 Abs 8 SGB IX nicht um Gegenstände erweitern, die nicht wegen Art oder Schwere der Behinderung, sondern aus anderen Gründen, die für jeden nicht behinderten Menschen gelten mögen, erforderlich sind.
Vorliegend ist nicht festzustellen, dass die Versorgung der Klägerin mit einem Laser-Haarentfernungsgerät wegen ihrer Krankheit oder Behinderung zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit notwendig ist. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend ausgeführt, dass die grundsätzliche Tauglichkeit des Gerätes zur professionellen Haarentfernung nicht im Zusammenhang steht mit der Art oder Schwere der Behinderung der Klägerin. Als Beispiele für einen kausalen Zusammenhang zwischen Behinderung und einem Arbeitsmittel mag hier etwa ein täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2016 - L 6 R 504/14) oder die in der Literatur immer wieder angeführte Rollstuhl-Rampe angeführt werden. Auch der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sie dieses Gerät für die professionelle Haarentfernung benötige und dieser Geschäftsteil 85 % ihres Umsatzes ausmache, belegt nicht den notwendigen Zusammenhang mit Art oder Schwere der Behinderung. Auch ohne jegliche Beeinträchtigung durch Krankheit oder Behinderung wäre die Klägerin gleichermaßen bei Ausübung der betreffenden selbständigen Tätigkeit auf entsprechende Arbeitsmittel angewiesen.
Aus vorstehenden Gründen braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Anschaffung des Arbeitsmittels bereits von dem gewährten Gründungszuschuss erfasst worden ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73 a Abs 1 SGG i.V.m. § 127 Abs 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Laser-Haarentfernungsgerätes mit Bescheid vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2016.
Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 16.08.2012 hatte die Beklagte zunächst abgelehnt (Bescheid vom 30.11.2012, Widerspruchsbescheid vom 10.09.2013), dann aber mit Bescheid vom 25.11.2014 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts Aachen vom 01.10.2014 - S 8 R 570/13 - bewilligt.
Über ein Beratungsgespräch der Klägerin mit dem Reha-Fachberatungsdienst der Beklagten am 12.01.2015 fertigte die Beraterin C einen Vermerk u.a. folgenden Inhalts: "Es wurde ausführlich besprochen, welche Förderung durch die Rentenversicherung möglich ist. Frau U hat sich selbständig gemacht und die Arbeitsagentur hat hier einen Gründungszuschuss gezahlt. Einen Bedarf an Fortbildungen sieht Frau U im Augenblick nicht."
Die Klägerin fasste den Ablauf des Gespräches am 12.01.2015 für ihren Bevollmächtigten zusammen auf einem Kopfbogen von "I by F U" und führte u.a. aus, "aber ich habe meine Ausbildung an der Q Schule B bereits aus eigener Tasche bezahlt sowie auch an Material- und Maschinenkosten eine Summe von über 20.000 Euro investiert ".
Die Agentur für Arbeit B bewilligte der Klägerin auf Grund ihres Antrages vom 08.01.2014 für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 15.02.2014 einen Gründungszuschuss für die Zeit vom 15.02.2014 bis zum 14.08.2014 in Höhe von monatlich 1.399,50 Euro (Bescheid vom 13.03.2014) und gewährte weiter für die Zeit vom 15.08.2014 bis zum 14.05.2015 einen Gründungszuschuss in Höhe monatlich 300,00 Euro (Bescheid vom 17.10.2014). Diese Entscheidung beruhte auf § 93 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III).
Die Klägerin legte eine am 27.02.2013 datierte Rechnung der J-Germany GmbH über ein am 11.03.2013 geliefertes Gerät "IPL-G M 23" zu einem Gesamtpreis von 14.280,00 Euro vor (VA 223).
Mit dem mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 28.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2016 lehnte die Beklagte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Übernahme der Kosten für das Lasergerät ab. Die Klägerin habe es vor Beginn der eigentlichen Ausbildung angeschafft, weswegen kein Zusammenhang der Anschaffung mit der Ausübung der selbständigen Tätigkeit gesehen werde. Zudem sei die Anschaffung der Maschine nicht aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.07.2016 Klage erhoben und vorgebracht, es gäbe einen Zusammenhang zwischen der Anschaffung des Laser-Gerätes und der ausgeübten selbständigen Tätigkeit.
Mit Beschluss vom 19.09.2016, auf den verwiesen wird, hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 07.07.2016 und Beiordnung eines Rechtsanwaltes abgelehnt.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.10.2016 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Auch zur Überzeugung des Senats hat die Klage nicht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Übernahme der Aufwendungen für den Kauf eines Laser-Haarentfernungsgerätes ist keine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne von § 33 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Der Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben folgt aus § 16 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) i.V.m. den §§ 33 - 38 SGB IX.
Als Rechtsgrundlage in Betracht kommen allein § 33 Abs 3 Nr 6 i.V.m. § 33 Abs 8 Nr 4 SGB IX.
Nach § 33 Abs 3 Ziff 6 SGB IX umfassen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben "sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten". Nach § 33 Abs 8 Nr 4 SGB IX umfassen diese Leistungen auch "Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistungen erbracht werden können".
Auch wenn die in § 33 Abs 3 und Abs 8 S 1 SGB IX enthaltenen Leistungskataloge nicht abschließend sind, was aus der Verwendung des Begriffes "insbesondere" in § 33 Abs 3 SGB IX und des Begriffes "auch" in § 33 Abs 8 SGB IX deutlich wird, so konkretisieren die betreffenden Regelungen doch nur das in § 33 Abs 1 SGB IX ausgedrückte Regelungsziel, nämlich die berufliche Eingliederung behinderter Menschen. In der Gesetzesbegründung zu § 33 SGB IX (BT-Drucks 14/5074 S 107ff) heißt es dazu: "Die Vorschrift beschreibt in den Absätzen 1 und 3, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von den hierfür zuständigen Rehabilitationsträgern erbringen sind. Die Aufzählung der wichtigsten Leistungen in Absatz 3 stimmt weitgehend mit § 11 Abs 2 Rehabilitations-Angleichungsgesetz und den entsprechenden Regelungen für die einzelnen Träger überein." Neues Recht ist dadurch nicht geschaffen worden. Auch durch die seit dem 01.07.2001 in § 33 Abs 3 Nr 6 SGB IX verankerten sonstigen Hilfen ist keine Rechtsänderung in dem bis dahin bestehenden Rechtszustand eingetreten (BSG Urteil vom 04.06.2013 - B 11 AL 8/12 R Rn 25 f.). Damit lässt sich zur Überzeugung des Senats die Aufzählung der Leistungen in § 33 Abs 8 SGB IX nicht um Gegenstände erweitern, die nicht wegen Art oder Schwere der Behinderung, sondern aus anderen Gründen, die für jeden nicht behinderten Menschen gelten mögen, erforderlich sind.
Vorliegend ist nicht festzustellen, dass die Versorgung der Klägerin mit einem Laser-Haarentfernungsgerät wegen ihrer Krankheit oder Behinderung zur Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit notwendig ist. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zutreffend ausgeführt, dass die grundsätzliche Tauglichkeit des Gerätes zur professionellen Haarentfernung nicht im Zusammenhang steht mit der Art oder Schwere der Behinderung der Klägerin. Als Beispiele für einen kausalen Zusammenhang zwischen Behinderung und einem Arbeitsmittel mag hier etwa ein täglich mehrfach höhenverstellbarer Schreibtisch (Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2016 - L 6 R 504/14) oder die in der Literatur immer wieder angeführte Rollstuhl-Rampe angeführt werden. Auch der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sie dieses Gerät für die professionelle Haarentfernung benötige und dieser Geschäftsteil 85 % ihres Umsatzes ausmache, belegt nicht den notwendigen Zusammenhang mit Art oder Schwere der Behinderung. Auch ohne jegliche Beeinträchtigung durch Krankheit oder Behinderung wäre die Klägerin gleichermaßen bei Ausübung der betreffenden selbständigen Tätigkeit auf entsprechende Arbeitsmittel angewiesen.
Aus vorstehenden Gründen braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Anschaffung des Arbeitsmittels bereits von dem gewährten Gründungszuschuss erfasst worden ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 73 a Abs 1 SGG i.V.m. § 127 Abs 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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